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Beschluss

5 ORs 33/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0624.5ORS33.25.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.06.2024 (42 Ds 282/24) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.06.2024 (42 Ds 282/24) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Gründe: 1) Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 13.06.2025 unter anderem ausgeführt: „II. Die zulässige Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft durch den Senat. Das der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg zusprechende und sie teilweise als unbegründet verwerfende Urteil des Landgerichts hätte nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Das Bestehen eines Verfahrenshindernisses ist auf die zulässige Revision des Angeklagten von Amts wegen zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Zulässigkeit der Berufung, denn bei unzulässiger, insbesondere verspätet oder formunwirksam eingelegter Berufung wäre das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig geworden mit der Folge, dass die Fortsetzung des (Erkenntnis-)Verfahrens unzulässig wäre. Die Prüfung erfolgt aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren; der Senat hat also die relevanten Aussagen und Urkunden selbst zu würdigen und auszulegen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.08.2024 – 206 StRR 258/24 – juris m. w. N.). Da die Akten [jedenfalls erstinstanzlich, der Senat] elektronisch geführt werden, wäre die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln gewesen. Die Überprüfung anhand des Akteninhalts ergibt indes, dass die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft – anders als deren Berufungsbegründungschrift vom 27.08.2024 – dem Amtsgericht nicht als elektronisches Dokument, sondern zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt worden ist. Bei einem Tele- oder Computerfax handelt es sich indes nicht um ein elektronisches Dokument, sondern um ein schriftliches Dokument in Form einer Telekopie (zu vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05.04.2022 – 2 OWi 31 SsBs 55/22 – juris m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass wegen technischer Gründe vorübergehend eine Übermittlung als elektronisches Dokument nicht möglich gewesen wäre (zu vgl. § 32b Abs. 3 Satz 3 StPO), sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Einhaltung der Form des § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklärung (zu vgl. Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auflage 2023, § 32b Rdnr. 4). Die Berufung der Staatsanwaltschaft war somit nicht wirksam eingelegt. Das Landgericht hätte folglich die Berufung gemäß § 322 StPO als unzulässig verwerfen müssen. Das nach einer Sachprüfung der Berufung teilweise Erfolg zusprechende und sie teilweise als unbegründet verwerfende Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist nicht veranlasst, weil der Senat selbst in der Sache entscheiden und die Berufung der Staatsan- waltschaft als unzulässig verwerfen kann (§ 354 Abs. 1 StPO).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.