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Urteil

11 U 43/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0207.11U43.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zur Haftung der öffentlichen Hand für den Verlust eines in Verwahrung genommenen SS-Totenkopfringes

  • 2.

    Zur Bestimmung des Verkehrswertes, wenn der Verkauf des Ringes innerhalb von Deutschland gegen § 134 BGB i.V.m. §§ 86, 86 a StGB bzw. § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 OrdenG verstoßen würde

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und zu der Beklagte 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Haftung der öffentlichen Hand für den Verlust eines in Verwahrung genommenen SS-Totenkopfringes 2. Zur Bestimmung des Verkehrswertes, wenn der Verkauf des Ringes innerhalb von Deutschland gegen § 134 BGB i.V.m. §§ 86, 86 a StGB bzw. § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 OrdenG verstoßen würde Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert. Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und zu der Beklagte 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur insoweit teilweise Erfolg als der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 287 ZPO mit lediglich 10.000,- € zu bemessen ist. Dem entsprechend war wegen des vom Landgericht darüber hinauszuerkannten Schadensersatzbetrages vom 2.000,- € nebst Zinsen die Klage in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abzuweisen. 1.Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts haftet der Beklagte dem Kläger für den in Verlust geratenen sog. „SS-Totenkopf-Ring“ gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis auf Zahlung von Schadensersatz. Dass der Kläger vor seiner am 12.08.2016 erfolgten Verlegung aus der Maßregelvollzugsklinik M. in die (..) Forensische Psychiatrie U., deren Träger jeweils der Beklagte ist, Besitzer und Eigentümer eines sog. „SS-Totenkopf-Ringes“ aus Silber war, steht zwischen den Parteien mit Ausnahme der Originalität des Ringes ebenso außer Streit wie, dass dieser Ring am 11.08.2016 von Mitarbeitern der Maßregelvollzugsklinik M. in Verwahrung genommen und ein Behältnis für gefährliche Gegenstände gelegt wurde. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist mit der Inverwahrungnahme des Ringes zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen, aufgrund dessen der Beklagten dazu verpflichtet war, den Ring gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Diese Pflicht hat der Beklagte vorliegend verletzt, weil sich der Ring ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie F. vom 20.09.2018 (BI. 127 LG-Akte) bei der dortigen Aufnahme des Klägers nicht unter den mitgebrachten Gegenständen befand. Danach muss der Ring nach seiner am 11.08.2016 erfolgten Inverwahrungnahme bei dem Beklagten in Verlust geraten sein. Soweit der Beklagte dieses noch in erster Instanz in Abrede gestellt und behauptet hat, dass das Behältnis mit Ring von seinem Mitarbeitern zunächst zur (..) Forensische Psychiatrie U. und von dort aus zur der Klink für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie F. transportiert und dort abgegeben worden sei, dieser Vortrag nach den zutreffenden Ausführungen des Landgericht deshalb unzureichend und damit unbeachtlich, weil der Beklagte mit ihm weder in hinreichend substantiierter Weise dargelegt hat, welcher seiner Mitarbeiter konkret das Behältnis mit dem Ring an die Klinik in F. übergeben haben soll, noch er dafür ein schriftliches Empfangsbekenntnis der Klinik in F. vorzulegen vermochte. Der Beklagte hat auch nicht darzulegen vermocht, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft, insbesondere ihm die Herausgabe des Ringes an die Klinik in F. aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist. 2.Aus den vorstehenden Erwägungen ist der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet. Mit dem Verlust des Ringes hat der Beklagte seine gegenüber dem Kläger aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis obliegende Amtspflicht, den Ring vor Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen, verletzt. Es ist auch davon auszugehen, dass diese Pflichtverletzung schuldhaft geschah. Denn nach den gegebenen Umständen spricht alles dafür, dass der Ring – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – vorsätzlich von einem Mitarbeiter des Beklagten entwendet wurde, wobei sich der Beklagte dessen Verschulden zurechnen lassen muss. Jedenfalls aber hätte der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast Umständen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Ring auch auf andere Weise als durch Entwendung durch einen seiner Mitarbeiter abhandengekommen sein kann, ohne dass er – der Beklagte – selbst dies hätte verhindern können. Auch dieses ist nicht geschehen. 