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Hinweisbeschluss

7 U 6/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.7U6.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Steht allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw auf der Autobahn von der linken in die rechte Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Lkw in der rechten Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).

  • 2.

    In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Lkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08, NZV 2010, 79).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw auf der Autobahn von der linken in die rechte Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Lkw in der rechten Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34). 2. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Lkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08, NZV 2010, 79). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Hinweis der Redaktion: Die Berufung ist durch Beschluss vom 04.08.2025 zurückgewiesen worden. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 19 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-Blattzahl) verwiesen wird, greifen nicht durch. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere, Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Da beiden Seiten der Unabwendbarkeitsnachweis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen ist, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Während im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Abwägung von einem Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen ist (hierzu unter 1.), ist ein Verkehrsverstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs nicht erwiesen (hierzu unter 2.); dessen Betriebsgefahr tritt hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück (hierzu unter 3.). Im Einzelnen: 1. Das Landgericht ist – entgegen der Rüge der Berufung – zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Unfallentstehung in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des klägerischen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger spricht, welchen dieser nicht zu erschüttern vermochte. Soweit der Kläger vorträgt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei der Ermittlung der Verursachungsbeiträge nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei Verschuldensvermutungen hierbei außer Betracht zu bleiben hätten, ist dies zwar zutreffend, steht der Anwendung von Anscheinsgrundsätzen aber nicht entgegen; dies ergibt sich auch aus der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.1996 – VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405, in der es allerdings an der für die Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehlte. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gefordert ist damit ein Höchstmaß an Sorgfalt, was eine ausreichende Rückschau voraussetzt sowie die rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Fahrspurwechsels mittels Fahrtrichtungsanzeiger. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel mit nachfolgendem Verkehr zu einer Kollision, spricht ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der hohen für den Spurwechsler geltenden Sorgfaltspflichten (Senatsurt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36; OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 19.3.2020 – 12 U 2181/19, BeckRS 2020, 6391 Rn. 6; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 7 Rn. 68, 70). Entgegen der Rüge des Klägers hat sich das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Fahrstreifenwechsel und Kollision vorliegend gegeben ist. Die diesbezügliche Feststellung ist für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht begründen. Auch der Senat ist unter Würdigung der Anhörung des Klägers sowie der erstinstanzlich erhobenen Beweise i. S. d. § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich der Fahrspurwechsel des Klägers entsprechend dem Vortrag der Beklagten in engem Zusammenhang mit der sodann erfolgten Kollision ereignet hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung zum Unfallhergang u. a. geschildert, er sei ruhig nach rechts eingeschert, wobei zwischen den beiden Fahrzeugen auf der rechten Spur 70 bis 80 Meter Platz gewesen seien. Er sei dann 300 bis 400 Meter weitergefahren, dann sei der ganze Verkehr zum Stillstand gekommen. Er habe dann angehalten und nach einer Zeit einen Knall von hinten gehört (S. 2 Abs. 1 des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. I-338 d. eGA). Die Zeugin O., die Ehefrau des Klägers, die am Unfalltag Beifahrerin im klägerischen Pkw war, hat angegeben, ihr Mann habe sich entschieden, von der linken auf die rechte Spur zu wechseln und sei dann noch ein Stück gefahren. Kurze Zeit später sei der Verkehr zum Stillstand gekommen und sie hätten angehalten. Sie habe von hinten einen Krach gehört (S. 5 Abs. 4 des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. I-341 d. eGA). Nach dem Spurwechsel seien sie noch ein Stück weitergefahren. Ihr Mann habe nicht scharf, sondern langsam gebremst (S. 5 Abs. 6 des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. I-341 d. eGA). Demgegenüber hat der Fahrer des Beklagten-LKW, der Zeuge S. angegeben, der (..)* sei so schnell vor ihm eingeschert, dass die Sensoren des Bremsassistenten nicht reagiert hätten und er selbst auch nicht so schnell habe reagieren können. Dann sei er auf den (..)