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Beschluss

10 W 59/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0423.10W59.25.00
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Leitsätze

Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht richtet sich nach der objektiven Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf höferechtliche Vorschriften stützt, das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, während die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird. Die Tatsache, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand eines Streites bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu begründen. Die Zuständigkeit des Prozessgerichtes ist dann eindeutig zu bejahen, wenn die Beteiligten zwar über einen Hof streiten, dieser Streit jedoch nicht das Landwirtschaftsrecht betrifft, sodass Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht richtet sich nach der objektiven Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf höferechtliche Vorschriften stützt, das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, während die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird. Die Tatsache, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand eines Streites bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu begründen. Die Zuständigkeit des Prozessgerichtes ist dann eindeutig zu bejahen, wenn die Beteiligten zwar über einen Hof streiten, dieser Streit jedoch nicht das Landwirtschaftsrecht betrifft, sodass Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beklagte richtet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Schwelm vom 17.02.2025. Die Beklagte ist die Mutter des Klägers. Sie lebt aufgrund eines dinglichen Wohnrechts, eingeräumt aufgrund eines notariellen Hofübertragungs- und Verzichtsvertrages vom 15. Dezember 1997, auf dem nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden Hof. Die Beklagte muss danach die Nebenkosten für die von ihr bewohnten Räumlichkeiten auf dem Hof tragen. In der Vergangenheit wurden wegen dieser Nebenkosten bereits zwei Verfahren vor dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Schwelm geführt, nämlich unter den Aktenzeichen 90 Lw 1/20 und 90 Lw 17/22. Es kam im Zuge des zweiten Rechtstreits am 11.10.2023 zu einem Vergleich zwischen den hiesigen Parteien betreffend den Verteilungsschlüssel der Nebenkosten. Hiernach hat die Beklagte von den auf sie umzulegenden Nebenkosten jeweils 44 % zu tragen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 24.01.2024, erweitert durch den Schriftsatz vom 09.01.2025, die Zahlung von Nebenkosten in Höhe von insgesamt 5.037,42 EUR von der Beklagten. Diese wehrt sich gegen die Forderung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt sei, da der Verbrauch im Einzelnen weder plausibel noch ausreichend nachgewiesen sei. Die Tatsache, dass die Beklagte grundsätzlich Nebenkosten zu tragen hat, steht ebenso wenig im Streit wie der grundsätzliche Verteilungsschlüssel. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Schwelm hat sich nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 17.02.2025 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen verwiesen. Nach der Begründung des Gerichts fehle für die Klage seine Zuständigkeit, da keine die Zuständigkeit begründende höferechtliche Frage, sondern eine Frage des allgemeinen Rechts im Streit stehe. Es führe nämlich nicht jede Streitigkeit, die einen Bezug zu einem höferechtlichen Übergabevertrag hat, zur Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts. Demnach sei der Rechtstreit nach § 17 a Abs. 2, Abs. 6 GVG zu verweisen gewesen. Die Beklagte hat gegen den ihr am 26.02.2025 zugestellten Beschluss am 11.03.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Hierin hat sie ihre Auffassung zur Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts wiederholt und vertieft. So begründe bereits der vor dem Landwirtschaftsgericht geschlossene Vergleich vom 11.10.2023 die Zuständigkeit auch für spätere Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit Nebenkosten. Sollte die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht gegeben sein, so sei der Rechtsstreit wegen der Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen über Wohnraum an das Amtsgericht Schwelm zu verweisen. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.03.2025 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere begründe die Tatsache, dass gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit vor dem Landwirtschaftsgericht verhandelt worden seien, nicht die Zuständigkeit. Auch liege kein die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründender Rechtstreit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis vor. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts - Schwelm, durch den die Zahlungsklage wegen funktioneller Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gem. § 17a Abs. 6, 2 GVG an das Landgericht Hagen abgegeben worden ist, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die nach § 17 a Abs. 6, 4 S. 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO analog statthafte sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde analog § 567 ZPO war statthaft. Die Verweisung erfolgte vorliegend auf Grundlage von § 17 a Abs. 6, 2 GVG. Grundsätzlich gilt insoweit zwar die Regelung des § 12 Abs. 1 LwVG für die Abgabe von Landwirtschaftssachen an ein anderes Gericht und umgekehrt. Ist jedoch wie hier über die Verfahrenszuständigkeit zu entscheiden - bürgerliche Rechtsstreitigkeit einerseits und Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anderseits - dann verdrängt die jüngere und, weil differenzierter zugleich speziellere Regelung des § 17 a Abs. 6 GVG in ihrem Anwendungsbereich sowohl § 12 Abs. 1 als auch Abs. 2 LwVG (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 4.6.2019 – 10 W 43/19, BeckRS 2019, 11545 Rn. 13, beck-online, mit weiteren Nachweisen). Nach der herrschenden – und auch vom Senat vertretenen – Rechtsauffassung ist danach statthafter Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde analog §§ 567 ff. ZPO (vgl. ausführliche Begründung und Rechtsprechungsnachweise, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.11.2021, 6 WF 146/21, NJOZ 2022, 100). Die Beschwerde wurde auch binnen der Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt. Der Senat kann über die Beschwerde ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 20 Abs. 1 Nr. 3 LwVfG, entscheiden. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht mangels Zuständigkeit verwiesen. Die Prüfung der Zuständigkeit geschieht von Amts wegen, so dass die Abgabe der Sache eines Antrages nicht bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – V ZR 213/62 –, Rn. 9, juris). Es handelt sich nicht um eine den Landwirtschaftsgerichten zugewiesene Streitigkeit. a. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 18 HöfeO bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 LwVG. Nach § 1 Nr. 5 LwVG entscheidet das Landwirtschaftsgericht in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern. Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für höferechtliche Streitigkeiten enthält zudem § 18 Abs. 1 HöfeO, wonach für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber, die Landwirtschaftsgerichte ausschließlich zuständig sind. Ein solcher hierunter zu subsumierender Streitgegenstand liegt nach der objektiven Auslegung des vorliegenden Rechtschutzbegehrens des Klägers nicht vor. Ist zweifelhaft, ob das Landwirtschaftsgericht oder das Prozessgericht (Nachlassgericht) zuständig ist, so richtet sich die Zuständigkeit nämlich nach der objektiven Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Richtigerweise muss in diesen Fällen die Frage gestellt werden, ob danach der Antragsteller ein höferechtliches Begehren verfolgt oder nicht (vgl. Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 18 Rn. 6, beck-online). Maßgebend ist der gestellte Antrag, wobei auch dessen Begründung und das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite heranzuziehen sind (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, GVG § 17a Rn. 23, beck-online). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf höferechtliche Vorschriften stützt, das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, während die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird. Die Tatsache, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand eines Streites bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu begründen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – V ZR 213/62 –, Rn. 9 - 10, juris). Die Zuständigkeit des Prozessgerichtes ist dann eindeutig zu bejahen, wenn die Beteiligten zwar über einen Hof streiten, dieser Streit jedoch nicht das Landwirtschaftsrecht betrifft, sodass Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben (vgl. OLG Hamm 7. 1. 2010 – 10 W 128/09, AUR 2010, 137, wo die Klägerin ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung nur auf Notarverträge stützte). Vorliegend ist die Pflicht zum Tragen anteiliger Nebenkosten auf Grundlage des seinerzeitigen Hofübertragungs- und Verzichtvertrages unstreitig. Ausschließlich im Streit stehen die Richtigkeit der Umlegung mit Blick auf den Streit über die Höhe des Verbrauchs sowie die Frage, ob der Verbrauch ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Erbrechtliche Fragen stellen sich ebenso wenig wie andere Rechtsfragen, die die Anwendung der Höfeordnung erfordern. Es sind nach der derzeitigen Klage – und nur dieser Stand ist von der Bindungswirkung umfasst (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, GVG § 17a Rn. 10, beck-online) – ausschließlich mietrechtliche Normen bzw. solche der (Vergleichs-)Vertragsauslegung heranzuziehen. b. Die Zuständigkeit folgt auch nicht aus dem zwischen den Parteien vor dem Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich vom 11.10.2023. In Streit steht vorliegend insbesondere nicht die verfahrensbeendigende Wirkung oder zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen. Andere Gründe, den vorliegenden Prozess vor dem Gericht des Prozessvergleichs zu führen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem anzuwendenden Verfahrensrecht eine von der Beklagten erwogene funktionelle Zuständigkeit nur wegen Sachnähe aufgrund eines vorausgegangenen Prozessvergleichs als eine Art Konnex-Zuständigkeit fremd. c. Der Senat folgt den Ausführungen des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Schwelm auch insoweit, als das Gericht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen dargelegt hat, und zwar unabhängig der Frage, ob die Verweisung auf Grundlage des § 17 a Abs. 6 GVG mit Blick auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit überhaupt bindend ist. Die ausschließliche – streitwertunabhängige – Zuständigkeit des Amtsgerichts ist nach § 23 Nr. 2a GVG auf Streitigkeiten aus einem Wohnungsmietvertrag begrenzt. Ein Wohnungsmietvertrag liegt vorliegend nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Regelung des § 556 BGB Anwendung finden könnte, begründet die Zuständigkeit nicht. Andere als die auf einem Mietvertrag basierende Wohnraumüberlassungen fallen nicht unter § 23 Nr. 2 a GVG (vgl. BeckOK GVG/Niesler, 26. Ed. 15.2.2025, GVG § 23 Rn. 12, beck-online). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor. Der Geschäftswert war nicht festzusetzen, da für das Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr anfällt (VV 1800 ff. GKG) (BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 99 Rn. 26, beck-online).