Leitsatz: Zur Prognose der beruflichen Entwicklung einer unfallgeschädigten Schülerin bei der Ermittlung eines entstandenen Verdienstausfallschadens Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.05.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, über den in erster Instanz rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 56.300,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2021 hinaus weitere 8.181,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.02.2021 zu zahlen. Die Beklagte bleibt weiterhin verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 989,13 Euro freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16.04.1983 ein geringerer Schadensersatzanspruch wegen eines Verdienstausfalls im Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2020 einschließlich gegen die Beklagte gemäß §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 Nr. 2 PflVG i.d.F. vom 15.04.1965 zu, als vom Landgericht ausgeurteilt wurde. 1. Die Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Haftpflichtversicherung des Verursachers des Verkehrsunfalls vom 16.04.1983 nach einer Quote von 60 % für die unfallbedingten Schäden der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr darüber, dass die Klägerin seit Beginn des Jahres 2013 erwerbsunfähig ist und dies – wie vom Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen T. festgestellt wurde – Folge des Unfalls vom 16.04.1983 ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Ansprüche der Kläger nicht – auch nicht teilweise – verjährt sind. 2. Mithin ist der Klägerin gemäß § 252 BGB ab Beginn des Jahres 2013 ihr Erwerbsschaden als entgangener Gewinn zu ersetzen. a) Aufgrund der Einigung der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Beginn des Jahres 1991 (vgl. das Schreiben der R. Versicherungs Aktiengesellschaft vom 31.01.1991, Bl. 417/420 der LG-Akten) ist die Klägerin so zu stellen, als wenn sie ohne den Unfall vom 16.04.1983 eine Ausbildung zur Arzthelferin absolviert und in diesem Beruf gearbeitet hätte. Ersparte Vorteile sind ihr, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat und von der Berufung auch nicht angegriffen worden ist, nicht anzurechnen. b) Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien weiterhin nicht mehr streitig, dass das Bruttogehalt, welches die Klägerin ohne den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erzielt hätte, nach dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Gesundheitskampus-Süd 33, 44801 Bochum, zu ermitteln ist. Von dem Bruttoverdienst sind nach der modifizierten Bruttolohnmethode (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.09.1999 – VI ZR 165/98 -, juris) Abzüge für ersparte Lohnsteuern sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge vorzunehmen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin die ihr ab November 2013 mit einer einmonatigen Unterbrechung im Juni/Juli 2014 gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung anzurechnen lassen. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien im Berufungsverfahren kein Streit. c) Mit Recht beanstandet allerdings die Berufung, dass die Schadensberechnung des Landgerichts das aus § 1542 Abs. 1 S. 1 RVO folgende Quotenvorrecht des Rentenversicherers nicht beachtet hat. Im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls war diese Vorschrift noch in Kraft und ist weiterhin anzuwenden. Darin wurde bestimmt, dass, soweit die Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit übergeht, als sie dem Entschädigungsberechtigten nach den Bestimmungen der RVO-Leistungen gewährt haben. Daraus ist abzuleiten, dass innerhalb der Haftungsquote, die im Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Schädiger gilt, der Sozialversicherungsträger wegen seiner Leistungen das Vorrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1962 – VI ZR 48/62 -, juris). Diesen Anforderungen ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht geworden. Weil die Rentenversicherung bei der Beklagten aus übergegangenem Recht jeweils den vollen Betrag der an die Klägerin gezahlten Rente ersetzt verlangen kann, muss die Rentenleistung von dem bereits quotierten Nettolohn vollständig abgezogen werden, da der Rentenversicherungsträger aufgrund seines Vorrechts zur vollständigen