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Beschluss

2 Ws 24/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.2WS24.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine Umwandlungsentscheidung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 IRG ist im Anwendungsbereich der §§ 84 ff. IRG nur in den Fällen des § 84g Abs. 5 IRG vorgesehen.

  • 2.

    Über die Anrechnung der Dauer eines vor Rechtskraft der Verurteilung zur Verfahrenssicherung erfolgten Freiheitsentzugs ist nicht nach § 84 g Abs. 3 S. 2 IRG i.V.m. § 54 Abs. 4 IRG im Exequaturverfahren zu befinden.

  • 3.

    Soweit § 84a Abs. 1 Nr. 1.a) IRG voraussetzt, dass die vom Gericht eines anderen Mitgliedsstaates rechtskräftig verhängte freiheitsentziehende Sanktion auch vollstreckbar ist, scheidet dies nur aus, soweit der Vollstreckung nach dem Recht des Ausstellungsstaates ein nicht behebbares Vollstreckungshindernis entgegensteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unter ergänzender Bezugnahme auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer der Verurteilten bzw. ihrem Beistand bekanntgegebenen Zuschrift vom 23.06.2025 auf Kosten der Verurteilten (§§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 1 StPO) mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts in Triest vom 27.04.2016 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 647/2016 - Reg. Gen. Nr. 1994/2015 - R. G. N. R. n. 4951/2015) in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts in Triest vom 30.06.2017 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 698/2017), rechtskräftig seit dem 17.10.2017, hinsichtlich der gegen die Verurteilte verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten für vollstreckbar erklärt wird und die Umwandlungsentscheidung entfällt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Umwandlungsentscheidung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 IRG ist im Anwendungsbereich der §§ 84 ff. IRG nur in den Fällen des § 84g Abs. 5 IRG vorgesehen. 2. Über die Anrechnung der Dauer eines vor Rechtskraft der Verurteilung zur Verfahrenssicherung erfolgten Freiheitsentzugs ist nicht nach § 84 g Abs. 3 S. 2 IRG i.V.m. § 54 Abs. 4 IRG im Exequaturverfahren zu befinden. 3. Soweit § 84a Abs. 1 Nr. 1.a) IRG voraussetzt, dass die vom Gericht eines anderen Mitgliedsstaates rechtskräftig verhängte freiheitsentziehende Sanktion auch vollstreckbar ist, scheidet dies nur aus, soweit der Vollstreckung nach dem Recht des Ausstellungsstaates ein nicht behebbares Vollstreckungshindernis entgegensteht. Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unter ergänzender Bezugnahme auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer der Verurteilten bzw. ihrem Beistand bekanntgegebenen Zuschrift vom 23.06.2025 auf Kosten der Verurteilten (§§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 1 StPO) mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts in Triest vom 27.04.2016 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 647/2016 - Reg. Gen. Nr. 1994/2015 - R. G. N. R. n. 4951/2015) in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts in Triest vom 30.06.2017 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 698/2017), rechtskräftig seit dem 17.10.2017, hinsichtlich der gegen die Verurteilte verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten für vollstreckbar erklärt wird und die Umwandlungsentscheidung entfällt. Zusatz: 1. Die in dem angefochtenen Beschluss (Ziff. 2 des Beschlusstenors) enthaltene und auf § 54 Abs. 1 S. 2 IRG beruhende Umwandlungsentscheidung war zur Klarstellung aufzuheben, da eine Umwandlungsentscheidung im Anwendungsbereich der §§ 84 ff. IRG, wie sich aus § 84 g Abs. 3 IRG ergibt, nur in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des § 84g Abs. 5 IRG vorgesehen ist. 2. Ferner weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der in Italien mit der Inhaftierung nach Festnahme der Verurteilten am Tatort sowie dem anschließenden Hausarrest für insgesamt 23 Tage erfolgten Freiheitsbeschränkungen nicht nach § 84 g Abs. 3 S. 2 IRG i.V.m. § 54 Abs. 4 IRG veranlasst war. Soweit die italienischen Behörden in der Bescheinigung gemäß § 84c Abs. 1 IRG vom 07.07.2023 die Gesamtzeit des - bereits vor Rechtskraft der Verurteilung - verbüßten Freiheitsentzugs mit 23 Tagen angegeben haben (Bl. 24 d.A.), ist dies zutreffend nicht durch einen Ausspruch im Exequaturverfahren umzusetzen (vgl. für Untersuchungshaft und sonstige verfahrenssichernde Festnahmen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.04.2018 - 1 Ws 21/18 -, Rn. 17, juris; Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 84g IRG Rn. 12), sondern im Rahmen der Strafzeitberechnung bei der späteren Vollstreckung zu berücksichtigen. Der Senat ist an der Aufhebung der diesbezüglichen Anrechnungsentscheidung indes aufgrund des Verschlechterungsverbots gehindert. Zwar besteht dieses Verbot im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen - anders als bei den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision - grundsätzlich nicht. Anderes gilt indes bei Beschlüssen, welche - wie vorliegend - die Rechtsfolgen endgültig festsetzen und der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. nur Cirener in: BeckOK StPO, 55. Ed. 01.04.2025, § 309 Rn. 9, 9a m.w.N.). 