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Hinweisbeschluss

7 U 75/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0128.7U75.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Für Klagen auf Unterlassen von (ehrkränkenden) Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung („Kampf ums Recht“) dienten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.02.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Ls.; BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 1370/20, r+s 2024, 672 Rn. 67).

  • 2.

    Das Rechtsschutzbedürfnis lebt nach Abschluss des Vorverfahrens nicht wieder auf, sondern fehlt auch bei bereits abgeschlossenen Verfahren fortwährend (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 9; BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 17)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird den Klägern Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Klagen auf Unterlassen von (ehrkränkenden) Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung („Kampf ums Recht“) dienten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.02.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Ls.; BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 1370/20, r+s 2024, 672 Rn. 67). 2. Das Rechtsschutzbedürfnis lebt nach Abschluss des Vorverfahrens nicht wieder auf, sondern fehlt auch bei bereits abgeschlossenen Verfahren fortwährend (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 9; BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 17) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird den Klägern Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Kläger, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 45 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-45 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. 1. Das Landgericht hat die maßgeblichen Grundsätze zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis beim „Kampf um das Recht“ nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend erfasst (vgl. nur zu Vermeidung von Wiederholungen zuletzt BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 9 ff.; BGH Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 1370/20, r+s 2024, 672 Rn. 67) und angewendet. Zu diesen Grundsätzen gehört es auch, dass das Rechtsschutzbedürfnis nach Abschluss des Vorverfahrens nicht wiederauflebt, sondern auch bei bereits abgeschlossenen Verfahren fortwährend fehlt (vgl. nur BGH Urt. v. 28. 2.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 9; BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 17) . Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Straf(ermittlungs)verfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (BGH Urt. v. 28. 2.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 9; vgl. BVerfG Beschl. v. 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, BeckRS 2009, 30487 Rn. 17 m.w.N.) . Ein Grund zur Ausnahme im vorliegenden Einzelfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts potentiell entscheidungserhebliche Vortrag der Beklagten zu § 35 Abs. 2 NachbG NRW nicht entscheidungserheblich geworden ist, weil bereits über § 35 Abs. 1 NachbG NRW eine Entscheidung getroffen worden ist, ändert daran aus den besagten Gründen nichts. 2. Entgegen der Berufungsbegründung hat das Landgericht auch nicht einfach unterstellt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf der Hand liegend falsch gewesen sind (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 28. 2.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 14; BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 19) . Denn die Kläger haben weder erstinstanzlich, insbesondere nicht im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2024 (eGA I-159 f.), noch nunmehr zweitinstanzlich Umstände dazu vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass der Vortrag der Beklagten auf einer wissentlichen Unrichtigkeit oder auf der Hand liegende Unhaltbarkeit der Vorwürfe beruhte (vgl. BGH Urt. v. 28. 2.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 14) . 3. Zutreffend und bindend hat das Landgericht auch festgestellt, dass die beanstandeten Äußerungen keine Schmähung darstellen (vgl. zum Begriff auch BVerfG Beschl. v. 19.8.2020 – 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15 m. w. N.) . Im Vordergrund des Vorbringens der Beklagten stand ersichtlich die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Geltendmachung des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs, und nicht die Diffamierung der Person der Kläger (vgl. BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 19; BGH Urt. v. 28. 2.2012 − VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 14) . Entgegen dem Berufungsvorbringen hat sich das Landgericht auch explizit mit dem Begriff der sexuellen Belästigung auseinandergesetzt; hieran ist nichts zu erinnern. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.