Leitsatz: 1. Ist weder den Gründen des angefochtenen Urteils noch dem Vorbringen der Angeklagten ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Berufungsgericht nicht alle ihm bekannten Entschuldigungsgründe gewürdigt hat, oder aufgrund welcher in der Hauptverhandlung erkennbaren Umstände es mit welchen zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu weiterer Aufklärung hinsichtlich einer genügenden Entschuldigung verpflichtet gewesen sein sollte, genügt die allein erhobene Verfahrensrüge gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. 2. Die erst nachträglich erfolgte Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann allein Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrags sein. Im Rahmen der Verfahrensrüge des § 329 StPO sind solche aus Sicht des Tatrichters nachträglich hinzugekommenen Informationen sowohl im Hinblick auf eine vermeintlich fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen des § 329 StPO als auch bezüglich eines vermeintlichen Aufklärungsdefizits ohne Bedeutung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.2024 - 203 StRR 591/24 -, juris). 3. Zu den Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich einer vermeintlich nicht ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung erfolgten Ladung Die Revision wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Bochum die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27.05.2024 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, mit dem die Angeklagte wegen Betruges sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Angeklagte ungeachtet der durch Postzustellungsurkunde vom 05.10.2024 nachgewiesenen Ladungszustellung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.02.2025 hat die Angeklagte gemäß § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, dass sie die Ladung zur Berufungsverhandlung nicht erhalten habe, da unter der Ladungsadresse allein ihr ehemaliger Lebensgefährte wohnhaft und gemeldet sei, der ihr die Ladung auch nicht ausgehändigt habe; zudem sei sie aufgrund einer Erkrankung gehindert gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Für den Fall der - mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 24.02.2025 - II-14 NBs 58/24 - rechtskräftig erfolgten - Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Angeklagte zugleich Revision eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2025 hat die Angeklagte sodann ausdrücklich die Revision zum einen damit begründet, dass die von ihr erstmals mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 04.02.2025 dem Landgericht Anlass zu weiteren Erkundigungen bei den behandelnden Ärzten hätte geben müssen. Zum anderen sei sie an der Anschrift, unter der die Ersatzzustellung erfolgt ist, zu keinem Zeitpunkt gemeldet gewesen und habe sie die Ladung nicht erhalten, weil ihr ehemaliger Lebensgefährte ihr diese nicht ausgehändigt habe. Bei der in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen und im Beschluss vom 24.02.2025 erwähnten anderweitigen Adresse handele es sich um eine Anlaufstelle für wohnungslose Frauen, die solche Postadressen zur Verfügung stelle. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision ist unzulässig, da es an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung auch dann fehlt, wenn man zu Gunsten der Angeklagten den mit Schriftsatz vom 05.02.2025 erfolgten Vortrag hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuchs dahingehend auslegt, dass hiermit zugleich bereits die Revision begründet werden sollte (hierzu vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024 - 206 StRR 388/24 -, Rn. 8 ff.; KG, Beschluss vom 20.02.2024 - 2 ORs 3/24 - Rn. 9; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 1 Ss 78/09 -, Rn. 4 f., jew. zit. n. juris; Paul in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 329 Rn. 22). 1. Die Erhebung einer Sachrüge ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. 