3. Mit Blick auf das Vorbringen der Verurteilten weist der Senat in Ergänzung der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zum einen klarstellend darauf hin, dass ein Einverständnis der Verurteilten zu einer Vollstreckung in Deutschland nach § 84a Abs. 1 Nr. 3 IRG entbehrlich ist, da die Verurteilte nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich hier auch gegenwärtig aufhält, sondern zudem ausweislich der Mitteilung der Stadt B. vom 02.02.2023 (Bl. 163 d. Doppelakte 4 Ausl A 190/22) kein Verfahren zur Beendigung dieses Aufenthaltes durchgeführt wird. Zum anderen verbleibt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dabei, dass dem Senat grundsätzlich kein Urteil über die Art und Weise zusteht, wie der italienische Verteidiger der Verurteilten seiner Aufgabe glaubte nachkommen zu müssen. Daher ist es insbesondere hinzunehmen, dass es nach der italienischen Prozessordnung zulässig ist, dass ein Rechtsanwalt - unabhängig davon, ob es sich um einen Wahlverteidiger oder einen Pflichtverteidiger handelt - mehrere Angeklagte gleichzeitig vertritt, sofern deren Positionen nicht miteinander unvereinbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14 -, Rn. 12, juris), und dass der Verteidiger der Verurteilten vorliegend nach der von ihm ausweislich des Urteils vom 30.06.2017 engagiert mit dem vorrangigen Ziel eines Freispruchs und verschiedenen Angriffen gegen das angefochtene Urteil vertretenen Berufung anscheinend kein weiteres Rechtsmittel mehr eingelegt hat. Auch besteht weder insofern noch im Übrigen für den Senat Veranlassung zu der von der Verurteilten verlangten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Auch aus der von der Verurteilten angeführten Regelung des § 84k Abs. 1 S. 3 IRG, nach welcher die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen ist, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Die von den italienischen Behörden gemäß § 84c Abs. 1 IRG übermittelte Bescheinigung ist angesichts des Umstands, dass keine der im dortigen - im Ausgangspunkt maßgeblichen (vgl. Böse in: Grützner/​Pötz/​Kreß/​Gazeas/​Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 136. Lieferung, 6/​2024, § 84k IRG, Rn. 11; Hackner in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 84k IRG Rn. 6) - Feld „j“ vorgegebenen Alternativen angekreuzt worden ist (Bl. 30 d.A.), nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass die verurteilte Person keinen bestimmten „Anspruch auf vorzeitige oder bedingte Entlassung“ (so die deutsche Fassung des Formulars der vorgenannten Bescheinigung) hat. Der Vollstreckungsbehörde bleibt es zwar unbenommen, dies - wenn sie dies vorsorglich für sinnvoll erachtet - im Sinne der durch § 84k Abs. 1 S. 3 IRG angestrebten Umsetzung des Prinzips der Meistbegünstigung (vgl. Böse in: Grützner/​Pötz/​Kreß/​Gazeas/​Brodowski, a.a.O.; Hackner in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 84k IRG Rn. 4) gegebenenfalls näher aufzuklären; einer abschließenden Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses steht dies indes vorliegend nicht entgegen. Schließlich führt auch die mit Schriftsatz vom 04.07.2025 mitgeteilte aktuelle Schwangerschaft der Verurteilten zu keinem anderen Ergebnis. Nach deutschem Recht hindert eine Schwangerschaft grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der Strafvollstreckung. Soweit sich die Verurteilte darauf beruft, dass eine Schwangerschaft nach italienischem Recht zwingend zu einem Strafaufschub oder zu Alternativen wie z.B. einem Hausarrest führe, greift auch dies im vorliegenden Zusammenhang nicht durch. § 84a Abs. 1 Nr. 1.a) IRG setzt zwar voraus, dass die vom Gericht eines anderen Mitgliedsstaates rechtskräftig verhängte freiheitsentziehende Sanktion auch vollstreckbar ist. Dies scheidet jedoch nur aus, soweit der Vollstreckung nach dem Recht des Ausstellungsstaates eine Verbüßung, Gnadenentscheidung, Amnestie oder ein anderes nicht behebbares Vollstreckungshindernis entgegensteht (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 108; Böse in: Grützner/​Pötz/​Kreß/​Gazeas/​Brodowski, a.a.O., § 84a IRG, Rn. 2; Hackner in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 84a IRG Rn. 4), das vorliegend indes weder dargetan noch ersichtlich ist.