Leitsatz: 1. Die mit einer Ablehnungsentscheidung erfolgte Beendigung eines Auslieferungsverfahrens begründet für den Betroffenen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand; hiergegen würde es verstoßen, wenn dennoch auf das verbrauchte Auslieferungsersuchen hin noch eine Auslieferungsbewilligung zu erteilen wäre. Anlass zu einer abweichenden Entscheidung kann jedoch beim Vorliegen neuer Umstände ein zulässig angebrachtes neues Auslieferungsersuchen geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1979 - 1 BvR 924/78 -; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2006 - 1 ARs 18/05 (Ausl) -; Senat, Beschluss vom 13.09.2006 - (2) 4 Ausl A 19/06 (235/06) -, juris). 2. Für einen solchen neuen Umstand kann es genügen, wenn nachträglich ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird (§ 84a Abs. 1 Nr. 3.a) IRG) und daher die Voraussetzungen für das bei der Entscheidung über das verbrauchte Auslieferungsersuchen angenommene Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht mehr vorliegen. 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Schreiben des Bezirksgerichts Szczecin vom 19.03.2025 (Aktenzeichen: III Kop 3/19) in Verbindung mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 24.06.2019 (Aktenzeichen: III Kop 3/19) sowie mit den Urteilen des Kreisgerichts H. Szczecinski vom 17.01.2003 (Az. II K 1171/02) und des Kreisgerichts Szczecin-Zentrum in Szczecin vom 06.03.2012 (Az. V K 640/10) zur Last gelegten Taten ist zulässig. 2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. Gründe: I. Die polnischen Behörden ersuchen mit Schreiben des Bezirksgerichts Szczecin vom 19.03.2025 (Aktenzeichen: III Kop 3/19) auf Grundlage des hierbei in Bezug genommenen Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Szczecin vom 24.06.2019 (Aktenzeichen: III Kop 3/19) in Verbindung mit den Urteilen des Kreisgerichts H. Szczecinski vom 17.01.2003 (II K 1171/02) und des Kreisgerichts Szczecin-Zentrum in Szczecin vom 06.03.2012 (V K 640/10) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Diebstahls u.a. Hiernach wird dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt: 1. Urteil des Kreisgerichts H. Szczecinski vom 17.01.2003 (II K 1171/02) Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht auf den 00.05.1998, in der Nacht vom 00.09.2000 in zwei Fällen, in der Nacht auf den 00.09.2000 und in der Nacht auf den 00.09.2000 beging der Verfolgte in L., W. (in zwei Fällen), P., F. und E. in mindestens fünf Fällen Einbruchsdiebstähle in verschiedene Geschäftslokale, eine Wohnung und einen Keller, indem er sich mit Mittätern gewaltsam Zugang verschaffte. Im August 2000 entwendete er eine Pferdekutsche. In der Nacht auf den 00.09.2000 und den 00.09.2000 brach er jeweils in X. und H. Kfz auf und entwendete daraus jeweils verbaute Teile. Dieses Verhalten ist als (Einbruchs-)Diebstahl und Sachbeschädigung strafbar gemäß Art. 278 § 1, 279 § 1, 288 § 1, Art. 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs. Durch dieses Urteil ist gegen den Verfolgten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten festgesetzt worden, von der er noch 1 Jahr und 2 Monate und 12 Tage zu verbüßen hat. Strafvollstreckungsverjährung tritt nach Mitteilung der polnischen Behörden nicht vor dem 31.01.2031 ein. Zu dem Verfahrensgang haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass der Verfolgte in Anwesenheit verurteilt worden sei. 2. Urteil des Kreisgerichts in Szczecin-Zentrum vom 06.03.2012 (V K 640/10) Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit vom 00.05.2002 bis zum 00.07.2002 täuschte er in neun Fällen in L., D., V., H.-A. und G.-C. sowie G.-U. am PKP-Gepäckschalter jeweils die Zahlung einer „Postanweisung“ vor, um damit jeweils die Herausgabe von bestellter Ware zu erreichen, die ihm in zumindest sieben Fällen auch ausgehändigt worden ist. In zwei Fällen blieb es bei einem Versuch, weil ihm die Herausgabe verweigert worden war. Dieses Verhalten ist als „Anwendung gefälschter Dokumente“ strafbar gem. Art. 286 § 1, Art. 270 § 1, Art. 11 § 2, Art. 12, 13, 64 des polnischen Strafgesetzbuches. Durch dieses Urteil ist gegen den Verfolgten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten festgesetzt worden, von der er noch 2 Jahre und 3 Monate und 13 Tage zu verbüßen hat. Strafvollstreckungsverjährung tritt nach Mitteilung der polnischen Behörden nicht vor dem 05.09.2027 ein. Zum Verfahrensgang haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass der Verfolgte in Anwesenheit verurteilt worden sei. II. Auf ein früheres diesbezügliches Auslieferungsersuchen hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2022 (III-2 Ausl 77/22) die Auslieferung des Verfolgten wegen der ihm in dem vorbezeichneten Europäischen Haftbefehl vom 24.06.2019 in Verbindung mit den vorgenannten Urteilen vom 17.01.2003 und vom 06.03.2012 zur Last gelegten Taten im Hinblick auf ein damals angenommenes Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt: “ Jedoch ist aufgrund des langjährigen gewöhnlichen Aufenthalts des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland sowie der familiären Bindungen des Verfolgten – er ist seit seit ca. vier Jahren verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und deren Kind zusammen in J. – von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland auszugehen. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung einer nach dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen in Verbindung mit den §§ 84 ff. IRG zulässig erscheinenden, möglichen Vollstreckungsübernahme war vom Senat nach entsprechender Antragstellung der Generalstaatsanwaltschaft und unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 24.11.2020 (Az.: C-510/19) durch eine Entscheidung nach §§ 29, 79 Abs. 2 S. 3 IRG festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung im Hinblick auf ein hier zwingend geltend zu machendes Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG unzulässig ist.“ Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen. Nachdem bei der Generalstaatsanwaltschaft nachträglich bekannt geworden war, dass dem Verfolgten das Recht auf Einreise und Aufenthalt bereits im Jahr 2013 aberkannt worden ist, hat sie mit Schreiben vom 02.01.2024 die Ausländerbehörde der Stadt J. um Informationen zum Aufenthaltsstatus gebeten. Nachdem die Stadt J. im weiteren Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft bereits unter dem 17.06.2024 darauf hingewiesen hatte, dass die ihr nun mitgeteilten Verurteilungen des Verfolgten in Polen zur - nach einer entsprechenden Entscheidung im Jahr 2013: erneuten - Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit und Abschiebung nach Polen führen würden, hat sie schließlich unter dem 16.12.2024 ihre Bewertung mitgeteilt, dass der Betroffene auch nach seiner ersten Abschiebung nach Polen im Bundesgebiet ausweislich einer Auskunft des Bundeszentralregisters erneut Straftaten begangen habe, welche zusammen mit den in Polen erfolgten Verurteilungen in der Gesamtschau die Prognose rechtfertigten, dass er auch in Zukunft Straftaten im Bundesgebiet begehen werde. Bei der dortigen Prüfung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts des Verfolgten nach § 6 FreizügigG/EU sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser seit dem 01.08.2024 wohnungslos gemeldet sei und über keinen gewöhnlichen Aufenthalt verfüge. Er verfüge über kein Einkommen und beziehe öffentliche Leistungen. Es seien weder familiäre noch wirtschaftliche Bindungen in der Bundesrepublik bekannt. Der Verfolgte habe während seiner Aufenthalte in Deutschland seit 1996 durchgehend gegen Strafgesetze verstoßen, so dass die Legalprognose in seinem Fall negativ sei und die Ausländerbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass von ihm die Begehung weiterer Straftaten zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund sei die erneute Verluststellung des Rechts auf Freizügigkeit angezeigt. Eine Vollstreckungsabgabe würde daher aus aufenthaltsrechtlicher Sicht § 84a Abs. 1 Nr. 3.a) IRG zuwiderlaufen. Auf anschließende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft vom 30.01.2025 an die polnischen Behörden, ob ein neues Auslieferungsersuchen gestellt werden soll, hat das Bezirksgericht Szczecin mit Schreiben vom 19.03.2025 ein solches Ersuchen angebracht und hierbei vollumfänglich auf das frühere, in der SIS-Datenbank befindliche Auslieferungsersuchen Bezug genommen. Der Senat hat sodann auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 03.04.2025 mit Beschluss vom 10.04.2025 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen. Der Verfolgte ist am 15.05.2025 in J. festgenommen worden. Bei der am selben Tag erfolgten Bekanntgabe des förmlichen Haftbefehls durch das Amtsgericht Bielefeld hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er derzeit wohnungssuchend und im Z.-straße 00 in J. gemeldet sei. Sein - namentlich benannter - Betreuer sei im Besitz von Unterlagen, dass er die Reststrafe in Deutschland verbüßen könne. Dies wolle er auch, zumal er ärztliche Unterstützung brauche, welche er in Polen im Gefängnis nicht bekommen habe. Mit Zuschrift vom 20.05.2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Hiergegen hat der Verfolgten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.06.2025 zum einen ausgeführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft ebenso wie das Ausländeramt der Stadt J. von unzutreffenden Voraussetzungen hinsichtlich eines Bewilligungshindernisses gemäß § 83b IRG ausgehe. Insbesondere sei der - unter Betreuung stehende - Verfolgte seit 2017 durchgängig ordnungsgemäß gemeldet und gegenwärtig unter der Adresse S.