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Beschluss

5 ORs 9/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0408.5ORS9.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird.

  • 2.

    Ein "wiederholtes" Nachstellen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann nur bei mehrfachen Nachstellungshandlungen vorliegen.

  • 3.

    Nachstellungshandlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen getragen werden, stellen eine einheitliche Tat dar. Eine neue Tat beginnt erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatentschlusses wiederum angesetzt wird (Anschluss an BGH NJW 2010, 1680).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen hiervon die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen betreffend die übersandten Sprachnachrichten am 09.09.2022, 11.09.2022, 25.09.2022, 26.09.2022 und das Auflauern vor dem Supermarkt am 14.11.2022 – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird. 2. Ein "wiederholtes" Nachstellen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann nur bei mehrfachen Nachstellungshandlungen vorliegen. 3. Nachstellungshandlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen getragen werden, stellen eine einheitliche Tat dar. Eine neue Tat beginnt erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatentschlusses wiederum angesetzt wird (Anschluss an BGH NJW 2010, 1680). Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen hiervon die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen betreffend die übersandten Sprachnachrichten am 09.09.2022, 11.09.2022, 25.09.2022, 26.09.2022 und das Auflauern vor dem Supermarkt am 14.11.2022 – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. Gründe: I. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten am 20.03.2023 wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in vierzehn Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 03.11.2022 und Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen Nachstellung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die IV. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen das angefochtene Urteil am 28.08.2023 aufgehoben und den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in 14 Fällen sowie wegen Nachstellung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils konnte der Angeklagte die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren. Aus diesem Grund versandte er an diesem am 09.09.2022 [soweit es in den Urteilsfeststellungen 2023 heißt, handelt es sich um einen offenkundigen Tippfehler], am 11.09.2022, am 25.09.2022 und am 26.09.2022 vierzehn Sprachnachrichten, die Todesdrohungen bzw. Androhungen (sexueller) Gewalt enthielten. Ferner lauerte er ihr am 14.11.2022 vor einem Supermarkt auf und konnte erst durch Verständigung der Polizei davon abgehalten werden, auf sie einzureden. Schließlich begab er sich am 04.12.2022 zur Wohnung der Geschädigten und flüchtete erst, als die Polizei eintraf. Der Angeklagte wendet sich gegen das vorbezeichnete Urteil mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat – ohne dass es auf die ausschließlich den Rechtsfolgenausspruch betreffende Verfahrensrüge ankommt – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt insoweit gem. § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen. Im Übrigen ist sie jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 1) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das vierzehnmalige Versenden von Sprachnachrichten und auch das Auflauern am 14.11.2022 als Nachstellungshandlungen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB zu werten sind, die zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung geeignet sind. Während dies bei den Sprachnachrichten, die sämtlich Todesdrohungen und (sexuelle) Gewaltphantasien enthalten, keiner näheren Aufführungen bedarf, folgt dies beim Auflauern der Geschädigten auch ohne konkrete Drohungshandlung daraus, dass diese – wie für den Angeklagten ohne weiteres ersichtlich – beim Zusammentreffen mit ihm mit der Umsetzung der angekündigten Gewalttaten rechnen musste. 2) Unzureichend in Bezug auf das objektive Tatgeschehen sind lediglich die Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten am 04.12.2022. Insoweit tragen die Feststellungen nicht, da § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird (Fischer/Anstötz, in: Fischer, 72. Aufl. 2025, § 238 StGB Rn. 11; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 238 StGB Rn. 8). Vorliegend lässt sich den getroffenen Feststellungen indes nicht entnehmen, ob die Nebenklägerin sich zuhause aufhielt. 3) Ferner erweisen sich die konkurrenzrechtliche Bewertung und damit einhergehend die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - als nicht rechtsfehlerfrei. a) Durch das zum 01.10.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ wurde das bis dahin strafbarkeitsbegründende Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ durch das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ ersetzt. Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Notwendig ist aber in jedem Fall ein zumindest zweifaches Nachstellen (Valerius, in: Beck´scherOK, Stand: 01.11.2024, § 238 StGB Rn. 13; Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 238 StGB, Rn. 61). Bereits aus diesem Grund können einzelne Nachstellungshandlungen keine selbständigen Taten sein. Vielmehr sind mehrere Nachstellungshandlungen zu einer materiell-rechtlichen selbständigen Nachstellungstat zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Tathandlungen gegen dasselbe Tatopfer eine einheitliche Tat in der Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit bilden können (BGH NJW 2010, 1680). b) Maßgebliches Kriterium für die Zusammenfassung der in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB genannten Tathandlungen ist das subjektive Vorstellungsbild des Täters (Mosbacher NJW 2017, 983). Handlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen werden, stellen eine einheitliche Tat da. Anders als bei der natürlichen Handlungseinheit ist hierbei kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen (BGH NJW 2010, 1680). Eine neue Tat beginnt dementsprechend erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatenschlusses wiederum angesetzt wird (BGH NJW 2010, 1680, Fischer/Anstötz, in: Fischer, a.a.O., § 238 StGB Rn. 58). Lassen sich hierzu keine Feststellungen treffen, wird im Zweifel nur eine einzige Tat angenommen werden können (Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 238 StGB, Rn. 94; Mosbacher NStZ 2007, 665). c) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab fehlt es vorliegend an Feststellungen dazu, welche Nachstellungshandlungen von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten getragen werden und wann dieser eine neue Phase der Entschlussbildung durchlaufen hat. Umstände, die eine Zäsur begründen könnten, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere hinsichtlich der an einem Tag – teilweise im Abstand weniger Minuten – versandten Sprachnachrichten dürfte eine einheitliche Motivationslage naheliegen und die Fassung eines eigenen Tatentschlusses abzulehnen sein. 4) Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Nach dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dürfen Umstände die zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines Straftatbestandes zählen im Allgemeinen nicht strafschärfend gewertet werden (BGH, Urteil vom 4. April 2023 – 1 StR 488/22 –, Rn. 13, juris). Hinsichtlich der Anzahl der versandten Sprachnachrichten und deren Eignung, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen, wird im Rahmen der erneuten Strafzumessung daher zu sehen sein, dass die wiederholte Begehung von Nachstellungshandlungen Grundbedingung für die Verwirklichung von § 238 StGB und die Eignung zur Einschüchterung des Adressaten Grundbedingung für die Verwirklichung des § 241 StGB ist. Zulässig ist hingegen die tateinheitliche Begehung von Nachstellung und Bedrohung strafschärfend zu würdigen b) Die im Rahmen der Bewährungsfrage zu stellende Legalprognose setzt nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seiner Lebensverhältnisse und die Wirkung einer Strafaussetzung voraus. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, welches eine negative Prognose lediglich behauptet, und besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB mit äußerst knapper Begründung verneint, ersichtlich nicht. Im Hinblick darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Nachstellungshandlungen nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegen, wird insbesondere – wie mit der Verfahrensrüge beanstandet – aufzuklären sein, ob und mit welchem Erfolg der Angeklagte sich einer therapeutischen Behandlung unterzogen hat und ob der Angeklagte auch weiterhin nicht die Trennung von seiner Ehefrau akzeptiert.