2. Die allein erhobenen Verfahrensrügen hinsichtlich der Erkrankung der Angeklagten, welche ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert habe, sowie ihrer vermeintlich nicht wirksam erfolgten Ladung sind hingegen nicht so begründet worden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Rechtsmittelbegründung überprüfen kann, ob die geltend gemachten Verfahrensverstöße vorliegen, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. a. Zur Beurteilung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO kommt es nach allgemeiner Auffassung darauf an, ob der in der Hauptverhandlung ausgebliebene Angeklagte tatsächlich entschuldigt war, ihm also ein Erscheinen in der Hauptverhandlung unmöglich oder unzumutbar war, und ob das Tatgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder - nach pflichtgemäßer Aufklärung des Sachverhaltes - hätte haben können (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2012 - III-3 RVs 81/12 -, juris; Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. (2023), § 329 StPO, Rn. 73 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Ergibt sich, dass ein Angeklagter vor dem Hauptverhandlungstermin Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, ist es vielmehr ausreichend, wenn ausgeführt wird, das Berufungsgericht hätte das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, ohne dass eine Wiedergabe der Urteilsgründe erforderlich wäre (vgl. nur KG, Beschluss vom 20.02.2024, a.a.O.). Die diesbezügliche Rechtsprechung ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Denn weder den Gründen des angefochtenen Urteils noch dem Vorbringen der Angeklagten ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Berufungsgericht im Sinne eines Erörterungsmangels nicht alle ihm bekannten Entschuldigungsgründe gewürdigt hat (vgl. Quentin in: MüKoStPO, 2. Aufl. (2024), § 329 Rn. 104 m.w.N.), oder aufgrund welcher in der Hauptverhandlung erkennbaren - und mit der Revision darzulegenden - Umstände es mit welchen zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu weiterer Aufklärung hinsichtlich einer genügenden Entschuldigung verpflichtet gewesen sein sollte (vgl. Quentin in: MüKoStPO, a.a.O., § 329 Rn. 103 m.w.N.). Die erst nachträglich erfolgte Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. das Vorbringen, dass diese Bescheinigung dem Landgericht Anlass zu weitergehender Aufklärung gebe bzw. hätte geben sollen, kann allein Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrags sein (allg. vgl. Eschelbach in: BeckOK StPO, 54. Ed. (Stand 01.01.2025), § 329 Rn. 70). Im Rahmen der Verfahrensrüge des § 329 StPO sind solche aus Sicht des Tatrichters nachträglich hinzugekommenen Informationen hingegen sowohl im Hinblick auf eine vermeintlich fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen des § 329 StPO als auch bezüglich eines vermeintlichen Aufklärungsdefizits ohne Bedeutung (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 09.12.2024 - 203 StRR 591/24 -, Rn. 11, 13 juris; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2012), § 329 Rn. 102). b. Auch das Vorbringen der Angeklagten, dass sie zu der Berufungsverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, genügt nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Will die Revision eine fehlerhafte Ladung rügen, muss sie sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände schlüssig vortragen, aus denen sich der behauptete Ladungsmangel ergibt (vgl. nur OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.01.2021 - 1 Ss 221/20 -, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2013 - (4) 161 Ss 78/13 (71/13) -, jew. zit. n. juris; Eschelbach in: BeckOK StPO, a.a.O., § 329 Rn. 69; Quentin in: MüKoStPO, a.a.O., § 329 Rn. 105; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 329 Rn. 48, jew. m.w.N.). Erst dann, wenn die Revisionsschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier: Dem Vorbringen der Angeklagten lässt sich in Zusammenschau mit den Gründen des angefochtenen Urteils zwar noch entnehmen, dass am 05.10.2024 eine Ersatzzustellung unter der Adresse des - nach ihrer Darstellung: früheren - Lebensgefährten der Angeklagten erfolgt ist und sie angibt, unter dieser Anschrift weder gemeldet noch wohnhaft zu sein und diese Ladung auch nicht von ihrem früheren Lebensgefährten erhalten zu haben. Doch ist schon die konkrete Form der - erst auf eine zulässig erhobene Verfahrensrüge freibeweislich zu überprüfenden - Ersatzzustellung nicht mitgeteilt worden, so dass revisionsrechtlich bereits nicht zu beurteilen ist, ob die Terminsladung in einer Wohnung durch Übergabe an einen erwachsenen - nach Darstellung der Angeklagten: vermeintlichen - ständigen Mitbewohner (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch Einlegung in einen zu dieser Wohnung gehörigen Briefkasten (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 ZPO) erfolgt ist. Zudem durfte sich die Angeklagte auch nicht auf den bloßen Vortrag beschränken, dass sie unter der Ladungsadresse nicht wohnhaft gewesen sei. Maßgeblich ist insofern nicht die Meldeadresse (vgl. Larcher in: BeckOK StPO, a.a.O., § 37 Rn. 13; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 37 Rn. 8, jew. m.w.N.), sondern die Frage, ob die Angeklagte in der fraglichen Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung nicht ihren räumlichen Lebensmittelpunkt gehabt, dort also insbesondere weder gelebt noch geschlafen hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.01.2021, a.a.O., Rn. 10; Larcher in: BeckOK StPO, a.a.O., m.w.N.). Zu diesen Voraussetzungen verhält sich die Revisionsbegründung indes nicht konkret, obwohl hierzu gerade die vorliegende Fallgestaltung Veranlassung geboten hätte: Denn polizeiliche Ermittlungen vor Ort hatten bereits am 13.02.2024 ergeben, dass die Angeklagte in der Wohnung ihres - zumindest damaligen - Lebensgefährten Aufenthalt genommen hat (Bl. 116 d.A.). Diesen hat sie auch in einem Termin zur Verkündung eines Haftbefehls am 16.05.2024 nicht in Frage gestellt, sondern die Nichtteilnahme an einer erstinstanzlichen Sitzung am 13.02.2024 mit einem Krankenhausaufenthalt ihrer Mutter erklärt (Bl. 138R d.A.). Noch in der erstinstanzlichen Sitzung vom 27.05.2024 hat sie ausweislich des diesbezüglichen Protokolls diese Wohnanschrift bestätigt (Bl. 216, 217 d.A.) und ausweislich der Gründe des erstinstanzlichen Urteils angegeben, mit ihrem Lebensgefährten dort seit dem 31.01.2021 zusammenzuleben (Bl. 223 d.A.). Entsprechend ist auch der Austrittsmitteilung der JVA W. vom 28.05.2024 (Bl. 257 d.A.) die fragliche Anschrift als Austrittsadresse angegeben, unter der die Angeklagte im Übrigen ausweislich des Ergebnisses einer von der Staatsanwaltschaft Bochum am 13.02.2025 veranlassten Einwohnermeldeanfrage entgegen ihrem eigenen Vorbringen am 20.06.2024 durchaus auch angemeldet worden ist (Bl. 347-348 d.A.). Daher durfte das Landgericht Bochum im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung mangels anderweitiger Erkenntnisse ohne weiteres davon ausgehen, dass die Angeklagte über die bekannte Wohnadresse wirksam geladen werden konnte. Da einer Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich des tatsächlichen Lebensmittelpunkts des Adressaten zwar nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO, immerhin aber eine Indizwirkung zukommt, hätte diese Wirkung auch im Rechtsmittelverfahren - wie hier - im Fall der Geltendmachung nicht offen- oder aktenkundiger Ladungsmängel durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte - etwa wann die Angeklagte ihren Lebensmittelpunkt an welchen anderen Ort verlagert hat - entkräftet werden müssen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 11). Dies gilt vorliegend umso mehr, als auch nicht schlüssig dargelegt worden ist, aus welchem Anlass sich die nach den erstinstanzlichen Feststellungen Bürgergeld beziehende Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung zunächst eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat aushändigen lassen und sich damit anschließend zu ihrer Verteidigerin begeben hat, wenn sie keine Kenntnis von diesem Verhandlungstermin gehabt haben will. Der Vortrag der Angeklagten ermöglicht dem Senat somit nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Ladung der Angeklagten zur Berufungsverhandlung als wirksam erachtet und darauf gestützt das Verwerfungsurteil erlassen hat. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Hinweis auf die der ärztlichen Bescheinigung vom 04.02.2025 zu entnehmende Postadresse entgegen, die der Angeklagten von einer Anlaufstelle für wohnungslose Frauen zur Verfügung gestellt worden sei, schon da dieser Aspekt für sich betrachtet keinen hinreichend belastbaren Rückschluss auf die allein maßgebliche Wohnsituation der Angeklagten im Zeitpunkt der annähernd vier Monate zuvor erfolgten Ersatzzustellung vom 05.10.2024 erlaubt. Auf den Umstand, dass ein etwaiger Fehler bei der Ladung für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO nur dann von Bedeutung ist, wenn dieser verhindert hat, dass ein erscheinungswilliger Angeklagter an der Berufungsverhandlung teilnehmen konnte (vgl. Gössel in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 329, Rn. 14f.; Paul in: KK-StPO, a.a.O., § 329 Rn. 3; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 9 m.w.N.), was dem bereits gewürdigten Vorbringen der Angeklagten zu ihrem Verhalten am Tag der Verhandlung, das vielmehr für ihre Kenntnis von diesem Termin spricht, gerade nicht zu entnehmen ist, kommt es daher schon nicht mehr entscheidend an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.