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Beschluss

3 Ws 51/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0408.3WS51.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger ohne das Wissen und ohne die Zustimmung, aber nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verurteilten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder Rücknahme dem Verurteilten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist.

  • 2.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolgt.

  • 3.

    Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger oder - wie hier - durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird.

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, nachdem er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.01.2025 zurückgenommen hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger ohne das Wissen und ohne die Zustimmung, aber nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verurteilten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder Rücknahme dem Verurteilten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolgt. 3. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger oder - wie hier - durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, nachdem er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.01.2025 zurückgenommen hat. Gründe I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 31.01.2018 wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Ferner wurde gemäß § 106 Abs. 5 S. 1 JGG angeordnet, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist. Tatsächlich verbüßt der Angeklagte die verhängte Strafe – nach einem in der Zeit vom 00.02.2018 bis zum 00.06.2018 in der JVA F. durchgeführten Einweisungsverfahren – seit dem 00.06.2018 in der JVA O.. Er wird dort auf einer Motivationsabteilung für Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung geführt. Aus Anlass der gemäß § 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. §§ 67a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 StGB analog erforderlichen Prüfung, ob die Vollzugsbehörde auch weiterhin davon absehen kann, den Verurteilten auf eine sozialtherapeutische Abteilung zu verlegen, ordnete die Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg dem Verurteilten durch Beschluss vom 03.09.2024 einen Pflichtverteidiger bei. Nach Einholung eines Prognosegutachtens und Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschloss die Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg am 08.01.2025, dass die Vollzugsbehörde weiterhin von einer Verlegung des Verurteilten in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen könne. Auf Verfügung der Einzelrichterin wurde der Beschluss dem Pflichtverteidiger am 10.01.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis förmlich zugestellt. Dem Verurteilten ging die beglaubigte Abschrift des Beschlusses – einschließlich der Mitteilung über die an seinen Verteidiger bewirkte förmliche Zustellung – am 17.01.2025 formlos zu. Mit Verteidigerschriftsatz vom 13.01.2025, eingegangen am selben Tag, hat der Verteidiger – ohne vorher Rücksprache mit dem Verurteilten genommen zu haben – sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg eingelegt. Am 04.02.2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat der Verurteilte zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen und ausgeführt, dass aus seiner Sicht bereits „Erledigung“ eingetreten sei, da er bereits am zweiten Werktag nach dem formlosen Zugang der Beschlussabschrift Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Er bitte insoweit, von einer ungünstigen Kostenentscheidung zu seinen Lasten abzusehen. Auf den Hinweis des Senats, dass der erwähnte Rechtsmittelverzicht (noch) nicht aktenkundig sei, hat der Verurteilte mit weiterem Schreiben vom 28.02.2025 die Kopie eines auf den 21.01.2025 datierten, von ihm handschriftlich verfassten Schreibens eingereicht, in dem er erklärt hatte: „Darum erkläre ich hiermit den Verzicht auf Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss.“ Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 hat der Verteidiger Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde nun auch aus seiner Sicht als gegenstandslos zu betrachten sei. Tatsächlich habe er „ohne ausdrückliche Beauftragung“ durch den Mandanten fristwahrend sofortige Beschwerde eingelegt, da er an den Tagen nach der förmlichen Zustellung des Beschlusses ortsabwesend gewesen sei. Die Kosten seien dem Verurteilten insofern nicht aufzuerlegen. II. Eine Entscheidung in der Sache ist nicht mehr veranlasst, da der nach Ablauf der Wochenfrist aus § 311 Abs. 2 StPO – die Frist zur Einlegung war bereits mit der förmlichen Zustellung des Beschlusses an den Pflichtverteidiger in Gang gesetzt worden – erklärte „Verzicht“ des Verurteilten auf die Einlegung von Rechtsmitteln als Rücknahme der durch den Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.1971 – 3 StR 282/71). Indes war auszusprechen, dass gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat. Dabei sind Rechtsmittel, die der Verteidiger gemäß § 297 StPO eingelegt hat, kostenrechtlich dem von ihm verteidigten Angeklagten zuzurechnen (MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2024, StPO, § 473, Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, § 473, Rn. 8; Löwe/Rosenberg/ Hilger, § 473, Rn. 11.). Denn gemäß § 297 StPO ist der Verteidiger – gleich ob Wahl- oder Pflichtverteidiger – grundsätzlich befugt, kraft seiner Stellung als selbständiges Organ der (Straf-)Rechtspflege aus eigenem Recht und in eigenem Namen für seinen Mandanten Rechtsmittel einzulegen (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 297 Rn. 3; Meyer, JurBüro 1992, 74). Da es sich vor diesem Hintergrund in den Fällen des § 297 StPO nicht um ein eigenes Rechtsmittel des Verteidigers, sondern um ein dem jeweiligen Angeklagten zuzurechnendes Rechtsmittel handelt, hat Letzterer grundsätzlich im Fall der Rücknahme oder der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO – und dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzip – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Es ist zwar anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels ausnahmsweise dann selbst zu tragen hat, wenn er gänzlich ohne Bevollmächtigung bzw. Beiordnung oder gar gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 Ss 350/96; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.12.1975 - 3 Ss 155/75, NJW 1976, 249 [250]; OLG München, Beschluss vom 29.04.1983 – 2 Ws 440/83, NJW 1983, 1688 [1689]). Denn in jenen Fällen, in denen der Verteidiger nicht im Sinne des § 297 StPO rechtsmittelbefugt ist, ist das Rechtsmittel dem Angeklagten im Sinne des Veranlassungsprinzips ausnahmsweise nicht zuzurechnen. Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger – wie hier – jedoch lediglich ohne das Wissen und ohne die Zustimmung – aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen – des Angeklagten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist (vgl. hierzu bereits: Senat, Beschluss vom 14.08.2008 - 3 Ws 309/08; NJW 2008, 3799). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 297 StPO ergibt sich insoweit, dass die Grenze der Zurechnung des Rechtsmittels erst dann erreicht ist, wenn die Rechtsmitteleinlegung dem „ ausdrücklichen “ Willen des Angeklagten bzw. Verurteilten widerspricht. Anders als für die Frage der Rechtsmittelbefugnis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels – dort ist anerkannt, dass der Angeklagte durch die nachträgliche Äußerung seines entgegenstehenden Willens dem Verteidiger die Befugnis für die weitere Durchführung des Rechtsmittels noch nachträglich entziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.1971 – 3 StR 282/71; BGH, Beschluss vom 18.08.1988 – 4 StR 316/88; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1982 – 1 Ws 999/82) –, kann es bei der Frage der kostenrechtlichen Beurteilung wegen des in § 473 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzips im Grundsatz zunächst nur auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels und nicht auf einen gegebenenfalls an späterer Stelle geäußerten entgegenstehenden Willen des Angeklagten ankommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Angeklagten weiterverfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 16.05.2012 - 3 Ws 52/12, BeckRS 2012, 10839; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 Ws 300/15). Zudem kann es aufgrund des Wortlauts der Norm („ausdrücklich“) und aufgrund der Erwägung, dass das über die Kosten des Rechtsmittels entscheidende Gericht nicht die mandatsinterne Kommunikation zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten aufklären kann, nur auf den auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht zum Ausdruck kommenden Widerwillen des Angeklagten ankommen. Diese Grundsätze gelten – da § 297 StPO nicht zwischen den Fällen der Wahl- und Pflichtverteidigung differenziert (MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO, § 297, Rn. 8) – unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger (Senat, Beschluss v. 14.08.2008 - 3 Ws 309/08) oder – wie hier – durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird. Anderes gilt, wenn das Rechtsmittel durch einen Anwalt eingelegt wurde, der weder Pflichtverteidiger ist, noch über eine Bevollmächtigung (zur Rechtsmitteleinlegung) verfügt (vgl. MüKo/Maier, a.a.O. § 473 Rn. 43; OLG Jena Beschl. v. 25.01.2006 – 1 Ws 16/06 - juris). Darüber, ob angesichts der hier vom Verteidiger angedeuteten Verantwortungsübernahme für die fehlende Absprache im Vorgriff der Rechtsmitteleinlegung ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfinden wird bzw. stattzufinden hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.