-straße 00 in J. wohnhaft. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme der Ausländerbehörde, dass der Verfolgte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen werde; insbesondere habe er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2017 keinerlei Straftaten begangen. Im Übrigen beruft sich der Verfolgte auf einen Vertrauenstatbestand, da mit dem vorgenannten Senatsbeschluss vom 30.06.2022 die Auslieferung nach Polen für unzulässig erklärt worden ist und sich die insofern relevanten Umstände seither nicht verändert hätten. Insgesamt verfüge der Verfolgte über eine ordnungsgemäße Meldung und Krankenversicherung und sei zudem unter dem Aspekt einer Schwerbehinderung als besonders schutzbedürftig einzustufen. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass eine menschenwürdige bzw. ordnungsgemäße medizinische Versorgung in dem Auslieferungsstaat bereits bei einer früheren Inhaftierung des Verfolgten in Polen nicht gewährleistet sei und sich sein Gesundheitszustand im Hinblick auf Atemnot und Lähmungserscheinungen in den Gliedmaßen seither noch verschlechtert habe. III. Da der Verfolgte sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. 1. Der Verfolgte ist nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben ausschließlich polnischer Staatsangehöriger. 2. Die nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen in Form des neuen Auslieferungsersuchens der polnischen Behörden vom 19.03.2025 in Verbindung mit dem Europäischen Haftbefehl vom 24.06.2019, welcher die in § 83a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 IRG vorgesehenen Angaben enthält, vor. Insofern genügte hier die ausdrückliche Bekräftigung des vorangegangenen Auslieferungsersuchens (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2006 - 1 ARs 18/05 (Ausl) -, Rn. 36, juris). Bedenken gegen das neue Auslieferungsersuchen bestehen auch nicht unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 13.06.2022 (III-2 Ausl 77/22):Zwar schafft die mit einer Ablehnungsentscheidung erfolgte Beendigung des Auslieferungsverfahrens für den Betroffenen einen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand und würde es gegen diesen Vertrauensschutz verstoßen, wenn trotz des Abschlusses des Auslieferungsverfahrens dennoch auf das verbrauchte Auslieferungsersuchen hin noch eine Auslieferungsbewilligung zu erteilen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1979 - 1 BvR 924/78 -, Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2006 - 1 ARs 18/05 (Ausl) -, Rn. 21 ff.; Senat, Beschluss vom 13.09.2006 - (2) 4 Ausl A 19/06 (235/06) -, Rn. 12, jew. zit. n. juris; Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 136. Lieferung, 6/2024, § 33 IRG, Rn. 9; Köberer in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 33 IRG Rn. 425; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 33 Rn. 10f.). Anlass zu einer abweichenden Entscheidung kann jedoch beim Vorliegen neuer Umstände ein - wie hier zulässig angebrachtes - neues Auslieferungsersuchen geben (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 18; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/Brodowski, a.a.O., Rn. 9 f.; Köberer in: Ambos/König/Rackow, a.a.O.; Riegel in: Schomburg/Lagodny, a.a.O.). Für einen solchen neuen Umstand genügt es vorliegend, dass die Stadt J. ausweislich ihrer Mitteilung vom 16.12.2024 insbesondere nach Kenntnisnahme von den dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden polnischen Verurteilungen die Feststellung des Verlusts auf Freizügigkeit für angezeigt erachtet. Denn bei dieser Sachlage erscheint eine Vollstreckungsübernahme nicht zulässig, die nämlich gemäß § 84a Abs. 1 Nr. 3.a) IRG insbesondere voraussetzt, dass die verfolgte Person in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird. Die Voraussetzungen für ein vom Senat bei seiner Entscheidung vom 13.06.2022 angenommenes Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG liegen somit tatsächlich nicht mehr vor. Diesem Ergebnis stehen auch die mit Schriftsatz vom 10.06.2025 erhobenen Einwendungen nicht entgegen. Bereits die vorgenannte, eindeutige Erklärung der Stadt J. vom 16.12.2024, dass diese nunmehr die Feststellung des Verlusts auf Freizügigkeit für angezeigt erachtet, steht einer Vollstreckungsübernahme und somit der Annahme eines Bewilligungshindernisses gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG entscheidend entgegen und stellt insofern entgegen der Auffassung des Verfolgten auch eine wesentliche Änderung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung maßgeblichen Umstände dar. Im Übrigen sind die diesbezüglich tragenden Erwägungen insofern offensichtlich zutreffend, als die Stadt J. bei ihrer Prognose maßgeblich auf die ihr nachträglich bekannt gewordenen Verurteilungen des Verfolgten in