Hinweisbeschluss
7 U 18/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0312.7U18.24.00
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Leitsätze
Zur Feststellung eines verkehrswidrigen Spurwechsels beim parallelen Linksabbiegen entgegen dem Spurhaltegebot (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 75/06, r+s 2007, 118 Rn. 6 f.)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Feststellung eines verkehrswidrigen Spurwechsels beim parallelen Linksabbiegen entgegen dem Spurhaltegebot (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 75/06, r+s 2007, 118 Rn. 6 f.) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Berufung ist durch Beschluss vom 5.5.2024 zurückgewiesen worden, ohne das Einwendungen gegen den Hinweisbeschluss vom 12.03.2025 erhoben worden wären. G r ü n d e Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.03.2024 (Bl. 35 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA-II) verwiesen wird, greifen nicht durch. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Unaufklärbarkeit des streitgegenständlichen Unfalls angenommen und daraus – ebenfalls zutreffend – die hälftige Schadensteilung abgeleitet. Im Einzelnen: a) Die Klägerin hat – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – lediglich einen Anspruch auf hälftigen Ersatz des ihr in Folge des streitgegenständlichen Unfalls entstandenen Schadens. Ein darüberhinausgehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, bezüglich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Zwar sind die Voraussetzungen einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG – wie das Landgericht zutreffend, wenn auch nicht ausdrücklich, erkannt hat und auch die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben – gegeben. Der Klägerin steht nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG lediglich Schadensersatz nach einer Quote von 50 % zu. aa) Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängen bei einer Verursachung eines Unfalls durch mehrere Kfz die Haftung und deren Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind in diese Abwägung nur solche Umstände einzustellen, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind. (1) Zu Recht hat das Landgericht in diese Abwägung keinen Verstoß des Beklagten zu 1 oder des Zeugen J. gegen das aus den Sorgfaltspflichten beim Abbiegen folgende Spurhaltegebot nach § 9, § 1 Abs. 2 StVO (vgl. zum Spurhaltegebot beim Rechtsabbiegen: BGH Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 75/06, juris Rn. 6; zur Geltung auch beim Linksabbiegen vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVO Rn. 52) eingestellt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass nicht aufklärbar ist, welcher der beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer gegen das vorgenannte Gebot verstoßen hat. Der Senat ist an diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, da die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts aufgezeigt hat noch diese sonst ersichtlich sind (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur Senat Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.) . Dabei liegt eine Feststellung des Erstgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht von einer bestimmten Tatsachenbehauptung überzeugt ist, sondern auch dann, wenn sich das Erstgericht durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht hat überzeugen können und deshalb im Rahmen einer Beweislastentscheidung vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsache ausgeht (BGH Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422 f.). Zweifel in diesem Sinne an der Feststellung des Landgerichts, dass nicht aufklärbar sei, welches der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge durch das Nichthalten der Spur den Unfall verursacht habe, bestehen nicht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige D. hat nicht feststellen können, welches der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge seine Spur verlassen und so den Unfall im Zuge des parallelen Linksabbiegens verursacht hat. Er hat allerdings überzeugend herausgearbeitet, dass sich das klägerische Taxi als das