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Urteil

8 U 25/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0226.8U25.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt – ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst – der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können.

  • 2.

    Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 18 O 52/23) abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen jeweils 1/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt – ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst – der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können. 2. Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 18 O 52/23) abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen jeweils 1/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe : A. Die Kläger wenden sich gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 00.05.2023 erfolgte Beschlussfassung über eine Satzungsänderung. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Die Beklagte ist eine börsennotierte Europäische Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in X., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB N01. Ihr Grundkapital beträgt 2.641.318.800,00 € und ist eingeteilt in 2.641.318.800 nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 €. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist gem. § 2 Abs. 1 der Satzung die Versorgung mit (..) und mit (..) sowie die Erbringung von (..)dienstleistungen. Die Tätigkeit kann sich auf die Erzeugung bzw. die Gewinnung, die Übertragung bzw. den Transport, den Erwerb, den Vertrieb und den Handel erstrecken. Es können Anlagen aller Art errichtet, erworben und betrieben sowie Dienstleistungen und Kooperationen aller Art vorgenommen werden; die Gesellschaft kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Sie kann außerdem andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Satzung der Beklagten (Stand Juni 2023) liegt als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 28.08.2023 (Bl. 345 ff. eGA I) vor. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 00.00.2023 berief der Vorstand der Beklagten die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten für den 00.05.2023, 10:00 Uhr (MESZ), ein. Unter Tagesordnungspunkt 9 unterbreiteten Vorstand und Aufsichtsrat einen Beschlussvorschlag über die Ergänzung der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, Hauptversammlungen bis zum 30.06.2025 im virtuellen Format abzuhalten, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung. Der Vorschlag sah vor, nach § 21 der Satzung folgenden § 21a neu einzufügen: „(1) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis zum 30. Juni 2025 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). (2) Die Bestimmungen der Satzung finden auf die virtuelle Hauptversammlung Anwendung, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorgeben.“ Der Tagesordnungspunkt 10 enthielt einen separaten Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat über eine weitere Satzungsänderung, die die künftige Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung gestatten sollte. Tagesordnungspunkt 10 hatte den folgenden Wortlaut: 10. Satzungsänderung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen Den Mitgliedern des Aufsichtsrats soll gestattet werden, an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Bei Bedarf können die auf diese Weise teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung in Form der Zwei-Wege-Kommunikation zugeschaltet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen – aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Satzungsänderung – vor, zu beschließen: § 21a der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „(3) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Tagesordnung und der Einberufung wird auf die Bekanntmachung (Anlage B 2, Bl. 352 ff. eGA I) Bezug genommen. Die ordentliche Hauptversammlung 2023 der Beklagten fand am 00.05.2023 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die Übertragung erfolgte aus der Q.halle, Z.-straße 00 in X.. Die Kläger machten von ihrem Stimmrecht Gebrauch. Die Abstimmungen ergaben, dass die Beschluss- bzw. Wahlvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10 jeweils angenommen wurden. Für den unter Tagesordnungspunkt 10 unterbreiteten Beschlussvorschlag des Vorstands und Aufsichtsrats wurde eine Zustimmung von 90,22 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Der Versammlungsleiter stellte fest und verkündete, dass dieser Beschlussvorschlag (ebenso wie die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu sämtlichen anderen Tagesordnungspunkten) mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden sei. Die Kläger erhoben gegen sämtliche Beschlussfassungen Widerspruch zur Niederschrift des amtierenden Notars. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das notarielle Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung 2023 des Notars P. (Anlage B 3, Bl. 388 ff. eGA I, insbesondere S. 4 ff., 15 ff., 29 f.) Bezug genommen. Die zu Tagesordnungspunkten 9 und 10 gefassten Beschlüsse über die Satzungsänderungen wurden am 05.06.2023 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug der Beklagten, HRB N01 Amtsgericht Essen, Anlage B 4, Bl. 601 ff. eGA I). Die Kläger wenden sich mit ihren aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss über die Satzungsänderung. Die Verfahren 18 O 52/23 Dortmund [Klage der Kläger zu 1 bis 7, erhoben mit Klageschrift vom 19.06.2023], und 18 O 55/23 Landgericht Dortmund [Klage der Kläger zu 8 bis 9, erhoben mit Klageschrift vom 19.06.2023] sind durch Beschluss vom 02.10.2023 gemäß §§ 246 Abs. 3 Satz 6, 249 Abs. 2 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden worden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, es fehle an einem wirksamen Beschlussvorschlag zu dem unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss. Aus der Sicht eines verständigen Aktionärs sei im Hinblick auf die Stellung der Parenthese davon auszugehen, dass der Beschluss vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Satzungsänderung erfolgt sei. Der Beschluss vorschlag solle aus offenbar wohlüberlegten, jedoch mit Nichtwissen bestrittenen Gründen ersichtlich von dem Eintritt eines zeitlich nach der Hauptversammlung liegenden ungewissen Ereignisses und einer mit diesem Ereignis verbundenen Erkenntnislage abhängig gemacht, d.h. unter einen Vorbehalt gestellt werden. Wegen des faktischen Fehlens von Beschlussvorschlägen liege objektiv ein Gesetzesverstoß i.S. eines relevanten Bekanntmachungsfehlers vor. Derartige Beschlussvorschläge seien für das Abstimmungsverhalten a priori untauglich. Diese Problematik verstärke sich zudem dann, wenn der Aktionär nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehme, sondern zuvor einen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt habe. Der Beschluss sei zudem wegen Verstoßes gegen § 118a AktG unwirksam. § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG sehe vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder an der virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich physisch teilnehmen sollten, lediglich in bestimmten Fällen sei, wie der Verweis auf § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG zeige, eine virtuelle Teilnahme möglich. Der Verweis auf „bestimmte“ Fälle verbiete es, die virtuelle Hauptversammlung als solche bereits als bestimmten Fall anzusehen, da ansonsten der Verweis auf bestimmte Fälle überflüssig sei. Das Verständnis von einer virtuellen Hauptversammlung als „bestimmter Fall“ im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG würde einen Systembruch zum bisherigen Regelungsverständnis bedeuten, nach dem „bestimmte Fälle“ abstrakt Hinderungsgründe in der Person des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds beschrieben. Demgegenüber betreffe die virtuelle Hauptversammlung nicht die Person des Aufsichtsratsmitglieds, sondern die Art und Weise der Durchführung der Hauptversammlung. Die Kläger zu 1 bis 7 haben zudem beanstandet, der Beschluss ermögliche den Aufsichtsratsmitgliedern auch eine virtuelle Teilnahme