Polen sowie darauf abgestellt hat, dass der Betroffene auch nach seiner ersten Abschiebung nach Polen im Bundesgebiet erneut - nämlich in den Jahren 2016 und 2017 - Straftaten begangen hat. Auch die von der Stadt J. angeführten Aspekte, dass weder hiesige familiäre noch wirtschaftliche Bindungen des öffentliche Leistungen beziehenden Verfolgten bekannt sind, werden durch das Vorbringen des Verfolgten nicht in Zweifel gezogen. Allein die - im Übrigen wechselhaften - Angaben des Verfolgten zu seiner Melde- und Wohnsituation und die Einwände gegen die Formulierungen der Stadt J. zu seiner „durchgehenden“ Straffälligkeit führen daher ersichtlich zu keiner anderen Bewertung. Anhaltspunkte für einen etwaigen Vertrauenstatbestand, der gleichwohl der Zulässigkeit des neuen Auslieferungsersuchens bzw. einer entsprechenden Entscheidung entgegenstehen würde, sind auch im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Vorgehen bei einer sich nachträglich erweisenden Unzulässigkeit einer Vollstreckungsübernahme auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18 -, Rn. 19, juris; Meyer in: Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83b IRG Rn.1010). 3. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG. Die ihm vorgeworfenen Straftaten sind sowohl nach den vorbezeichneten Vorschriften des polnischen Strafgesetzbuches als auch gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 267, 303 StGB strafbar. Nach polnischen Recht sind freiheitsentziehende Sanktionen 1 Jahr und 2 Monaten und 12 Tagen bzw. 2 Jahren und 3 Monaten und 13 Tagen zu vollstrecken. Auch ist nach dem insoweit allein maßgeblichen polnischen Recht bislang keine Verfolgungsverjährung eingetreten. 4. Ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG besteht nicht. Insbesondere sind konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel in polnischen Haftanstalten weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.03.2022 - 1 AR (Ausl) 3/22 -, Rn. 20; OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 Ws 169/19 - Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2020 - 1 AR 29/19 -, Rn. 32 f., KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 - (4) 151 AuslA 167/19 (185/19) -, Rn. 13 ff.; Senat, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17 -, Rn. 35, jew. zit. n. juris). Auch die vom Verfolgten insbesondere bei der Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls unter Vorlage eines Arztbriefs geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen es nicht, die Auslieferung als unzulässig anzusehen. Zwar wäre eine Auslieferung insbesondere abzulehnen, wenn dem Verfolgten im Fall seiner Auslieferung die Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen drohen würde. Jedoch greift auch insoweit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, welcher regelmäßig gebietet, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, und deren Überprüfung nur im Ausnahmefall gestattet. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass in polnischen Justizvollzugsanstalten eine ausreichende medizinische und medikamentöse Versorgung erkrankter Inhaftierter gewährleistet ist (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 AK 45/10 - Rn. 12, jew. zit. n. juris). Das Vorbringen des Verfolgten bietet auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 10.06.2025 keine hinreichenden konkrete Anhaltspunkte, welche die gegenteilige Annahme rechtfertigen könnten. 5. Ferner bestehen keine Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83 IRG. 6. Schließlich ist auch kein Bewilligungshindernis geltend zu machen. Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits in ihrer Antragsschrift vom 03.04.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass - entsprechend der obigen Ausführungen - kein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG mehr vorliegt, nachdem die Ausländerbehörde der Stadt J. die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit des Verfolgten in Aussicht gestellt hat, so dass eine Inlandsvollstreckung (zu vgl. § 84a Abs. 1 Nr. 3 IRG) ausscheiden wird. IV. Die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß § 26 IRG war aus den fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 10.04.2025 anzuordnen. Auch unter Berücksichtigung der letzten Angaben des Verfolgten zu seiner Wohn- und Meldeadresse besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr unverändert fort und sind mildere Maßnahmen nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auszuräumen. Ferner ist auch in Anbetracht der Höhe der gegen den Verfolgten in Polen zu vollstreckenden Strafen und der bisherigen Haftdauer der weitere Vollzug weiterhin verhältnismäßig, zumal nach der nunmehr getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Übergabe des Verfolgten zeitnah zu erwarten ist.