Beschluss
1 Ws 13/25
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0217.1WS13.25.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Staatskasse hat der Schöffin die im vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Staatskasse hat der Schöffin die im vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I. Der Vorsitzende des Schöffenausschusses (§ 40 Abs. 2 GVG) des Amtsgerichts Essen hat am 19.11.2024 beantragt, die Erwachsenenersatzschöffin X. (im Folgenden: Schöffin) ihres Amtes zu entheben, weil diese ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung wird unter näherer Darlegung im Einzelnen ausgeführt, die Schöffin, die Mitglied der Partei Partei01 (Partei01) ist, habe durch die von ihr geteilten sog. Posts auf dem sozialen Netzwerk U. gezeigt, dass sie nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass sie unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz entscheiden wird. Die Schöffin veröffentlichte auf U. folgende sog. Posts: - auf einer Grafik wird Justitia von zwei Armen am Boden gehalten und ihr der Mund zugehalten; auf dem einen Arm ist „Partei02“, auf dem anderen „Partei03“ aufgedruckt; - in einem Post sind unter der Überschrift „Vornamen „deutscher“ Tatverdächtiger am Hauptbahnhof L. mit „A“ (01. Jan. 2021 bis 30. Nov. 2021)“ mit dem Buchstaben „A“ beginnende Vornamen aufgelistet; die Auflistung enthält überwiegend ausländische Vornamen und nur wenige deutsche Vornamen; als Quelle wird „Kleine Anfrage N01, Partei01 (..)“ angegeben; - in einem Post heißt es: „Ich freue mich, auf eine spannende Zeit als (Ersatz) Schöffin für die vier Jahre.“ Es folgt ein Zitat des Eides aus § 9 Abs. 1 SG. Darunter ist neben einem Bild der Schöffin eine Figur der Justitia abgebildet; dazu heißt es sämtlich in Großbuchstaben: „Die Brandmauer fällt. Ich wurde zur Schöffen gewählt. (2024-2028) In L. wurden nun zwei Partei01 Mitglieder zum Schöffen gewählt. Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“ - in einem Post heißt es: „Aktuell steigen die Umfragewerte der Partei03 wieder, anscheinend haben viele Bürger schon vergessen, was uns diese Trümmerpolitik unter Q. und der Partei03 eingebracht haben, Tag für Tag kämpfen wir mit den Folgen.“ Das Bild darunter zeigt die ehemalige Bundeskanzlerin Q. mit einer Burka bekleidet, die ein Schlauchboot mit Flüchtlingen hinter sich herzieht und einen Anker um den Hals trägt. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2025 beantragt, den Antrag auf Amtsenthebung der Schöffin als unbegründet zurückzuweisen und zur Begründung – zusammengefasst - ausgeführt, die Mitgliedschaft in der Partei01 könne eine Amtsenthebung nicht rechtfertigen. Gleiches gelte für justizkritische Äußerungen bzw. kritische Äußerungen an bestehenden gesetzlichen Regelungen, die Kritik an staatlichen Maßnahmen oder die Beteiligung an einer aktuellen gesamtgesellschaftlichen Diskussion; die Posts seien hier sämtlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die Schöffin hat mit Schreiben vom 11.09.2024 Stellung genommen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat ebenfalls Stellung genommen und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ebenfalls beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen, da nicht ersichtlich ist, dass die Schöffin ihre Amtspflichten im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG gröblich verletzt hat. 1. Die Mitgliedschaft in der Partei01 vermag eine Amtsenthebung der Schöffin nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 GVG ist im Jahr 2010 vor dem Hintergrund der nach der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die ehrenamtlichen Richter bestehenden Pflicht zur besonderen Verfassungstreue eingefügt worden. Danach hat der Staat die Pflicht, Schöffinnen oder Schöffen, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen, ihres Amtes zu entheben (vgl. BT-Drucksache 17/3356 S. 16). Nach dieser Rechtsprechung "haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung - einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung - die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 21, juris). Die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Pflicht zur Verfassungstreue erstreckt sich auch auf Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Ehrenamts (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 29, juris) (Senat, Beschluss vom 18. November 2020 – III-1 Ws 380/20 –, Rn. 15, juris; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 Ws 258/17 –, Rn. 4ff., juris; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 2 (S) AR 37/14 –, Rn. 9ff., juris). Vor diesem Hintergrund kommt als gröbliche Pflichtverletzung insbesondere die Mitgliedschaft in einer Partei in Betracht, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aber nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist (vgl. BR-Drucks. 