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Beschluss

3 Ws 141-142/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0605.3WS141.142.25.00
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Leitsätze

Zum Vorliegen einer Zustellungsvollmacht des Verurteilten für eine Suchtberatungsstelle, bei der er nicht wohnhaft ist.

Tenor

Entscheidung des Vorsitzenden:

Dem Verurteilten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin H. I. aus B. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Senatsentscheidung:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold zurückgegeben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen einer Zustellungsvollmacht des Verurteilten für eine Suchtberatungsstelle, bei der er nicht wohnhaft ist. Entscheidung des Vorsitzenden: Dem Verurteilten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin H. I. aus B. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Senatsentscheidung: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold zurückgegeben. Gründe: I. Mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 26.01.2012 wurde der Verurteilte wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27.09.2011 (21b Ds – 22 Js 413/11 – 119/11) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung, Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG und Anrechnungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG wurde die Vollstreckung des Restes der Strafe durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12.03.2020 zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 27.07.2022 um ein Jahr verlängert. Weiterhin wurde der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 02.09.2014 (65 Ls – 45 Js 163/14 – 16/14) wegen Diebstahls in 18 Fällen, davon in zehn Fällen gewerbsmäßig, Erschleichens von Leistungen, Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung, versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 31.01.2020 wurde – nach Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG und Anrechnungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG – die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde durch Beschlüsse vom 22.12.2020 und vom 27.07.2022 jeweils um ein Jahr verlängert. Die Bewährungsaufsicht wird in beiden Bewährungsverfahren vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte nach Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 30.10.2009 seit dem 20.06.2018 unter Führungsaufsicht steht, durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold geführt. Mit Schreiben vom 18.11.2024 teilte die Bewährungshelferin des Verurteilten mit, dass dieser postalisch unter der Anschrift der Geschäftsstelle des A. B. e.V. erreicht werden könne. Hierzu war ein Anschreiben des A. e.V. beigefügt, in dem dieser die postalische Erreichbarkeit des Verurteilten unter jener Anschrift bescheinigte und ergänzte: „Herr C. ist für die In-Empfangnahme der Post ausschließlich selbst verantwortlich. Nicht abgeholte Post wird vom A. B. nach fünf Werktagen an die Absenderadresse zurückgesandt.“ Vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte in der Folgezeit der ihm durch Beschluss vom 26.09.2024 erteilten Weisung, sich einmal pro Monat bei der für ihn zuständigen Bewährungshelferin vorzustellen, nicht nachkam, hat die Staatsanwaltschaft Paderborn am 22.01.2025 den Widerruf der Reststrafenaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB beantragt. Mit Verfügung vom 30.01.2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold Termin zur mündlichen Anhörung auf den 21.02.2025 anberaumt. Auf richterliche Anordnung ist die Ladung gegen Postzustellungsurkunde unter der Anschrift der Geschäftsstelle des A. B. e.V. bewirkt worden. Der Postzusteller vermerkte, dass das Schriftstück am 04.02.2025 einer zum Empfang berechtigten Vertreterin übergeben worden sei, weil der Adressat in der „Gemeinschaftseinrichtung“ nicht erreicht worden sei. Mit Bericht vom 14.02.2025 hat die Bewährungshelferin mitgeteilt, dass sie an dem Anhörungstermin nicht teilnehmen könne und dass sich der Verurteilte seit dem 11.01.2025 im Rahmen einer stationären Entgiftungsmaßnahme in der D.-Klinik B. befinde. Ihr letztes Telefonat mit dem Verurteilten habe am 03.02.2025 stattgefunden. Anhaltspunkte dafür, dass der bevorstehende Anhörungstermin zwischen der Bewährungshelferin und dem Verurteilten thematisiert worden sei, haben sich dem Bericht nicht entnehmen lassen. Tatsächlich befand sich der Verurteilte in der Zeit vom 11.01.2025 bis zum 19.02.2025 zum Zwecke der Entgiftung in der stationären Behandlung der D.-Klinik B.. Im Anschluss befand er sich vom 20.02.2025 bis jedenfalls zum 24.02.2025 in der stationären Behandlung des E.