3.Der Höhe nach beläuft sich der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch auf 10.000,- €. Der Kläger kann von dem Beklagten für den in Verlust geratenen Ring gemäß Zahlung von Schadensersatz in Höhe dessen Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen, wobei unerheblich ist, dass sich für den Kläger schon wegen der im verlorengegangenen Ring vorhanden gewesenen Gravur ein vollständig identischer Ring nicht wiederbeschaffen lässt. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Fall, dass sich die zerstörte oder verlorengegangene Sache, für die Schadenersatz verlangt wird, eine gleichartige oder gleichwertige andere Sache beschaffen lässt, dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der dafür erforderliche Geldbetrag zu leisten, wobei bei der Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 09.11.2021, VI ZR 87/29 – Rz. 7-8 zitiert nach juris zu einem nach tierärztlicher Behandlung verstorbenen Wettkampfpferd). Sollte hingegen die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache nicht möglich sein, steht dem Geschädigten nach § 251 BGB ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch Verlust der Sache eingetretenen Vermögenseinbuße (Kompensation) zu, wozu deren Verkehrswert zu ermitteln ist. Dabei bildet, soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden sei, der Preis, der durch Angebot und Nachfrage gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert ist, einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts der Sache in Gestalt des Tauschwerts in Geld, wobei auch hier die objektiven vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O. – Rz. 9, ebenso bereits: BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 262/82 – Rz. 14 zitiert nach juris). Doch selbst für den Fall, dass kein Markt für die zerstörte oder verloren gegangene Sache vorhanden ist, kommt es für die Schadensbemessung darauf an, ob die Verkehrsauffassung ihr einen Geldwert beimisst. Das trifft auch für solche Sachen zu, die nicht ohne weiteres wieder „zu Geld zu machen“ sind, die aber, wollte man sie für sich haben, Geld kosten würden, und die der Verkehr als durch Geld kompensierbar ansieht. Der Geldwert einer solchen Sache ist mangels eines Marktpreises durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten, die einen Marktpreis haben, finden, wobei außer der fehlender Marktgängigkeit und den damit verbundenen Abstrichen an einem etwaigen Einsatz zu Vermögensdispositionen Unterschiede in der Qualität, Quantität, Erhaltungszustand, Gebrauchswert und dergleichen bei der notwendigen, hier besonders freien richterlichen Schätzung berücksichtigt werden müssen (BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 262/82 – Rz. 15 und 17 zitiert nach juris). b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend für die Frage der Höhe des für den verlorengegangenen Ring zu leistenden Schadensersatzes zunächst von maßgeblicher Bedeutung, dass es sich bei ihm nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen um einen originalen sog. „SS-Totenkopf“-Ring gehandelt hat. Die hiergegen vom Beklagten mit der Berufungbegründungsschrift vom 30.06.2023 erhobenen Einwände sind nicht dazu geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglich vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu begründen und eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu gebieten. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29.08.2024 (Blatt 70 ff. OLG-Akten) Folgendes ausgeführt: „Das Landgericht ist auf der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für sich zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem in Verlust geratenen Ring um einen originalen sog. „SS-Totenkopf-Ring“ aus Silber gehandelt hat, der dem Urgroßvater des Klägers während seiner Zeit bei der Polizei unter Führung der SS verliehen worden ist. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit an der vom Landgericht getroffenen Feststellung begründen könnten, weder vom Beklagten mit der Berufung dargelegt worden, noch sonst ersichtlich sind. So geht bereits der Berufungseinwand des Beklagten, keiner der vernommenen Zeugen habe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu bestätigen vermocht, dass es sich bei dem Ring um ein Original gehandelt habe, schon deshalb fehl, weil der haftungsbegründende Schaden des Klägers bereits in dem Verlust des Ringes als solchen liegt und die Frage seiner Echtheit bzw. Authentizität nur für die Schadenshöhe von Bedeutung ist, für die aber nicht der strenge Beweismaßstab des § 286 ZPO, sondern der geringere Beweismaßstab des § 287 ZPO gilt. Danach ist es bereits ausreichend, dass nach dem Beweisergebnis eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich bei dem in Verlust geratenen Ring um einen originalen sog. „SS-Totenkopf-Ring“ gehandelt hat.“ Doch selbst wenn vorliegend für die Frage der Echtheit des Ringes den strengeren Beweismaßstab des § 286 BGB für einschlägig hielte, würde auch dieser keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ der Richtigkeit des Klagevortrages, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit des erkennenden Gerichts erfordern, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 01.10.2019, VI ZR 164/18 – Rz. 8 zitiert nach Juris). Auch bei Anlegung dieses Beweismaßstabes ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für sich zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem in Verlust geratenen Ring um einen originalen „SS-Totenkopf-Ring“ aus Silber gehandelt hat, der dem Urgroßvater des Klägers während seiner Zeit bei der Polizei unter Führung der SS verliehen worden ist. Vielmehr teilt der Senat insoweit nach eigener Prüfung ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass sich auf der Grundlage der uneidlichen Aussagen der Zeugen S., N. und C. sowie des im Familienbesitz des Klägers befindlichen Lichtbildes mit dem vorgenannten notwendigen Grad an Gewissheit feststellen lässt, dass es sich um einen originalen, dem Urgroßvater des Klägers verliehenen sog. „SS-Totenkopf-Ring“ gehandelt hat. Dafür spricht aus Sicht des Senats allein schon der Umstand, dass sich der Ring nach Darstellung aller drei Zeugen bereits seit mehreren Generationen in der Familie des Klägers befunden hat, nämlich zunächst im Besitz seines Urgroßvaters, dann seiner Urgroßmutter, ihr nachfolgend seines Großvaters und dann seiner Großmutter, welche ihm dann schließlich den Ring zu seinem 18. Geburtstag geschenkt hat. Schon das damit bewiesene Alter des Ringes lässt es für den Senat als ausgeschlossen erscheinen, dass es sich bei ihm um ein bloßes Replikat gehandelt hat, weil es völlig fernliegend erscheint, dass bereits zu Lebenszeiten der Urgroßeltern des Klägers mit solchen gehandelt worden ist. Darüber hinaus wird die Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers zur Herkunft des Rings auch durch das im Familienbesitz des Klägers befindliche Lichtbild gestützt. Auch wenn keiner der drei Zeugen die auf dem Lichtbild mit dem Rücken zum Fotografen stehende Person als den Urgroßvater des Klägers zu identifizieren vermochte, ist nach Aussage der Zeugin S. dieser jedenfalls von der Urgroßmutter des Klägers noch zu deren Lebzeiten bestätigt worden, dass es sich bei dieser Person um ihren Mann, also den Urgroßvater des Klägers, handelt. Für die Richtigkeit dieser Erklärung spricht zudem der Umstand, dass sich ein Original dieses Lichtbildes in dem Fotoalbum der Familie des Klägers befindet, weil kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die Familie des Klägers das Foto irgendeiner anderen Person, die Heinrich Himmler die Hand entgegenstreckt, zu ihren Familienfotos nehmen sollte. Auch wenn das Bild nicht die Verleihung des Ringes als solche zeigt, so kommt ihm damit doch zumindest insoweit eine indizielle Bedeutung zu, als es belegt, dass zwischen den Urgroßvater des Klägers und Heinrich Himmler ein Kennverhältnis bestanden hat. Unter Berücksichtigung all dessen vermag aber auch der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran zu haben, dass es sich bei dem im Gewahrsam des beklagten Landes abhandengekommen Ring um einen originalen sog. „SS-Totenkopf-Ring“ gehandelt hat.