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Beschluss

3 Ws 5-11/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0128.3WS5.11.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zwar hängt die weitere Vollstreckung  einer Unterbringung nach § 63 StGB über 10 Jahre hinaus prozessual grundsätzlich nicht davon ab, dass der Fortdauerbeschluss vor Ablauf der Zehnjahresfrist getroffen wurde. Gleichwohl ist eine Überprüfung vor Ablauf der Zehnjahresfrist unter Zugrundelegung des erhöhten Prüfungsmaßstabs des § 67d Abs. 3 StGB (ggf. i.V.m. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB) aus materiell-rechtlichen Gründen angezeigt, da ansonsten, wenn die nächste Turnusüberprüfung (§ 67e StGB) mit dem erhöhten Überprüfungsmaßstab erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist stattfände, die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte zu Unrecht Freiheitsentziehung erleidet, wenn die erhöhte Fortdauerprognose nicht (mehr) gestellt werden kann.

  • 2.

    In derartigen Fällen ist jedenfalls dann, wenn die letzte Begutachtung bereits mehr als ein Jahr zurückliegt und inzwischen neue Entwicklungen eingetreten sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung unerlässlich.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar hängt die weitere Vollstreckung einer Unterbringung nach § 63 StGB über 10 Jahre hinaus prozessual grundsätzlich nicht davon ab, dass der Fortdauerbeschluss vor Ablauf der Zehnjahresfrist getroffen wurde. Gleichwohl ist eine Überprüfung vor Ablauf der Zehnjahresfrist unter Zugrundelegung des erhöhten Prüfungsmaßstabs des § 67d Abs. 3 StGB (ggf. i.V.m. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB) aus materiell-rechtlichen Gründen angezeigt, da ansonsten, wenn die nächste Turnusüberprüfung (§ 67e StGB) mit dem erhöhten Überprüfungsmaßstab erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist stattfände, die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte zu Unrecht Freiheitsentziehung erleidet, wenn die erhöhte Fortdauerprognose nicht (mehr) gestellt werden kann. 2. In derartigen Fällen ist jedenfalls dann, wenn die letzte Begutachtung bereits mehr als ein Jahr zurückliegt und inzwischen neue Entwicklungen eingetreten sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung unerlässlich. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Der Untergebrachte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Untergebrachter) wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2014 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und zwei weiteren Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zugleich das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der – seinerzeit bereits massiv vorbestrafte – Untergebrachte am 19. Juni 2013 eine ihm bis dahin unbekannte 18-jährige Frau auf der Straße in U. unter dem Vorwand, Hilfe beim Tragen eines Tisches zu benötigen, ansprach und diese, nachdem sie ihm zunächst gefolgt war unter massiver Gewaltanwendung mittels Schlägen und Würgen sowie unter Vorhalt eines Brotmessers schließlich in die seinerzeit von ihm benutzte Wohnung zerrte. In der Wohnung stieß er sie auf das Bett und riss ihr die Kleidung vom Körper. Anschließend vergewaltigte er sie vaginal, anal und oral ohne Verhütungsschutz trotz bei ihm diagnostizierter Hepatitis C-Erkrankung, wobei er jeglichen Widerstand seines Opfers dadurch unterband, dass er fortlaufend Todesdrohungen aussprach und auf sie einschlug. Danach verschloss er alle Türen, legte sich neben die jungen Frau ins Bett und umklammerte sie fest, um ein unbemerktes Entfernen zu verhindern. In den folgenden beiden Tagen vergewaltigte er sie sie jeweils in vergleichbarer Weise erneut anal und vaginal. In Zeiten kurzer Abwesenheit fesselte er sein Opfer an Armen und Beinen mit Handschellen, Draht und Klebeband am Bettgestell, um eine Flucht zu verhindern. Am vierten Tag unternahm der Untergebrachte einen Suizidversuch mit Schlaftabletten, der jedoch fehlschlug, weil er sich übergeben musste. Gegen 22:00 Uhr ließ er die junge Frau, die tatbedingt zahlreiche teils großflächige Einblutungen, Hämatome sowie Hautabschürfungen, u.a. auch im Gesicht und Halsbereich sowie Verletzungen im Anal- und Vaginalbereich erlitten hatte, gehen, drohte ihr aber zugleich damit, ihre Familie zu töten, falls sie ihm nicht bis zum folgenden Montag Zeit geben würde, sich selbst der Polizei zu stellen. Die sachverständige beratene Kammer stellte bei dem Untergebrachten eine tatzeitbezogene erheblich verminderte „motivationelle“ Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB infolge einer bei ihm bestehenden