mit einer Ein-Weg-Kommunikation, die keine zwei Kommunikationen erfordere. Dies sei nicht zulässig. Die Kläger haben beantragt, den in der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.05.2023 unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss über die „Satzungsänderung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen“ für nichtig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der genannte Beschluss unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss sei wirksam. Die Auslegung des Beschlussvorschlags aus der Perspektive eines objektiv urteilenden Aktionärs ergebe, dass nicht etwa der Beschlussvorschlag als solcher, sondern vielmehr der vorgeschlagene Hauptversammlungsbeschluss unter Tagesordnungspunkt 10 über die Ergänzung von § 21a der Satzung unter den Vorbehalt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Satzungsänderung gestellt worden sei. Es liege auch kein Verstoß gegen § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vor. Der allgemein anerkannte großzügige Maßstab für die nähere Ausgestaltung der Satzungserleichterung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG zeige, dass im Kontext des neuen § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG die Durchführung der Hauptversammlung im virtuellen Format durch den Satzungsgeber als eigenständige und somit auch einzige Fallgruppe festgelegt werden könne. Der Zweck der Satzungsermächtigung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG und § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG liege darin, den Aufsichtsratsmitgliedern angesichts ihrer eingeschränkten Rolle in der Hauptversammlung die Teilnahme zu erleichtern. Hieraus folge ein weites Ermessen des Satzungsgebers, gerade mit Blick auf virtuelle Hauptversammlungen. Mit der Satzungsregelung werde auch keine „Ein-Weg-Kommunikation“ ermöglicht. Es entspreche der allgemeinen Meinung, dass mit „Teilnahme“ eine beidseitige Übertragung in Bild und Ton gemeint sei, so dass das Wort eine audiovisuelle Zwei-Wege-Direktverbindung impliziere. Ergänzend hat die Beklagte darauf verwiesen, dass 32 von insgesamt 38 Dax-40-Gesellschaften ihre Satzung in vergleichbarer Weise geändert hätten. Die Regelungen seien auch jeweils durch die Registergerichte nicht beanstandet worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss für nichtig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage der anfechtungsbefugten Kläger sei begründet, da der Beschluss das Gesetz verletze, § 243 Abs. 1 AktG. Es liege ein Verstoß gegen § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vor. Es liefe der Systematik des § 118a Abs. 2 AktG zuwider, wenn die virtuelle Hauptversammlung als solche bereits einen bestimmten Fall im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG darstellen würde, denn damit würde der in § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG normierte Grundsatz der physischen Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats leerlaufen. Eine im völligen Belieben des Satzungsgebers stehende Regelung werde der Anknüpfung an (lediglich) bestimmte Fälle für das Absehen von der physischen Präsenzpflicht nicht gerecht. Im Rahmen des § 118a Abs. 2 AktG gehe es nicht darum geht, den Aufsichtsratsmitgliedern die Teilnahme an der virtuellen Hauptverhandlung gegenüber der Teilnehme an einer Präsenzhauptversammlung zusätzlich zu erleichtern; Präsenzhauptversammlung und virtuelle Hauptversammlung stünden einander gleich. Dem Argument, eine persönliche Interaktion des Aktionärs mit dem Aufsichtsrat könne bei der virtuellen Hauptversammlung ohnehin nicht realisiert werden, so dass sachliche Erwägungen des Satzungsgebers einen umfassenden Dispens ermöglichten, sei nicht zu folgen. Mit Zweckmäßigkeitserwägungen könne die Gesetzessystematik nicht übergangen werden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie rügt, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil es die Reichweite der durch § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG eröffneten Satzungsautonomie verkenne und sich dabei nur auf ein einziges Argument stütze. Die Kammer gehe fehl in ihrer Annahme, der gesetzliche „Grundsatz der Teilnahme“ würde bei Anknüpfung allein an die Wahl des virtuellen Formats generell leerlaufen. Denn der Vorstand könne nur befristet zur Wahl des virtuellen Formats ermächtigt werden und müsse überdies von dieser Ermächtigung für die jeweilige Hauptversammlung auch Gebrauch machen. Der Gesetzgeber könne es der Hauptversammlung als Satzungsgeber auch sehr wohl überlassen, eine satzungsdispositive gesetzliche Grundregelung umzukehren und somit „leerlaufen“ zu lassen. Die Einführung des virtuellen Formats mit dem VHVG vom 20.07.2022 habe dem Satzungsgeber einen erheblichen neuen Gestaltungsspielraum eröffnet, und zwar sowohl mit Blick auf die (jeweils befristete) Anordnung oder Zulassung eines alternativen Formats für kommende Hauptversammlungen als auch mit Blick auf die Freistellung der Aufsichtsratsmitglieder von der Teilnahme am Versammlungsort zugunsten einer Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Die Zuschaltung von Aufsichtsratsmitgliedern zur Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung sei nach dem klaren Wortlaut des § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kein Minus zur Teilnahme, sondern begründe eine vollwertige Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der virtuellen Hauptversammlung. Die Option der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung könne sogar dazu führen, dass höhere Teilnahmequoten erreicht würden als ohne diese Option. Nichts anderes folge aus der Erwägung der Kammer, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VHVG 2022 das herkömmliche Präsenzformat und das neue virtuelle Format gleichwertig sein sollten – und daher auch an die physische Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder keine strengeren Anforderungen als für die Präsenzversammlung gestellt werden sollten. Die Formate seien nur gleichwertig, kraft Natur der Sache aber nicht gleich. Dem entspreche es, dass sich auch mit Blick auf eine Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder per Bild- und Tonübertragung in der Sache unterschiedliche, im Ergebnis aber dennoch gleichwertige Auslegungsergebnisse erzielen ließen. Richtig sei, dass der Wortlaut des § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG sowie die Gesetzesmaterialien zum VHVG 2022 (BT-Drs. 20/1738) und zum jetzigen § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG (BT-Drs. 14/8769) die Wahl des virtuellen Formats als „bestimmten Fall“ nicht ausschlössen. Ein „bestimmter Fall“ meine auch nach allgemeinem Sprachverständnis einen klar abgrenzbaren sowie klar subsumierbaren Fall, so dass es weniger um dessen inhaltliches Gewicht als um dessen Abgrenzbarkeit und klare Konturen gehe. Eine solche Abgrenzungsfunktion habe dem Format der Hauptversammlung nicht zukommen können, solange es nur ein einziges Format gegeben habe. Dies habe sich mit der Einführung eines virtuellen Formats allerdings geändert. Vor diesem Hintergrund bestehe – entgegen der Auffassung der Kammer – sehr wohl Raum und auch Notwendigkeit dafür, als weitere Auslegungsmethode neben Gesetzeswortlaut, Gesetzesmaterialien und Gesetzessystematik auch den Sinn und Zweck des § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG heranzuziehen. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass Aufsichtsratsmitglieder (mit Ausnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter) in Hauptversammlungen traditionell nur eine passive Rolle hätten, dieser Effekt sich im virtuellen Format noch erheblich verstärke und die Aktionäre die Aufsichtsratsmitglieder selbst bei deren Präsenz vor Ort letztlich doch nur digital wahrnehmen könnten. Auch sei eine persönliche Interaktion zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern und den Aktionären in einer virtuellen Hauptversammlung ausgeschlossen. Das Urteil beruhe auf dem Rechtsfehler, da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweise. Vielmehr stehe der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 10 insgesamt mit den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung im Einklang; die klägerische Rüge, dass es an einem wirksamen Beschlussvorschlag der Verwaltung zu dem unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss fehle, sei unbegründet. Dasselbe gelte für die weitere klägerische Rüge, der angefochtene satzungsändernde Beschluss spreche nicht ausdrücklich von einer beiderseitigen Bild- und Tonübertragung und lasse somit im Umkehrschluss eine unzulässige einseitige Übertragung genügen – im Gegensatz zu den einleitenden Erläuterungen zum Tagesordnungspunkt 10. Dies könne schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Satzung lediglich den Gesetzeswortlaut reflektiere, wie er sich aus § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG und § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG ergebe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund, IV. Kammer für Handelssachen, vom 15.02.2024 – 18 O 52/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils. I. Die Klagen sind zulässig. 1. Das Erfordernis der Doppelvertretung bei der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gemäß §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG ist gewahrt, so dass die Beklagte im Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten und damit prozessfähig ist, § 51 Abs. 1 ZPO. Die Klagen wurden durch die Zustellung beider Klageschriften an die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, und jeweils zwei Mitglieder des Aufsichtsrates wirksam erhoben, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Nach § 170 Abs. 3 ZPO genügt zur Wirksamkeit der Klagezustellung die Zustellung an einen von mehreren Gesamtvertretern, d.h. an je ein Vorstandsmitglied und an je ein Aufsichtsratsmitglied (vgl. für Genossenschaft BGH, Urteil vom 10.03.1960, II ZR 56/59, juris Rn. 14; für BGB-Gesellschaft BGH, Beschluss vom 06.04.2006, V ZB 158/05, juris Rn. 13, und Beschluss vom 02.12.2010, V ZB 84/10, juris Rn. 17; für Kommanditgesellschaft auf Aktien BGH, Urteil vom 21.04.2002, II ZR 56/18, juris Rn. 45; Zöller/ Schultzky , ZPO, 35. Aufl., § 170 Rn. 5; Koch/ Koch , AktG, 18. Aufl., § 246 Rn. 32). 2. Die Klagen sind mit den Haupt- und Hilfsanträgen als aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gem. §§ 246, 249 AktG statthaft und betreffen, soweit sie sich mit identischer Begründung gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss richten, denselben Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, juris Rn. 12; Urteil vom 21.04.1997, II ZR 317/95, juris Rn. 5; Urteil vom 26.01.2021, II ZR 391/18, juris Rn. 21; Versäumnisurteil vom 11.07.2023, II ZR 98/21, juris Rn. 18); einer Staffelung in Haupt- und Hilfsantrag bedarf es insoweit nicht. Bei dem auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichteten weiteren Hilfsantrag handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, die ebenfalls statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Im Falle des Eintritts der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bestünden ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein rechtliches Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO betreffend die geltend gemachte Unwirksamkeit des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses. II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Hauptversammlungsbeschluss vom 00.05.2023 ist wirksam. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten als SE nach den Regeln des deutschen Aktiengesetzes richtet. Da weder die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), noch das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG) eine Regelung zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen enthalten, unterliegt die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der SE-VO insoweit den nationalen Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden, mithin den Regeln des deutschen Aktiengesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012, II ZR 48/11, juris Rn. 8; Urteil vom 21.10.2014, II ZR 330/13, juris Rn. 7). 2. Alle Kläger sind als Aktionäre der Beklagten, die an der virtuellen Hauptversammlung vom 00.05.2023 teilgenommen und gegen den gefassten Beschluss Widerspruch zur Niederschrift des Notars eingelegt haben, hinsichtlich der aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen klagebefugt, §§ 245 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist nach der zutreffenden Bewertung des Landgerichts für beide Klagen eingehalten, da beide Klageschriften unter Beachtung der Regelungen der §§ 187, 188 Abs. 2, 193 BGB jeweils innerhalb der Monatsfrist am Montag, dem 19.06.2023, bei dem Landgericht Dortmund eingingen und „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wurden. Vermeidbare, den Klägern zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsbetrieb sind nicht eingetreten. 3. Der wirksam festgestellte und protokollierte Hauptversammlungsbeschluss vom 00.05.2023 zu Tagesordnungspunkt 10 ist weder nichtig noch anfechtbar. Die von den Klägern gerügten Gesetzesverstöße liegen nicht vor. a) Der Tagesordnungspunkt 10 wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben, § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AktG. aa) § 124 AktG regelt die Bekanntmachung von Beschlussgegenständen und Beschlussvorschlägen nebst Verletzungsfolgen. Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung beschließen, ist nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG der Wortlaut der Satzungsänderung bekanntzumachen. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG regelt das Vorschlagsrecht von Vorstand und Aufsichtsrat: Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen (Bürgers/Lieder/ Reger , AktG, 6. Aufl., § 124 Rn. 16). Sinn der Mitteilung der Tagesordnungspunkte einschließlich der Beschlussvorschläge ist eine sachgemäße Information der Aktionäre, aufgrund deren sie nicht nur in die Lage versetzt werden sollen, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben, sondern auch, darüber zu befinden, ob sie überhaupt an der Hauptversammlung – selbst oder vertreten durch Dritte – teilnehmen sollen. Gerade diese Entscheidung über die Teilnahme kann durch die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung insbesondere im Hinblick auf das in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG ausgesprochene strikte gesetzliche Verbot, über fehlerhaft bekannt gemachte Gegenstände der Tagesordnung Beschluss zu fassen, im negativen Sinne beeinflusst werden (BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 49/01, juris Rn. 12; K. Schmidt/Lutter/ Ziemons , AktG, 5. Aufl., § 124 Rn. 1). bb) Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung unterliegt – ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst – der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können (OLG München, Beschluss vom 12.11.2008, 7 W 1775/08, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2010, 5 U 144/09, juris Rn. 35; Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, juris Rn. 90; LG München I, Urteil vom 23.02.2012, 5 HKO 12377/09, juris Rn. 94; Bürgers/Lieder/ Reger , AktG, 6. Aufl., § 124 Rn. 17). Die Auslegung richtet sich, da es sich um eine sog. Erklärung an die Allgemeinheit handelt, nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Aktionärs (Grüneberg/ Ellenberger , BGB, 84. Aufl., § 133 Rn. 12). Auch insofern gilt § 133 BGB, nach dem der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, allerdings mit der Einschränkung, dass die Formulierung einheitlich auszulegen ist und Umstände, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind (wie z.B. interne Beratungsvorgänge der beteiligten Organe), bei der Auslegung außer Betracht bleiben. cc) Der von den Klägern gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Die objektive Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 10 wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt war. (1) Die Formulierung des einleitenden Satzes zu dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungsprunkt 10 mag bei oberflächlicher Betrachtung missverständlich sein, da ein unbefangener Leser bei einer auf die sprachliche Fassung reduzierten Betrachtung auf den Gedanken kommen