“ An diesen Ausführungen, denen der Beklagte nachfolgend nicht weiter entgegengetreten ist, hält der Senat fest. c)Auch wenn es sich damit bei dem in Verlust geratenen Ring um einen originalen „SS-Totenkopf-Ring“ gehandelt, kann diesem entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb jeder Verkehrswert abgesprochen werden, weil sein Verkauf innerhalb von Deutschland gegen § 134 BGB i.V.m. § 86, 86 a StGB bzw. § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 OrdenG verstoßen würde. Zwar sind nach den eigenen Angaben des Klägers im Senatstermin auf dem in Verlust geratenen Ring Runenzeichen vorhanden gewesen, wie sie auch auf dem vom Kläger zu den Akten gereichten Lichtbild eines seinen Angaben nach vergleichbar aussehenden Ringes zu erkennen sind. Hierbei handelt es sich um die sog. einfache Siegrune, welche unter anderem bei der Hitlerjugend Verwendung gefunden hat. Der Senat hat allerdings aus den von ihm bereits im Hinweisbeschluss vom 29.08.2024 unter Ziffer 2 genannten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Verkauf eines solchen Ringes in Deutschland nur unter Verstoß gegen die §§ 86, 86 a StGB vornehmen ließe, weil ein Verkäufer den Ring auch zunächst nur mit einer reinen textlichen Beschreibung im Internet oder anderenorts zum Kauf anbieten und erst im Anschluss daran einer begrenzten Anzahl der sich daraufhin bei ihm meldenden Kaufinteressenten visuell zugänglich machen könnte. Allerdings dürfte dem Beklagten darin zu folgen sein, der Verkauf eines derartigen Ringes in Deutschland gegen § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 OrdenG verstoßen dürfte, weil es sich bei ihm um ein Ehrenzeichen bzw. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen handelt und § 6 Abs. 2 S. 2 OrdenG jede Form des Inkehrbringens eines solchen Abzeichens verbietet. Die vorgenannten Fragen bedürfen allerdings deshalb keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, weil es nach den vorstehend unter Ziffer a) dargestellten Grundsätzen für die Höhe des an den Kläger zu zahlenden Schadensersatz nicht darauf ankommt, ob und zu welchem Preis der Kläger den Ring in Inland hätte verkaufen können. Maßgeblich für die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers ist vielmehr, ob es einen Markt für zumindest vergleichbare Ringe gibt und sich auf der Grundlage der auf ihm für sie gezahlten Preise, die im allgemeinen dem Wiederschaffungswert entsprechen, sich der wirtschaftliche Wert des streitgegenständlichen Ringes in Geld bemessen lässt. Dieses ist vorliegend aber deshalb der Fall, weil nach der vom Senat eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen D. vom 24.12.2024 vergleichbare Ringe auch im Ausland angeboten und gehandelt werden. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 die Auffassung vertreten hat, dass der Gesetzgeber mit den §§ 86, 86 a StGB und § 6 Abs. 2 OrdenG jegliche Verbreitung entsprechender Gegenstände mit nationalsozialistischen Symbolen habe verhindern wollen und es sich deshalb bei einem im Ausland vorgenommenen Wiederbeschaffungskauf um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft handeln würde, geht dieses schon deshalb fehl, weil es bei der im vorliegenden Streitfall vorzunehmenden Schadensbewertung darum geht, welcher Geldbetrag dem Kläger als Kompensation für den in Verlust geratenen Ring zuzubilligen ist, ohne dass der Kläger dazu verpflichtet wäre, diesen Geldbetrag auch tatsächlich für eine solche Ersatzbeschaffung zu verwenden. Unabhängig davon ist der Geltungsbereich der §§ 86, 86a StGB und § 6 Abs. 2 OrdenG aber auch auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Vorschriften verbieten auch nur das Verbreiten bzw. öffentliche Tragen und Inverkehrbringen entsprechender Gegenstände mit nationalsozialistischen Symbolen. Allein der Besitz eines entsprechenden Gegenstandes ist hingegen auch in Deutschland nicht strafbar, weshalb der Kläger einen im Ausland