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Beschluss

1 Vollz 506+507/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0507.1VOLLZ506.507.24.00
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Leitsätze

Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 StrUG NRW entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 MRVG NRW (in der Fassung bis zum 30.12.2021) und gewährt dem Untergebrachten - wie im Strafvollzug auch (vgl. § 65 StVollzG Bund, § 46 StVollzG NRW; hierzu: BGH, Beschluss vom 12.01.2024 – StB 81/23, BeckRS 2024, 763 Rn. 20, beck-online (für die Untersuchungshaft), BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, Rn. 22, juris) - nicht das Recht zur freien Arztwahl (LT-Drs. 17/12306, S. 63).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. in A. wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat, § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 StrUG NRW entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 MRVG NRW (in der Fassung bis zum 30.12.2021) und gewährt dem Untergebrachten - wie im Strafvollzug auch (vgl. § 65 StVollzG Bund, § 46 StVollzG NRW; hierzu: BGH, Beschluss vom 12.01.2024 – StB 81/23, BeckRS 2024, 763 Rn. 20, beck-online (für die Untersuchungshaft), BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, Rn. 22, juris) - nicht das Recht zur freien Arztwahl (LT-Drs. 17/12306, S. 63). Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. in A. wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat, § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Zusatz: 1. Der Betroffene hat die Aufklärungsrüge nicht in zulässiger Weise gemäß § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG erhoben. Eine Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen mit Bestimmtheit und so genau und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., KG, Beschluss vom 06.06.2019, 5 Ws 65/19, juris; OLG Rostock, NStZ 1997, 429; OLG Celle, NStZ 2009, 577; OLG München StV 2009, 200; Arloth in BeckOK, StVollzG, 26. Ed. 01.08.2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung der Aufklärungsrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, das durch eine weitere Aufklärung der Strafvollstreckungskammer erlangt worden wäre, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 210; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23; KG, BeckRS 2018, 45206). Daran fehlt es hier. Der Betroffene führt mit der Rechtsbeschwerde aus, das Klinikum E. habe auf den Konsiliarauftrag mitgeteilt, die Behandlung des Betroffenen sei in dem Universitätsklinikum Z. – Herzzentrum – durchzuführen. Die Ausführungen im dritten Absatz zu einem Polizeieinsatz bei der Antragsgegnerin sind unverständlich; eine Bezugnahme auf Ausführungen in erstinstanzlichen Schriftsätzen ist unzulässig. Im Übrigen hat der Betroffene in seiner – dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügten – Eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, das Städtische Klinikum E. habe keine Einwände gegen eine Weiterbehandlung in dem Herzzentrum des Universitätsklinikums Z. erhoben. 2. Soweit ersichtlich, hat sich der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugsachen für das Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständige Senat noch nicht zur Regelung des § 12 Abs. 1 des zum 31.12.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW geäußert. Die Vorschrift entspricht indes inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 MRVG NRW (in der Fassung bis zum 30.12.2021). Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 12 Abs. 1 StrUG im Wesentlichen § 12 Abs. 1 MRVG a.F. und gewährt dem Untergebrachten - wie im Strafvollzug auch (vgl. § 65 StVollzG Bund, § 46 StVollzG NRW; hierzu: BGH Beschl. v. 12.1.2024 – StB 81/23, BeckRS 2024, 763 Rn. 20, beck-online (für die Untersuchungshaft), BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, Rn. 22, juris) - nicht das Recht zur freien Arztwahl (LT-Drs. 17/12306, S. 63). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich insoweit keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe für die ärztliche Behandlung statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 12 Abs. 1 MRVG NRW auch für das StrUG NRW fortgelten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist demnach nicht geboten. Auch andere (geschriebene oder ungeschriebene) Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Strafvollstreckungskammer ist unzulässig, da hiergegen ein Rechtsmittel bei Verneinung der Erfolgsaussicht nicht gegeben ist (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 27.12.2016 zu III-1 Vollz(Ws) 427/16 - juris; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV, § 120 Rn. 20).