539/10 S. 21; Degener in: SK-StPO, 5. Aufl., § 51 GVG Rn. 1; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 51 GVG Rn. 4; Duttge/Kangarani in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 51 GVG Rn. 1; Goers in: BeckOK GVG, 1. Ed. (1.9.2018), § 51 Rn. 11; a.A. LAG Hamm, MDR 1993, 55 zum ArbGG; Schuster in MK-StPO, 1. Aufl., § 51 GVG Rn. 4; Adams in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 22 Rn. 27); zumindest gilt dies dann, wenn diese Verfassungsfeindlichkeit vom Bundesverfassungsgericht, § 21 Abs. 4 GG, festgestellt worden ist (vgl. zu dieser Einschränkung Duttge/Kangarani in: Dölling/Duttge/König/Rössner, a.a.O.) (Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – III-1 Ws 111/19 –, Rn. 8, juris; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 Ws 258/17 –, Rn. 4, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier derzeit nicht vor. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der aktuellen, nach Ansicht des Senats zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei01 Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind; es besteht der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, Rn. 155, 195ff., juris). Dies ist aber nicht ausreichend. Zu einen dient die dann einsetzende Beobachtung durch den Verfassungsschutz der Klärung dieses Verdachts. Zum anderen liegt eine Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele durch das Bundesverfassungsgericht derzeit nicht vor, § 21 Abs. 4 GG. 2. Auch die Posts der Schöffin auf dem sozialen Netzwerk U. vermögen eine Amtsenthebung der Schöffin nicht zu rechtfertigen. Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden (so OLG Celle, Beschl. v. 23. September 2014 - 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54, beck-online). Dabei ist im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gröblich" in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (OLG Celle a.a.O., BT-Drucksache 17/3356, S. 17). Aus diesem Grund ist auch Verhalten eines Schöffen, das lediglich im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründet, nicht ausreichend, um ihn des Amtes zu entheben (vgl. OLG Celle a.a.O.); vielmehr bieten in einer solchen Fallkonstellation die Befangenheitsvorschriften der Strafprozessordnung ausreichende Reaktionsmöglichkeiten (Senat, Beschluss vom 18. November 2020 – III-1 Ws 380/20 –, Rn. 16 - 17, juris). Einem Schöffen obliegt eine Treuepflicht gegenüber dem Staat und dessen verfassungsrechtlicher Ordnung (s.o.), die in besonderem Maße hinsichtlich Ausländern, Asylbewerbern und Flüchtlingen ausgeprägt sein kann, sofern ein Schöffe Äußerungen tätig, wie „artfremde Ausländer“ und „Sozialparasiten“ sowie ausführt, dass durch deren Ansiedlung „Völkermord durch Rassenvermischung“ begangen werde. Derartige Äußerungen können zur Amtsenthebung geeignet sein, da das Recht zur freien Meinungsbildung und -äußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG durch die mit dem Schöffenamt verbundene Treuepflicht Einschränkungen erfährt (OLG München BeckRS 2016, 8136, Rn. 9, 13 und 16). Eine Amtsenthebung aufgrund gröblicher Amtspflichtenverletzung kann weiter vorliegen, wenn ein Schöffe im Internet Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitet und zu kurzem Prozess, grausamen Strafen und rücksichtsloser Selbstjustiz aufruft. Derartige Sichtweisen sind mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und mit der Tätigkeit eines zu Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen (KG NStZ-RR 2016, 252; BeckOK GVG/Goers, 25. Ed. 15.11.2024, GVG § 51 Rn. 13, 14, beck-online; MüKoStPO/Schuster, 2. Aufl. 2025, GVG § 51 Rn. 5 m.w.N., beck-online). Allein wiederholte und auch deutliche bzw. harsche justizkritische Äußerungen, welche noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind und sich nicht auf bloße Herabsetzungen oder Beleidigungen reduzieren, rechtfertigen hingegen eine Amtsenthebung eines Schöffen nicht (Senat, Beschluss vom 18. November 2020 – III-1 Ws 380/20 –, juris). Hier sind die Posts der Schöffin von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 09.01.2025, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat. Der Senat erlaubt sich allerdings gleichwohl abschließend den Hinweis an die Schöffin, dass sich auch der ehrenamtliche Richter gemäß § 39 DRiG „innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten“ hat, „dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“