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Beschluss

1 Vollz 426+427/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0113.1VOLLZ426.427.24.00
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Leitsätze

1. Der zum 31.12.2021 in Kraft getretene § 4 Abs. 7 StruG NRW entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des bis zum 30.12.2021 in Geltung befindlichen § 18 Abs. 5 MRVG NRW, auf den die Aufhebung von Vollzugslockerungen nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2018, III-1 Vollz (Ws) 346/18, juris Rn. 12).

2. Danach hatte die der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 18 MRVG NRW vorausgehende Prognose sich auf die Gefahr des Entweichens und die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken (vgl. nunmehr §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1,5 StrUG NRW).

3. Neben der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidungen zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung i.S.d. § 4 Abs. 2 StRUG NRW ist in § 4 Abs. 7 StrUG NRW lediglich deren Änderung aufgenommen, die sich auch auf erteilte Auflagen und Weisungen i.S.d. § 4 Abs. 6 StRUG NRW beziehen kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26.11.2024, III-1 Vollz 374/24).

4. Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 4 Abs. 7 StrUG NRW im Wesentllichen dem früheren § 18 Abs. 5 MRVG NRW (LT-Drs. 17/12306, S. 53 + insbes. 54). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW keine neuen Maßstäbe bzw. Voraussetzungen für die Aufhebung und Änderung statuieren wollte.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Lüdeke in Hamburg wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zum 31.12.2021 in Kraft getretene § 4 Abs. 7 StruG NRW entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des bis zum 30.12.2021 in Geltung befindlichen § 18 Abs. 5 MRVG NRW, auf den die Aufhebung von Vollzugslockerungen nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2018, III-1 Vollz (Ws) 346/18, juris Rn. 12). 2. Danach hatte die der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 18 MRVG NRW vorausgehende Prognose sich auf die Gefahr des Entweichens und die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken (vgl. nunmehr §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1,5 StrUG NRW). 3. Neben der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidungen zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung i.S.d. § 4 Abs. 2 StRUG NRW ist in § 4 Abs. 7 StrUG NRW lediglich deren Änderung aufgenommen, die sich auch auf erteilte Auflagen und Weisungen i.S.d. § 4 Abs. 6 StRUG NRW beziehen kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26.11.2024, III-1 Vollz 374/24). 4. Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 4 Abs. 7 StrUG NRW im Wesentllichen dem früheren § 18 Abs. 5 MRVG NRW (LT-Drs. 17/12306, S. 53 + insbes. 54). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW keine neuen Maßstäbe bzw. Voraussetzungen für die Aufhebung und Änderung statuieren wollte. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Lüdeke in Hamburg wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Zusatz: 1. Der Betroffene hat die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Weise gemäß § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG erhoben. Zwar begründet Art. 103 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. bspw. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Februar 2001, 2 Ws 775/00, NStZ 2002, 531). Die entsprechende Rüge ist aber vorliegend nicht ausreichend begründet worden. Eine Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen mit Bestimmtheit und so genau und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., KG, Beschluss vom 06.06.2019, 5 Ws 65/19, juris; OLG Rostock, NStZ 1997, 429; OLG Celle, NStZ 2009, 577; OLG München StV 2009, 200; Arloth in BeckOK, StVollzG, 26. Ed. 01.08.2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der die Strafvollstreckungskammer kein rechtliches Gehör gewährt haben soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Im Fall der Gehörsrüge macht dies wiederum die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 210; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23; KG, BeckRS 2018, 45206). Daran fehlt es hier. Der Betroffene führt mit der Rechtsbeschwerde (unzutreffend) aus, es sei nur zu einem Vorfall gekommen, im Zuge dessen er – der Betroffene – einvernehmlich mit einem Besucher/Heimbewohner, Körperkontakt in nicht sexualisierter Form aufgenommen habe. Dies widerspricht der Darstellung der Klinik aus der Stellungnahme vom 17.04.2024, die der Betroffene auch nicht bestritten hat, zu dem Vorfall vom 03.07.2023. Im Übrigen ergibt sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.03.2024 und den weiteren Schreiben des Betroffenen vom 28.04. und 24.05.2024 entgegen dem Vortrag in der Rechtsbeschwerde, dass es sich nach dem eigenen Vortrag des Betroffenen durchaus um einen sexualisierten (Körper-)kontakt gehandelt hat. Weiter hat nach der unbestrittenen Stellungnahme der Klinik auch eine Mitarbeiterin der Klinik das Verhalten des Betroffenen beanstandet. Letztlich legt der Betroffene nicht dar, ob und inwieweit der von ihm erstmals mit der Rechtsbeschwerde geschilderte Sachverhalt entscheidungserheblich war. Gleiches gilt, wollte der Betroffene tatsächlich die Aufklärungsrüge erheben. Dann fehlte es auch an der Angabe etwaiger Beweismittel sowie an Vortrag, dass der Betroffene seinen Vortrag damit hätte beweisen können. 2. Soweit ersichtlich, hat sich der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugsachen für das Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständige Senat noch nicht zur Regelung des § 4 Abs. 7 des zum 31.12.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW geäußert. Die Vorschrift entspricht indes inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des § 18 Abs. 5 MRVG NRW (in der Fassung bis zum 30.12.2021), auf den die Aufhebung von Vollzugslockerungen nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 23. August 2018 – III-1 Vollz (Ws) 346/18 –, Rn. 12ff. m.w.N., juris). Danach hatte die Prognose, die der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 18 MRVG NRW a.F. vorauszugehen hatte, sich auf die Gefahr des Entweichens und auf die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken (vgl. nunmehr §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 StrUG). Neben der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidungen zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung i.S.d. § 4 Abs. 2 StrUG NRW ist in § 4 Abs. 7 StrUG nun lediglich auch deren Änderung aufgenommen, wobei die Änderung sich auch auf erteilte Auflagen und Weisungen i.S.d. § 4 Abs. 6 StrUG NRW (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24. November 2024- III-1 Vollz 374/24) beziehen kann. Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 4 Abs. 7 StrUG im Wesentlichen § 18 Abs. 5 MRVG a.F. (LT-Drs. 17/12306, S. 53 + insbes. 54). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich insoweit keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe für die Aufhebung und Änderung statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 18 Abs. 5 MRVG NRW auch für das StrUG NRW fortgelten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist demnach nicht geboten. Auch andere (geschriebene oder ungeschriebene) Zulassungsgründe liegen nicht vor.