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Berichtigungsbeschluss

31 U 10/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0606.31U10.24.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Tatbestand des am 7. Mai 2025 verkündeten Urteils gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahingehend berechtigt, dass der vierte Absatz auf Seite 14, der mit „Das Verfahren sei auszusetzen, …“ beginnt, heißt:

„Das Verfahren sei auszusetzen, bis eine Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Thema “nachrichtenlose Vermögen” vorliege, deren Vorlage Herr QU. (Universität K.) beantragt habe. Es sei zu erwarten, dass diese Studie Erkenntnisse liefere, die für die Aufklärung der hier in Rede stehenden Fragen von Bedeutung seien, auch wenn eine Vorgreiflichkeit dieser Studie für den hiesigen Fall noch nicht im Detail dargestellt werden könne. Der Kläger sei auf Erkenntnisse von Archivaren und Forschern angewiesen. Das Gutachten ist mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 als Anlage C 10 vorgelegt worden.“

Zudem werden die Entscheidungsgründe des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend korrigiert, dass es auf Seite 36 in Zeile 2  statt „motoviert“ richtig „motiviert“ heißt.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wird der Tatbestand des am 7. Mai 2025 verkündeten Urteils gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahingehend berechtigt, dass der vierte Absatz auf Seite 14, der mit „Das Verfahren sei auszusetzen, …“ beginnt, heißt: „Das Verfahren sei auszusetzen, bis eine Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Thema “nachrichtenlose Vermögen” vorliege, deren Vorlage Herr QU. (Universität K.) beantragt habe. Es sei zu erwarten, dass diese Studie Erkenntnisse liefere, die für die Aufklärung der hier in Rede stehenden Fragen von Bedeutung seien, auch wenn eine Vorgreiflichkeit dieser Studie für den hiesigen Fall noch nicht im Detail dargestellt werden könne. Der Kläger sei auf Erkenntnisse von Archivaren und Forschern angewiesen. Das Gutachten ist mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 als Anlage C 10 vorgelegt worden.“ Zudem werden die Entscheidungsgründe des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend korrigiert, dass es auf Seite 36 in Zeile 2 statt „motoviert“ richtig „motiviert“ heißt. Hinweis der Redaktion: Der im Tenor genannte zu berichtigende Absatz ist bei der Veröffentlichung des Urteils 31 U 10/24 ab Randnummer 49 und der Schreibfehler in Randnummer 139 zu finden. Gründe: Der Tatbestand ist zu berichtigen, da nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers Herr QU. zwar seinerseits zu nachrichtenlosen Konten forscht (Bl. 84 d.A.), aber nicht Verfasser der betreffenden Studie ist und diese lediglich angefordert hatte. Zudem war versehentlich ausgelassen, dass die Studie zwischenzeitlich vorgelegt worden ist.