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Hinweisbeschluss

20 U 159/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0108.20U159.24.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die auf Leistungen aus der bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis dafür, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 00.11.2021 im Bereich der Anschlussstelle R. in Fahrtrichtung T. den behaupteten Unfall hatte, nicht erbracht. 1. Ein positives Beweisergebnis setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der etwaigen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.01.2012, IV ZR 116/11, juris Rn. 9 m.w.N.). In der Vollkaskoversicherung obliegt der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfalls dem Versicherungsnehmer. Er muss beweisen, dass der entstandene Schaden einem von ihm konkret dargestellten Unfall zugeordnet werden kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer alle Einzelheiten des genauen Unfallhergangs beweist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.06.2004, 9 U 164/03). Es reicht aber auch nicht aus, dass feststeht, dass die in Rede stehenden Schäden nur durch einen bedingungsgemäßen Unfall, wenn auch möglicherweise an anderem Ort und unter anderen Umständen, entstanden sein können. Denn ein solches anderes Unfallereignis wäre nicht Gegenstand des Rechtsstreits und der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer (so u.a. bereits Senat, Urteil vom 21.01.2005, 20 U 228/03; Senat, Beschluss vom 30.09.2024, 20 U 79/24). Den Nachweis des behaupteten Unfallereignisses hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers, Vernehmung des Zeugen Y. und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Z. nebst Ergänzung und mündlicher Erläuterung zu Recht als nicht geführt angesehen. Es hat überzeugend dargelegt, dass so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers verbleiben, dass sie einem Nachweis des behaupteten Unfallereignisses entgegenstehen. Denn angesichts der am Fahrzeug des Klägers vorhandenen, durch einen Kontakt mit einer Leitplanke verursachten Schäden wären zwingend auch deutlich wahrnehmbare Beschädigungen an der Leitplanke zu erwarten gewesen, die nach dem Vortrag des Klägers und den Bekundungen des vernommenen Zeugen jedoch nicht sichtbar waren. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen zeigt die Berufungsbegründung nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers hat das Landgericht überzeugend damit begründet, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Z., bereits in dessen schriftlichem Gutachten und mündlich erläutert vor dem Landgericht, die am Fahrzeug des Klägers vorhandenen Beschädigungen zwingend zu deutlich erkennbaren Beschädigungen an der Leitplanke geführt haben müssen. So hat der Sachverständige – insoweit vordergründig die Behauptung des Klägers stützend – festgestellt, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers durch einen Anstoß an eine Leitplanke vom Typ „A“ (also mit einem gerundeten Profil) vereinbar sind, wie sie auch an der vom Kläger bezeichneten Unfallstelle verbaut ist. Indes hat der Kläger, bestätigt durch den von ihm benannten Zeugen, mitgeteilt, dass im gesamten Bereich der Auffahrt, auf der es zu der Beschädigung des Fahrzeugs gekommen sein soll, keinerlei Kollisionsspuren gegeben haben soll. Es ist aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen, dass der Kontakt des Fahrzeugs mit der Leitplanke einerseits die erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug, andererseits aber keine wahrnehmbaren Beschädigungen an der Leitplanke hinterlassen haben soll. Hierzu hat der Sachverständige unter Hinweis auf einen nachgestellten und einen realen Unfall mit wesentlich leichteren Fahrzeugen (VW Polo, Renault Twingo) beschrieben, dass diese selbst bei einem geringeren Anstoßwinkel deutlich erkennbare Eindellungen in der Leitplanke hinterlassen haben. Auf den vom Sachverständigen in einem Gutachten beigefügten Lichtbildern ist deutlich erkennbar, dass die Schäden an der Leitplanke selbst bei einer flüchtigen Betrachtung, bei Dunkelheit und auch bei einer Vorbeifahrt einem Beobachter nicht verborgen bleiben konnten. Ohne weiteres einleuchtend hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kontakt eines wesentlich schwereren Fahrzeugs, noch dazu in einem größeren Anstoßwinkel, zu noch größeren Beschädigungen der Leitplanke geführt hätte. Mit den hiergegen gerichteten Angriffen dringt die Berufung des Klägers nicht durch: Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für die Frage, ob die am Fahrzeug vorhandenen Schäden korrespondierende und deutlich erkennbare Schäden an der Leitplanke hinterlassen haben müssen, unerheblich, dass das Fahrzeug des Klägers – anders als die vom Sachverständigen herangezogenen Fahrzeuge – zumindest teilweise aus Leichtmetallbauteilen besteht. Denn der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass zwar das Verformungsverhalten von Kunststoff- und Leichtmetallbauteilen anders ausfallen kann als dasjenige von Stahlblechen, dass aber auch der Längsträger des Fahrzeugs des Klägers beschädigt war, also ein robustes und stabiles Bauteil (Seite 4 f. des Protokolls vom 02.09.2024, eGA-I 398 f.). Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Leitplanken gerade darauf ausgelegt sind, Kollisionsenergie aufzunehmen, was nur bei einer Verformung möglich ist (a.a.O.). Eine weitere Begutachtung, insbesondere eine vergleichende Untersuchung, welche konkreten Schäden an einer Leitplanke zu erwarten wären, wenn ein X. in der Weise mit einer Leitplanke kollidiert, dass am Fahrzeug solche Schäden entstehen, wie sie am Fahrzeug des Klägers vorhanden waren, ist nicht angezeigt. Denn für die Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zu Ort und Zeit des Unfalls ist es unerheblich, wie die Schäden an der Leitplanke konkret aussehen würden. Das genaue Ausmaß der Verformungen der Leitplanke und die Frage, ob und in welchem Umfang sich Stützpfosten verbiegen würden, ist für die Frage der grundsätzlichen Erkennbarkeit der zu erwartenden Unfallspuren unerheblich. Gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrags spricht, dass – nach dem Vorgesagten – die Schäden an seinem Fahrzeug nicht ohne deutlich sichtbare, korrespondierende Schäden an der Leitplanke entstanden sein können und solche Schäden – unstreitig – an der vom Kläger bezeichneten Unfallstelle unmittelbar nach dem von ihm – im Übrigen nach der Uhrzeit gar nicht konkret – behaupteten Unfallzeitpunkt nicht vorhanden waren. Wie die bei einem Anstoß zu erwartenden Schäden genau ausgesehen hätten, ist für die gerichtliche Überzeugungsbildung unerheblich. Der Zeuge E. hat den behaupteten Unfall nicht beobachtet. Seine Vernehmung ist nicht geboten. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe durch eine Überraschungsentscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. a) Dass das Landgericht im Termin eine weitere Begutachtung durch Nachstellen der konkreten Unfallsituation in Aussicht gestellt hat, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Aber selbst wenn im Termin erörtert worden sein sollte, dass eine weitere Begutachtung zum konkreten Erscheinungsbild der Schäden an einer Leitplanke nach einer Kollision mit einem X. angezeigt oder gar beabsichtigt sei, steht dies einer Zurückweisung der Berufung nicht entgegen. Denn es ist aus den genannten Gründen, wie es auch das Landgericht in seinem Urteil gewürdigt hat, ausgeschlossen, dass das konkrete Erscheinungsbild der zu erwartenden Kollisionsspuren zu einer anderen Überzeugungsbildung hätte führen können. b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche einer Zurückweisung der Berufung entgegenstehen würde, stellt es auch nicht dar, dass die erkennende Richterin das Urteil bereits vor Ablauf der dem Kläger eingeräumten Schriftsatzfrist signiert hatte. Dies gilt zumal der Kläger im Zeitpunkt der Signatur des Urteils am 19.09.2024 bereits mit Schriftsatz vom 16.09.2024 – wie ihm nachgelassen – zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hat. 3. Ob Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen, ist vorliegend – entgegen der Schlussbemerkung der Berufungsbegründung – ersichtlich eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzliche Fragen (was einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen würde) sind nicht aufgeworfen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.