kombinierten – narzisstisch, dissozial und leicht schizotypen – Persönlichkeitsstörung fest. Die Maßregel wird seit dem 08. Juli 2014, dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Anlassurteils, im LWL-ZFP für Forensische Psychiatrie in B. (im Folgenden: LWL-ZFP B.) vollstreckt, wobei er sich kurzzeitig – nämlich im Zeitraum vom 31. August 2021 bis zum 17. April 2023 – in Behandlung der LWL-Maßregelvollzugsklinik R. befunden hatte. Neben der im Anlassurteil verhängten Freiheitsstrafe stehen in insgesamt sechs weiteren Verfahren noch (Rest-) Freiheitsstrafen zur Vollstreckung aus. Vor dem hier angefochtenen Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuletzt – unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prognosegutachtens der Sachverständigen K. aus I. vom 27. September 2023 – mit Beschluss vom 24. November 2023 und damit unter Überschreitung der nach § 67e Abs. 2 StGB vorgesehenen einjährigen Überprüfungsfrist um etwa 10 Monaten die Unterbringungsfortdauer angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 als unbegründet verworfen. Zehn Jahre der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus waren mit Ablauf des 07. Juli 2024 vollstreckt. Im aktuellen Überprüfungsverfahren hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 21. November 2024 – nach Einholung von Stellungnahmen des LWL-ZFP B. vom 31. Mai 2024, 13. Juni 2024 und 25. Oktober 2024 sowie nach Durchführung eines Anhörungstermins am 21. November 2024, an dem der Untergebrachte, seine Bezugstherapeutin sowie der Verteidiger teilgenommen hatten – die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Ein Prognosegutachten eines ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen von Amts wegen oder auf den im Anhörungstermin gestellten Antrag des Verteidigers hin hat die Kammer vor ihrer Entscheidung nicht eingeholt. Gegen diesen Fortdauerbeschluss, der dem beigeordneten Pflichtverteidiger nur formlos übermittelt und dem Untergebrachten am 09. Dezember 2024 förmlich zugestellt worden ist, richtet sich die am 10. Dezember 2024 beim Landgericht eingegangene, über seinen Verteidiger eingereichte sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom selben Tage, die dieser mit eigenem Schreiben vom 10. Dezember 2024, eingegangen beim Landgericht Paderborn am 11. Dezember 2024 auch selbst nochmal mit umfangreicher Begründung eingelegt hat. Die Generalstaatanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 06. Januar 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger und der Untergebrachte haben hierzu innerhalb der ihnen bis zum 24. Januar 2025 gewährten Frist mit Schreiben vom 13. Januar 2025 und 19. Januar 2025 abschließend Stellung genommen. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 311 StPO statthafte, fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO erhobene und auch im Übrigen zulässige sofortige hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da sie ohne vorherige Einholung eines im vorliegenden Fall gebotenen Prognosegutachtens eines Sachverständigen getroffen worden ist. a) Vorauszuschicken ist Folgendes: Das Gesetz sieht in § 67e Abs. 2 iVm § 67e Abs. 1 S. 2 StGB bestimmte Fristen vor, innerhalb derer die Strafvollstreckungskammer zwingend prüfen muss, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Das Gesetz sieht als Ausprägung des im Maßregelvollzug besonders zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 67e Abs. 1 S. 1 StGB – unabhängig von der periodischen Prüfungspflicht – eine jederzeitige Prüfungsmöglichkeit des Gerichts vor. Dieses gesetzlich verankerte Prüfungsrecht des Gerichts schlägt allerdings in eine von Amts wegen zu beachtende Prüfungspflicht um, sobald außerhalb der periodischen Überprüfungsfristen, Umstände – gleich welcher Art – eintreten oder bekannt werden, die einer frühzeitigere Prüfung deshalb erfordern, weil sie eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung oder eine Erledigung derselben möglich erscheinen lassen. Ein solcher Umstand, der zu einer Überprüfungspflicht aus materiell-rechtlichen Gründen führt, liegt auch in dem (bloßen) Bevorstehen bzw. Erreichen der zehnjährigen Vollstreckungsdauer gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB, da sich hierdurch kraft Gesetzes ein erhöhter Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung ergibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2019 – 3 Ws 99/19 = BeckRS 2019, 32935 – zur vergleichbaren Problematik bei der Sicherungsverwahrung; ebenso auch: Weyde in: BeckOK-StrVollstrO, 15. Edition, Stand 16. Dezember 2024, § 53 Rdn. 31 ff.; Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich, 