Leitsatz: Wird strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand, ohne dies in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu belegen, begründet dies einen Darstellungsmangel. Wenn die Tat begangen worden ist, als die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe bzw. Maßnahmen nach § 56f StGB noch ausstand, erweist sich die strafschärfende Berücksichtigung der vermeintlich laufenden Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 StR 402/24 -; Urteil vom 30.06.2021 - 6 StR 403/20 -, juris). Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hagen vom 05.11.2024 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat das Landgericht Hagen auf die - nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Angeklagten unter deren Verwerfung im Übrigen mit Urteil vom 28.01.2025 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 03.02.2025 Revision eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 05.05.2025 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat vorläufig Erfolg. Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 05.11.2024 und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Hingegen war der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge hin aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). 1. Denn das Landgericht hat hinsichtlich beider Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zum jeweiligen Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten vom 11.08.2023 und vom 22.10.2023 „ unter laufender Bewährung stand “, dies jedoch nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise belegt. Die Strafkammer teilt insoweit lediglich mit, dass das Amtsgericht Mühlheim den Angeklagten am 20.07.2020 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung bis zum 27.07.2023 zur Bewährung ausgesetzt wurde, und in demselben Verfahren am 17.12.2020 unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet worden ist. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob im Zusammenhang mit dieser nachträglichen Gesamtstrafenbildung oder aus anderen Gründen eine anderweitige Bewährungszeit bestimmt worden ist, die im Zeitpunkt der vorgenannten Taten noch nicht abgelaufen ist. Bereits dieser Darstellungsmangel gebietet die Aufhebung der verhängten Einzelstrafen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 StR 402/24 -, Rn. 11; Urteil vom 30.06.2021 - 6 StR 403/20 -, Rn. 5 m.w.N., jew. zit. n. juris) und zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Wenn der Angeklagte die Taten begangen haben sollte, als die Bewährungszeit in dem vorgenannten Verfahren bereits abgelaufen war - wie es im Übrigen den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 05.11.2024 entspräche - und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe bzw. Maßnahmen nach § 56f StGB noch ausstand, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung der vermeintlich laufenden Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerhaft (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.03.2025, a.a.O.; Urteil vom 30.06.2021, a.a.O.). 2. Zudem erweist sich der Rechtsfolgenausspruch auch insofern als rechtsfehlerhaft, als eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist, obwohl die Feststellungen zu dem regelmäßigen Konsum des Angeklagten von Cannabis, Amphetamin und Kokain, zu den bei der Tat vom 11.08.2023 seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Auswirkungen seiner akuten Intoxikation sowie dazu, dass der Angeklagte während der derzeitigen Inhaftierung in anderer Sache bereitwillig an Vorbereitungen zu einer erstmaligen diesbezüglichen Therapie mitwirkt, hierzu Anlass geboten hätten. Denn die vorgenannten Umstände legen es zumindest nahe, dass der Angeklagte den in § 64 S. 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass es an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem etwaigen Hang und der Anlasstat vom 11.08.2023 in dem Sinne fehlen würde, dass diese Tat nicht überwiegend auf den Hang zurückgeht, also quantitativ andere Ursachen überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 4 StR 579/24 -, Rn. 3 m.w.N., juris), auch wenn der Angeklagte im Rahmen der - so die Feststellungen -„ toxischen On-Off-Beziehung “ mit der Geschädigten bei der zweiten Tat vom 22.10.2023 übergriffig geworden ist, ohne dass insofern ein Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum bzw. einer akuten Intoxikation ersichtlich ist. Vielmehr wird dieser erforderliche Zusammenhang durch die Feststellungen zur Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit und der hierdurch eingetretenen Enthemmung bzw. erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bei Begehung der fraglichen Gewalttat sogar nahegelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2018 - 1 StR 482/18 -, Rn. 7; Beschluss vom 09.11.2022 - 2 StR 250/22 -, Rn. 19, jew. zit. n. juris, zu § 64 StGB a.F. bei Alkoholintoxikation). Insofern folgerichtig kommt das Landgericht bei der Erörterung einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung selbst zu dem Schluss: „ Ohne eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie ist aber anzunehmen, dass der Angeklagte in Freiheit alsbald wieder rückfällig und erneut straffällig wird “. Die gerade deshalb naheliegende Prüfung der Frage einer Unterbringung war auch nicht schon deshalb entbehrlich, weil nach § 64 StGB die Maßregel nicht zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht soll die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in Ausnahmefällen darf es von der Unterbringung absehen; das Gericht muss das ihm insofern eingeräumte Ermessen tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (vgl. nur Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 64 Rdnr. 22-23a m.w.N.). Insbesondere angesichts der vom Angeklagten durch mehrere Tathandlungen während eines längeren Tatzeitraums begangenen Körperverletzung war von einer entsprechenden Prüfung ersichtlich auch nicht unter dem Aspekt abzusehen, dass eine Unterbringung gemäß § 64 S. 2 StGB allein bei der Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten erfolgen kann. Schließlich scheidet hier auch die für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung erforderliche tatsachenbasierte Erfolgsaussicht angesichts der aktuellen Therapievorbereitung und der diesbezüglich bekundeten Motivation des zuvor nicht therapierten Angeklagten ersichtlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - 5 StR 343/24 -, Rn. 11). Deshalb bedarf - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - auch die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.