OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W 84/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0604.10W84.25.00
1mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.04.2025 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 17.04.2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.04.2025 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 17.04.2025 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I.Am 04.09.2024 hat die Klägerin im Wege der Stufenklage pflichtteilsrechtliche Ansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter M. gegen den Erben, ihren Vater, geltend gemacht. Der Beklagte ist mit Versäumnisurteil vom 14.10.2024 zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt worden. Dort heißt es u.a. (Bl. 41 GA I): „Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Wert der im Grundbuch von H. Blatt N01 sowie Blatt N02 eingetragenen Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, und zwar zum Stichtag des Erbfalls (15.12.2021).“ Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 hat die Klägerin als Gläubigerin einen Antrag auf Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO gestellt (Bl. 59, 60 GA I), und zwar 1. „die Gläubigerin zu ermächtigen, die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung, den Wert der im Grundbuch von H. Blatt N01 und Blatt N02 eingetragenen Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag des Erbfalls (15.12.2021) zu ermitteln, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubigerin bzw. einen von ihr zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen, 2. anzuordnen, dass der Schuldner die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen zu dulden hat, insbesondere, dass die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte Dritte zum Zwecke der Wertermittlung die vorgenannten Grundstücke – sofern dies zur Ermittlung notwendig ist – betreten darf.“ Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.04.2025 zurückgewiesen (Bl. 80 ff. GA I). Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.04.2025 sofortige Beschwerde eingereicht (Bl. 87 GA I). Mit Beschluss vom 29.04.2025 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 95 ff GA I). II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 793, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Ermächtigung zur Vornahme einer Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO ist zu Recht von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Denn bei einer Verurteilung zur Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB richtet sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO und nicht nach § 887 ZPO. Bei der hier titulierten Verpflichtung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert der im Grundbuch von H. Blatt N01 sowie Blatt N02 eingetragenen Grundstücke zum Stichtag 15.12.2021 handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die nur von dem Beklagten und nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann. Wie bereits das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat, sind vertretbar im Sinne des § 887 ZPO nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es für den Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade von dem Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – I ZB 46/08, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 – 5 W 30/22, juris Rn. 28). Das ist bei einer gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB geschuldeten Wertermittlung der Fall, weil der von dem Schuldner zu beauftragende Sachverständige für die Erstellung seines Gutachtens auf dessen Mithilfe bzw. Mitwirkung angewiesen. Die für einen Pflichtteilsanspruch zu ermittelnden Werte einer Immobilie beziehen sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, weil für die Berechnung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2311 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen sind. Insoweit muss der Schuldner dem Sachverständigen nicht nur die Besichtigung des jeweiligen Objekts ermöglichen, sondern ihm auch die notwendigen Informationen zum Zustand der Immobilie zu diesem Zeitpunkt mitteilen. Hierfür bedarf es dann der Beschaffung von Unterlagen, die sich auf die Beschaffenheit der zu begutachtenden Sache zum Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtages beziehen. Dies kann grundsätzlich nur durch den Erben als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs geleistet werden. All diese Mitwirkungspflichten lassen sich weder nach § 887 ZPO vollstrecken noch über § 892 ZPO erzwingen, weil nach dieser Vorschrift der Schuldner gerade nicht zu bestimmten Handlungen gezwungen werden kann. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach sich die Verpflichtung zur Wertermittlung auf die Vornahme einer nach § 888 ZPO zu vollstreckenden unvertretbaren Handlung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 41/73 NJW 1975, 258, 259; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.1987 - 17 W 27/87, NJW-RR 1987, 1472; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.1991 – 7 W 52/91, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 – 7 W 67/16, ZEV 2017, 101; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.01.2010 - 12 W 233/09, ZEV 2011, 383; OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2012 – 4 W 181/12, juris Rn. 3; MüKoBGB/Lange, 9. Auflage 2022, BGB § 2314 Rn. 83; Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 380; BeckOK BGB/Müller-Engels, 73. Ed. 1.11.2024, BGB § 2314 Rn. 48: Birkenheier in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2314 BGB Rn. 229). Bei der von dem Landgericht zitierten Entscheidung des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die titulierte Verpflichtung zur Gutachtenvorlage auch von einem Dritten erfüllt werden konnte, weil hierfür lediglich der Gutachtenauftrag, die Bezahlung des Gutachtens sowie die Vorlage des erstellten Gutachtens an den Gläubiger notwendig waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010 - 25 W 10/10, ZEV 2011, 383- Juris-Rn 5). Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nicht-Abhilfe-Beschluss verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Wertermittlung bemessen worden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erschien hier nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.