Regressierung berechtigt ist. d) Gleichwohl verhilft dies der Berufung nicht zu umfassendem Erfolg, denn auch die Klägerin wendet mit Recht ein, dass das Landgericht bei seiner Berechnung des entgangenen Erwerbseinkommens eine zu niedrige Tätigkeitsgruppe aus dem oben genannten Tarifvertrag für die Ermittlung des fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin angesetzt hat. d.1) Der Verdienstausfallschaden wird unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten, ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch vor oder in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen einzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken durch Abschläge Rechnung getragen werden (std. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 300/08 – Rdz. 17, 18, juris m.w.N.). d.2) Mit dem Einwand, dass das Landgericht eine zu niedrige Tätigkeitsgruppe aus dem Tarifvertrag als fiktives Einkommen der Klägerin angesetzt habe, ist die Klägerin weder nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, noch war sie gehalten, diesen Einwand mit der Anschlussberufung geltend zu machen. Grundsätzlich darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, dass sie ihr tatsächliches Vorbringen ergänzen darf, sofern das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und daher eine Ergänzung des Vorbringens um weitere Einwände erforderlich erscheint. Jedenfalls, soweit die Klägerin in erster Instanz siegreich war, kann ihr daher nicht entgegengehalten werden, die Gründe für die Einordnung in eine höhere Tätigkeitsgruppe nicht schon erstinstanzlich vorgetragen zu haben. Auch der Einlegung der Anschlussberufung bedurfte es nicht. Denn die Berufung wie die Anschlussberufung verfolgen die Beseitigung einer Beschwer der sie betreibenden Partei. Die Beschwer richtet sich nach dem rechtsmittelfähigen Inhalt der Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist durch das landgerichtliche Urteil mangels Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung durch die Klägerin zwar festgestellt, dass sie aufgrund des geltend gemachten Erwerbsschadens keinen höheren Anspruch als 66.957,76 Euro gegen die Beklagte hat. Nur dieser Entscheidungssatz erwächst jedoch in Rechtskraft. Die zugrundeliegenden Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder rechtlichen Vorfragen nehmen an der Rechtskraft nicht teil, mithin auch nicht der Einwand, dass die Einordnung der Klägerin in eine höhere Tätigkeitsgruppe geboten war. d.3) In der Sache ist die Einordnung der Klägerin in die Tätigkeitsgruppe III des Tarifvertrages geboten. Während die Einordnung in die Tätigkeitsgruppe I nach den Bestimmungen des Tarifvertrages beim Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen erfolgt, wobei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als medizinische Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden, setzt die Tätigkeitsgruppe III ein weitgehend selbständiges Ausführen von Tätigkeiten voraus, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung und/oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der medizinischen Fachangestellten. Seine Überzeugung, dass die Klägerin die zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllt hätte und jedenfalls aufgrund ihrer Berufserfahrung und besonderer Wertschätzung ihres Arbeitgebers in die Tätigkeitsgruppe III eingeordnet worden wäre, gewinnt der Senat aufgrund der Vernehmung der Zeugin O.. Die Zeugin O. hat lebensnah und insgesamt überzeugend beschrieben, dass die Familie mit ihren Eltern, der Klägerin und ihr selbst im Jahre 1977 von M. nach Deutschland übergesiedelt ist und sich in kürzester Zeit mit großem Fleiß und großer Gewissenhaftigkeit eine gesicherte Existenz in Deutschland aufbauen konnte, obwohl zum Zeitpunkt der Übersiedlung jedenfalls bei den Kindern noch keine Sprachkenntnisse vorhanden waren. Die Zeugin O., die zunächst in die Hauptschule eingeschult wurde, erreichte dadurch einen Realschulabschluss und absolvierte sodann erfolgreich eine Ausbildung zur (..). Nach einer ersten Tätigkeit in diesem Beruf in einer (..)praxis und einer Auszeit von etwa 3 Jahren aufgrund der Geburt ihrer Kinder wechselte sie in eine andere Praxis, in der sie seit rund 30 Jahren tätig ist. Sie wurde zunächst in die Tätigkeitsgruppe II eingestuft