Leitsatz: 1. Der Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO setzt auch seit der Neuregelung zum 01.07.2017 weiterhin einen Sicherungsgrund voraus und kommt daher nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Verhängung die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2. Erforderlich sind insoweit konkrete Umstände - im Sinne sachverhaltsspezifisch-konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte - in objektiver Hinsicht oder im Verhalten des Einziehungsadressaten, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre.Die Besorgnis kann sich aus der Person des Einziehungsadressaten, seinem Vor- und Nachtatverhalten, seinen Lebensumständen sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben. 3. Dabei darf und muss insbesondere auch die dem Einziehungsadressaten vorgeworfene Straftat Berücksichtigung finden. Ob diese geeignet ist, Rückschlüsse auch auf künftig zu erwartende Vereitelungsmaßnahmen zuzulassen, ist eine Frage des Einzelfalls. Allerdings wird allein das Gewicht der zugundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechede Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten. 4. Hat durch die dem Angeklagten vor dem Landgericht vorgeworfene Steuerhinterziehung die von ihm gesteuerte Gesellschaft einen Vermögensvorteil in Form ersparter steuerlicher Aufwendungen erlangt und hat der Beschuldigte selbst dieser Gesellschaft zuvor Gewinne entnommen, kann im Arrestverfahren dahin stehen, ob bei der Beurteilung des Erlangten bei der Wertersatzeinziehung im Ergebnis die Auffassung des Bundesgerichtshofs, nach der der Beschuldigte selbst nichts erlangt hat, oder die entgegenstehende wirtschaftliche Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts Hamburg den Vorzug verdient. Denn bei der Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der zum Bundesgerichtshof führenden Revision nicht ernstlich mit einer Wertersatzeinziehung zu rechnen braucht und daher auch kein gesteigertes Interesse an der Verschleierung von Vermögenswerten hat. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16. Januar 2025 auf Anordnung des Vermögensarrests wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. Der Angeschuldigte P. wendet sich mit seiner Beschwerde vom 04. April 2025 gegen den durch Beschluss des Landgerichts Es-sen vom 06.02.2025 angeordneten Vermögensarrest in sein Vermögen in einer Höhe von 6.147.742,88 Euro. Dem liegt Folgendes zugrunde: 1) Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat den Angeschuldigten P. mit Anklageschrift vom 15.01.2025 wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen – jeweils im besonders schweren Fall – gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AO a. F., §§ 25 Abs. 2, 53 StGB und §§ 14a, 28 GewStG und§ 25 GewStDV angeklagt. Sie wirft ihm sowie den Mitangeschuldigten R., M. und I. vor, in der Zeit vom 30.04.2007 bis zum 14.10.2011 durch mindestens acht selbständige Handlungen – gemeinschaftlich handelnd – die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Gewerbesteuern zum Nachteil der Stadt N. in großem Ausmaß – nämlich in Höhe von mindestens 7.779.432,48 Euro – verkürzt und für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile in großem Ausmaß erlangt zu haben, indem sie es unterließen, Gewerbesteuerzerlegungserklärungen für die Geschäftsjahre 2005, 2007, 2008 und 2009 bei der Finanzbehörde in N. abzugeben. Dem Mitangeschuldigten F. wirft die Staatsanwaltschaft Wuppertal diesbezüglich Beihilfe zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in acht Fällen vor. Zusammengefasst wird den Angeschuldigten durch die Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt: Der Angeschuldigte war zusammen mit dem Mitangeschuldigten R. im Tatzeitraum als Projektentwickler im Immobilienbereich tätig. Beide führten gemeinsam im Zeitraum von Mitte des Jahres 2002 bis zur geschäftlichen Trennung Ende des Jahres 2023 die C.-Unternehmensgruppe. Der Unternehmensgruppe gehörten neben der C. GmbH eine Vielzahl weiterer Gesellschaften an. Der Geschäftssitz der C. GmbH befand sich im gesamten Tatzeitraum in N.. Die Angeschuldigten P. und R. waren Gesellschafter der vorbenannten C. GmbH; Geschäftsführer waren die Angeschuldigten P., R. und M.. Gegenstand der C. GmbH war die Projektentwicklung, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung von modernen Bürokomplexen lag. Für jedes Projekt hatten die Angeschuldigten P. und R. zur Minimierung des Haftungsrisikos, aus Finanzierungsgesichtspunkten und zur besseren Veräußerung eine sogenannte Projektgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG gegründet. Kommanditisten der Projektgesellschaften waren in der Regel – mit einer Ausnahme im Fall der D. GmbH & Co. KG (Fall 1 der Anklageschrift) – die Angeschuldigten P. und R.. Diese waren auch Gesellschafter und jedenfalls bis ins Jahr 2003 auch Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbHs. Bis zum Ende des Jahres 2003 befand sich auch der Sitz der Projektgesellschaften und Komplementär-GmbHs – soweit sie damals schon existierten – in N.. Durch die Projektgesellschaften wurden mehrere Großprojekte entwickelt, wie z.B. die Bürogebäude „D." im K.er Innenhafen mit einer Büro- und Geschäftsfläche von etwa 22.000 m², das „H." in N. mit einer Nutzfläche von etwa 17.000 m² oder das „G." im K.er Innenhafen. Die anschließende Errichtung, Vermietung oder Veräußerung der vorgenannten Bauprojekte wurde ebenfalls über die Projektgesellschaften der C.-Unternehmensgruppe abgewickelt. Damit trugen die Projektgesellschaften das wesentliche wirtschaftliche Risiko des jeweiligen Immobilienprojekts, vereinnahmten aber auch den wesentlichen Teil des bei der Veräußerung der errichteten Immobilie erwirtschafteten Gewinns. Vor dem Hintergrund, dass der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt N. mit 470 % in den anklagegegenständlichen Veranlagungsjahren fast doppelt so hoch lag, wie jener in der Gemeinde J. in Bundesland01 mit 240 %, beschlossen die Angeschuldigten P., R. und M. unter Anleitung des seit 2003 für die Unternehmensgruppe tätigen Steuerberaters F., den Sitz der Projektgesellschaften und der jeweiligen Komplementärgesellschaften nach Bundesland01 – zunächst in die Gemeinde B. und ab November 2004 in die Gemeine J. – zu verlegen. Obwohl die Angeschuldigten P., R. und M. nach entsprechender Beratung durch den Mitangeschuldigten F. wussten, dass es hierzu erforderlich gewesen wäre, die tatsächliche geschäftliche Oberleitung – das heißt also insbesondere die kaufmännische Geschäftsführung und die wesentlichen kaufmännischen Entscheidungen – tatsächlich in der Gemeinde J. auszuüben, spiegelten sie den Finanzbehörden nur vor, dass die kaufmännische Geschäftsführung für die Projektgesellschaften in der Gemeinde J. ausgeübt würde. Zu diesem Zweck setzten sie dort neben dem Angeschuldigten M., der nach außen lediglich die Aufgaben als technischer Geschäftsführer wahrnehmen sollte, ab Anfang 2004 zunächst die damalige Lebensgefährtin des Mitangeschuldigten F. und ab Anfang 2007 die bis dahin als Buchhalterin für die C. GmbH tätige Mitangeschuldigte I. als sog. „kaufmännische Geschäftsführerinnen“ der Projektgesellschaften ein, obwohl