könnte, über die Satzungsänderung solle in der kommenden Hauptversammlung noch nicht abgestimmt werden, sondern der Beschluss vorschlag werde unter eine zukünftige aufschiebende Bedingung gestellt, nämlich das Wirksamwerden des zu Tagesordnungspunkt 9 zu fassenden Beschlusses durch Eintragung der Satzungsänderung zur Einführung der Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen in das Handelsregister. (2) Beim Wortlaut darf aber auch die objektive Auslegung nicht stehenbleiben. Ein verständiger Aktionär, auf dessen Erkenntnismöglichkeiten es ankommt, würde nicht annehmen, dass Vorstand und Aufsichtsrat eine umständliche und sinnlose Verfahrensweise wählen würden, denn es gibt keinen sachlichen Grund für einen aufschiebend bedingten Beschluss vorschlag . Aus dem Inhalt der Einladung ergibt sich vielmehr bei systematischer Betrachtung, dass die Verwaltung nicht zeitlich später, sondern bereits in der kommenden Hauptversammlung auch über den Tagesordnungspunkt 10 abstimmen lassen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Intention der geplanten Regelung unter der Überschrift „ 10. Satzungsänderung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an virtuellen Hauptversammlungen “ zunächst erläutert und in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt wurde. (3) Sinn und Zweck der Staffelung der Beschlussvorschläge war damit bei objektiver Betrachtung – d.h. ohne dass es auf die Kenntnis der diesbezüglichen Erwägungen der Organe ankäme –, dass die geplante Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 10 nur dann in eine entsprechende Beschlussfeststellung münden sollte, wenn bei der vorangegangenen Abstimmung über Tagesordnungspunkt 9 die notwendige Mehrheit für die Satzungsänderung erreicht wurde. Die zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 vorgeschlagenen Satzungsänderungen stehen in einem engen inneren Zusammenhang; ohne eine Annahme des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 ergibt eine Regelung zu den Modalitäten der Teilnahme der Aufsichtsräte an virtuellen Hauptversammlungen, wie sie die Neufassung in § 21a Abs. 3 der Satzung vorsieht, keinen Sinn. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Verwaltung zunächst nur die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung einführen, über die Art und Weise der Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrates an der virtuellen Hauptversammlung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt abstimmen lassen sollte. Praktische Erfahrungen mit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen konnte die Beklagte, wie die Erläuterungen zu dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 zeigen, bereits während der Corona-Pandemie sammeln, so dass ihrer Verwaltung die Tragweite der vorgeschlagenen Regelungen für die Aktionäre erkennbar bewusst war. (4) Die Staffelung der Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 kann bei objektiver Betrachtung nur so verstanden werden, dass in der kommenden Hauptversammlung auch über die unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Satzungsänderung abgestimmt werden sollte. Eine auch nur potentielle Beeinträchtigung der Möglichkeit der Aktionäre, über eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu entscheiden, sich auf die Teilnahme vorzubereiten und ihr Stimmrecht auszuüben, sieht der Senat nicht. Der Einholung des von den Klägern zu 1 bis 3, 5 und 7 beantragten Sachverständigengutachtens eines Sprachwissenschaftlers bedarf es nicht, da die sprachliche Ungenauigkeit dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegensteht. (5) Schließlich können die Kläger diesem Ergebnis auch nicht mit Erfolg ihr Argument aus dem Verhandlungstermin vom 05.02.2025 entgegenhalten, dass – unstreitig und durch S. 18 bis 30 des notariellen Hauptversammlungsprotokolls dokumentiert – über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10 direkt hintereinander in einem einheitlichen Zeitkorridor mit unterschiedlichen Mehrheiten abgestimmt worden sei, so dass die Aktionäre bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 nicht hätten wissen können, ob der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 zuvor mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden sei. Unabhängig davon, dass die dargelegte übliche Abstimmungspraxis nichts daran ändert, dass erst nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses über die Annahme des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 durch den Versammlungsleiter die entsprechende Ergebniserfassung und Feststellung zu Tagesordnungspunkt 10 erfolgt ist, lassen sich aus dem geschilderten Ablauf für die gebotene objektive Auslegung der Beschlussvorschläge in der Einladung zur Hauptversammlung keine Rückschlüsse ziehen. Dass der mündliche Vortrag der Kläger im Senatstermin auf einen anderweitigen möglichen Gesetzesverstoß abzielt, ist nicht ersichtlich und hätte zudem direkt innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müssen. dd) Die Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG sind ebenfalls eingehalten, da die vorgeschlagene Satzungsänderung in ihrem vollen Wortlaut bekanntgemacht wurde. b) Die beschlossene Satzungsänderung in § 21a Abs. 3 ist auch mit den Regelungen über die Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrates an Hauptversammlungen vereinbar. Es handelt sich um eine nach § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG zulässige Abweichung von dem Grundsatz, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates in Präsenz an der Hauptversammlung teilnehmen sollen, §§ 118 Abs. 3 Satz 1, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG, denn die Satzungsregelung ist von der Ermächtigungsgrundlage in §§ 118 Abs. 3 Satz 2, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG gedeckt. aa) Mit § 23 Abs. 5 AktG wird der Satzungsfreiheit im Aktienrecht – primär zur Sicherstellung (jedenfalls aber Erleichterung) der Verkehrsfähigkeit der Aktie und der Senkung von Transaktionskosten – eine inhaltliche Grenze gezogen: Durch Standardisierung der Gesellschaftsstruktur soll die Handelbarkeit der Aktie verbessert werden. Daneben schützt die Vorschrift gegenwärtige und künftige Aktionäre sowie Gläubiger der Gesellschaft vor Überraschungen und erfüllt damit auch eine sozialschützende Funktion (K. Schmidt/Lutter/ Seibt , AktG, 5. Aufl., § 23 Rn. 53). Lässt das Gesetz Abweichungen zu, so steht damit allerdings noch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit fest. Vielmehr ist in einem weiteren Schritt die Reichweite dieser Freistellung von der Satzungsstrenge (bzw. Gesetzesstrenge) zu untersuchen. Maßstab der Untersuchung ist dabei der Zweck der zugrundeliegenden Norm. An ihm ist zu messen, ob der betreffenden Vorschrift eine Wertung zugrunde liegt, die auch Ausstrahlung auf die Zulässigkeit von Abweichungen hat, oder ob das Gesetz tatsächlich jede Art von Abweichungen zulassen will (MüKoAktG/ Pentz , 6. Aufl., § 23 Rn. 162). bb) Der Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 10 überschreitet das dem Satzungsgeber durch §§ 118 Abs. 3 Satz 2, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG eingeräumte Ermessen, Mitgliedern des Aufsichtsrates in „bestimmten Fällen“ eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten, nicht. Dies ergibt eine an Wortlaut, Gesetzgebungshistorie, Systematik und Sinn und Zweck der genannten Regelungen orientierte Auslegung. (1) § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG (bis zum 31.08.2009 geregelt in § 118 Abs. 2 Satz 1 AktG) begründet, obwohl die Vorschrift nur eine Soll-Formulierung enthält, eine grundsätzliche Teilnahmepflicht für die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, die höchstpersönlichen Charakter hat. Eine Vertretung ist daher nicht möglich (allg. Meinung; BeckOGK/ Hoffmann , AktG, Stand 01.10.2024, § 118 Rn. 26; Koch/ Koch , AktG, 18. Aufl., § 118 Rn. 21; Bürgers/Lieder/ Reger , AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 21; vgl. auch BT-Drs. 14/8769, S. 19). (1.1) Dieses allgemeine Verständnis der Regelung entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Nach § 102 Abs. 2 AktG 1937 durften