und sodann aufgrund ihrer Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten und ihrer besonderen Zuverlässigkeit in die Tätigkeitsgruppe III. Im Fall der Klägerin lässt sich daher mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. §§ 252 BGB, 287 ZPO die Prognose treffen, dass sie ohne den Verkehrsunfall vom 16.04.1983 eine vergleichbare berufliche Entwicklung genommen hätte. Für die Annahme, dass sie weniger erfolgreich als ihre Schwester gewesen wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Dass auch die Klägerin den Realschulabschluss geschafft hätte, ergibt sich zunächst aus ihren Schulzeugnissen, die belegen, dass sie in der Grundschule trotz ihrer anfänglichen Sprachdefizite bereits nach kurzer Zeit Fuß fassen konnte und die deutsche Sprache erlernte. Sie erhielt bereits ab der 3. Klasse Noten im Bereich von gut bis befriedigend, in einzelnen Fächern auch ein sehr gut. Sodann wechselte sie auf die Realschule, wo sie durchweg vergleichbare Noten erzielte. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 1982/1983 erhielt sie in 8 Fächern ein gut, in 3 Fächern ein befriedigend und in zwei Fächern ein ausreichend. Im zweiten Halbjahr ereignete sich der streitgegenständliche Unfall, weshalb kein weiteres Schulzeugnis mehr vorliegt. Auch dieser schulische Werdegang belegt, dass die Klägerin eine mindestens durchschnittliche Intelligenz aufwies und mit vergleichbar großem Fleiß und großer Gewissenhaftigkeit wie ihre Schwester die Schule absolvierte, weshalb ohne weiteres prognostiziert werden kann, dass sie ihre Einstellung auch in einer Berufsausbildung zur Arzthelferin beibehalten hätte und diese erfolgreich abgeschlossen hätte. Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin ohne den Unfall auch einen ähnlichen beruflichen Werdegang wie ihre Schwester zurückgelegt hätte und jedenfalls bis zum Jahre 2013 entweder durch Fortbildungen die fachlichen Voraussetzungen für ihre Einordnung in die Tätigkeitsgruppe III des Tarifvertrages erworben hätte oder aufgrund ihrer hohen Zuverlässigkeit und ihrer Berufserfahrung von ihrem Arbeitgeber nach dieser Tätigkeitsgruppe entlohnt worden wäre, um sie als Arbeitnehmerin an die eigene Praxis zu binden. Für eine derartige berufliche Laufbahn spricht im Übrigen auch der Werdegang der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall. Denn die Klägerin nahm trotz ihrer erheblichen unfallbedingten Einschränkungen und Erschwernisse einige Zeit nach dem Unfall eine Ausbildung zur (..) auf, die sie nach dem Prüfungszeugnis der IHK N. vom 22.06.1994 mit der Note ausreichend abschloss, und arbeitete sodann in verschiedenen Arbeitsstellen bis zu dem weiteren Unfall am 12.08.2012. Eine vergleichbare Zielstrebigkeit und Zuverlässigkeit zeigten im Übrigen auch ihre Eltern, indem nach den ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin O. ihr Vater, der bei der (..)schule (..) in Y./M. ein Diplom abgeschlossen und den Meistertitel im Fach (..) erhalten hatte, durchgängig bei der Firma U. berufstätig war und ihre Mutter bei der Firma Q.. Konnte sich der Senat somit bereits aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Vernehmung der Zeugin O. eine ausreichende Überzeugung von dem voraussichtlichen beruflichen Werdegang der Kläger ohne den streitgegenständlichen Unfall bilden, war die Einholung einer Auskunft des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. oder eines Sachverständigengutachtens entbehrlich, zumal hierdurch lediglich allgemein hätte festgestellt werden können, welcher Prozentsatz von ausgebildeten Arzthelferinnen die Einordnung in die Tätigkeitsgruppe III (mindestens) erreicht. Im Falle der Klägerin konnte es auf statistische Daten nicht ankommen, denn das Erreichen dieser Tätigkeitsgruppe ergibt sich unabhängig von einer statistischen Quote aufgrund der konkreten Anlagen und Eigenschaften, welche die Klägerin für ihre Berufstätigkeit mitgebracht hätte. e) Mithin ist für die Berechnung des Lohnausfallschadens in den Gehaltstabellen die Tätigkeitsgruppe III bei einer Einordnung in die 5. Stufe aufgrund einer Tätigkeit von mehr als 17 Berufsjahren zugrundezulegen und der folgende monatliche Bruttoverdienst anzusetzen: von Januar bis August 2013 2.174,00 Euro von September 2013 bis März 2014 2.415,24 Euro von April 