erworbenen Ring in der Bundesrepublik Deutschland legal besitzen dürfte. c)Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen D. in dessen ergänzender gutachterliche Stellungnahme vom 24.12.2024 für vergleichbare Ringe erzielten Verkaufspreises sowie der vom Kläger im Senatstermin gemachten ergänzenden Angaben zu dem Ring schätzt der Senat dessen Wert gemäß § 287 ZPO auf 10.000,- €. Zwar haben die bei den vom Sachverständigen D. angeführten Verkäufen im Ausland erzielten Kaufpreise durchschnittlich nur bei circa 6.500,- € gelegen. Allerdings hat der Sachverständige insoweit klargestellt, dass sich bei den Verkäufen durch Z. LLG in den USA und O. in Belgien die Ringe in einem schlechten Zustand befunden hätten und die dabei erzielten Preise deshalb nur bedingt als Referenzpreise hergezogen werden können. Weiter hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Preise für vergleichbare Ringe teilweise aufgrund ihres Zustandes und ihrer Provenienz stark variieren würden, für Ringe im gutem Zustand sowohl im In- und Ausland in jüngster Vergangenheit deutlich höhere Preise erzielt worden seien und seiner sachverständigen Einschätzung nach ein vergleichbarer Ring heutzutage im In- und Ausland einen nahezu identischen Betrag erzielen würde, da die Auktionshäuser weltweit vernetzt seien und insbesondere die Onlineplattformen zum Bieten den potenziellen Interessenten das Bieten deutlich erleichtern würden. Die Richtigkeit dieser gutachtlichen Ausführungen wird auch durch die anderen vom Sachverständigen angeführten Verkaufsgeschäfte gestützt. So wurde für den bereits am 20.10.2021 in Großbritannien durch K. Ltd. verkauften „SS-Totenkopf-Ring“, der sich noch in einem vergleichsweise guten Erhaltungszustand befand, ein Preis von 10.500,- € erzielt. Mit den in Deutschland in den letzten 8 Jahren versteigerten SS-Totenkopfringen, die sich bis auf den am 06.03.2022 versteigerten Ring allesamt in relativ gutem Erhaltungszustand befanden, wurden Preise von durchschnittlich 14.220,- € erzielt, wobei die seit dem Jahr 2023 erzielten Preise mit einer Ausnahme – teilweise deutlich – über 15.000,- € lagen. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats als hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass ein mit dem in Verlust geratenen Ring vergleichbarer Ring auf dem ausländischen Markt heutzutage jedenfalls einen Preis von 10.000,- € erzielen würde. Der Ansatz eines darüberhinausgehenden Preises ist aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt, weil dem streitgegenständlichen Ring keine für seine Wertbildung besondere Provenienz beigemessen werden kann. Denn es ist weder vom Kläger dargetan worden, noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem Urgroßvater des Klägers um eine namhafte Persönlichkeit von geschichtlichem Interesse gehandelt hat. Darüber ist aus Sicht des Senats ein deutlicher Sicherheitsabschlag wegen des nicht näher bekannten Erhaltungszustandes des Ringes zu machen. Denn der streitgegenständliche Ring wurde nicht nur während des Dritten Weltkrieges von dem Urgroßvater des Klägers getragen, sondern auch über 9 Jahre lang von dem Kläger selbst. Wie der am 00.00.1989 geborene Kläger nämlich im Senatstermin am 07.02.2025 erklärte, hat er den Ring zu seinem 18. Geburtstag geschenkt bekommen und seitdem ständig bis zu dessen am 11.08.2016 erfolgten Inverwahrungnahme durch den Beklagten getragen. Da der Ring lediglich aus dem relativ weichen Metall Silber bestand, kann angesichts seines langjährigen Gebrauchs nur noch von einem durchschnittlichen Erhaltungszustand ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erscheint es danach dem Senat gerechtfertigt, den Wert des Ringes abweichend vom Landgericht mit lediglich 10.000,- € zu bemessen. Allein diesen Betrag hat der Beklagte dementsprechend dem Kläger gemäß § 251 BGB als Schadenersatz für den Ring zu leisten. 4.Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der vom Landgericht zuerkannte Anspruch aus Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016, den der Beklagte mit der Berufung nicht weiter selbständig angegriffen hat, sich auf aus einem Betrag von 10.000,- € zu zahlende Zinsen beschränkt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.