30. Auflage 2023, § 67d StGB, Rdn. 7b; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 67e Rn 12). Zwar hängt die weitere Vollstreckung über 10 Jahre hinaus prozessual grundsätzlich nicht davon ab, dass der Fortdauerbeschluss vor Ablauf der Zehnjahresfrist getroffen wurde. Eine solche prozessuale Regelung enthält § 67d Abs. 3 StGB nicht. Anders als die prozessuale Regelung des § 67e Abs. 2 StGB, die eine gerichtliche Überprüfung zu bestimmten Zeitpunkten vorschreibt, verlangt § 67d Abs. 3 StGB lediglich, dass in der Sache die für die Fortdauer erhöhten Voraussetzungen vorliegen. Es ist insoweit also zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Vorliegen dieser erhöhten Voraussetzungen und ihrer gerichtlichen Feststellung, zu der sich § 67d Abs. 3 StGB seinem Wortlaut nach nicht verhält. Auch die Gesetzesmaterialien ergeben keine hinreichend eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber prozessual eine Sonderüberprüfung mit dieser Regelung einführen wollte. Es heißt zwar in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 13/9062 S. 10): „[…] sieht der Entwurf in § 67d Abs. 3 StGB eine gesonderte Überprüfung nach der Vollstreckung von zehn Jahren Sicherungsverwahrung vor“. Allein schon die Formulierung „nach“ deutet nicht unbedingt darauf hin, dass zum Zehnjahreszeitpunkt die Prüfung stattgefunden haben muss. Die Begründung zur prozessualen Begleitregelung in § 463 Abs. 3 StPO (BT-Drs. 13/9062 S. 15) macht deutlich, was gemeint sein dürfte: Der Gesetzgeber statuierte für die Überprüfungen nach dem Zehnjahreszeitpunkt ein gesondertes Verfahren, nämlich u.a. mit besonderen Begutachtungspflichten. Gleichwohl ist eine Überprüfung unter Zugrundelegung des erhöhten Prüfungsmaßstabs des § 67d Abs. 3 StGB (ggf. i.V.m. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB) aus materiell-rechtlichen Gründen angezeigt, da ansonsten, wenn die nächste Turnusüberprüfung mit dem erhöhten Überprüfungsmaßstab erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist stattfände, die Gefahr besteht, dass der Verurteilte zu Unrecht Freiheitsentziehung erleidet. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die in § 67d Abs. 3 StGB (ggf. i.V.m. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB) vorausgesetzten erhöhten Unterbringungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen würden. Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 21. November 2024 über die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist vorliegend zwar innerhalb der periodischen einjährigen Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB seit der letzten erstinstanzlichen Fortdauerentscheidung vom 24. November 2023 getroffen worden. Nach dem oben Gesagten, wäre es allerdings angezeigt gewesen, sie spätestens zum 07. Juli 2024, dem Ablauf der Zehnjahresfrist gem. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. § 67d Abs. 3 StGB, zu treffen. b) Wäre aber angesichts des Ablaufs der Zehnjahresfrist während des aktuellen Überprüfungszeitraums nach § 67e Abs. 2 StGB eine Fortdauerprüfung unter Zugrundelegung der erhöhten Fortdaueranforderungen nach § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. § 67d Abs. 3 StGB angezeigt gewesen, so hätte diese nach Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens und (soweit kein allseitiger Verzicht vorliegt) nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen erfolgen müssen, was hier nicht geschehen ist. aa) Es kann dahinstehen, ob sich eine Pflicht zur Einholung eines ärztlichen oder psychologischen Sachverständigengutachtens bei einer bevorstehenden Vollzugsdauer der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhau von zehn Jahren bereits aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 463 StPO selbst ergibt. Hierfür spricht, dass das Gesetz speziell für die Vorbereitung einer Entscheidung über der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in § 463 Abs. 4 S. 2 StPO eine nach Länge der Unterbringungsdauer gestaffelte Regelung zum Erfordernis der Einholung eines Gutachtens enthält, die mit den kraft Gesetzes nach einer Unterbringungszeit von 6 und 10 Jahren jeweils steigenden Prüfungsmaßstäben in § 67 Abs. 6 S. 1 bis S. 3 StGB – sinnvollerweise – korrespondiert bzw. hierauf abgestimmt ist. Darüber hinaus existiert für die Maßregel der Sicherungsverwahrung mit § 463 Abs. 3 S. 4 StPO eine Regelung, die in Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB vor dem Hintergrund des erhöhten Prüfungsmaßstabes zwingend die Einholung eines Prognosegutachtens vorschreibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2009 – 3 Ws 99/19 unter Verweis auf BT-Drs. 13/9062, S 10; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 2 Ws 112/14, jeweils beck-online). bb) Die Pflicht zur Einholung eines Prognosegutachtens vor der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung . (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, wobei das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug Geltung besitzt. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie hier – die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. Zwar ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bestehen keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 –, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.). Auch innerhalb der einfachgesetzlich in § 463 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehenen zeitlichen Intervalle kann das aus der Verfassung folgende Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung deshalb bereits vor Ablauf der Frist die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens erfordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn seit einer früheren Begutachtung schon längere Zeit verstrichen ist, sich die Tatsachengrundlage signifikant geändert hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2015 - 1 Ws 118/15), wenn die Beweisfragen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen bzw. Gutachten noch nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 2473/17, BeckRS 2020, 28690 Rn. 38, 39, beck-online: für den Fall eines zwar vorliegenden, aber unzulänglichen Gutachtens) oder bei speziellen Fragestellungen bzw. Zweifeln an der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. August 2016 – 2 Ws 254/16, beck-online). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung verpflichtet, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, um die hohen Anforderungen, die § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB an die Fortdauer der Unterbringung ab zehnjähriger Unterbringungsdauer stellt, nämlich die tatsachenfundierte positive Feststellung einer ungünstigen Prognose, auf sicherer und aktueller Tatsachengrundlage treffen zu können. Ein an diesem (strengen) Prüfungsmaßstab ausgerichtetes Sachverständigengutachten liegt bisher nicht vor. Auch das zuletzt eingeholte Prognosegutachten der Sachverständigen K. vom 27. September 2023 war hierauf noch nicht ausgerichtet. Das Gutachten, welches im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer auch bereits deutlich über ein Jahr alt war, erweist sich aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr als hinreichend aktuell, um hierauf eine tragfähige Prognose stützen zu können. Jedenfalls bieten auch die ausweislich der Stellungnahmen der Klinik im ZFP-B. zuletzt beschriebenen, wenngleich noch brüchig erscheinenden, durchaus positiven Entwicklungsansätze (keine offenbaren dissozialen und keine aggressiven und unkontrollierten Verhaltensweisen im Berichtszeitraum, fortbestehende Medikamentencompliance, kein feststellbarer Suchtmittelmissbrauch, weiterhin geäußerte Therapiebereitschaft), die seinerzeit im Gutachten naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden konnten, Anlass zu einer näheren sachverständigen Überprüfung und zwar auch im Hinblick auf etwaige, in Betracht zu ziehende Lockerungsmaßnahmen, sofern sich die positive Entwicklung als authentisch und beständig erweisen sollte. Gerade derartige Entwicklungen können dazu führen, dass sich die Gefährlichkeitseinschätzung in Nuancen ändert, so dass der Täter zwar womöglich keine günstige Prognose (vgl. § 67d Abs. 2 StGB) oder „nur“ eine ungünstige Prognose i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 2 StGB hat, nicht aber (mehr) eine ungünstige Prognose i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. § 67d Abs. 3 StGB. 2. Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte, sein Verteidiger sowie der Sachverständige zu dem eingeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017, 5 Ws 44/17, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, Ws 201/03 –, jeweils juris). Die Strafvollstreckungskammer wird sich in dem neu zu fassenden Beschluss, in dem über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens mit zu entscheiden ist, auch damit auseinanderzusetzen haben, ob aufgrund der Entscheidung erst zum Ablauf der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB und nicht bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine Grundrechtsverletzung festzustellen sein wird (vgl. OLG Hamm, 28. März 2019, 3 Ws 99/19 Rn. 21 ff.). Denn dem Senat sind die Gründe, die dazu geführt haben, nicht bekannt. Sie werden auch im angefochtene Beschluss nicht benannt.