2014 bis März 2016 2.487,70 Euro von April 2016 bis März 2017 2.549,89 Euro von April 2017 bis Dezember 2017 2.616,19 Euro von Januar 2018 bis März 2018 2.725,28 Euro von April 2018 bis März 2019 2.785,24 Euro von April 2019 bis März 2010 2.854,87 Euro für April und Mai 2020 jeweils 2.911,91 Euro. Daneben hätte die Klägerin im August 2013 eine Sonderzahlung von 375,00 Euro erhalten. Bei der Ermittlung des Nettolohns ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerin in Nordrhein-Westfalen entsprechend der Steuerklasse I besteuert worden wäre. Sie hätte ab dem 01.01.2015 einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse leisten müssen, der im Jahre 2015 0,9 %, in den Jahren 2016 und 2017 1,1 %, im Jahr 2018 1,0 %, im Jahr 2019 0,9 % und im Jahr 2020 1,1 % betragen hätte. Weiterhin war davon auszugehen, dass die Klägerin am November 2013 folgende monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente ausgezahlt erhielt: ab Nov 2013 317,68 € vom 17.06. bis 16.07.2014 keine Zahlung ab 17.07.2014 bis 31.12.2014 322,99 € vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 321,91 € ab 01.07.2015 328,66 € ab 01.01.2016 326,45 € ab 01.07.2016 340,30 € ab 01.01.2017 339,54 € ab 01.07.2017 346,01 € ab 01.07.2018 357,16 € ab 01.01.2019 358,17 € ab 01.07.2019 369,58 €. Unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Nettogehälter, die der Senat auf der Grundlage des Gehaltsrechners 2025 der Fa. Thomas Gottfried EDV (https://www.zinsen-berechnen.de/gehaltsrechner.php) unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 287 ZPO berechnet hat, der Haftungsquote und der der Klägerin ausgezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt sich damit nach der folgenden Tabelle ein Erwerbsschaden der Klägerin in Höhe von 64.481,98 Euro. Da ein Betrag in Höhe von 56.300,37 € mit der Berufung nicht angegriffen wurde und nach den Angaben der Parteien inzwischen auch nebst Zinsen gezahlt wurde, verbleibt der Berufung in Höhe von weiteren 8.181,61 € der Erfolg versagt; wegen des weitergehenden Betrages hat sie hingegen Erfolg und war die Klage abzuweisen. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dieser Tabelle: Zeitraum Bruttogehalt Nettogehalt Quote mtl. EU-Rente mtl. Verdienst-ausfall Monate = Multipli- kator Summe Jan-Jul 2013 2.174,00 1.461,65 60% 0 876,99 7 6.138,93 Aug 13 2.174,00 + 375,00 1.663,25 60% 0 997,95 1 997,95 Sep/Okt 2013 2.415,24 1.592,08 60% 0 955,25 2 1.910,50 Nov/Dez 2013 2.415,24 1.592,08 60% 317,68 637,57 2 1.275,14 Jan-Mrz 2014 2.415,24 1.598,67 60% 317,68 641,52 3 1.924,56 Apr-Mai 2014 2.487,70 1.637,42 60% 317,68 664,77 2 1.329,54 01.-16.06.2014 2.487,70 1.637,42 60% 317,68 664,77 16/30 354,55 17.06.-16.07.14 2.487,70 1.637,42 60% 0 982,45 1 982,45 17.-31.07.2014 2.487,70 1.637,42 60% 322,99 659,46 14/30 307,75 Aug-Dez 2014 2.487,70 1.637,42 60% 322,99 659,46 5 3.297,30 Jan-Jun 2015 2.487,70 1.641,72 60% 321,91 663,12 6 3.978,72 Jul-Dez 2015 2.487,70 1.641,72 60% 328,66 656,37 6 3.938,23 Jan-Marz 2016 2.487,70 1.646,16 60% 326,45 661,25 3 1.983,75 Apr-Jun 2016 2.549,89 1.679,48 60% 326,45 681,24 3 2.043,72 Jul-Dez 2016 2.549,89 1.679,48 60% 340,30 667,39 6 4.004,34 Jan-Mrz 2017 2.549,89 1.684,50 60% 339,54 671,16 3 2.013,48 Apr-Jun 2017 2.616,19 1.761,68 60% 339,54 692,44 3 2.077,32 Jul-Dez 2017 2.616,19 1.761,68 60% 346,01 685,97 6 4.115,82 Jan-Mrz 2018 2.725,28 1.789,64 60% 346,01 727,77 3 2.183,31 Apr-Jun 2018 2.785,24 1.821,59 60% 346,01 746,94 3 2.240,82 Jul-Dez 2018 2.785,24 1.821,59 60% 357,16 735,79 6 4.414,74 Jan-Mrz 2019 2.785,24 1.843,32 60% 358,17 747,82 3 2.243,46 Apr-Jun 2019 2.854,87 1.880,77 60% 358,17 770,29 3 2.310,87 Jul-Dez 2019 2.854,87 1.880,77 60% 369,58 758,88 6 4.553,28 Jan-Mrz 2020 2.854,87 1.890,78 60% 369,58 764,89 3 2.294,67 Apr-Mai 2020 2.911,96 1.921,61 60% 369,58 783,39 2 1.566,78 Gesamtanspruch 64.481,98 Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280, 286 BGB. Ferner kann sie Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich einer 0,65-Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von bis zu 65.000,00 € verlangen, weil ihre Klage in dieser Höhe erfolgreich ist (1.284,00 € * 0,65 + 20,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 989,13 €). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.