die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats an den Hauptversammlungen teilnehmen. Damit hatte der Gesetzgeber von 1937 eine bis dahin bestehende Streitfrage ausdrücklich entschieden. Durch die Aktienrechtsreform 1965 wurde diese Formulierung dahin geändert, dass die Mitglieder der Verwaltung an den Hauptversammlungen teilnehmen sollen (§ 118 Abs. 2 AktG in der seit dem 01.01.1966 geltenden Fassung). Begründet wurde dies damit, dass es angesichts der Bedeutung der Hauptversammlung für die Gesellschaft unzureichend sei, für die Mitglieder der Verwaltung nur ein Teilnahmerecht vorzusehen und damit die Teilnahme mehr oder weniger in ihr pflichtgemäßes Ermessen zu stellen. Die geänderte Formulierung sollte somit eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht begründen und nicht das Anwesenheitsrecht des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats in Frage stellen ( Zöllter-Petzoldt, NZG 2013, 607, 608 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, Begründung RegE, BT-Drs. IV/171, S. 147). Ein eigenes inhaltliches Antragsrecht ist für die Organmitglieder nicht Teil des Teilnahmerechts, da diese an die Beschlussvorschläge ihres Organs (§ 124 Abs. 3 AktG) gebunden sind. Dagegen genießen die Organmitglieder ein grundsätzlich dem der Aktionäre entsprechendes Rederecht, wobei sie aus anderen Rechtsverhältnissen und den allgemeinen Gesetzen resultierende Beschränkungen ebenso zu beachten haben wie die Aktionäre (BeckOGK/ Hoffmann , AktG, Stand 01.10.2024, § 118 Rn. 26). (1.2) Mit dem „Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität“ (Transparenz- und Publizitätsgesetz – TransPuG), gültig ab dem 26.07.2002, wurde die Teilnahmepflicht der Organmitglieder für Mitglieder des Aufsichtsrates durch Einführung des § 118 Abs. 2 Satz 2 AktG (seit dem 01.09.2009 geregelt in § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG) gelockert. Dem Satzungsgeber wurde die Möglichkeit eingeräumt, in der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen, in denen die Aufsichtsratsmitglieder von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung freigestellt sind und im Wege der Bild- und Tonübertragung zugeschaltet werden können. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 14/8769, S. 19) hielt der Gesetzgeber die Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptversammlung für die Vorstandsmitglieder weiterhin für sachgerecht, da die Aktionäre ein Interesse daran hätten, sich in der Hauptversammlung einen unmittelbaren Eindruck von den Vorstandsmitgliedern zu verschaffen. Dem Gesetzgeber erschien es jedoch nicht zwingend erforderlich, auch die Mitglieder des Aufsichtsrats in jedem Fall zur körperlichen Anwesenheit zu verpflichten, auch wenn die Aktionäre auch insoweit an einer physischen Präsenz interessiert seien und der Aufsichtsrat sich persönlich ein Bild vom Verlauf der Versammlung machen solle. Die Ermächtigung des § 118 Abs. 2 Satz 2 AktG (jetzt § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG) soll es demnach erlauben, für im Einzelnen zu präzisierende Ausnahmefälle im Sinne von Fallgruppen oder generalisierenden Konstellationen die Teilnahme auf telekommunikativem Wege zu erlauben. Eine generelle Freistellung von der Teilnahmepflicht darf die Satzung demnach nicht vorsehen. Der Gesetzgeber sah ausweislich der Materialien insofern einen engen Zusammenhang der Ergänzung des § 118 Abs. 2 AktG mit der ebenfalls in dem Entwurf vorgesehenen Neufassung des § 110 Abs. 3 AktG, die in Abkehr vom bisherigen Wortlaut („zusammentreten“) mit der Formulierung „abhalten“ klarstellen soll, dass für die Sitzungen des Aufsichtsrats künftig nicht in allen Fällen zwingend die körperliche Anwesenheit aller Aufsichtsmitglieder erforderlich ist, sondern jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen auch eine Sitzung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz erlaubt oder ausreichend ist. (1.3) Am 27.07.2022 trat aufgrund des „Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften“ (VHVG 2022) u.a. der neu geschaffene § 118a AktG in Kraft, mit dem die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Möglichkeit zur Abhaltung der Hauptversammlung eingeführt wurde. Gleichzeitig traten die der Corona-Pandemie geschuldeten Sonderregelungen durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.03.2020 (COVMG), mit denen der Gesetzgeber im Interesse der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaften die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung ohne Satzungsermächtigung geschaffen hatte, außer Kraft. § 118a Abs. 2 AktG enthält Regelungen zu Teilnahmepflichten und Teilnahmerechten für die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrate, den Versammlungsleiter, den Abschlussprüfer und von Stimmrechtsvertretern; dabei verweist § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG auf die Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG. Gemäß § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG trifft Aufsichtsratsmitglieder im Grundsatz dieselbe Anwesenheitspflicht wie Vorstandsmitglieder. (1.4) Die Verletzung der Teilnahmepflicht der Organmitglieder bleibt – anders als u.U. eine Verletzung des Teilnahmerechts – nach einhelliger Auffassung, die auch der Gesetzgeber teilt (vgl. den RegE zum Transparenz- und Publizitätsgesetz – TransPuG, BT-Drs. 14/8769, S. 19) – ohne beschlussrechtliche Konsequenzen (MüKoAktG /Kubis 6. Aufl., § 118 Rn. 112 [sogar für Versammlungsleiter]; Koch/ Koch AktG, 18. Aufl., § 118 Rn. 21; Bürgers/Lieder/ Reger , AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 21). Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn aufgrund des Fernbleibens eines Organmitglieds Aktionärsfragen nicht ordnungsgemäß beantwortet werden können; in diesem Fall soll eine Anfechtung nach § 243 Abs. 1 AktG möglich sein (Koch/ Koch , AktG, 18. Aufl., § 118 Rn. 21). (2) Ob die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nach § 118a AktG in der Satzung als ein „bestimmter Fall“ i.S.d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG festgelegt werden kann, ist in der Literatur streitig. Zahlreiche Literaturstimmen befürworten diese Sichtweise (vgl. Koch/ Koch , AktG, 18. Aufl., § 118a Rn. 45; KölnKommAktG/ Tröger , 4. Aufl., § 118a Rn. 64; BeckOGK/ Hoffmann , AktG, Stand 01.10.2024, § 118 Rn. 34; BeckOGK/ Paschos , AktG, Stand 01.10.2024, § 118a Rn. 63; Marsch-Barner/Schäfer/ von der Linden, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl., § 38 Rn. 38.7; Ahlswede , AG 2023, 14, 17 ff.; Mayer/Jenne/Miller, BB 2022, 2946, 2952; Rieckers , DB 2023, 373, 375, und DB 2024, 439, 443; Seibt/Danwerth , AG 2022, 177, 184 f.; Merkner/Schulenburg/Elixmann , AG 2023, 643, 646, Rn. 15; zustimmend wohl auch Danwerth , ZIP 2023, 2329, 2333). Es gibt aber auch zahlreiche Gegenstimmen, die ein weites Verständnis ablehnen (K. Schmidt/Lutter/ Spindler , AktG, 5. Aufl., § 118a Rn. 41; MüKoAktG/ Kubis , 6. Aufl., § 118a Rn. 72; Bürgers/Lieder/ Reger , AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 22; Hoppe, NZG 2023, 587, 591; Schilha/Gaßner, ZIP 2022, 2357, 2360 f.; Reger/Gaßner , RDI 2022, 396, 398, Rn. 10; Schilha , AR 2023, 2, 4). Dabei wird es von einigen Autoren als ausreichend angesehen, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht mit dem Vorstand auf dem Podium platziert werden, sondern an einem anderen Platz im Versammlungsraum (vgl. z.B. Schilha , AR 2023, 2, 4) oder in einem Nebenraum (vgl. z.B. MüKoAktG /Kubis , 6. Aufl., § 118a Rn. 73 und Koch/ Koch , AktG, 18. Aufl., § 118a Rn. 45; Hoppe , NZG 2023, 587, 591; Marsch-Barner/Schäfer/ von der Linden, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl., § 38 Rn. 38.7; s. auch Ahlswede , AG 2023, 14, 15 ff.) am Ort der Hauptversammlung anwesend sind. (3) Der Senat schließt sich der Auffassung an, die sich für eine weite Auslegung der Regelungen ausspricht. (3.1) Die Satzungsbestimmung des § 21a Abs. 3 ist vom Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung kann ein „bestimmter Fall“ im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG sein. Es handelt sich um eine hinreichend abgrenzbare Fallgruppe. Auch wenn die Vorschrift in der Vergangenheit in der Kommentarliteratur eher dahin verstanden wurde, dass sie in der Person des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds liegende Hinderungsgründe wie z.B. eine weite Anreise, Erkrankung oder dienstliche Verhinderung (vgl. Ahlswede AG 2023, 14, 17; MüKoAktG/ Kubis , 6. Aufl., § 118 Rn. 110) erfassen sollte, findet diese einschränkende Lesart im Wortlaut der Norm keine Stütze. Der Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung ausweislich der Materialien ausländische Aufsichtsratsmitglieder und die aus seiner Sicht begrüßenswerte Internationalisierung der Gesellschaften im Blick (BT-Drs. 14/8769, S. 19). Im Wortlaut der Regelung kommt dies aber ebenso wenig zum Ausdruck wie die Annahme, dass ein bestimmter Fall ein Ausnahmefall sein soll. Das Argument der Kläger, es liege ein „Systembruch“ zum bisherigen Regelverständnis vor (vgl. Hoppe , NZG 2023, 587, 591), erscheint dem Senat bei der gebotenen objektiven Gesetzesauslegung nicht tragfähig. Richtig ist an dem Gedanken, dass die Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG (bzw. § 118 Abs. 2 Satz 2 AktG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung) bei ihrer Einführung im Jahr 2002 in erster Linie auf Umstände abzielte, die außerhalb der Hauptversammlung und ihrer konkreten Organisationsform, sondern in der Person des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds liegen. Die hier von den Klägern beanstandete Satzungsregelung knüpft demgegenüber unmittelbar an die Wahl des (virtuellen) Hauptversammlungsformates an. Die Auswahl zwischen zwei verschiedenen Hauptversammlungsformaten bestand im Jahr 2002 aber noch nicht, so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass dem Satzungsgeber durch die Einführung des virtuellen Hauptversammlungsformats auch mit Blick auf die bis dato wenig genutzte Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG (vgl. Heidel/ Krenek/Pluta , AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 71) ein neuer Handlungsspielraum eröffnet wurde (ähnlich Marsch-Barner/Schäfer/ von der Linden, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl., § 38 Rn. 38.7). (3.2) In systematischer Hinsicht ist das enge Verständnis, das das Landgericht für richtig gehalten hat, jedenfalls nicht zwingend. (3.2.1) Dem Landgericht ist zuzugeben, dass die Gesetzessystematik für das Verständnis sprechen könnte, dass die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung kein „bestimmter Fall“ im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG sein kann. § 21a Abs. 3 der Satzung erlaubt in Abkehr von der gesetzlichen Grundregel der §§ 118 Abs. 3 Satz 1, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG allen Mitgliedern des Aufsichtsrates [mit Ausnahme des Vorsitzenden] für das (gleichwertige) Format der virtuellen Hauptversammlung eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung, und zwar ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen. Die Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrates ohne physische Präsenz wird für das neu geschaffene alternative Format der virtuellen Hauptversammlung allgemein zugelassen. (3.2.2) Allerdings ist in systematischer Hinsicht auch ein weiteres Verständnis der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG möglich, nämlich dahingehend, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates im Fall einer virtuellen Hauptversammlung am Ort der Hauptversammlung teilnehmen sollen, sofern ihre Teilnahme nicht aufgrund der Regelung eines entsprechenden bestimmten Falles in der Satzung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen kann. (3.3) Das maßgebliche Entscheidungskriterium ist jedoch, dass eine an Sinn und Zweck der Regelungen über die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung orientierte Betrachtung zu dem Ergebnis führt, dass durch die Satzungsregelung des § 21a Abs. 3 keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Aktionäre oder anderer Organe der Gesellschaft droht. Die Aufsichtsratsmitglieder werden nicht generell von der Teilnahmepflicht freigestellt – das wäre gesetzeswidrig – sondern es wird ihnen lediglich erlaubt, für den bestimmten Fall der Wahl des virtuellen Hauptversammlungsformats im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (3.3.1) Sämtliche Ziele, die der Gesetzgeber angesichts der herausgehobenen Position des Aufsichtsrats in der Struktur der Aktiengesellschaft und der besonderen Bedeutung, die die Hauptversammlung für die Gesellschaft hat, mit der in §§ 118 Abs. 3 Satz 1, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG geregelten Teilnahmepflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates verfolgt, können bei der virtuellen Hauptversammlung ebenso gut erreicht werden, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht vor Ort sind. Dabei ist die eher passive Rolle der Mitglieder des Aufsichtsrates in der Hauptversammlung zu berücksichtigen, die dazu führt, dass der Aufwand für die physische Anwesenheit verglichen mit den Aufgaben in der Hauptversammlung oft in keinem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. Koch/ Koch , 18. Aufl. 2024, AktG § 118 Rn. 22; Heidel/ Krenek/Pluta , AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 71, 72; MüKoAktG/ Kubis ., 6 Aufl., § 118 Rn. 110; K. Schmidt/Lutter/ Spindler , AktG, 5. Aufl., § 118 Rn. 42; Götz , NZG 2002, 599, 603). (3.3.1.1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung folgen und so ihrer Kontrollpflicht (§ 111 Abs. 1 AktG) nachkommen. Sie können notfalls eingreifen bzw. den Vorstand bei der Auskunftserteilung nach § 131 Abs. 1 AktG unterstützen (vgl. Ahlswede , AG 2023, 14, 16) sowie eigene Redebeiträge leisten. (3.3.1.2) Auch bei einer virtuellen Teilnahme können die Mitglieder des Aufsichtsrates einen Eindruck von den Argumenten und Anregungen der Aktionäre erhalten (vgl. Heidel/ Krenek/Pluta , AktG 6. Aufl., § 118 Rn. 72). Eine persönliche Interaktion zwischen Aufsichtsrat und Aktionären ist bei einer virtuellen Hauptversammlung von vornherein ausgeschlossen, da die Aktionäre nicht persönlich teilnehmen können. Das Auskunftsrecht des Aktionärs verpflichtet nur den Vorstand, § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG. (3.3.1.3) Soweit es zur Wahrnehmung der Kontrollpflichten des Aufsichtsrates oder wegen der Erforderlichkeit einer adhoc-Beschlussfassung notwendig wird, dass sich Aufsichtsratsmitglieder während der laufenden Hauptversammlung untereinander beraten (BeckOGK/ Paschos , AktG, Stand 1.10.2024, § 118a Rn. 63), besteht auch im Fall der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ein rechtlicher Rahmen, der dies ermöglicht. Die Fähigkeit der Verwaltung, durch entsprechende Beschlüsse unter Verzicht auf Formen und Fristen auf den Verlauf der Hauptversammlung zu reagieren, mag zwar leichter umzusetzen sein, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrates persönlich vor Ort sind (vgl. Hoppe , NZG 2023, 587, 591). Zwingend ist dieses Argument aber nicht, da für die Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrates schon seit mehr als 20 Jahren nicht mehr das Leitbild der Präsenzveranstaltung gilt. Beratung und Abstimmung können auch im Rahmen einer kurzfristig einzuberufenden Videokonferenz erfolgen, da § 110 Abs. 3 Satz 1 AktG aufgrund der seit dem Jahr 2002 geänderten Wortwahl („abhalten“ anstelle von „zusammentreten“) auch alternative Formate ohne physische Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder erlaubt (vgl. Kremer/Mucic/Thomas/v. Werder , DB 2021, 1145, 1146; MüKoAktG/ Habersack , 6. Aufl., § 110 Rn. 6). Auch die Satzung der Beklagten enthält in § 11 Abs. 1 Satz 2 die Regelung, dass der Aufsichtsrat in dringenden Fällen mündlich, fernmündlich, per Videokonferenz oder mit Hilfe anderer elektronischer Medien einberufen werden kann. (3.3.1.4) Das Argument, die Erfüllung weiterer Zwecke setze denknotwendig eine Präsenz am Ort der Hauptversammlung voraus (vgl. Hoppe , NZG 2023, 587, 591), überzeugt den Senat ebenfalls nicht. Die öffentliche Präsentation der Mitglieder der Verwaltung während der Hauptversammlung ist, wie die Gesetzesmaterialen zeigen, ein Anliegen der Aktionäre, dem