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Hinweisbeschluss

7 U 72/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0523.7U72.24.00
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Leitsätze

Steht fest, dass sich ein Fahrzeug vor dem Linksabbiegen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert hat, und steht nicht fest, dass es vor dem Abbiegen nach links geblinkt hat, kommt eine Alleinhaftung des Abbiegenden im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO in Betracht, weil ein Verstoß des links Überholenden gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht feststeht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht fest, dass sich ein Fahrzeug vor dem Linksabbiegen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert hat, und steht nicht fest, dass es vor dem Abbiegen nach links geblinkt hat, kommt eine Alleinhaftung des Abbiegenden im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO in Betracht, weil ein Verstoß des links Überholenden gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht feststeht. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Hinweis der Redaktion: Die Berufung ist durch Beschluss vom 23.06.2025, nachdem keine Stellungnahme eingegangen ist, ohne weitere Begründung zurückgewiesen worden. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.09.2024 (Bl. 45 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II) verwiesen wird, greifen nicht durch. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere, Entscheidung, § 513 ZPO. Im Einzelnen: 1. Mit dem Landgericht ist auf Basis des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Unfall weder für die Klägerin noch für die Beklagte zu 2 ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Soweit der erstinstanzlich tätige Sachverständige Dipl.-Ing. A. in seinem schriftlichen Gutachten Ausführungen zur Frage der Vermeidbarkeit unter Zugrundelegung der verschiedenen Unfallschilderungen macht und insoweit im Rahmen der zugunsten der Klägerin vorgenommenen Weg-Zeit-Betrachtung ausführt, eine unfallvermeidende Abwehrhandlung der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Einfahrens des Beklagtenfahrzeugs in die Gegenfahrspur ca. eine Sekunde vor der Kollision aus technischer Sicht nicht mehr aufzuzeigen (vgl. S. 12 Abs. 3 des Gutachtens vom 14.02.2024, Bl. I-326 d. eGA) bzw. hieraus die Schlussfolgerung zieht, das streitgegenständliche Unfallgeschehen sei für die Klägerin (ebenso wie für die Beklagte zu 2) unvermeidbar (vgl. S. 17 Abs. 3 des Gutachtens, Bl. I-331 d. eGA), ist dies für die rechtliche Bewertung der Frage der Unabwendbarkeit – entgegen der Rüge der Klägerin – ohne Belang. Wie im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen zutreffend dargestellt, ist von Unabwendbarkeit i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG erst dann auszugehen, wenn ein Idealfahrer sich nicht nur in der unmittelbar zum Unfall führenden Verkehrssituation ideal verhält, sondern es ist zudem das gesamte zum Unfall führende Geschehen in den Blick zu nehmen und auch insoweit das Verhalten eines Idealfahrers zu fordern (vgl. dazu zuletzt etwa BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 15 m. w. N.) . Den Beweis der Unabwendbarkeit nach diesen Maßstäben vermochte die Klägerin aber bereits deshalb nicht zu erbringen, weil sie sich nach dem Ergebnis des Gutachtens weder – wie von § 9 Abs. 1 S. 2 StVO gefordert – rechtzeitig zur Mitte hin eingeordnet hat, noch ein rechtzeitiges Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO oder die erforderliche Beobachtung des hinter ihr befindlichen Verkehrs im Wege der doppelten Rückschau durch die insoweit beweisbelastete Klägerin erwiesen ist (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO). Auch ist nicht erwiesen und schon nicht behauptet, dass das Einordnen, das rechtzeitige Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers oder die Erfüllung der doppelten Rückschaupflicht den Unfall nicht hätten verhindern können. Dass das Landgericht den Unabwendbarkeitsnachweis hinsichtlich der Beklagten zu 2 auch durch die Beklagten nicht als geführt angesehen hat, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist und durch die Klägerin als ihr günstig auch nicht angegriffen wird, führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass eine 100 %ige Haftung der Klägerin für die Unfallfolgen ausscheiden würde (hierzu siehe noch sogleich unter 3.). 2. Auch soweit die Klägerin die im angefochtenen Urteil vorgenommene Abwägung der Verursachungsbeiträge rügt, soweit das Landgericht in diese einen Verstoß der Klägerin gegen die Sorgfaltsanforderungen für Linksabbieger, nicht aber einen Verstoß der Beklagten zu 2 gegen ein bestehendes Überholverbot eingestellt hat, ist gegen die diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nichts zu erinnern. Diese sind vielmehr rechtlich und tatsächlich richtig. a) Das Landgericht ist zutreffend von einem gegen die Klägerin streitenden Beweis des ersten Anscheins ausgegangen, welcher bei Kollisionen zwischen einem Linksabbieger mit dem nachfolgenden Verkehr gegen den nach links Abbiegenden spricht (vgl. statt vieler Senatsbeschl. v. 4.5.2020 – 7 U 29/19, BeckRS 2020, 39618 = juris Rn. 13 m. w. N.; OLG Schleswig Beschl. v. 26.7.2023 – 7 U 42/23, juris Rn. 23 sowie Beschl. v. 1.10.2024 – 7 U 145/23, BeckRS 2024, 26105 Rn. 18). Diesen hat die Klägerin nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr steht ein Verstoß der Klägerin gegen die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers insoweit sogar positiv fest, als der Sachverständige nachvollziehbar ermittelt hat, dass das klägerische Fahrzeuge – unter Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Einordnung zur Fahrbahnmitte hin, § 9 Abs. 1 S. 2 StVO – zu Beginn des Abbiegevorgangs eher am rechten Fahrbahnrand orientiert gewesen sei (S. 10 unten des Gutachtens vom 14.02.2024, Bl. I-324 d. eGA); eine eher rechtsseitige Orientierung des Fahrzeugs der Klägerin ist durch das Landgericht – von der Klägerin auch nicht angegriffen – entsprechend den gutachterlichen Ausführungen festgestellt worden und für den Senat i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Der Annahme eines für die Erschütterung des Anscheinsbeweises erforderlichen Nachweises eines atypischen Geschehens steht darüber hinaus auch entgegen, dass mit den überzeugenden und konkret auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, welche für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls bindend sind, auch ein rechtzeitiges Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers durch die Klägerin i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO nicht erwiesen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die schriftliche Aussage des Zeugen B. eine als Urkunde zu berücksichtigende dezidierte Beschreibung der Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen für Linksabbieger durch die Klägerin beinhaltet habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn unbeschadet der Frage nach der Verwertbarkeit der schriftlichen Angaben des Zeugen, dessen Vernehmung erkrankungsbedingt nicht möglich war, sind diese ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Klägerin zu belegen, da sie zu den maßgeblichen Punkten (Einordnung des klägerischen Fahrzeugs, Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers, Rückschau) keinerlei Schilderungen enthalten (s. die schriftliche Stellungnahme des Zeugen vom 28.11.2022, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.06.2023, Bl. I-112 f. d. eGA.). b) Auch die mit der Berufung geltend gemachten Angriffe gegen die Annahme des Landgerichts, der Beklagten zu 2 sei kein Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorzuwerfen, verfangen nicht. Die vor dem Hintergrund, dass in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG nur unstreitige oder bewiesene tatsächliche Umstände einzustellen sind (BGH, Urteil vom 26. 4. 2005 - VI ZR 228/03, NZV 2005, 407 f.) , beweisbelastete Klägerin vermochte einen solchen Verstoß nicht zu beweisen. Insoweit ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts ist zutreffend. Eine unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Das ist der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Hierbei kommt es nicht auf das Gefühl des Überholwilligen an ( Senatsurt. v. 8.7.2022 – 7 U 106/20, NJOZ 2022, 1550 = juris Rn. 15 m. w. N. ). Von einer unklaren Verkehrslage ist namentlich insbesondere auszugehen, wenn der Überholende nicht verlässlich zu beurteilen vermag, wie ein vorausfahrendes Fahrzeug oder kreuzender oder einmündender Verkehr sogleich fahren wird oder er beispielsweise die zum Überholen benötigte Strecke aufgrund Sichtbehinderungen nicht vollständig überblicken kann ( Senat Beschl. v. 4.5.2020 – 7 U 29/19, BeckRS 2020, 39618 = juris Rn. 14 m. w. N. ). Hiervon kann auszugehen sein, wenn sich ein Fahrzeug eindeutig zur Fahrbahnmitte hin einordnet und erkennbar seine Geschwindigkeit reduziert ( Senatsbeschl. v. 4.5.2020 – 7 U 29/19, BeckRS 2020, 39618, 1. Leitsatz ). Allein der Umstand, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit verringert und sich etwas zur Fahrbahnmitte einordnet, begründet aber noch keine unklare Verkehrslage, bei der ein Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist. Bei einer solchen Sachlage kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 8.7.2022 – I-7 U 106/20, NJOZ 2022, 1550 = juris Rn. 16 ). Auch das Zufahren auf eine Kreuzung, an der ein Abbiegen nach links erlaubt ist, begründet für sich genommen keine unklare Verkehrslage ( vgl. OLG München, Endurt. v. 21.10.2020 – 10 U 893/20, BeckRS 2020, 28371 Rn. 12 ). Unter Würdigung der vorliegend feststehenden Umstände ist eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne nicht feststellbar. Indem sich die Klägerin – wie ausgeführt – vor der linksseitigen Straßeneinmündung nicht links eingeordnet, sondern ihr Fahrzeug im rechten Bereich der Fahrspur bewegt hat und – was bei der Prüfung der von Seiten der Klägerin zu beweisenden Verkehrsverstöße der Beklagten zu 2 zu unterstellen ist – nicht nach links geblinkt hat, bestand für die Beklagte zu 2 – auch unter Berücksichtigung der im Bereich der Unfallstelle befindlichen linksseitigen Einmündung und des dort belegenen Imbisses – kein Anlass zu der Annahme eines plötzlich nach links erfolgenden Fahrmanövers der Klägerin mit der Folge eines Überholverbots ( vgl. auch Senatsurt. v. 8.7.2022 – 7 U 106/20, NJOZ 2022, 1550 = juris Rn. 18 ). 3. Bei der gegebenen Sachlage (Verstoß der Linksabbiegerin gegen die Anforderungen des § 9 StVO und kein erwiesener Verstoß der Überholerin) entspricht die durch das Landgericht angenommene 100 %ige Haftung der linksabbiegenden Klägerin der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats, da die – nicht erhöhte – Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs hinter einem Verstoß beim besonders gefahrenträchtigen Linksabbiegen regelmäßig zurücktritt ( vgl. die Nachweise im Senatsurt. v. 8.7.2022 – 7 U 106/20, NJOZ 2022, 1550 = juris Rn. 23 ). II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Streitentscheidend sind Fragen der Beweiswürdigung im Einzelfall, sowie obergerichtlich bereits hinreichend geklärte Rechtsfragen. III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.