Leitsatz: Reguliert ein Kraftfahrzeugvermieter (anstelle des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers) gegenüber einem vermeintlich durch den Mieter geschädigten Dritten dessen Reparatur- und Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall und stellt sich im Regressprozess gegen den Mieter rechtskräftig mit Bindungswirkung zulasten des Dritten heraus, dass die Regulierung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, steht dem Vermieter zwar möglicherweise ein Bereicherungsanspruch gegen den Dritten zu – hier erfüllt –, aber weder ein prozessualer noch materieller-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf Erstattung der Kosten des Regressprozesses, solange – wie hier – eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB mangels Betrugsvorsatzes und nach § 826 BGB mangels Schädigungsvorsatzes nicht feststellbar ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.10.2023 (Bl. 39 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II) verwiesen wird, greifen nicht durch. 1. Da es im Verhältnis zwischen Nebenintervenient und unterstützter Hauptpartei keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gibt, kommt ein Anspruch der Klägerin als vormaliger Hauptpartei in dem Rechtsstreit vor dem AG Hameln zum Az. 30 C 254/18 gegen den Beklagten als vormaligen Nebenintervenienten nach Streitbeitritt wegen der Gutachtenkosten lediglich als – im Rahmen eines neuen Prozesses geltend zu machender – materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Betracht (vgl. Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 101 Rn. 2). 2. a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bedarf einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, welche aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsschluss und vertraglicher Pflichtverletzung, Verzug oder unerlaubter Handlung resultieren kann. Die unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme wegen einer Forderung schafft für sich genommen noch keinen Rechtsgrund für eine materielle Kostenerstattung, da hierdurch weder eine schuldrechtliche Sonderverbindung begründet, noch in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird. Einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, Rn. 7 f., 13 f.). Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Forderung begründet allenfalls eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder nach § 826 BGB, sofern zwischen den Parteien nicht bereits ein Schuldverhältnis besteht, das Grundlage für einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB sein kann ( Schulz in: MüKo, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 91 Rn. 25). b) Klägerin und Beklagter waren vor der Geltendmachung des Anspruchs aus § 7 StVG durch den Beklagten nicht durch eine schuldrechtliche Sonderverbindung miteinander verbunden. Die Klägerin hat durch die Zahlung der in der Berufungsinstanz einzig noch gegenständlichen Gutachterkosten ihre eigenen prozessualen Interessen verfolgt bzw. Verpflichtungen wahrgenommen und kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft geführt, womit auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheiden. Den damit einzig in Betracht kommenden Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Deliktsrecht hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint; bereicherungsrechtliche Ansprüche hinsichtlich der erhaltenen Schadensbeträge sind vom Beklagten bereits erfüllt. Insoweit kann dahinstehen, ob § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB taugliche Anspruchsgrundlage für den begehrten Ersatz der aufgewandten Gutachterkosten darstellt, oder ob dies – wovon der Beklagte ausgeht – an der fehlenden Stoffgleichheit der Bereicherung scheitert (vgl. in diese Richtung argumentierend ebenfalls OLG München, Beschl. v. 14.8.2017 – 13 U 1235/17, BeckRS 2017, 148459 Rn. 16). Denn der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, dass sich jedenfalls der für eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB erforderliche Betrugsvorsatz bzw. der für eine Haftung gem. § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz nicht feststellen lassen. Die diesbezügliche Würdigung des Landgerichts überzeugt und ist bindend, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht begründen. Auch der Senat ist unter Würdigung aller genannten Umstände, insbesondere auch der persönlichen Angaben des Beklagten beim Landgericht (Protokoll vom 06.05.2023 Seite 2 f., Bl. I-189 d. eGA), nicht in Zweifeln Schweigen gebietender Weise im Sinne des § 286 ZPO vom notwendigen Vorsatz des Beklagten überzeugt. Der – angesichts obiger Ausführungen nicht durchgreifende – Hauptangriff der Berufung gegen das angefochtene Urteil, das Landgericht habe verkannt, dass ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten bereits bei Fahrlässigkeit anzunehmen sei, greift die Würdigung zum fehlenden Deliktsvorsatz auch nicht an. Soweit die Klägerin demgegenüber darüber hinaus geltend macht, dass der Beklagte spätestens ab Vorliegen des Gutachtens vom 14.09.2020 im Vorprozess (vgl. Anlage K 2, Bl. I-50 d. eGA) zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe, als er – trotz gegenläufigem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen A – an seinem Vortrag zur Schadensverursachung durch den im Vorprozess Beklagten festgehalten und Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gestellt habe, vermag dies bezüglich der sodann noch angefallenen Gutachterkosten kein anderes Ergebnis zu begründen. Selbst wenn es der Beklagte ab diesem Zeitpunkt für möglich halten musste, dass die Beschädigungen an seinem Fahrzeug nicht durch das im Vorprozess streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind, ist die Wahrnehmung prozessualer Rechte durch das Stellen von Ergänzungsfragen mit dem Ziel der weiteren Sachaufklärung nicht als haftungsbegründender Betrug oder vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte seinerseits unstreitig einen Privatsachverständigen hinzugezogen hatte, welcher die Kompatibilitätsfrage anders beurteilt hat als der gerichtliche Gutachter. Darüber hinaus hätte die Klägerin als Hauptpartei im Vorprozess, sofern sie aufgrund des vorliegenden Gutachtens von einer fehlenden Kompatibilität ausging und den Angriffen des Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Nehrkorn – aus Kostengründen – nicht hätte nachgehen wollen, eine weitere Beweisaufnahme, allerdings unter Inkaufnahme der Folge der gem. § 68 ZPO eingeschränkten Interventionswirkung, verhindern und den hiermit verbundenen Kostenrisiken entgehen können, § 67 S. 1 letzter HS ZPO (s. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2008 – 7 W 31/08, BeckRS 2008, 15414 Rn. 10 f.). II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich um Fragen des Einzelfalls. III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Die Einwendungen der Klägerin sind aus Rechtsgründen nicht zuzulassen und bedürfen daher nicht der tatsächlichen Klärung. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.