OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz 10+12/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0305.1VOLLZ10.12.25.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Es fehlt an der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung i. S. d. § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn der Betroffene sich gegen die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns insgesamt wendet, ohne dabei die Preise einzelner Artikel im Warensortiment des Anstaltskaufmanns zu beanstanden; der Betroffene kann nicht allgemein durch die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns beschwert sein, sondern nur insoweit, als er über den Anstaltskaufmann konkrete Produkte zu marktunangemessen Preisen erwirbt oder durch deren marktunangemessene Preise von einem Erwerb ernsthaft abgehalten wird.

2. Die Feststellung, Lieferungen des Anstaltskaufmanns in Form sogenannter Fresskörbe stelle eine in der Sicherungsverwahrung menschenunwürdige Behandlung dar, betrifft keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG. Die (generelle) Ausgestaltung des Einkaufs nach Art und Weise i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW fällt in die Organisationshoheit der Einrichtung.

3. Soweit § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Untergebrachten in Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb der Einrichtung ein möglichst kostengünstiges bzw. marktgerechtes Einkaufsangebot zur Verfügung zu stellen (LT-Drucks. 1435/16 S. 74; Senat, Beschluss vom 25.06.2019 – III-1 Vollz (Ws) 320/19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16, Rn. 19 ff., juris), dürfte nach vorläufiger Auffassung des Senats angesichts der regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Untergebrachten und des Angleichungsgrundsatzes eine marktgerechte Preisgestaltung dann nicht mehr vorliegen, wenn die Preise bezogen auf das gesamte Warensortiment des Anstaltskaufmanns durchschnittlich 20 % über denen des stationären Lebensmitteleinzelhandels liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.09.2020 – III-1 Vollz 276/20, zur Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns der JVA für den Bezug identischer bzw. baugleicher Haushaltsartikel im Vergleich zum Versandhandel). Dabei neigt der Senat nach vorläufiger Auffassung dazu, einen Vergleich in Konstellationen wie der vorliegenden (sogenannte Fresskörbe) statt mit den Preisen des stationären Supermarkthandels mit den Preisen von Lebensmittellieferdiensten außerhalb des Vollzugs aufgrund des Prinzips der personenindividuellen Warenlieferung möglicherweise als näher liegend anzusehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung i. S. d. § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn der Betroffene sich gegen die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns insgesamt wendet, ohne dabei die Preise einzelner Artikel im Warensortiment des Anstaltskaufmanns zu beanstanden; der Betroffene kann nicht allgemein durch die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns beschwert sein, sondern nur insoweit, als er über den Anstaltskaufmann konkrete Produkte zu marktunangemessen Preisen erwirbt oder durch deren marktunangemessene Preise von einem Erwerb ernsthaft abgehalten wird. 2. Die Feststellung, Lieferungen des Anstaltskaufmanns in Form sogenannter Fresskörbe stelle eine in der Sicherungsverwahrung menschenunwürdige Behandlung dar, betrifft keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG. Die (generelle) Ausgestaltung des Einkaufs nach Art und Weise i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW fällt in die Organisationshoheit der Einrichtung. 3. Soweit § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Untergebrachten in Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb der Einrichtung ein möglichst kostengünstiges bzw. marktgerechtes Einkaufsangebot zur Verfügung zu stellen (LT-Drucks. 1435/16 S. 74; Senat, Beschluss vom 25.06.2019 – III-1 Vollz (Ws) 320/19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16, Rn. 19 ff., juris), dürfte nach vorläufiger Auffassung des Senats angesichts der regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Untergebrachten und des Angleichungsgrundsatzes eine marktgerechte Preisgestaltung dann nicht mehr vorliegen, wenn die Preise bezogen auf das gesamte Warensortiment des Anstaltskaufmanns durchschnittlich 20 % über denen des stationären Lebensmitteleinzelhandels liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.09.2020 – III-1 Vollz 276/20, zur Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns der JVA für den Bezug identischer bzw. baugleicher Haushaltsartikel im Vergleich zum Versandhandel). Dabei neigt der Senat nach vorläufiger Auffassung dazu, einen Vergleich in Konstellationen wie der vorliegenden (sogenannte Fresskörbe) statt mit den Preisen des stationären Supermarkthandels mit den Preisen von Lebensmittellieferdiensten außerhalb des Vollzugs aufgrund des Prinzips der personenindividuellen Warenlieferung möglicherweise als näher liegend anzusehen. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Zusatz: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es bereits an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG mangelt, was der Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat. a) Soweit sich der Betroffene unter beispielhafter Nennung einzelner Artikelpreise gegen die „ausufernden“ Preissteigerungen des Anstaltskaufmanns wendet, kann dem Antrag bereits nicht entnommen werden, inwieweit der Betroffene eine Verletzung seiner Rechte beanstandet. Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es auf Grund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (Senat, NStZ-RR 2013, 30 [31]). Daran fehlt es hier. Der Betroffene wendet sich gegen die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns insgesamt, ohne dabei die Preise einzelner Artikel im Warensortiment des Anstaltskaufmanns zu beanstanden. Indessen kann der Betroffene nicht allgemein durch die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns beschwert sein, sondern nur insoweit, als er über den Anstaltskaufmann konkrete Produkte zu marktunangemessen Preisen erwirbt oder durch deren marktunangemessene Preise von einem Erwerb ernsthaft abgehalten wird. b) Soweit der Betroffene die Feststellung begehrt, dass die Lieferungen des Anstaltskaufmanns in Form sogenannter Fresskörbe eine für den Bereich der Sicherungsverwahrung menschenunwürdige Behandlung darstellt, fehlt es an einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG. Zwar ist der Begriff der Maßnahme weit zu verstehen, so dass auch schlicht hoheitliches Handeln, mithin auch die Gestaltung des Einkaufs erfasst ist. Die Maßnahme muss aber zur Regelung im Einzelfall getroffen werden, also die Lebensverhältnisse des Gefangenen (zumindest auch) rechtlich gestalten, so dass subjektive Rechte des Betroffenen begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden bzw. dies jeweils abgelehnt wird (Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., Abschn. P Rn. 29). Demgegenüber unterliegen allgemeine Regelungen, sofern es sich nicht um Allgemeinverfügungen handelt, die sich dadurch auszeichnen, unmittelbar Rechtswirkungen zu entfalten, nicht der gerichtlichen Überprüfung (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2019, 39670, Rn. 5). So verhält es sich hier. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW erhalten die Untergebrachten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen. Eine bestimmte Form des Einkaufs schreibt § 18 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW nicht vor. Die (generelle) Ausgestaltung des Einkaufs nach Art und Weise fällt in die Organisationshoheit der Einrichtung (vgl. Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 109 StVollzG, Rn. 19). 2. In der Sache weist der Senat lediglich ergänzend und nicht entscheidungserheblich darauf hin, dass § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Untergebrachten in Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb der Einrichtung ein möglichst kostengünstiges bzw. marktgerechtes Einkaufsangebot zur Verfügung zu stellen (LT-Drucks. 1435/16 S. 74; Senat, Beschluss vom 25.06.2019 – III-1 Vollz (Ws) 320/19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16, Rn. 19 ff., juris). Angesichts der regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Untergebrachten und des Angleichungsgrundsatzes dürfte eine marktgerechte Preisgestaltung dann nicht mehr vorliegen, wenn die Preise bezogen auf das gesamte Warensortiment des Anstaltskaufmanns durchschnittlich 20 % über denen des stationären Lebensmitteleinzelhandels liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.09.2020 – III-1 Vollz 276/20, zur Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns der JVA für den Bezug identischer bzw. baugleicher Haushaltsartikel im Vergleich zum Versandhandel). Dabei neigt der Senat nach vorläufiger Auffassung dazu, den von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls herangezogenen Vergleich in Konstellationen wie der vorliegenden (sogenannte Fresskörbe) mit den Preisen von Lebensmittellieferdiensten außerhalb des Vollzugs aufgrund des Prinzips der personenindividuellen Warenlieferung möglicherweise als näher liegend anzusehen.