schnellere Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 von hinten angenähert hat, so dass sich die Kollision im Zuge einer Vorbeifahrt ereignet hat. Dieses technische Ergebnis wird im Kern von keiner der Parteien angegriffen. Auch sonst bestehen keine eine erneute Begutachtung im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO gebietende oder auch nur rechtfertigende Bedenken. Auch bestehen keine Zweifel an der Würdigung der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1 und der Vernehmung der Zeugen durch das Landgericht. Die Aussagen der Zeugen N. und E. sind – anders als die Berufung meint – nicht belastbar. Der Zeuge N. hatte ausweislich des Protokolls seiner Vernehmung keine eigene Wahrnehmung des Unfallvorgangs. Er konnte auf Nachfrage wiederholt nur sagen, wie sich der Unfall zugetragen haben müsse (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022, S. 3 Abs. 6, S. 4 Abs. 3, 5, 7, S. 5 Abs. 4; Bl. 213 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden eGA-I). Der Zeuge hat damit zu erkennen gegeben, dass er keine eigene Wahrnehmung hat, und eingeräumt, letztlich nur auf diesen Ablauf zu schließen. Dabei war der Zeuge noch nicht einmal in der Lage, die Tatsachen anzugeben, aus denen er den Rückschluss zieht. Entscheidend ist indes, dass der Zeuge das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen haben will (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 S. 4 Abs. 4, eGA I-214), obwohl nach den überzeugenden und auch im Übrigen nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen das klägerische Fahrzeug sich dem Beklagtenfahrzeug von hinten angenähert hat. Sollte der Zeuge den Verkehr tatsächlich beobachtet haben, so hätte ihm indes auch das vorausfahrende Beklagtenfahrzeug auffallen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht (S. 7 Abs. 2 des landgerichtlichen Urteils) nicht zu beanstanden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Bekundungen der Zeugin E.. Zwar lässt die Aussage der Zeugin nicht erkennen, dass sie den Verbleib des klägerischen Taxis auf der Spur nur annimmt. Dennoch fehlen Hinweise auf die Belastbarkeit der Bekundungen. Wie die Zeugin, die sich an andere Begebenheiten vor dem Unfall nicht erinnert und auch – wie schon der Zeuge N. – das Beklagtenfahrzeug, obschon vorausfahrend, nicht gesehen haben will (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 S. 6 Abs. 9, eGA I-216), vom sichteingeschränkten Rücksitz bei fehlender auf die Geschehnisse in der Umgebung ausgerichteter Aufmerksamkeit den genauen Kurvenverlauf des Taxis zweifelsfrei wahrgenommen haben kann, erschließt sich nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Berufungsrüge, die Zeugen N. und E. hätten den Kern des klägerseits geschilderten Unfallgeschehens bestätigt, keinen Bestand. Vielmehr entspricht entgegen der Ansicht der Berufung die landgerichtliche Würdigung den Kriterien, die § 286 Abs. 1 ZPO an eine Beweiswürdigung stellt. Soweit sich die Berufung darauf beruft, die genannten Zeugen seien durch die Art der Befragung überfordert gewesen, so ist mangels weiterer Angaben ein Verstoß insbesondere gegen die auch im Berufungsverfahren nach § 525 ZPO einschlägige Vorschrift des § 396 Abs. 2 ZPO (hierzu mwN: OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.1990 – 2 U 181/89, NJW-RR 1991, 1471) nicht hinreichend substantiiert dargelegt; zudem wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nach § 295 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die nach der Beweisaufnahme erfolgte Bezugnahme auf die zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022, S. 11 Abs. 7 eGA I-221) geheilt. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe für seine Beweiswürdigung unter anderem darauf abgestellt, dass keine Erinnerung dazu bestanden habe, ob die Lichtzeichenanlage zuvor rot gezeigt habe, so greift diese Rüge nicht durch. Zum einen spielt es im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchaus eine Rolle, wenn Zeugen nur das Kerngeschehen schildern können, zum Rahmengeschehen aber gerade keine Erinnerung mehr haben. Zum anderen handelte es sich hierbei nur um einen Aspekt der Beweiswürdigung. Soweit die Berufung annimmt, das Landgericht hätte es zulasten der Klägerin gewürdigt, wenn die Zeugen sich auch an das vorgelagerte Geschehen hätten erinnern können, so handelt es sich um Spekulationen, deren Relevanz nicht erkennbar ist. Soweit die Berufung rügt, es komme darauf an, dass sich die Zeugen in erster Linie an das Anprallgeschehen selbst und das damit im Zusammenhang wahrgenommene Geschehen erinnerten, so ist der Berufung nur im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, dass wegen der Zäsurwirkung der Kollision die Erinnerung der Zeugen ab diesem Zeitpunkt durchaus geschärft sein kann. Dabei verkennt die Berufung allerdings, dass es bei der Aufklärung der Unfallursächlichkeit gerade um das dem Unfall vorgelagerte Geschehen geht. Soweit die Berufung weiter rügt, das Landgericht habe verkannt, dass der Sachverständige den von den Zeugen geschilderten Unfallhergang für technisch nachvollziehbar gehalten habe, so verkennt sie, dass das ebenso für die Schilderung des Beklagten zu 1 gilt. Die Zeugenaussagen enthalten vielmehr – das Landgericht aber nicht zur Annahme eines Nichthaltens der Spur durch den Zeugen J. nötigende – Hinweise für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Denn die Zeugen N. und E. haben zunächst behauptet, das klägerische Fahrzeug habe sich – entsprechend der Behauptung der Beklagten – auf der rechten, nicht auf der mittleren Fahrbahn befunden. Erst auf näheren Vorhalt des Landgerichts haben sich die Zeugen dahingehend korrigiert, dass klägerische Taxi habe die mittlere Spur, also die rechte der beiden Linksabbiegerspuren benutzt. Auch gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen J. durch das Landgericht bestehen keine Bedenken, da sich dessen Bekundungen in wesentlichen Punkten nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen in Übereinstimmung bringen lassen. Auch der Zeuge J. hat angegeben, das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022, S. 10 Abs. 1 und 8, eGA I-220 ff.); dies ist bei ihm als Fahrer, dessen Aufmerksamkeit sich auf den Verkehr zu richten hat (§ 1 Abs. 1 StVO), besonders unerklärlich. Weiter hat der Zeuge ein deutliches Schleudern seines Wagens bekundet (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022, S. 9 Abs. 6, S. 10 Abs. 2, eGA I-219 f.). Ein objektives Schleudern im Sinne einer anstoßbedingten Beschleunigung, welche zu gravierenden Änderung der Bewegungsrichtung geführt hat, hat der Sachverständige aber ausschließen können (Gutachten vom 29.06.2023, S. 45, eGA I-375). Ob es sich bei der Bekundung des Zeugen um eine Fehlwahrnehmung oder um eine tendenziöse Darstellung handelt, bedarf dabei nicht der Entscheidung. Beide Varianten mindern die Belastbarkeit der Aussage. Vor allem aber stimmt der vom Zeugen geschilderte Kern des Unfallgeschehens nicht mit den vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen – und noch nicht einmal mit der Darlegung der Klägerin – überein. Der Zeuge hat bekundet, das Beklagtenfahrzeug habe ihn hinten links erwischt und sei dann komplett an seinem Auto entlanggezogen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022, S. 9 Abs. 10, eGA I-219). Nach Darstellung des Sachverständigen erfolgte die Kollision hingegen erstmalig zwischen der vorderen linken Seite des schnelleren klägerischen Taxis und der rechten Seite des Beklagtenfahrzeugs etwa in Höhe des Seitenspiegels (vgl. Darstellung im Gutachten vom 29.06.2023, S. 34, eGA I-364; vgl. auch Klageschrift S. 3 Abs. 3, eGA I-4). Schließlich hat der Zeuge bekundet, rechts von ihm habe ein Lkw gestanden. Versteht man die Aussage unter Vernachlässigung einer sprachlichen Ungenauigkeit zugunsten des Zeugen als „gefahren“, so ist dies jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht plausibel. Denn nach eigenen Angaben fuhr der Zeuge J. bereits auf dem rechten der beiden Linksabbiegerstreifen. Dort, wo sich der Unfall nach Wahrnehmung des Zeugen J. ereignet haben soll (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 01.12.2022, eGA I-230), befand sich rechts von dem von ihm nach seiner Bekundung befahrenen Streifen kein weiterer Linksabbiegerstreifen mehr, auf dem ein Lkw hätte fahren können. Soweit die Berufung rügt, die Ungenauigkeiten der Bekundungen des Zeugen J. beträfen nicht den Kern des Unfallgeschehens, so trifft dies nach dem Gesagten nicht zu. Die Ausführungen der Berufung zu den aussagepsychologischen Hintergründen einer Detailtiefe bedürfen nicht der abschließenden Bewertung, weil dies nicht entscheidend ist. Ungenauigkeiten in Details mögen dabei kein zwingendes Argument für die Unzuverlässigkeit einer Aussage sein. Sie stellen allerdings auch kein Argument für die Belastbarkeit einer Aussage dar. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe nicht auf ein Eigeninteresse des Zeugen J. am Ausgang des Rechtsstreits abstellen dürfen, so kommt es auf diese Rüge mit Blick auf die dargestellten Abweichungen zwischen den Bekundungen des Zeugen J. und den Feststellungen des Sachverständigen nicht an. Auch die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1, die das Landgericht zutreffend in seiner Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Inhalt der Verhandlungen (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 25.10.2022 – VI ZR 382/21, BeckRS 2022, 35153 Rn. 13) gewürdigt hat, enthält keine zwingenden Hinweise darauf, weswegen der klägerische oder der Beklagtenvortrag zutreffen sollte. So ist auch der Beklagtenvortrag nicht völlig in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens zu bringen, weil der vom Beklagten zu 1 angegebene Kollisionsort nach Feststellung des Sachverständigen technisch nicht darstellbar ist (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022, eGA I-157; Gutachten vom 29.06.2023, S. 49, eGA I-379). Vor dem Hintergrund, dass es damit keinerlei belastbare Hinweise darauf gibt, welche Darstellung der Wahrheit entspricht, durfte und musste das Landgericht in dieser offenen Beweissituation davon ausgehen, dass weder die Klägerin noch die Beklagten den Beweis dafür erbracht haben, dass der Gegner den Unfall durch das Nichthalten der Fahrspur bei parallelem Linksabbiegen verursacht hat. Soweit die Berufung andeuten will, dass drei Zeugenaussagen mehr Gewicht als einer persönlichen Anhörung beigemessen werden müsse, so kommt es hierauf nicht an, weil die drei Zeugenaussagen – wie dargestellt – nicht belastbar waren. (2) Stellt man daher in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG lediglich ein, dass der Unfall durch die Kollision zweier links abbiegender Pkw bei ungeklärtem Hergang im Übrigen erfolgt ist, ist auch die Annahme des Landgerichts, dies führe in rechtlicher Sicht zu einer hälftigen Quotierung, nicht zu beanstanden. Unterschiedliche Betriebsgefahren wie Gewichts- oder Geschwindigkeitsabweichungen der beiden Fahrzeuge, die nur zu berücksichtigen wären, wenn sie sich, was nicht feststellbar ist, auf den Schaden ausgewirkt haben (vgl. OLG Hamm Urt. v. 21.03.2001 –13 U 216/00, juris Rn. 25) , sind vorliegend schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie geringfügig wären. Jedenfalls ist die Klägerin, da nichts für eine höhere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs spricht, durch die Annahme des Landgerichts, die Betriebsgefahren seien gleich hoch, nicht beschwert. bb) Soweit die Berufung eine falsche Berechnung der Schadenshöhe geltend macht, kann dies nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn man die Sachverständigenkosten zunächst – die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorgehensweise unterstellt – mit einbezöge, ergäbe sich nach Berechnung des Senats kein abweichendes Ergebnis. b) Soweit die Klägerin Freistellung wegen weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist die Klage schon wegen § 86 Abs. 1 VVG mangels Aktivlegitimation unbegründet. Hat eine Versicherung – wie hier die M. Versicherungs-AG (vgl. Kostenheft X Kostenheft Landgericht) – die gerichtlichen Kosten gezahlt hat, besteht eine – hier nicht erschütterte – Vermutung, dass diese bereits zuvor die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beglichen hat. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden vom Beklagten auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich ausschließlich um Fragen des Einzelfalls. 3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.