auch bei der virtuellen Hauptversammlung Rechnung getragen werden soll (vgl. zum TransPuG BT-Dr. 14/8769, S. 19 und zum VHVG 2022 BT-Drs. 20/1738, S. 26). Allerdings stimmt der Senat den Ausführungen der Beklagten zu, dass das Ziel der visuellen Wahrnehmbarkeit durch eine virtuelle Zuschaltung der Mitglieder des Aufsichtsrates ebenso gut oder sogar besser gefördert werden kann als bei einer Teilnahme in Präsenz. Auch in der Literatur wird darüber diskutiert, dass es bei einer virtuellen Hauptversammlung kaum möglich ist, alle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat auf dem Podium zu platzieren und mit einer Kameraeinstellung einzufangen, weshalb von zahlreichen Autoren vertreten wird, dass sich die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht auf dem Podium zeigen müssen, sondern sich bei einer virtuellen Hauptversammlung im Versammlungsraum oder sogar in einem Nebenraum aufhalten dürfen. Das Gesetz spricht insofern nur von einer Teilnahme am „Ort der Hauptversammlung“, § 118a Abs. 2 Satz 1 AktG. Wenn die Aufsichtsratsmitglieder per Bild- und Tonübertragung teilnehmen, können die Aktionäre sie zumindest optisch wahrnehmen, so dass das Ziel einer „öffentlichen Präsentation“ besser erreicht werden kann, als wenn die Aufsichtsratsmitglieder sich in einem nicht einsehbaren Nebenraum aufhalten. (3.3.1.5) Auch die Erwägung, dass sich die übrigen Aufsichtsratsmitglieder am Ort der Hauptversammlung als Ersatz bereithalten sollen, falls der von der Satzung zunächst bestimmte Versammlungsleiter wegfällt ( Hoppe , NZG 2023, 587, 591), rechtfertigt eine strenge Sichtweise nicht. Die Aktionäre können erwarten, dass die Verwaltung die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen wird, damit die Hauptversammlung handlungs- und beschlussfähig ist und bleibt, auch wenn einige Aufsichtsräte im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Entsprechende Bedenken hielten den Gesetzgeber nicht davon ab, durch die Einführung des § 118 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Ermächtigungsgrundlage für die Eröffnung einer virtuellen Teilnahmemöglichkeit für die Mitglieder des Aufsichtsrates zu schaffen. Dieser Vorschrift liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass der jeweilige Satzungsgeber, abhängig von der Struktur der Gesellschaft, der Zusammensetzung des Aufsichtsrates und des Grades der Professionalisierung seiner Verwaltung, die für die eigene Gesellschaft passende Lösung findet. Dieses Verständnis ist daher auch der Auslegung der entsprechenden Regelung für die virtuelle Hauptversammlung zugrunde zu legen. (3.3.1.6) Aus diesem Grund kann die Auffassung der Kläger, die Mitglieder des Aufsichtsrates sollten sich mindestens einmal pro Jahr einfinden und es müsse verhindert werden, dass sie die Hauptversammlung z.B. vom Strandkorb aus verfolgen, nicht die Grundlage der Gesetzesauslegung sein. Die Kläger legen damit ein Amtsverständnis der Mitglieder des Aufsichtsrates zugrunde, das nicht der Vorstellung des Gesetzes entspricht. Den Vorschriften des Aktiengesetzes liegt vielmehr die Erwartung zugrunde, dass nur diejenigen Personen als Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft vorgeschlagen und gewählt werden, die für ihr Amt geeignet sind und dieses gewissenhaft ausüben werden. Die Aktionäre sind nach der gesetzgeberischen Konzeption gegen eine missbräuchliche Ausnutzung des Rechts zur Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung auch hinreichend geschützt. Zunächst steht das Format der virtuellen Hauptversammlung aufgrund der Regelung des § 118a Abs. 3 AktG immer nur befristet zur Verfügung, nach spätestens fünf Jahren muss die Hauptversammlung erneut darüber entscheiden, die Satzung der Beklagten sieht eine Befristung nur bis zum 30.06.2025 vor. Zudem muss die Hauptversammlung ein Mitglied des Aufsichtsrates, das sein Amt nachlässig ausübt, nicht erneut wählen. Finanzielle Nachteile drohen den Aktionären in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht. (3.3.1.7) Die Nachteile virtueller Formate sind kein tragfähiges Argument gegen ein weites Verständnis der Satzungsermächtigung. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass sich die technischen Möglichkeiten in den letzten 20 Jahren deutlich weiterentwickelt haben und insbesondere Videokonferenzen und ähnliche Formate sich im Geschäftsleben – nicht zuletzt aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie – fest etabliert haben. Klassische physische Zusammentreffen oder Gremiensitzungen wurden jedenfalls in einigen Bereichen zu einem erheblichen Teil durch Videokonferenzen abgelöst. Auch das Gesellschaftsrecht öffnet sich den neuen technischen Möglichkeiten durch elektronische Kommunikation, wie die Regelungen in § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AktG sowie die Einführung der virtuellen Hauptversammlung zeigen. Dies gilt insbesondere auch für das Gremium des Aufsichtsrates, dessen Sitzungen seit dem Jahr 2002 nicht mehr in Präsenz stattfinden müssen, da das Gesetz aufgrund der seit dem Jahr 2002 geänderten Wortwahl in § 110 Abs. 3 Satz 1 AktG („abhalten“ anstelle von „zusammentreten“) auch alternative Formate ohne physische Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder erlaubt (vgl. Kremer/Mucic/Thomas/v. Werder , DB 2021, 1145, 1146; MüKoAktG/ Habersack , 6. Aufl., § 110 Rn. 6). Das nicht auszuschließende Risiko technischer Störungen nimmt das Gesetz dabei auch für Hauptversammlungen in Kauf, wie die in § 243 Abs. 3 AktG getroffenen Beschränkungen der Anfechtungsmöglichkeiten aufgrund technischer Störungen zeigen. (3.3.2) Dem Senat ist bewusst, dass die Teilnahme in Präsenz und die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nicht gleichwertig sind, auch das Gesetz unterscheidet zwischen diesen Teilnahmeformen. Der Gesetzgeber hat aber schon im Jahr 2002 zum Ausdruck gebracht, dass die passive Rolle der Aufsichtsratsmitglieder in der Hauptversammlung „in bestimmten Fällen“ eine virtuelle Teilnahme genügen lässt. Im Fall einer virtuellen Hauptversammlung, an der die Aktionäre nicht persönlich teilnehmen können, gibt es kein überzeugendes Argument für die Annahme, dass die Zuschaltung der Aufsichtsräte im Wege der Bild- und Tonübertragung nicht als gleichwertige Teilnahmemöglichkeit angesehen werden kann. Aus diesem Grund teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass die Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG durch die Einführung des virtuellen Hauptversammlungsformates (§§ 118a, 130a AktG) einen Bedeutungswandel erfahren hat (so auch Marsch-Barner/Schäfer/ von der Linden, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl., § 38 Rn. 38.7). Bei einer virtuellen Hauptversammlung bietet die Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung mit Blick auf deren Aufgaben in der Hauptversammlung und die Interessen der Aktionäre keine Nachteile, die über die Nachteile hinausgehen, die mit der (nunmehr zulässigen) Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohnehin verbunden sind. Der Senat sieht daher keinen sachlichen Grund, die Abwägung der mit einer virtuellen Teilnahme verbundenen Vor- und Nachteile nicht der Hauptversammlung zu überlassen und dem Satzungsgeber einen entsprechenden Gestaltungsspielraum zuzubilligen. (3.4) Der Inhalt der Gesetzesmaterialien steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. (3.4.1) Die historische Entwicklung von Normen und der Inhalt der Gesetzesmaterialien geben in vielen Fällen Auskunft darüber, welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Änderung von Vorschriften verfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2001, II ZR 288/99, juris Rn. 8; Urteil vom 25.11.2002, II ZR 49/01, juris Rn. 39; Urteil vom 22.10.2024, II ZR 97/23, juris Rn. 29). Bei der Auslegung von Gesetzen kann es dabei jedoch nicht auf Überlegungen zu den subjektiven Vorstellungen der im Gesetzgebungsverfahren tätigen Personen ankommen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BGH, Beschluss vom 24.02.1997, II ZB 11/96, juris Rn. 12; Beschluss vom 28.06.2022, II ZB 8/22, juris Rn. 14). Gerade dann, wenn die Materialien zu einem bestimmten Punkt