beide – wie von vornherein beabsichtigt – in tatsächlicher Hinsicht die kaufmännische Geschäftsführung nicht ausübten. Tatsächlich wurden die wesentlichen kaufmännischen Entscheidungen – wie auch das operative Tagesgeschäft – der Projektgesellschaften weiterhin in der Stadt N. getroffen, wo auch sämtliche Mitarbeiter der C. Unternehmensgruppe beschäftigt waren. Die maßgebliche kaufmännische Geschäftsführung für die Projektgesellschaften übten neben dem ebenfalls in N. tätigen Mitangeschuldigten M. in faktischer Hinsicht auch die Angeschuldigten P. und R. in N. aus. Um gegenüber den Finanzbehörden vortäuschen zu können, dass die für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung maßgebliche kaufmännische Geschäftsführung der Projektgesellschaften angeblich in J. bei den Projektgesellschaften stattfänden und die einzige Betriebsstätte in J. läge, entwarfen die Angeschuldigten darüber hinaus folgendes Vertragskonstrukt, welches bei allen Projektgesellschaften – mit Ausnahme hinsichtlich der Y. GmbH & Co. KG (Fall 6 der Anklageschrift) – zur Anwendung gelangte. Die Projektgesellschaften beauftragten die C. GmbH im Rahmen von Projektentwicklungsverträgen mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Realisierung des jeweiligen Bauprojekts. Zusammenfassend sollte die C. GmbH laut den Projektentwicklungsverträgen die technische Geschäftsführung übernehmen, während die Projektgesellschaften für die kaufmännische Geschäftsführung verantwortlich bleiben sollten. Hierfür entrichteten die Projektgesellschaften entsprechende Entgelte an die C. GmbH, um deren Finanzierung – insbesondere deren Personalkosten – zu decken. Der wesentliche Teil des aus der Verwertung der entwickelten Immobilien erzielten Gewinns fiel in den anklagegegenständlichen Veranlagungsjahren 2005, 2007, 2008 und 2009 indes im Vermögen der jeweiligen Projektgesellschaften an. Nachdem die Projektgesellschaften bereits durch Austritt der Kommanditisten aufgelöst waren, der von ihnen erwirtschaftete Gewinn – entsprechend der Kommanditanteile – auf die Angeschuldigten P. und R. verteilt war und die jeweils verbliebene Komplementär-GmbH auf die A. Management GmbH verschmolzen war, gaben der Angeschuldigte M. und die jeweilige Mitgeschäftsführerin entsprechende Gewerbesteuererklärungen beim Finanzamt L. bzw. Finanzamt S. ab, in denen sie zwar die Höhe der steuerpflichtigen Gewerbeerträge jeweils zutreffend angaben, jedoch wahrheitswidrig verneinten, dass es neben der Betriebsstätte in J. noch eine weitere Betriebsstätte der Projektgesellschaft in N. gegeben hatte, an der die maßgebliche kaufmännische Geschäftsleitung der jeweiligen Projektgesellschaft tatsächlich ausgeübt worden war. Auch die Angeschuldigten P. und R. – als faktische Geschäftsführer der Projektgesellschaften und Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO – unterließen es dementsprechend entgegen ihrer Verpflichtung aus §§ 14a, 28 Abs. 1 GewStG, Gewerbesteuerzerlegungserklärungen bei den Finanzbehörden in N. abzugeben, was dazu führte, dass das Finanzamt L. bzw. das Finanzamt S. – ohne Beteiligung der Stadt N. – Gewerbesteuermessbescheide erließen, in deren Folge allein seitens der Gemeinde J. Gewerbesteuerbescheide gegen die Projektgesellschaften – bzw. nach Berichtigung im Jahr 2015 gegen deren Rechtsnachfolgerin, die A. Management GmbH – ergingen. Zwar wurde die Gewerbesteuer an die Gemeinde J. entrichtet. Unter Zugrundelegung eines bei pflichtgemäßer Abgabe von Gewerbesteuerzerlegungserklärungen anzuwendenden Zerlegungsmaßstabs von 20 % zugunsten der Gemeinde J. und 80 % zugunsten der Stadt N. hinterzogen die Angeschuldigten auf diese Weise jedoch Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 7.779.423,48 Euro zum Nachteil der Stadt N.. Der Hinterziehungsschaden gliedert sich wie folgt auf: Fall Projektgesellschaft Komplementär-GmbH Gewinnjahr Hinterziehungsschaden 1 D. GmbH & Co. KG D. Management GmbH 2005 1.631.689,60 Euro 2 W. GmbH & Co. KG W. Management GmbH 2005 501.678,00 Euro 3 Q. GmbH & Co. KG Grundstück X.-straße Management GmbH 2007 612.410,00 Euro 4 V. GmbH & Co. KG O. Management GmbH 2007 260.022,80 Euro 5 Y. GmbH & Co. KG Y. Management GmbH 2008 2.848.455,68 Euro 6 E. GmbH & Co. KG T. Management GmbH 2008 388.864,84 Euro 7 Z. GmbH & Co. KG DM. Management GmbH 2009 921.357,92 Euro 8 W. Obj. H. GmbH & Co. KG Grundstück X.-straße Management GmbH 2009 614.953,64 Euro Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 15.01.2025 Bezug genommen. 2) Gang des Ermittlungsverfahrens Nachdem in dem Verfahren 85 Js 61/10 (sog. „BLB-Verfahren“), das gegen den (..), die Angeschuldigten P. und R. sowie etwa 25 weitere Beschuldigte wegen anderweitiger Vorwürfe ab dem Jahr 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal anhängig war, Anhaltspunkte dafür hervorgetreten waren, dass sich der Sitz der kaufmännischen Geschäftsführung der dort betroffenen Projektgesellschaft Y. GmbH & Co. KG in tatsächlicher Hinsicht in N. befunden hatte, erließ das Amtsgericht Wuppertal am 01.07.2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal Durchsuchungsbeschlüsse u.a. gegen die Angeschuldigten F. und M. sowie gegen diverse Gesellschaften der C.-Unternehmensgruppe. Auch den Angeschuldigten P. und R. wurden die Tatvorwürfe am 07.08.2013 bekanntgemacht. Die Auswertung der sichergestellten Unterlagen nahm insgesamt etwa vier Jahre in Anspruch und dauerte bis etwa Mitte des Jahres 2017 an. Die Ermittlungen mündeten in den steuerstrafrechtlichen Abschlussvermerk der Steuerfahndung Düsseldorf vom 31.05.2023. 3) Selbstanzeigen Nachdem gegenüber den Angeschuldigten P. und R. im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 07.08.2013 das hiesige steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der besonders schweren Gewerbesteuerhinterziehung zugunsten von Projektgesellschaften der C. Unternehmensgruppe bekanntgegeben worden war, zeigte die UG. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: UG. GmbH) im Auftrag der Angeschuldigten P. und R. jeweils mit Schreiben vom 16.04.2014 beim Finanzamt N.-DC. einkommensteuerlich bisher nicht erklärte Einkünfte für die Jahre 2006 bis 2010 aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt etwa 200.000 Euro an. Ferner zeigte die UG. GmbH am 16.04.2014 beim Finanzamt K.-KE. – Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle – Schenkungen des Vaters und des Onkels des Angeschuldigten P. an die Angeschuldigten P. und R. aus den Jahren 2006, 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt etwa 1.000.000 Euro an. Dem lag zugrunde, dass die Angeschuldigten P. und R. weder auf einem Schweizer Konto erzielte Kapitalerträge noch innerhalb der Spekulationsfristen erzielte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in ihren Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2010 angegeben hatten. Des Weiteren hatten es beide Angeschuldigte pflichtwidrig unterlassen, im Zeitraum von April 2006 und Juli bis Februar 2009 erhaltene Schenkungen dem zuständigen Finanzamt K.-KE. anzuzeigen. Durch die Abgabe unrichtiger Einkommenssteuererklärungen und die unterlassenen Angaben zu den Schenkungen hatte der Angeschuldigte P. insgesamt Steuerverkürzungen in Höhe von 227.480 Euro verursacht, wobei hiervon Steuerverkürzungen in Höhe von 164.431 Euro noch nicht verjährt waren. Die hinterzogenen Steuern und Zinsen wurden von den Finanzämtern N.-DC. (Einkommensteuer) und K.-KE. (Schenkungsteuer) festgesetzt und von dem Angeschuldigten P. vollständig gezahlt. Die Selbstanzeigen waren gemäß § 371 Abs. 1 AO wirksam, weil den Finanzbehörden keine Erkenntnisse zu den angezeigten Straftaten vorgelegen hatten und solche auch nicht im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen aus dem Jahr 2013 bekannt geworden wären. Straffreiheit trat indes nicht ein, da die durch die Angeschuldigten P. und R. verkürzten Steuern bzw. die nicht gerechtfertigten Steuervorteile den damals geltenden Grenzbetrag von 50.000 Euro aus § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO a.F. hinsichtlich des Angeschuldigten P. in zwei Fällen und hinsichtlich des Beschuldigten R. in drei Fällen überstiegen. Die den Selbstanzeigen zugrundeliegenden Taten wurden jedoch durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 09.01.2025 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die aus den anklagegegenständlichen Vorwürfen resultierende Straferwartung vorläufig eingestellt. 4) Verständigungsgespräche Bereits ab Anfang des Jahres 2020 fanden zwischen den Verteidigern der beiden Angeschuldigten P. und R., der Steuerfahndung Düsseldorf und der Staatsanwaltschaft Wuppertal – sowie ab 2022 auch unter Beteiligung der Stadt N. – Gespräche statt, die primär auf eine Einigung im Besteuerungsverfahren und sekundär auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gerichtet waren. In Anbetracht des noch bevorstehenden steuerstrafrechtlichen Abschlussberichts signalisierten die Verteidiger der beiden Angeschuldigten mit einer E-Mail vom 21.04.2023 eine grundsätzliche Einigungsbereitschaft auf der Grundlage eines in den Verständigungsgesprächen erörterten Zerlegungsmaßstabs von 80:20 für das Veranlagungsjahr 2005 und 60:40 für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009. Die E-Mail lautete wie folgt: „Frau MY. hat von Herrn Staatsanwalt UN. die Aussage erhalten, dass der steuerstrafrechtliche Bericht spätestens Ende April 2023 bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal vorliegen wird. In Kenntnis dessen erklären wir für die Herren P. und R. gerne, dass sie mit den von Ihnen aufgeführten „Voraussetzungen“ eines rechtskräftigen Abschlusses im Besteuerungsverfahren einverstanden sind. Sie werden vereinbarungsgemäß die Zerlegung der Messbescheide mittragen, eine Einlassung zur Sache abgeben, einen Einspruchsverzicht erklären und die fristgerechte Zahlung der Gewerbesteuern zu Gunsten der Stadt N. sicherstellen. Wir hatten besprochen, dass die Einlassung zur Sache natürlich kein Geständnis sein kann, dies würde die Anforderungen an den Inhalt einer, die Einstellung nach § 153a StPO ermöglichenden Erklärung bei weitem überspannen. Ein Anerkenntnis des Akteninhalts ist aber mit den Mandanten bereits besprochen und würde ausreichen. Soweit Sie eine vollständige Zahlung des gesamten Gewerbesteuerschadens bei der Stadt N. in Höhe von ca. 7, 1 Mio. € fordern, hat die Verteidigung mit der Stadt N. bereits Gespräche aufgenommen und die Stadt N. hat die Annahme des vorgenannten Betrages zur Verwahrung bestätigt. Zwei Dinge sind aus Sicht der Herren P. und R. notwendig: die Zahlung des gesamten Gewerbesteuerschadens ohne vorangehende Steuerbescheide wird von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft als Schadenswiedergutmachung gewertet, so dass mit Einzahlung des Betrages auf dem, Verwahrkonto' der Stadt N. die Voraussetzungen für die Einholung einer Zustimmung des Landgericht Essens zur Einstellung des Verfahrens nach§ 153a StPO geschaffen sind, stimmt das Landgericht der Einstellung des Verfahrens nicht zu, fühlen sich die Herren P. und R. an die obigen Zusagen nicht mehr gebunden und können auch den an die Stadt N. gezahlten Geldbetrag zurückfordern. Wir begrüßen ausdrücklich die andauernde Bereitschaft der Steuerfahndung, die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zu unterstützen, die Unsicherheit in Bezug auf J. und deren rechtliche Bedenken, Zahlungen zu erstatten und damit Doppelzahlungen unserer Mandanten zu vermeiden, sind nach wie vor ungeklärt." Nach Eingang des steuerstrafrechtlichen Abschlussvermerks machte die Staatsanwaltschaft Wuppertal mit Vermerk vom 16.07.2023 aktenkundig, dass eine Einstellung gegen die Angeschuldigten P. und R. gemäß § 153a StPO unter den Auflagen in Betracht komme, dass sie eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 7.121.450 Euro an die Stadt N. und darüber hinaus eine Geldauflage in Höhe von jeweils 2.000.000 Euro an die Staatskasse leisten würden. Im Hinblick darauf, dass eine Verfahrenseinstellung bei einem derart hohen Steuerschaden nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen könne, führte die Staatsanwaltschaft Wuppertal unter anderem aus: „ Insgesamt sind die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens und der nachhaltige Eindruck, den u.a. die durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen auf die Beschuldigten gemacht haben , besonders zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten ihr Fehlverhalten bedauern und künftig keine Straftaten mehr begehen werden“ [Hervorhebungen nicht im Original]. Den Verteidigern der Angeschuldigten räumte die Staatsanwaltschaft in der Folgezeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem steuerstrafrechtlichen Abschlussbericht und zu der erwogenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO ein. Der Verteidiger des Angeschuldigten R. stimmte mit Schriftsatz vom 25.01.2024 den Auflagen zur Einstellung des Verfahrens zu und erklärte für diesen Fall den Verzicht auf Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, wies zugleich jedoch daraufhin, dass in der Auflage der Schadenswiedergutmachung eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeschuldigten P. zum Ausdruck kommen müsse. In diesem Zusammenhang führte er auch aus: „Ich hatte um ein Gespräch zu diesem Punkt gebeten. Der Steuerfahndung, aber auch der Staatsanwaltschaft, ist bekannt, dass Herr R. u.a. vor dem Hintergrund der sich rapide verschlechternden Rahmenbedingungen im Immobiliensektor und der Trennung von Herrn P. derzeit nicht in der Lage ist, den Schaden allein wiedergutzumachen.“ Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 nahm die Verteidigung des Angeschuldigten P. zu dem steuerstrafrechtlichen Abschlussbericht und zu den von der Staatsanwaltschaft für eine Einstellung nach § 153a StPO vorausgesetzten Auflagen Stellung. Im Hinblick auf den steuerstrafrechtlichen Abschlussbericht machte die Verteidigung zahlreiche Einwände in verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die erhobenen Tatvorwürfe – unter anderem auch gegen die in dem Abschlussbericht genannten Zerlegungsmaßstäbe – geltend. Einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO unter den von der Staatsanwaltschaft genannten Voraussetzungen stimmte die Verteidigung des Angeschuldigten P. nicht zu. Daraufhin erklärte das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität mit Stellungnahme vom 03.09.2024 die Verständigungsgespräche im Besteuerungsverfahren für gescheitert. 5) Finanzermittlungen Im Rahmen der zur Vorbereitung der Entscheidung über einen etwaigen Vermögensarrest von der Staatsanwaltschaft Wuppertal angeordneten Finanzermittlungen stellte das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität fest, dass der Angeschuldigte P. im Herbst 2024 auf drei inländischen privaten Bankkonten über ein Guthaben von insgesamt 14.497.713 Euro verfügte. Darunter befand sich ein Guthaben von 8.329.049,32 Euro auf einem Konto bei der TB.-bank AG. Jener Betrag war am 24.06.2024 von einem spanischen Notar auf das Konto angewiesen worden, weshalb das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität zu dem Schluss kam, dass es sich um den Erlös aus dem Verkauf einer auf YB. gelegenen Immobilie des Angeschuldigten P. gehandelt habe. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Angeschuldigte neben Kapitalvermögen, Beteiligungen und dem von ihm selbst genutzten Anwesen auch über vermietetes Immobilienvermögen verfügte. Zudem erhielt der Angeschuldigte von der P. GROUP GmbH in 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 175.039,32 Euro. Im Hinblick auf die von ihm selbst genutzte und im Jahr 1999 erworbene Immobilie wurde jedoch festgestellt, dass der Angeschuldigte diese im Jahr 2005 auf seine Ehefrau übertragen hatte und für den Angeschuldigten im Jahr 2007 ein Wohnrecht eingetragen wurde. Ende des Jahres 2007 wurden zudem zehn Grundschulden von jeweils 200.000 Euro zugunsten seiner Ehefrau eingetragen. 6) Arrestanordnung Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16.01.2025 hat die I. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Essen durch Beschlüsse vom 06.02.2025 – ohne vorherige Anhörung der Angeschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO – zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest in Höhe von jeweils 6.147.742,88 Euro in das Vermögen der Angeschuldigten P. und R. angeordnet. Bei der Höhe des angeordneten Vermögensarrests sind die bei der Tat zu Ziff. 1) der Anklageschrift ersparten Steueraufwendungen außer Betracht geblieben, da Kommanditisten der dort betroffenen Projektgesellschaft D. GmbH & Co. KG nicht die Angeschuldigten P. und R., sondern deren Ehefrauen waren. Mit Beschlüssen vom 17.02.2025 hat das Landgericht Essen den Tenor der Beschlüsse vom 16.01.2025 jeweils wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Angeschuldigten P. und R. in Höhe des vollen Arrestbetrages von 6.147.742,88 Euro als Gesamtschuldner haften. Mit entsprechenden Pfändungsbeschlüssen vom 10.02.2025 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Angeschuldigten P. und R. bei mehreren inländischen Banken – zunächst jeweils in Höhe der gesamten Arrestsumme – gepfändet. Nachdem seitens der UO.–bank PM. im Auftrag des Angeschuldigten P. und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Wuppertal ein Unterkonto mit einem Bestand von 3.075.500,00 Euro angelegt und zugunsten der angeordneten Pfändungsmaßnahme gesperrt worden war, hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal die den Angeschuldigten P. betreffenden Forderungspfändungen durch entsprechende Beschlüsse vom 14.02.2025 nur insoweit aufrechterhalten als sie die bei der UO.–bank PM. gepfändete Forderung von 3.075.500,00 Euro und die bei derTB.-bank AG gepfändeten Forderungen bis zu einer Höhe von 3.072.242,88 Euro betrafen. Im Übrigen sind die Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich des Angeschuldigten P. aufgehoben worden. Auch betreffend den Angeschuldigten R. ist seitens der UO.–bank PM. mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft Wuppertal ein Unterkonto – in diesem Fall mit einem Guthaben von 3.073.871,44 Euro - eingerichtet worden und zugunsten der angeordneten Pfändungsmaßnahme gesperrt worden. Im Anschluss hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal die Forderungspfändungen durch entsprechende Beschlüsse vom 14.02.2025 nur insoweit aufrechterhalten als sie die bei der UO.–bank PM. gepfändete Forderung von 3.073.871,44 Euro und die bei der UO.–bank N. gepfändeten Forderungen bis zu einer Höhe von 3.073.871,44 Euro betrafen. Im Übrigen sind die Pfändungsbeschlüsse auch im Hinblick auf den Angeschuldigten R. aufgehoben worden. Mit Verteidigerschriftsatz vom 04.04.2025 beantragt der Angeschuldigte P. den gegen ihn ergangenen Beschluss des Landgerichts Essen vom 06.02.2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.02.2025 aufzuheben. Dabei wendet er im Wesentlichen ein, dass er durch die ihm vorgeworfenen Taten keinen Vermögensvorteil im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt habe. Ersparte (Steuer-)Aufwendungen könnten sich allenfalls im Vermögen der A. Management GmbH realisiert haben. Insoweit sei zwischen dem Gesellschaftsvermögen und seinem Privatvermögen zu differenzieren. Soweit der angefochtene Beschluss darauf abstelle, dass die Projektgesellschaften etwaige ersparte Aufwendungen an ihn weitergeleitet hätten, sei zum einen zu berücksichtigen, dass etwaige ersparte Aufwendungen sich nicht im Vermögen der zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbesteuerbescheide bereits aufgelösten Projektgesellschaften, sondern allenfalls im Vermögen der Rechtsnachfolgerin, der A. Management GmbH, als maßgeblicher Steuerschuldnerin niedergeschlagen hätten. Zum anderen könnten ersparte Aufwendungen aufgrund ihrer Rechtsnatur auch nicht weitergereicht werden, da sie sich bereits im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme verbrauchten. Darüber hinaus stehe die Zerlegungssperre aus § 189 S. 3 AO einer Einziehung entgegen. Ferner bestehe auch kein Sicherungsbedürfnis. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte sich nach der Durchsuchungsmaßnahme im Jahr 2013 für Steuerehrlichkeit entschieden habe. So habe er im Jahr 2014 eine wirksame Selbstanzeige gestellt, die der Berücksichtigung der zugrundeliegenden Straftaten im Rahmen der Bewertung des Sicherungsbedürfnisses entgegenstehe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte die Vollstreckung einer etwaigen Einziehungsentscheidung vereiteln oder wesentlich erschweren würde, hätten sich im Verlaufe des über 10 Jahre andauernden Ermittlungsverfahrens nicht gezeigt. Vielmehr habe sich der Angeschuldigte ernsthaft um eine Verständigung im Besteuerungsverfahren bemüht. Dabei habe er der Stadt N. auch die Gestellung einer Grundschuld in Aussicht gestellt. Dass die Stadt N. jene Grundschuld als Sicherheit abgelehnt habe, stehe der Annahme eines Sicherungsbedürfnisses ebenso entgegen wie der Umstand, dass die Stadt N. von der Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO abgesehen habe. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte P. im Juni 2024 die seit 15 Jahren im Familienbesitz der Familie P. befindliche Immobilie auf YB. veräußert und den Veräußerungserlös in Höhe von 9,25 Millionen Euro auf ein Bankkonto im Inland und nicht etwa – was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre – im Ausland belassen habe. Damit habe Angeschuldigte nicht etwa Vermögenswerte in Ausland geschafft, um diese dem Zugriff des deutschen Staates zu entziehen, sondern im Gegenteil Vermögenswerte aus dem Ausland ins Inland verlagert, wo diese im Falle einer Einziehungsentscheidung zur Verfügung stünden. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer stelle sich die Anordnung des Vermögensarrests zudem als unverhältnismäßig dar. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass infolge der bei beiden Angeschuldigten erfolgen Forderungspfändungen in Höhe von jeweils des gesamten Arrestbetrags eine Übersicherung eingetreten sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Verteidigerschriftsätze vom 04.04.2025 und vom 29.05.2025 Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat unter dem 15.04.2025 beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass – unabhängig davon, dass eine Zerlegungssperre nach § 189 S. 3 AO nicht eingetreten sei – eine solche der Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch einer Arrestanordnung nicht entgegenstehe. Denn die Zerlegungssperre nach § 189 S. 3 AO stelle keinen Erlöschenstatbestand im Sinne des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB dar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hätten die Angeschuldigten P. und R. „durch die Tat“ auch etwas erlangt. Denn die Gewerbesteuerersparnisse seien bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Projektgesellschaften bereits vor der Tatbegehung an die Angeschuldigten weitergegeben worden. Der Vermögenszufluss bei den Gesellschaften sei im Übrigen auch unmittelbar den Angeschuldigten zuzurechnen gewesen. Denn zum einen hätten sie sowohl die Projektgesellschaften als auch deren Rechtsnachfolgerin, die A. Management GmbH, lediglich als einen „formalen Mantel“ genutzt. Zum anderen hätten sie sämtliche aus den Hinterziehungstaten ersparten Aufwendungen sogleich an sich selbst weitergeleitet. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahmen des einziehungsrechtlichen Durchgriffs auf das Privatvermögen von Gesellschaftern müssten auch dann eingreifen, wenn das erlangte Etwas in ersparten Aufwendungen bestehe. Schließlich bestehe entgegen der Auffassung der Verteidigung auch ein Sicherungsbedürfnis. Ein solches ergebe sich bereits aus den anklagegegenständlichen Tatvorwürfen und den der Selbstanzeige zugrundeliegenden Taten. Auch die Umstände des Scheiterns der Verständigungsbemühungen im Besteuerungsverfahren begründeten die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses. Die Anordnung des Vermögensarrests sei zur Sicherung der Vollstreckung einer künftigen Einziehungsentscheidung erforderlich, weil die Angeschuldigten entgegen ihrer Absichtserklärung vom 21.04.2023 und trotz finanzieller Leistungsfähigkeit bislang keine Schadenswiedergutmachung an die Stadt N. geleistet hätten. Darüber hinaus habe sich der Angeschuldigte P. widersprüchlich verhalten, weil er mit Verteidigerschriftsatz vom 25.01.2024 die Tatvorwürfe bestritten und insbesondere auch die den Verständigungsgesprächen zugrunde gelegten Zerlegungsmaßstäbe in Abrede gestellt habe. Schließlich sei die Arrestanordnung in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Angeschuldigten auch verhältnismäßig. Insbesondere begründe die lange Verfahrensdauer keine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme, das sie einerseits durch den hohen Ermittlungsaufwand, andererseits durch die zahlreichen im Ermittlungsverfahren erhobenen Rechtsbehelfe der unterschiedlichen Beschuldigten zurückzuführen sei. Schließlich sei durch die Pfändung des gesamten Arrestbetrags bei beiden Angeschuldigten auch keine Übersicherung eingetreten, da beide Angeschuldigten – jeweils als Gesamtschuldner – in voller Höhe in Anspruch genommen werden könnten und bei Ausfall des jeweils anderen Schuldners auch in Anspruch genommen werden müssten. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Staatsanwaltschaft Wuppertal wird auf deren Stellungnahme vom 15.04.2025 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23.04.2025 hat die I. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Es-sen der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 15.04.2025 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter dem 12.05.2025, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrests nach § 111e Abs. 1 StPO liegen nicht vor, weil keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer etwaigen Wertersatzeinziehung ohne Anordnung des Vermögensarrests vereitelt oder wesentlich werden würde. Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung der Vermögensarrest in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Zwar ist mit der seit dem 01.07.2017 geltenden Neuregelung des Vermögensarrests in § 111e StPO der in § 111d Abs. 2 StPO a.F. enthaltene Verweis auf § 917 Abs. 1 ZPO entfallen, wonach der dingliche Arrest nur stattfindet, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollten durch die Neuregelung im Jahr 2017 aber weder das Erfordernis eines Sicherungsgrundes als solches entfallen noch die daran von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen herabgesenkt werden (BT-Drucks. 18/9525, S. 49, 76f.). Vielmehr kommt im Wortlaut der Norm, wonach der Vermögensarrest nur „zur Sicherung der Vollstreckung“ angeordnet werden kann, zum Ausdruck, dass die Anordnung des Vermögensarrests auch weiterhin nur dann in Betracht kommt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (BGH, Beschluss vom 09.01.2021– StB 46/20 –, juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Besorgnis besteht, sind alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – StB 46/20). Erforderlich sind insoweit konkrete Umstände – im Sinne sachverhaltsspezifisch-konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte – in objektiver Hinsicht oder im Verhalten des Einziehungsadressaten, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 Ws 293/09, NStZ-RR 2009, 282). Es bedarf einer im Wege einer Gesamtabwägung aller erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die Gefahr für die potenzielle Vollstreckung des staatlichen Einziehungsanspruchs. Die Besorgnis kann sich aus der Person des Einziehungsadressaten, seinem Vor- und Nachtatverhalten, seinen Lebensumständen sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2022 – III – 5 Ws 94/22 – juris). Dabei darf und muss insbesondere auch die dem Einziehungsadressaten vorgeworfene Straftat Berücksichtigung finden. Ihr kann – insbesondere, wenn es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt, die auf Verschleierung von Vermögenswerten gerichtet ist – für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherungsgrundes eine indizielle Bedeutung zukommen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2013 – 2 Ws 533/12, 2 Ws 10/13, 2 Ws 11/13, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2009 – 1 Ws 339/08, wistra 2009, 484; OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010 – 2 Ws 636,642/09, NStZ 2011, 174, beck-online, OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2015 – 2 Ws 370-15 (143/15), beck-online). Ob die dem Einziehungsadressaten vorgeworfene Straftat geeignet ist, Rückschlüsse auch auf künftige zu erwartende Vereitelungsmaßnahmen zuzulassen, ist Frage des Einzelfalls. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (BGH, Beschl. v. 19.1.2021 – StB 46/20, BeckRS 2021, 930 Rn. 6, beck-online). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen nach Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vollstreckung einer etwaigen Wertersatzeinziehung ohne Anordnung des Vermögensarrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Zwar wären vorliegend sowohl die dem Angeschuldigten durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 15.01.2025 vorgeworfenen Straftaten wie auch die den Selbstanzeigen vom 16.04.2014 zugrundeliegenden Straftaten bei isolierter Betrachtung geeignet, Rückschlüsse auf das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses zuzulassen (Ausführungen unter Ziff. II. 1). Einem solchen Rückschluss stehen unter Vornahme der gebotenen Gesamtabwägung aber insbesondere der lange Zeitablauf seit Begehung der Taten sowie die Erkenntnis entgegen, dass der Angeschuldigte trotz des Umstands, dass ihm die Ermittlungen bereits seit über 12 Jahren bekannt sind und er – jedenfalls seit Durchführung der Verständigungsgespräche ab dem Jahr 2020 – über die Höhe der Forderung der Stadt N. informiert ist, von Vermögensverschiebungen oder sonstigen Vereitelungsmaßnahmen Abstand genommen hat, welche die Vollstreckung einer etwaigen Wertersatzeinziehung gefährden könnten (Ausführungen unter Ziff. II. 2). 1) a) Im Ausgangspunkt war in den Blick zu nehmen, dass die Art und Weise der Begehung der anklagegegenständlichen Straftaten, derer der Angeschuldigte auch nach Auffassung des Senats hinreichend verdächtig ist, durchaus den Schluss zulassen, dass er seinerzeit geneigt war, das eigene übermäßige Bereicherungsstreben mit erheblicher krimineller Energie zu verfolgen und durch Verschleierung tatsächlicher Umstände – nämlich des Bestehens der kaufmännischen Oberleitung der Projektgesellschaften am Standort N. – berechtigte Gewerbesteueransprüche der Stadt N. zu umgehen, obwohl die von den Projektgesellschaften erzielten Gewinne auch bei ordnungsgemäßer Abführung der Gewerbesteuer beträchtlich gewesen wären. Dabei sprechen auch der lange Tatzeitraum von April 2007 bis Oktober 2011 sowie der durch die Taten verursachte erhebliche Hinterziehungsschaden zum Nachteil der Stadt N. von insgesamt über 7,5 Millionen Euro für eine seinerzeit bestehende tiefgreifende Fehlhaltung des Angeschuldigten gegenüber den staatlichen und der Allgemeinheit dienenden Steuerinteressen. Den anklagegegenständlichen Straftaten kommt daher für die Frage, ob der Angeschuldigte auch in der Zukunft geneigt sein könnte, Maßnahmen zur Vereitelung oder Erschwerung eines staatlichen Einziehungsanspruchs zu ergreifen, im Grundsatz durchaus indizielle Bedeutung zu. Dabei muss aber andererseits auch in den Blick genommen werden, dass jener Indizwirkung gegenübersteht, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten inzwischen 13 bis 18 Jahre zurückliegen, die Tatvorwürfe dem Angeschuldigten seit über 12 Jahren bekannt sind und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seither Maßnahmen zur Vereitelung oder Erschwerung einer künftigen Einziehungsentscheidung getroffen hätte (Ausführungen unter Ziff. II. 2). b) Dass der Angeschuldigte in der Vergangenheit auch dazu bereit war, Vermögen ins Ausland zu verlagern, um es der inländischen Besteuerung zu entziehen, zeigt sich anhand der den Selbstanzeigen vom 16.04.2014 zugrundeliegenden Straftaten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung dürfen jene Umstände bei der Beurteilung des Vorliegens eines Sicherungsbedürfnisses trotz der Selbstanzeige Berücksichtigung finden. Denn zum einen haben die Selbstanzeigen vorliegend nicht zu einer Straffreiheit, sondern lediglich zu einer vorläufigen Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO geführt. Zum anderen setzt die nach § 111e StPO vorzunehmende Prognoseentscheidung im Hinblick auf den Arrestgrund nicht das Bestehen eines strafrechtlichen Schuldvorwurfs voraus. Gleichwohl reduziert der Umstand, dass der Angeschuldigte im Rahmen der wirksamen Selbstanzeige Steuerstraftaten offenbarte, für deren Begehung den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden keinerlei Anhaltspunkte vorlagen und die den Strafverfolgungsbehörden auch nicht im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen aus dem Jahr 2013 bekannt geworden wären, die Aussagekraft jener Verhaltensweisen für die Frage, ob der Angeschuldigte auch künftig geneigt sein könnte, Vermögen ins Ausland zu verlagern, um es dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Denn mit der Selbstanzeige, die dem Steuerstraftäter eine Rückkehr in die Legalität ermöglichen soll, bringt der Täter auch eine innere Abkehr von zuvor begangenen etwaigen Steuerstraftaten zum Ausdruck. Ferner ist auch im Hinblick auf die den Selbstanzeigen zugrundeliegenden Verhaltensweisen zu berücksichtigen, dass diese inzwischen 15 bis 19 Jahre zurückliegen. c) Auch der Umstand, dass der Angeschuldigte die ursprünglich in seinem Alleineigentum stehende, von ihm privat genutzte Immobilie zwischen den Jahren 2005 und 2007 auf seine Ehefrau übertrug und mit zehn Grundschulden von jeweils 200.000 Euro zugunsten seiner Ehefrau belastete, lässt im Grundsatz eine jedenfalls in der Vergangenheit bestehende Neigung des Angeschuldigten erkennen, eigene Vermögenswerte zu übertragen, um sie einem potentiellen Gläubigerzugriff zu entziehen. Jedoch ist auch im Hinblick auf die Aussagekraft dieses Verhaltens einschränkend zu berücksichtigen, dass es inzwischen jedenfalls 18 Jahre zurückliegt und vor der Bekanntgabe der steuerstrafrechtlichen Vorwürfe im Jahr 2013 stattfand. d) Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht der Annahme eines Sicherungsbedürfnisses auch nicht per se entgegen, dass der Steuerfiskus von der Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO abgesehen hat. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 111e Abs. 6 StPO steht die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 AO einer Anordnung nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegen. Vielmehr stehen die Anordnungen nach § 324 AO und § 111e Abs. 1 StPO gleichrangig nebeneinander. 2) Die vorgenannten Umstände können aus heutiger Sicht jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtschau weiterhin die Besorgnis begründen, dass ohne die Anordnung des Vermögensarrests die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. a) Denn sowohl im Hinblick auf die anklagegegenständlichen Tatvorwürfe (Tatzeitraum: 30.04.2007 – 14.10.2011) als auch im Hinblick auf die den Selbstanzeigen zugrundeliegenden Straftaten (Tatzeitraum: 2006 – 2010) und die Übertragung der privat genutzten Immobilie auf die Ehefrau des Angeschuldigten (2005 – 2007) war zunächst zu berücksichtigten, dass jenen Verhaltensweisen aufgrund des langen Zeitablaufs aus heutiger Sicht nur noch eine deutlich eingeschränkte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage zukommt, ob der Angeschuldigte die Vollstreckung einer etwaigen Wertersatzeinziehung zukünftig vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Vielmehr sind bei dieser Sachlage auch Erkenntnisse aus dem Verhalten des Angeschuldigten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (BGH, Beschl. v. 19.1.2021 – StB 46/20, BeckRS 2021, 930 Rn. 6, beck-online). b) Derartige Anhaltspunkte haben sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht ergeben. aa) Der Umstand, dass eine freiwillige Regulierung des der Stadt N. entstandenen Hinterziehungsschadens bislang trotz finanzieller Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten ausgeblieben ist, ist im konkreten Fall nicht geeignet, einen solchen Anhaltspunkt zu begründen, da ein Angeschuldigter, der sich – wie der hiesige Beschwerdeführer – für unschuldig hält und den Tatvorwurf bestreitet, weder zu einer Schadensregulierung noch zu einer dahingehenden Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Aus seiner Verweigerung kann – auch wenn er zu einer Schadensregulierung wirtschaftlich in der Lage ist – nicht geschlussfolgert werden, dass er eine künftige Vollstreckung vereiteln würde. Auch die konkreten Umstände des Scheiterns der seit dem Jahr 2020 geführten Verständigungsgespräche im Besteuerungsverfahren begründen die Annahme einer Vollstreckungsvereitelungsabsicht des Angeschuldigten nicht. Soweit in der Verteidigererklärung vom 21.04.2023 eine Einigungsbereitschaft signalisiert worden ist, stand diese erkennbar unter dem Vorbehalt, dass der steuerstrafrechtliche Abschlussbericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt und bekanntgegeben worden war. Ferner wies die Verteidigung darauf hin, dass noch Unwägbarkeiten im Hinblick auf die bislang unterbliebene Beteiligung der Gemeinde J. bestünden, dass die beabsichtigte Einigung „kein Geständnis“ darstelle und dass sie unter der Bedingung stehen solle, dass das Landgericht Essen einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO zustimme. In Anbetracht der zahlreichen Vorbehalte und Bedingungen jener Verteidigererklärung, begründet der Umstand, dass sich der Angeschuldigte und seine Verteidiger nach Kenntnisnahme vom Inhalt des steuerstrafrechtlichen Abschlussberichts zu einer Einigung im Besteuerungsverfahren unter den ursprünglich avisierten Bedingungen nicht mehr bereiterklärten, nicht die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelungsabsicht des Angeschuldigten. bb) Gegen die Annahme, der Angeschuldigte werde die Vollstreckung einer etwaigen Wertersatzeinziehung vereiteln oder wesentlich erschweren, spricht vielmehr der Umstand, dass im Rahmen von Finanzermittlungen des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität festgestellt werden konnte, dass der Angeschuldigte im Herbst 2024 – neben Immobilienvermögen – auf drei inländischen privaten Bankkoten über ein Guthaben von insgesamt 14.497.713 Euro verfügte. Dies lässt den Schluss zu, dass er trotz des Umstands, dass er seit über 12 Jahren Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat und er – jedenfalls seit Durchführung der Verständigungsgespräche ab dem Jahr 2020 – über die Höhe der Forderung der Stadt N. informiert ist, von Vermögensverschiebungen oder sonstigen Vereitelungsmaßnahmen Abstand genommen hat, welche die Vollstreckung einer etwaigen Wertersatzeinziehung gefährden könnten. cc) Ferner spricht gegen die Annahme einer Vollstreckungsvereitelungsabsicht des Angeschuldigten, dass er ausweislich der Finanzermittlungen den Erlös aus dem Verkauf einer auf YB. gelegenen Immobilie am 24.06.2024 – und damit ebenfalls zu einem Zeitpunkt, als ihm sowohl die gegen ihn geführten Ermittlungen wie auch die Forderungshöhe der Stadt N. bekannt waren – auf ein inländisches Bankkonto transferierte und damit Vermögenswerte sogar aus dem Ausland in das Inland verlagerte. dd) Auch ansonsten haben sich im Rahmen der durchgeführten Finanzermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeschuldigte nach den Durchsuchungsmaßnahmen im Jahr 2013 in Ansehung des Ermittlungsverfahrens Vermögen verschoben oder sonstige Maßnahmen zur Vereitelung einer künftigen Vollstreckung getroffen hätte. ee) Dass sich der Angeschuldigten dem Ermittlungsverfahren seit über 12 Jahren zur Verfügung hält, spricht zudem eher gegen denn für das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses. So hat auch die Staatsanwaltschaft Wuppertal in einem Vermerk vom 16.07.2023 aktenkundig gemacht, dass eine Einstellung gemäß § 153a StPO unter anderem deshalb in Betracht zu ziehen sei, weil das Ermittlungsverfahren und die durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen einen „nachhaltigen Eindruck“ auf die Angeschuldigten gemacht hätten. c) Da bei der Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses auch die Person des Einziehungsadressaten sowie dessen Lebensumstände Berücksichtigung zu finden haben (OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2022 – III – 5 Ws 94/22 – juris), war im Rahmen der Gesamtabwägung auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeschuldigte strafrechtlich bislang nicht vorbelastet ist und dass er – auch nach der beruflichen Trennung von dem Mitangeschuldigten R. gegen Ende des Jahres 2023 – weiterhin unternehmerisch im Inland tätig ist, was das weitere Vorhandensein von Vermögenswerten nahelegt. d) Darüber hinaus hatte auch Berücksichtigung zu finden, dass der Anreiz für den Angeschuldigten, Maßnahmen zur Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung einer etwaigen künftigen Wertersatzeinziehung zu treffen, dadurch erheblich gemindert erscheint, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen ihn unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des 1. Strafsenates des Bundesgerichtshofs, welcher im Falle der Revisionseinlegung gegen ein erstinstanzliches Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Essen zuständig wäre, vorliegend nicht wahrscheinlich ist, wovon der Angeschuldigte ausweislich des Beschwerdevorbringens auch ausgeht. Etwaige Gewinnentnahmen des Angeschuldigten aus dem Vermögen der Projektgesellschaften wären unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen deshalb nicht als „durch die Tat“ erlangt anzusehen, weil die Projektgesellschaften zu diesem Zeitpunkt selbst noch keinen Vermögensvorteil durch die Tat erlangt gehabt hätten und jenen Vermögensvorteil dementsprechend auch noch nicht weiterübertragen hätten können. Der abzuschöpfende Vermögensvorteil besteht in den Fällen der Steuerverkürzung in den ersparten Aufwendungen; da diese Ersparnis nicht gegenständlich ist, ist deren Wert einzuziehen (§ 73 Abs. 1, § 73 c S. 1 Var. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Abschöpfen ersparter Steueraufwendungen jedoch zwingend voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann. Die (offene) Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genüge nicht zur Anordnung der Einziehung; denn die Einziehung knüpfe an einen durch die Tat beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an. Daher setze das Abschöpfen der ersparten Steueraufwendungen den Taterfolg, namentlich die zu niedrige oder verspätete Festsetzung voraus. Erst damit realisiere sich eine Ersparnis, die ursächlich auf die tatbestandsmäßige Handlung zurückzuführen sei. Nichts anderes gelte auch für die Unterlassensstrafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Auch dort setze die Einziehung die Tatvollendung voraus. Denn vor Eintritt des Taterfolgs könne der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende noch nicht frei über die Ersparnis verfügen. Maßgeblich für die Abschöpfung der Steuerersparnis sei das „Behalten-dürfen“ der eigentlich an den Fiskus abzuführenden Gelder; das „Dürfen“ beinhalte eine (erschlichene) „Zustimmung“ des Fiskus bzw. dessen dauerhafte Nichtkenntnis von den zu versteuernden Gewinnen und Einkünften (BGH, Urteil vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21, NZWiSt 2022, 379, beck-online, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 –, Rn. 15, juris). Entnehme ein Täter – wie vorliegend der Angeschuldigte – dem Konto der von ihm geführten Gesellschaft Gelder und führe er sie seinem privaten Vermögen zu einem Zeitpunkt zu, zu welchem sich der geldwerte Vorteil in Form der ersparten Aufwendungen noch nicht im Gesellschaftsvermögen realisiert habe, so habe er „durch die Tat“ nichts erlangt (BGH, Beschl. v. 8.2.2023 − 1 StR 376/22, NStZ 2024, 36, beck-online, m.w.N.; a.A.: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 1 Ws 14 - 15/23 –, Rn. 146, juris). Etwaige Gewinnentnahmen des Angeschuldigten aus dem Vermögen der Projektgesellschaften unterlägen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum anderen aber auch deshalb nicht der Einziehung, weil der Vermögensvorteil der ersparten Aufwendungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einziehungsrechtlich nicht übertragbar sei. Mit ihrer Inanspruchnahme sei die Steuerersparnis zugleich „verbraucht“; sie könne nicht vervielfältigt werden. Zudem sei § 73b Abs. 2 StGB der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der geldwerte Vorteil in Form einer Ersparnis mangels Gegenständlichkeit einziehungsrechtlich nicht – auch nicht im Anwendungsbereich der §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB – weitergereicht werden könne. Nach alledem sei unerheblich, dass ein geschäftsführender und am Gewinn beteiligter Gesellschafter wirtschaftlich betrachtet die Ersparnis im Ergebnis jeweils anteilig in seinem Privatvermögen realisiere (BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – 1 StR 323/22 – NStZ 2023, 301, wistra 2023, 255; BGH Beschl. v. 22.8.2022 – 1 StR 187/22, BeckRS 2022, 24825 Rn. 5, beck-online; BGH, Beschluss vom 19.05.2022 – 1 StR 405/21, BeckRS 2022, 14762; BGH, Beschl. v. 8.2.2023 − 1 StR 376/22, NStZ 2024, 36, beck-online; a.A.: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 1 Ws 14 - 15/23 –, Rn. 146, juris). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte sich der durch die Taten erlangte Vermögensvorteil in Form der ersparten Steueraufwendungen jeweils im Vermögen der Rechtsnachfolgerin der Projektgesellschaften, der A. Management GmbH, als der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Steuerschuldnerin nach § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GewStG realisiert. Vor dem Hintergrund der seitens des Bundesgerichtshofs angenommenen Unübertragbarkeit des Vermögensvorteils der ersparten Aufwendungen käme ein einziehungsrechtlicher Durchgriff auf das Privatvermögen des Angeschuldigten aufgrund der einziehungsrechtlich gebotenen strikten Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen von Gesellschaftern ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Angeschuldigte die A. Management GmbH als einen „formalen Mantel“ seines Privatvermögens genutzt hätte, eine Trennung zwischen seinem eigenen Vermögen und dem Vermögen der Gesellschaft aber nicht vorgenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 1 StR 529/19 – NStZ 2020, 404, Rn. 15, beck-online, m.w.N.). Denn nur in einem solchen Fall hätten sich die ersparten Aufwendungen ausnahmsweise nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Privatvermögen des Angeschuldigten realisiert. Der Begriff des „formalen Mantels“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung setzt jedoch eine „Sphärenvermischung“ zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Privatvermögen des Täters voraus. Das ist der Fall, wenn der Täter die verschiedenen Vermögenssphären systematisch missachtet und das Vermögen der Personenvereinigung mit seinem Vermögen vermischt (Krumm in: Tipke/K-ruse, AO/FGO, 185. Lieferung, 4/2025, § 375 AO 1977, Rn. 39a). Dass eine derartige systematische Vermischung der Sphären des Privatvermögens des Angeschuldigten und des Gesellschaftsvermögens der A. Management GmbH stattgefunden hätte, belegen die bisherigen Ermittlungen jedoch nicht. Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Unübertragbarkeit von ersparten Aufwendungen und im Hinblick darauf zu folgen ist, dass ein Täter, der Gesellschaftsvermögen in sein Privatvermögen zu einem Zeitpunkt überträgt, zu dem der Taterfolg mangels unzutreffender Steuerfestsetzung noch nicht vollendet ist, „durch die Tat“ nichts erlangt hat, oder ob nicht gegebenenfalls im Hinblick auf beide Fragestellungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 1 Ws 14 - 15/23 –, juris) den Vorzug verdient. Denn im Rahmen der Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses mindert der Umstand, dass eine etwaige von der Strafkammer des Landgerichts Essen gleichwohl vorgenommene Einziehungsanordnung gegen den Angeschuldigten unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – als in der Sache zuständiges Revisionsgericht –kaum Bestand haben dürfte, aus Sicht des Angeschuldigten jedenfalls den Anreiz, Maßnahmen zur Vereitelung oder Erschwerung einer etwaigen Vollstreckung zu treffen. e) Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vollstreckung einer künftigen Wertersatzeinziehung ohne Anordnung eines Vermögensarrests auf andere Weise als durch bewusste Vollstreckungsvereitelung – beispielsweise durch einen drohenden Vermögensverlust – wesentlich erschwert werden würde. Soweit der Verteidiger des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 14.02.2025 anlässlich der Vollziehung der Arrestanordnung ausgeführt hat, dass der Kreditausschuss der UO.-bank PM. im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt des Unternehmens des Angeschuldigten über ein Kreditvolumen von 60 Millionen Euro zu entscheiden habe und etwaige Kontenpfändungen zu einer negativen Bescheidung führen könnten, belegt dies zwar, dass der Angeschuldigte auch aus seinem Privatvermögen Sicherheiten für seine unternehmerische Tätigkeit erbringt. Konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Vermögensverlust ergeben sich daraus aber nicht, zumal der Angeschuldigte – wie sich aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auch ergibt – in der Vergangenheit mit seiner unternehmerischen Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus erfolgreich war. 3) Nach Gesamtabwägung sämtlicher zuvor genannter Umstände – insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Tatbegehung und der Erkenntnisse zu dem Verhalten des Angeschuldigten nach der Tat unter dem Eindruck des Ermittlungsverfahrens – bestehen jedenfalls aus heutiger Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte mehr für die Annahme einer drohenden Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.