-Krankenhauses in F.. Erst am 26.02.2025 ging der Rückbrief der Ladung zum Anhörungstermin bei dem Landgericht Detmold ein. Zu dem Anhörungstermin vom 21.02.2025 vor der Strafvollstreckungskammer ist der Verurteilte nicht erschienen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.02.2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die dem Verurteilten mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Paderborn vom 31.01.2020 und vom 12.03.2020 gewährten Reststrafenaussetzungen gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Begründung widerrufen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin beharrlich entzogen habe. Der Verurteilte, der sich seit dem 13.03.2025 im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO in der D.-Maßregelvollzugsklinik G. befindet, hat gegen den ihm dort am 20.03.2025 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21.03.2025, eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Akteneinsicht in beide Vollstreckungshefte hat die Verteidigerin die sofortige Beschwerde unter anderem damit begründet, dass der Verurteilte keine Kenntnis von dem Anhörungstermin gehabt habe, da er sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung bei dem A. B. e.V. zur stationären Entgiftung in der D.-Klinik B. befunden habe, was er seiner Bewährungshelferin auch pflichtgemäß mitgeteilt habe. Einen zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 24.04.2025 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unterbliebenen Anhörung hat die Verteidigerin nach entsprechendem Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit jenes Rechtsbehelfs nach § 33a StPO wieder zurückgenommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.05.2025 hat die Verteidigerin ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren mit der Begründung beantragt, dass der Verurteilte sich aufgrund der einstweiligen Unterbringung derzeit nicht sachgerecht selbst verteidigen könne. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt – nachdem sie ihren ursprünglich auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde gerichteten Antrag vom 07.04.2025 zurückgenommen hat – nunmehr, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Detmold zurückzuverweisen. Ferner beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückzuweisen. II. 1) Alleinentscheidung des Vorsitzenden Die Pflichtverteidigerbeiordnung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über einen Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, und in dem daran anschließenden Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2022 – StB 26/22, NStZ-RR 2025, 92, Rn. 8, beck-online; OLG Köln Beschl. v. 9.5.2016 – 2 Ws 294/16, 2 Ws 295/16, BeckRS 2016, 115163; OLG Hamm Beschl. v. 3.1.2008 – 3 Ws 704/07, BeckRS 2008, 8272). Letzteres ist hier – aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – der Fall. Denn der Verurteilte ist – soweit das Beschwerdeverfahren betroffen ist – unfähig, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen. Bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses befand sich der Verurteilte im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO in der D.-Maßregelvollzugsklinik G.. Eine Prüfung, ob und wann ein Anhörungstermin anberaumt worden war, ob er ordnungsgemäß geladen worden war und aus welchen Gründen er keine Kenntnis von dem Anhörungstermin erlangte hatte, war ihm im Rahmen der einstweiligen Unterbringung von vornherein nicht möglich. Damit war es ihm nicht möglich, die maßgeblichen Umstände zur Kenntnis zu nehmen, die seiner sofortigen Beschwerde – wie unter Ziff. 2) ausgeführt – zum vorläufigen Erfolg verhelfen. Vielmehr war es hierzu erforderlich, Akteneinsicht in beide Bewährungshefte zu nehmen, wozu er sich zur sachgemäßen Verteidigung einer Rechtsanwältin bedienen musste. Zudem erforderte vorliegend auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der bewirkten Zustellung – vgl. Beschlussgründe zu Ziff. 2) – die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Beschwerdeverfahren. Soweit die Verteidigerin über das Beschwerdeverfahren hinaus ihre Beiordnung für das weitere Vollstreckungsverfahren beantragt hat, hat hierüber die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold zu befinden. 2) Senatsentscheidung Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold. Gemäß § 453 Abs. 1 S. 2 StPO ist der Verurteilte vor einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht, zu hören. Ihm soll nach § 453 Abs. 1 S. 