schweigen, bewegen sich Überlegungen zu subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen im Spekulativen (BGH, Beschluss vom 28.06.2022, II ZB 8/22, juris Rn. 14). Hinzu tritt, dass der durchschnittliche Rechtsanwender selbst gut zugängliche Rechtsmaterialien typischerweise bereits aus Zeitgründen nicht konsultieren kann, zugleich aber zeitnah entscheiden muss (Staudinger/ Baldus , (2024), Einleitung BGB Rn. 359). Vom Gesetzgeber kann erwartet werden, dass er Gesetze so abfasst, dass sie aus sich heraus verständlich sind und ihr wahrer Sinn nicht durch die Lektüre zusätzlicher Quellen erschlossen werden muss. (3.4.2) Die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, BT-Drs. 20/1738, S. 26, vgl. Bezugnahme im Regierungsentwurf, BT-Drs. 20/2246, S. 7) enthalten zu § 118a Abs. 2 AktG-E u.a. die folgenden Ausführungen: „§ 118a Absatz 2 Satz 1 AktG-E regelt zunächst die Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands. Für diese ergibt sich in der Präsenzversammlung nach allgemeiner Meinung über den Wortlaut des § 118 Absatz 3 AktG hinaus nicht nur ein Teilnahmerecht, sondern eine Teilnahmepflicht, die durch persönliches Erscheinen am Versammlungsort zu erfüllen ist, sofern keine persönlichen Hinderungsgründe bestehen. Diese Grundsätze bleiben für die Präsenzversammlung unverändert. § 118a Absatz 2 Satz 1 AktG-E regelt für die virtuelle Hauptversammlung, dass die Mitglieder des Vorstands am Versammlungsort, der für die virtuelle Hauptversammlung bestehen bleibt, teilnehmen sollen. Auch in der virtuellen Hauptversammlung sollen die Aktionäre die Mitglieder des Vorstands auf einem Podium in der Versammlung wahrnehmen können. Die Vorstandsmitglieder sollen daher weiterhin physisch präsent sein. Nach (Anm.: Satz) 2 gilt dies ebenso für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Da die virtuelle Hauptversammlung für die Anwesenheit der Mitglieder des Aufsichtsrats aber keine strengeren Voraussetzungen als für die Präsenzversammlung aufstellen will, müssen die Aufsichtsratsmitglieder auch bei der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit zur Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort aus als dem Versammlungsort haben, sofern die Satzung solche Fälle vorsieht. Daher sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats nur vorbehaltlich des § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG am Ort der Hauptversammlung teilnehmen.“ In den Materialien kommt damit lediglich (positiv) zum Ausdruck, dass bereits bestehende Satzungsregelungen über „bestimmte Fälle“ auch für die virtuelle Hauptversammlung gelten sollen. Zu einer Weiterentwicklung des Verständnisses des „bestimmten Falles“ in § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG verhalten sich die Materialien nicht; der Gesetzgeber hat insbesondere nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die hier vertretene Sichtweise für unzulässig hielte. (4) Auch die inhaltliche Ausgestaltung von § 21a Abs. 3 der Satzung steht im Einklang mit dem Gesetz und den übrigen Satzungsbestimmungen. (4.1) Entgegen der Annahme der Kläger zu 1 bis 7 steht nicht in Zweifel, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten den Vorsitz in der Hauptversammlung führt, in jedem Fall physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen muss. Dies ergibt sich bei der gebotenen systematischen Betrachtung aus § 21a Abs. 2 der Satzung. Demnach finden die Bestimmungen der Satzung auf die virtuelle Hauptversammlung Anwendung, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorgeben, d.h. zwingend vorschreiben. Die zwingende gesetzliche Regelung des § 118a Abs. 2 Satz 3 AktG, nach der der Versammlungsleiter am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen hat, bleibt damit von der Satzungsregelung des § 21a Abs. 3 unberührt. (4.2) Auch eröffnet die Satzungsbestimmung nicht die Möglichkeit einer Ein-Weg-Kommunikation. § 21a Abs. 3 wiederholt den Gesetzeswortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG, der in Literatur und Praxis einhellig dahin verstanden wird, dass nur eine Zwei-Wege-Kommunikation die Anforderungen erfüllt. „Teilnahme“ beinhaltet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloßes Zuhören und / oder Zuschauen, sondern auch die Möglichkeit, visuell wahrgenommen zu werden und Redebeiträge zu leisten (MüKoAktG/ Kubis , 6. Aufl., § 118 Rn. 110 m.w.N.). Eine Satzungsbestimmung, die den Gesetzeswortlaut wiederholt, verstößt nicht gegen das Gesetz. c) Andere von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. 3. Auch die hilfsweise erhobene allgemeine Feststellungsklage, über die der Senat wegen des Eintritts der innerprozessualen Bedingung – Erfolglosigkeit der aktienrechtlichen Beschlussmängelklage – zu entscheiden hat, ist unbegründet. Es fehlt kein für das Zustandekommen eines Hauptversammlungsbeschlusses notwendiges Tatbestandsmerkmal und auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Satzungsänderung (vgl. MüKoAktG/ Schäfer , 5. Aufl., § 241 Rn. 16 ff. mit Fallbeispielen und § 242 Rn. 26; Noack/Servatius/Haas/ Noack , GmbHG, 24. Aufl., Anh. § 47 Rn. 13). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kläger haften nach Kopfteilen, eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit liegt ungeachtet etwaiger unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse an der Beklagten nicht vor, denn das Rechtsschutzziel der Kläger – die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vom 00.05.2023 zu Tagesordnungspunkt 10 der Beklagten mit Wirkung für und gegen jedermann – ist identisch. § 100 Abs. 4 ZPO ist auf mehrere unterliegende Kläger nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn das streitige Rechtsverhältnis gegenüber allen Klägern zwingend nur einheitlich festgestellt werden kann (Zöller/ Herget , ZPO, 35. Aufl., § 100 Rn. 13). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 3. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO. Die richtige Auslegung der §§ 118 Abs. 3 Satz 2, 118a Abs. 2 Satz 2 AktG und die Reichweite der hierdurch eingeräumten Satzungsautonomie betrifft eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, deren Beantwortung zweifelhaft ist und die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat. In der Literatur ist sie nach wie vor umstritten, ohne dass sich eine eindeutig herrschende Meinung herausgebildet hat. Die Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, da zahlreiche DAX-Unternehmen von der durch § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben und die Regelung jedenfalls für die virtuelle Hauptversammlung fruchtbar machen wollen. Nach der Auswertung von Merkner/Schulenberg/Elixmann (AG 2023, 643, 646, Rn. 15) wurde in der Hauptversammlungssaison 2023 von 33 der 40 DAX-40-Unternehmen eine entsprechende Satzungsregelung vorgeschlagen, die sodann beschlossen und im Anschluss eingetragen wurde. Zahlreiche MDAX-, SDAX- und weitere börsennotierte und auch börsenferne Unternehmen sollen entsprechende Regelungen verankert haben (s. auch Marsch-Barner/Schäfer/ von der Linden, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl., § 38 Rn. 38.7). Es liegt daher im Interesse der beteiligten Verkehrskreise, zu diesem Punkt Rechtssicherheit zu erhalten. Auch für die Praxis der Registergerichte ist eine Klärung wünschenswert. Ein Verstoß des Satzungsgebers gegen die Direktiven des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG führt nach § 23 Abs. 5 AktG zur Unzulässigkeit – und damit zum Eintragungshindernis – der betroffenen Satzungsbestimmung (MüKoAktG/ Kubis , AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 110; Götz NZG 20202, 599, 603). Auch bei einer Satzungsänderung durch Hauptversammlungsbeschluss (§ 179 AktG), wie sie hier vorgenommen wurde, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Registergerichts in materieller Hinsicht auf die Wirksamkeit der angemeldeten Satzungsänderung. Ist der Beschluss nichtig, ist die Eintragung abzulehnen (MüKoAktG/ Stein , 5. Aufl., § 181 Rn. 42). Aus den genannten Gründen gibt der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Aktienrechts aufzustellen (vgl. Zöller/ Feskorn , ZPO, 35. Aufl., § 543 Rn. 14).