Leitsatz: 1. Für Unterlassungsklagen, die auf ansehensbeeinträchtigende Äußerungen gestützt werden, welche dazu dienen, das Einwohnermeldeamt auf einen nach § 17 BMG relevanten Sachverhalt hinzuweisen und das entsprechende Verfahren der zuständigen Behörde in Gang zu setzen bzw. zu fördern, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (in Anwendung von BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Ls. und Rn. 9 ff.). 2. Als reine Nebenforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten fallen in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW (im Anschluss an LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 – 1 S 282/16, NJW-RR 2017, 1292; offen gelassen für als Hauptforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 258/21, GRUR 2023, 1130 Rn. 12 m. w. N.), auch wenn die Klage in der Hauptsache – wie hier – im Hinblick auf die fehlende Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurückgenommen wird. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000,00 EUR festzusetzen. Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen, insbesondere auch dazu, ob für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird, im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann. Auch der Beklagte soll insoweit vorsorglich binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitteilen, ob im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. G r ü n d e I. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 30 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-30 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. 1. Die Klage ist bezüglich des noch geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bereits unzulässig, aber auch – mit dem Landgericht – unbegründet. a) Die Klage ist unzulässig. aa) Dabei muss im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO offenbleiben, ob die Klage insoweit bereits beim unzuständigen Gericht eingelegt worden ist. Zuständig gewesen sein könnte hier gemäß § 111 Nr. 10 in Verbindung mit § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausschließlich das Amtsgericht (Familiengericht), weil der geltend gemachte Anspruch einen Anspruch zwischen dem Kläger als (ehemaligem) Ehemann und seinem Schwiegervater, also einem Elternteil der (ehemaligen) Ehefrau, darstellt, der im Zusammenhang mit der Trennung (und Scheidung) der Ehe steht. bb) Jedenfalls ist die Klage, die darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Wohnsitz des Klägers beim Einwohnermeldeamt oder bei einer anderen Behörde oder sonstigen Dritten abzumelden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für Klagen, die auf ansehensbeeinträchtigende Äußerungen gestützt werden, welche dazu dienen, das Einwohnermeldeamt auf einen nach § 17 BMG relevanten Sachverhalt hinzuweisen und das entsprechende Verfahren der zuständigen Behörde in Gang zu setzen bzw. zu fördern, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zuletzt etwa für einen Antrag auf Vereinsausschluss beim zuständigen Vereinsorgane BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Ls. und Rn. 9 ff.). Es kann dem Bürger grundsätzlich nicht verwehrt werden, vermeintliche Missstände oder den Verdacht strafbarer Handlungen den Stellen aufzuzeigen, die für die Beseitigung des angeblichen Missstands oder für die Aufklärung von Straftaten zuständig sind (BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Rn. 10 m. w. N.) . Vorliegend war das Einwohnermeldeamt am Wohnort des Klägers die richtige Einrichtung zur Mitteilung des Umstandes, dass der Kläger aus der Ehewohnung nach einem Beschluss des Amtsgerichts, mittlerweile nach Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtkräftig, ausgezogen war. b) Die Klage ist jedenfalls mangels Erstbegehungs- (betreffend sonstigen Dritten) oder Wiederholungsgefahr (betreffend Behörden) im Sinne des § 1004 Abs. 1 (Satz 2) BGB unbegründet. Zutreffend und nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend hat das Landgericht festgestellt, dass die Meldung beim Einwohnermeldeamt eine einmalige Angelegenheit war und der Kläger nach seinem Umzug in eine andere Stadt keine Besorgnis haben muss, dass der Beklagte einen erneuten Auszug anzeigt. Der Kläger wohnt nicht mehr in der vormaligen ehelichen Wohnung. Die dagegen vorgebrachten Umstände nach Buchstaben a bis f unter III.1.1 der Berufungsbegründung stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer entsprechenden Befürchtung. Sie sind nur Spiegelbild des offensichtlich zerrütteten Verhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem. Nichts von dem steht mit der Anzeige des Auszugs des Klägers beim Einwohnermeldeamt in Zusammenhang. 2. Die Klage ist bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unzulässig, da sie nur eine Nebenforderung zu denjenigen Ansprüchen sind, bezüglich derer nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen war (und bezüglich derer der Kläger insoweit die Klage bereits zurückgenommen hat). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung setzen sich mit diesem Gesichtspunkt bereits nicht auseinander. Jedenfalls gilt Folgendes: Zwar fallen unter den hier nicht betroffenen § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW keine Zahlungsansprüche (vgl. zu Nachbarschaftsstreitigkeiten und Hauptforderungen wegen Störungen im Nachbarschaftsverhältnis BGH Urt. v. 2.3.2012 – V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 8 ff.; BGH Urt. v. 19.2.2016 – V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823 Rn. 12; BGH Urt. v. 27.11.2017 – V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10) . Ob dies aber auch für den hier betroffenen § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW gilt, hat der Bundesgerichtshof jüngst im Hinblick auf die Streitigkeit dieser Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen, obwohl das Berufungsgericht sein klageabweisendes Urteil ausschließlich darauf gestützt hatte (vgl. zu Ehrschutzsachen und daraus abgeleiteter Hauptforderungen BGH Urt. v. 25.10.2022 – VI ZR 258/21, GRUR 2023, 1130 Rn. 12 m. w. N.; siehe auch zum bayrischen Recht zuletzt BayObLG Urt. v. 17.1.2024 – 101 ZRR 165/23e, MDR 2024, 327) . Nach Auffassung des Senats fallen jedenfalls als reine Nebenforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW (vgl. jeweils zu § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW ausdrücklich LG Dortmund Urt. v. 11.7.2017 – 1 S 282/16, NJW-RR 2017, 1292 = juris Rn. 14 ff. insbesondere Rn. 16; stillschweigend OLG Hamm Urt. v. 6.9.2018 – I-5 U 52/18, MDR 2019, 221) , auch wenn die Klage in der Hauptsache – wie hier – im Hinblick auf die fehlende Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurückgenommen wird. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, dafür aber aus dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Landesgesetzgebers und aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik von § 53 JustG NRW. In der Entwurfsbegründung zur Vorgängerregelung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW heißt es, das Rechtsinstitut der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung habe im Bereich des Nachbarrechts und der Ehrschutzverfahren durchaus eine Befriedungsfunktion und eine gewisse Entlastungswirkung für die Justiz. Insoweit sollte die außergerichtliche Streitschlichtung fortgeführt werden (NRW LT-Drs. 14/4975 S. 7). Dazu wird auf einen Bericht des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2005 (3180 – II. 29, NRW LT-Vorlage 13/3254) Bezug genommen, in dem auf Seite 12 wie folgt ausgeführt wird: „Zwei abgegrenzte Sachgebiete – nämlich die Nachbar- und Ehrverletzungsstreitigkeiten – unterfallen bereits nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGZPO der obligatorischen Schlichtung. Umgehungsmöglichkeiten nach § 15a Abs. 2 EGZPO bestehen nicht, so dass das vorangegangene Schlichtungsverfahren für diese Sachgebiete obligatorisch im engeren Sinne ist.“ Hieran hat sich mit der Überleitung aus dem GüSchlG in § 53 JustG NRW nichts ändern sollen (NRW LT-Drs. 14/9736 S. 92). Anerkannt ist zudem allgemein, dass in den Fällen des § 15a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EGZPO ein nach dem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb entfällt, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. BGH Urt. v. 7.7.2009 – VI ZR 278/08, NJW-RR 2009, 1239 Ls.) . Im Übrigen ist das Verfahren bezüglich des nicht schlichtungsbedürftigen Antrags fortzusetzen. Ließe man es nun wie im vorliegend Fall – zumal nach einer Rücknahme der Klage in der Hauptsache – zu, die Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung durchsetzen zu können, die ihren Grund allein in Ehrverletzungen findet, würde die obligatorische Streitschlichtung „im engeren Sinn“ ausgehöhlt. Die streitigen Fragen der Ehrverletzung müssten allein im Hinblick auf die Nebenforderung gleichwohl aufgeklärt werden und würden faktisch „festgestellt“. Der einzig wesentliche Unterschied zur Klage in der Hauptsache wäre die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit eines Unterlassungstitels im Hinblick auf § 890 ZPO. Das liefe aber dem Sinn und Zweck des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW diametral entgegen; es würde die gerade nicht gewünschte Umgehungsmöglichkeit geschaffen, statt den Streit insgesamt dem Schlichtungsverfahren zuzuführen, in dem ohne Weiteres auch eine Einigung über Rechtsanwaltskosten getroffen werden kann, ja im Hinblick auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens sogar getroffen werden muss. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten erforderlich. Sollte sich der von der vermeintlichen Ehrverletzung Betroffene – aufgrund entsprechender anwaltlicher Beratung – dazu entscheiden, keine Unterlassungsansprüche, sondern allein die durch die Beratung entstandenen Kosten einzuklagen, wäre ihm dies – wenn man nicht im Hinblick auf die ungeklärte Rechtsfrage (siehe oben) ohnehin auch Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus Ehrverletzungen, wozu auch Rechtsanwaltskosten gehörten, von § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erfasst sähe – im Wege der Geltendmachung als Hauptforderung jedenfalls nach Vorschaltung eines Mahnverfahrens im Hinblick auf § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO möglich. An einer solchen Vorschaltung fehlt es hier indes. Sie ist ebenso wenig nachholbar wie die Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 EGZPO. II. Der Senat sieht sich an einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO allein dadurch gehindert, dass es sich um eine offene und klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt.