Leitsatz: Die erstmalige zweijährige Überprüfungsfrist einer unbefristeten Führungsaufsicht wird erst mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der zeitlichen Höchstdauer von fünf Jahren (der zunächst befristeten Führungsaufsicht) in Gang gesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 27. März 2025 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Juni 2025 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerde-führers bzw. seines Verteidigers beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Ergänzend bemerkt der Senat, der das Rechtsmittel – wie die Generalstaatsanwaltschaft – allein als gegen die Nichtaufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht gerichtet ansieht, Folgendes: 1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die sofortige Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden. Nach § 35 Abs. 2 StPO hätte der angefochtene Beschluss förmlich zugestellt werden müssen. Denn es bedarf der Zustellung der Entscheidung, wenn durch ihre Bekanntmachung eine Frist – wie vorliegend die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO – in Lauf gesetzt werden soll. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer richterlichen Zustellungsanordnung. Denn ausweislich der Verfügung der Berichterstatterin vom 27.03.2025 war lediglich die formlose Übersendung an den Betroffenen und dessen Verteidiger angeordnet worden. Soll ein Schriftstück – wie hier – in elektronischer Form an den Verteidiger zugestellt werden, bedarf es zur Dokumentation des richterlichen Zustellungswillens der Anordnung der Übermittlung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 173 Abs. 3 ZPO. Daran fehlte es hier. Der auf Bl. 402 d. A. von der Geschäftsstelle als Zustellungsdatum vermerkte Zeitpunkt kann die fehlende Anordnung der förmlichen Zustellung nicht ersetzen. Denn eine bloße formlose Mitteilung setzt die Frist aus § 311 Abs. 2 StPO auch dann nicht in Gang, wenn der Zugang des Schriftstücks nachgewiesen ist (BGH, Beschluss v. 31.08.2020 – StB 23/20, BeckRS 2020, 22801, Rn. 10, beck-online). 2. Indes hat die sofortige Beschwerde in der Sache aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen keinen Erfolg. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer den zu strengen Maßstab aus § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat. Bei der Prüfung einer möglichen Aufhebung der bereits eingetretenen unbefristeten Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB findet nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Prüfungsmaßstab aus § 68e Abs. 2 S. 1 StGB Anwendung (KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 Ws 222/19 – 121 AR 232/19, BeckRS 2020, 33662 Rn. 21; OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2018 – 2 Ws 422/18, BeckRS 2018, 35847, Rn. 15; BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 68e Rn. 16; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 68e Rn. 1a; NK-StGB/Ostendorf/Bartsch, 6. Aufl. 2023, StGB § 68e Rn. 22; wohl auch: OLG Nürnberg Beschl. v. 10.11.2014 – 2 Ws 509/14, BeckRS 2014, 22548 Rn. 25; a.A.: LK-StGB/Baur, 13. Aufl. 2022, StGB § 68e Rn. 39). Demnach hebt das Gericht die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Dass die Strafkammer vorliegend den strengeren Maßstab aus § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB angelegt hat, beschwert den Beschwerdeführer allerdings nicht, da unter Zugrundelegung der ansonsten zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer die Voraussetzungen aus § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 68e Abs. 2 S. 1 StGB unzweifelhaft vorliegen. 3. Im Hinblick auf eine mögliche Überschreitung der Überprüfungsfrist aus § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB bemerkt der Senat, dass eine solche vorliegend weder zur Aufhebung der Führungsaufsicht noch zu der Feststellung führen würde, dass der Beschwerdeführer hierdurch in seinen Grundrechten verletzt wäre. Wird die Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 StGB unbefristet verlängert, sieht § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO vor, dass das Gericht „vor Ablauf von zwei Jahren“ prüft, ob eine Entscheidung nach § 68e Abs. 2 S. 1 StGB geboten ist. Eine ausdrückliche Regelung für den Beginn dieser zweijährigen Überprüfungsfrist sieht § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO selbst nicht vor. Gleichwohl lässt sich dem Wortlaut des § 68c Abs. 3 S. 1 StGB, wonach das Gericht die Führungsaufsicht „über die Höchstdauer nach Abs. 1 S. 1 hinaus “ unbefristet verlängern kann, entnehmen, dass die erstmalige zweijährige Überprüfungsfrist erst mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der zeitlichen Höchstdauer von fünf Jahren in Gang gesetzt wird (so im Ergebnis auch: Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, 2022, § 68e StGB, Rn. 47; a.A. wohl: TK, StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB, § 68e, Rn. 16). Da die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung vom 08.12.2017 am 08.02.2018 eintrat, wäre die Überprüfungsfrist aus § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB im Grundsatz am 08.02.2025 abgelaufen. a) Der Senat kann offenlassen, ob die Frist vorliegend deshalb nicht als überschritten anzusehen ist, weil die Unterbringung des Betroffenen durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 23.06.2023 in der Zeit vom 23.06.2023 bis zum 14.09.2023 gemäß § 67h Abs. 1 StGB wieder in Vollzug gesetzt worden war. Zwar findet die Regelung aus § 68c Abs. 4 S. 2 StGB, die bestimmt, dass Zeiten der behördlich angeordneten Verwahrung in einer Anstalt in die Dauer der Führungsaufsicht nicht einzurechnen sind, dem Wortlaut und der Systematik nach nur auf die Berechnung der Dauer einer befristeten Führungsaufsicht unmittelbare Anwendung. Der jener Regelung zugrundeliegende Rechtsgedanke, wonach der Zweck der Führungsaufsicht – nämlich die Bewährung in Freiheit – in jenen Zeiten, in denen sich der unter Führungsaufsicht stehende Betroffene in behördlich angeordneter Verwahrung befindet, nicht erreicht wird, ließe sich jedoch auf die Berechnung der Überprüfungsfrist aus § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO übertragen. b) Der Senat neigt zu dieser Rechtsansicht. Letztendlich bedarf die vorgenannte Rechtsfrage aber deshalb keiner Entscheidung, weil eine etwaige Überschreitung der Überprüfungsfrist im vorliegenden Fall weder die Aufhebung der Führungsaufsicht noch die Feststellung zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer hierdurch in seinen Grundrechten verletzt wäre. Eine etwaige Überschreitung der Überprüfungsfrist aus § 68e Abs. 3 StGB würde nicht zur Beendigung der Führungsaufsicht führen. Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsgefüge, das gerade keine erneute Entscheidung über eine weitere Verlängerung der Führungsaufsicht fordert, sondern die Prüfung ihrer Aufhebung vorschreibt (Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 68e StGB, Rn. 48). Eine etwaige Überschreitung der Überprüfungsfrist hätte vorliegend auch nicht die Feststellung zur Folge, dass der Beschwerdeführer hierdurch in seinen Grundrechten verletzt wäre. Zwar kann die Missachtung der Überprüfungsfrist aus § 68e Abs. 3 StGB – vergleichbar mit Fällen der Fristüberschreitung nach § 67e Abs. 2 StGB (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2011 – 1 BvR 1334/10, Rm. 18; vom 20. November 2014 – 2 BvR 2774/12, juris, Rn. 37; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14, juris; und vom 10. Oktober 2016 – 2 BvR 1103/16, juris) – in Einzelfällen dazu führen, dass hierdurch Grundrechte des unter Führungsaufsicht stehenden Betroffenen – insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG – verletzt werden. Einer dahingehenden Feststellung bedarf es jedoch nur dann, wenn in der Fristüberschreitung eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht zum Ausdruck kommt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt, wobei die Maßstäbe im Falle der Überschreitung der Überprüfungsfrist aus § 68e Abs. 3 StGB angesichts des weniger intensiven Grundrechtseingriffs nicht gleichermaßen streng ausfallen dürfen wie im Falle einer Überschreitung der Überprüfungsfrist aus § 67e Abs. 2 StGB. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe käme vorliegend in einer – möglichen – Überschreitung der Überprüfungsfrist keine grundlegende Fehlhaltung gegenüber den Grundrechten des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer das Gutachten des Sachverständigen erst am 06.01.2025 – und damit nur gut einen Monat vor Ablauf der Überprüfungsfrist – in Auftrag gegeben, was – wenn nicht ausdrücklich mit dem Sachverständigen eine kurzfristige Bearbeitung und rechtzeitige Ablieferung des Gutachtens abgesprochen wurde – etwas knapp erscheint. Dies war aber erkennbar dem Umstand geschuldet, dass die Strafvollstreckungskammer – ebenso wie ausweislich der Verfügung vom 18.12.2024 (Bl. 348 d. FA-Heftes) die Staatsanwaltschaft Dortmund – irrigerweise davon ausging, dass die Überprüfungsfrist ausgehend von dem auf dem Beschluss vom 01.02.2023 angebrachten Rechtskraftvermerk, der auf den 29.03.2023 lautete, am 29.03.2025 ablaufen würde. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer verkannt, dass der Beschluss vom 01.02.2023, mit dem die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB angeordnet worden war, der formellen Rechtskraft nicht fähig war, weil gegen diesen gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO die nicht fristgebundene einfache Beschwerde statthaft ist (vgl. Senat, Beschluss v. 28.5.2024 – 3 Ws 159-160/24, BeckRS 2024, 12968, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.12.2024 – Ws 800/24, BeckRS 2024, 35481, Rn. 13; BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 65. Ed. 1.5.2025, StGB, § 68c, Rn. 22, beck-online). Eine grundlegende Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht kam in der Überschreitung der Überprüfungsfrist hingegen nicht zum Ausdruck. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.