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass er gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 Ws 38/17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 453, Rn 7, m.w.N.). Die Anhörung des Verurteilten kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn er beispielsweise untergetaucht ist oder wenn er die Auflage, einen Wohnungswechsel mitzuteilen, nicht befolgt hat und sein Aufenthalt deshalb trotz zumutbarer Nachforschungen nicht festgestellt werden kann; eine mündliche Anhörung ist ferner insbesondere dann entbehrlich, wenn der Verurteilte auf eine solche ausdrücklich verzichtet hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243; OLG, Frankfurt a. M. NStZ-RR 1996, 91; OLG Karlsruhe, StV 2003, 344; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO, § 453, Rn. 8, beck-online). Ungeachtet der fehlenden Erzwingbarkeit seines Erscheinens ist der Verurteilte in Anbetracht der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bedeutsamkeit der mündlichen Anhörung zu dem Anhörungstermin förmlich zu laden (OLG Karlsruhe Beschl. v. 14.8.2001 – 3 Ws 139/01, BeckRS 2001, 30199151; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 453 Rn. 9, beck-online). Denn dem Verfahrenserfordernis der mündlichen Anhörung des Verurteilten ist nach § 453 Abs. 1 S. 4 nur dann genüge getan, wenn der Verurteilte auch tatsächlich Kenntnis von dem Termin nehmen konnte. Dieser Nachweis kann in aller Regel nur durch eine Zustellung der Ladung erbracht werden (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 453 StPO, Rn. 21). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann in dem Ausbleiben des Verurteilten in dem Anhörungstermin vom 21.02.2025 kein Verzicht auf seine mündliche Anhörung erblickt werden, weil ihm die Ladung vom 30.01.2025 nicht wirksam zugestellt wurde. Denn die Übergabe der Ladung an eine Mitarbeiterin des A. B. e.V. stellte weder nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch nach § 171 ZPO – jeweils in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO – eine wirksame Zustellung dar. Zwar ist der Zusteller – ausweislich der Zustellungsurkunde – von dem Fall einer Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgegangen. Das ist jedoch insofern unrichtig, als die Zustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung voraussetzt, dass der Zustellungsadressat – anders als im vorliegenden Fall – in der Einrichtung auch wohnt (vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl. 2025, ZPO, § 178, Rn. 28, 29). Die Zustellung war auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 171 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer dem A. B. e.V. erteilten Zustellungsvollmacht wirksam. Zwar kann in der gegenüber einer Suchtberatungsstelle – oder einer ähnlichen Einrichtung – abgegebenen „Einverständniserklärung", mit der bestätigt wird, dass die Post an die Einrichtung geschickt werden soll, eine Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen liegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Ws 249/08 –, juris). Eine Zustellungsvollmacht in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn sich die Vereinbarung nur auf die bloße Weiterleitung der eingehenden Post beschränkt (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO, § 171, Rn. 1, beck-online). So liegt der Fall aber hier, weil die Vereinbarung den Zusatz enthielt, dass der Verurteilte für die Inempfangnahme der Post ausschließlich selbst verantwortlich sein sollte und die Vereinbarung zudem unter dem Vorbehalt stand, dass nicht abgeholte Post von dem A. B. e.V. nach fünf Werktagen an die Absenderadresse zurückgesandt werden würde, was vorliegend im Hinblick auf die Ladung – ausweislich des am 26.02.2025 bei dem Landgericht Detmold eingegangen Rückbriefs – auch geschah. Der Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 37 S. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt worden. Aus dem Umstand, dass die Ladung per Rückbrief an das Landgericht Detmold zurückgesandt wurde – wo der Rückbrief allerdings erst am 26.05.2025 und damit erst nach der Widerrufsentscheidung einging –, lässt sich schlussfolgern, dass der Verurteilte die Ladung tatsächlich nicht erhalten hatte. Bei dieser Sachlage konnte von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht abgesehen werden. Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt in Abweichung von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die unterlassene mündliche Anhörung des Verurteilten kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgeholt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 Ws 38/17 –, juris; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO, § 453, Rn. 7, beck-online; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 453 StPO, Rn. 16).