* aufgefahren; dieser sei infolge Bremsung zum Stehen gekommen. Für ihn sei nur eine kurze Bremsung möglich gewesen, da der Abstand zu kurz gewesen sei. Der (..)* sei etwa eine Wagenlänge vor ihm eingeschert (vgl. S. 4 Abs. 6 des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. I-340 d. eGA). Das Landgericht ist unter Zugrundelegung des nachvollziehbaren und überzeugenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B., dessen Ergebnisse auch von Seiten des Klägers weder erstinstanzlich noch mit der Berufung angegriffen werden, davon ausgegangen, dass die klägerische Schilderung jedenfalls insoweit widerlegt ist, als dieser angegeben hat, vor der Kollision mit seinem Pkw zum Stillstand gekommen zu sein. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Umstand, dass sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge auch nachkollisionär noch in direktem Kontakt zueinander befunden hätten, zeige, dass der klägerische Pkw zum Kollisionszeitpunkt voll gebremst gewesen sei (vgl. S. 8 unten des Gutachtens vom 26.06.2024, Bl. I-462 d. eGA). Die klägerische Unfallschilderung sei – anders als diejenige der Beklagten – mit der Endstellung der Fahrzeuge nicht in Einklang zu bringen (vgl. S. 10 Abs. 2 des Gutachtens vom 26.06.2024, Bl. I-464 d. eGA). Dagegen, dass das Landgericht vor diesem Hintergrund die Unfalldarstellung der Beklagten (bestätigt durch den Zeugen S.) für erwiesen erachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist aus Sicht des Senats berufungsrechtlich nicht zu erinnern, auch wenn weitere Details des Unfalls technisch nicht aufgeklärt werden konnten, insbesondere die Fragen, in welchem Abstand der Kläger vor dem Beklagtenfahrzeug eingeschert ist, wie groß der Abstand vor dem LKW zum nächsten Fahrzeug war oder wie lange sich der klägerische Pkw vorkollisionär auf dem rechten Fahrstreifen befunden hat (S. 11 Abs. 3 des Gutachtens vom 26.06.2024, Bl. I-465 d. eGA). Hinsichtlich der maßgeblichen Frage, in welchem räumlichen und zeitlichen Abstand Spurwechsel des Klägers und Kollision erfolgt sind, vermochte der Sachverständige lediglich anhand der nahezu vollständigen Überdeckung festzustellen, dass der Fahrstreifenwechsel vollständig abgeschlossen war. Mit den diesbezüglichen stimmigen und in Ansehung der Angaben des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten D. als Zeugen als konstant zu betrachtenden Schilderungen des Zeugen S. (vgl. S. 3 Abs. 5 f. des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. I-339 d. eGA), ist im Einklang mit der Einschätzung des Landgerichts davon auszugehen, dass der Kläger einige Meter vor dem Lkw eingeschert ist und es sodann nach kurzer Zeit zur Vollbremsung oder jedenfalls erheblichen Bremsung des Klägerfahrzeugs kam (hierzu vgl. S. 12 Abs. 1 des Sachverständigengutachtens vom 26.06.2024, Bl. I-466 d. eGA). Insoweit ist der Schilderung des Unfallgeschehens des Zeugen – entgegen der Annahme der Berufung – auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Kollision kurze Zeit nach dem Fahrstreifenwechsel erfolgt ist. Denn der Zeuge schildert einen so schnellen Einschervorgang des Klägers, dass er auf diesen nicht mehr kollisionsverhütend habe reagieren können (vgl. S. 4 Abs. 6 des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. I-340 d. eGA). Neben den aufgrund der nicht plausiblen Darstellung des Klägers hinsichtlich des vollständigen vorkollisionären Stillstandes seines Fahrzeugs bestehenden Bedenken gegen seine Beschreibung des Unfallgeschehens kommt seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung, er sei eine Strecke von 300 bis 400 Metern auf der rechten Fahrspur gefahren, was gegen einen engen Zusammenhang mit dem Spurwechsel spräche, auch im Übrigen keine Überzeugungskraft zu. Insoweit ist abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung handelt, darauf hinzuweisen, dass der Kläger schriftsätzlich jedenfalls noch betont hatte, das Unfallgeschehen sei in einem relativ kurzen Zeitfenster von statten gegangen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 11.08.2022, Bl. I-100 d. eGA); dass alles sehr schnell ging, hatte ausweislich der Aussage des Zeugen D. nach Aktenlage der Kläger auch gegenüber seinem Kollegen im Rahmen der Unfallaufnahme angegeben (vgl. S. 3 Abs. 6 des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. I-339 d. eGA). Weitere Anhaltspunkte für eine längere gleichgerichtete Fahrt der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur sind im Übrigen auch aus der Aussage der klägerischen Zeugin O. nicht zu entnehmen, welche insoweit lediglich angegeben hat, nach dem Spurwechsel sei ihr Mann „noch ein Stück gefahren“ (S. 5 Abs. 4 und 6 des Protokolls vom 18.01.2024, Bl. 341 d. eGA). Die Formulierung „ein Stück“ lässt sich mit einer Fahrt von nur wenigen Metern mindestens ebenso gut in Einklang bringen wie mit einer Fahrt von noch einigen hundert Metern. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass in zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang auch noch bei gleichgerichteter Fahrt von jedenfalls fünf Sekunden anzunehmen ist ( OLG Schleswig, Beschl. v. 7.10.2022 – 7 U 51/22, NJW 2023, 370 Rn. 10 m. weit. Nachw. ), was bei einer Geschwindigkeit von vorliegend ca. 50 km/h immerhin einer zurückgelegten Fahrstrecke von ca. 70 Metern entspricht. 2. Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten kein Verkehrsverstoß des Zeugen S. in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen. Insbesondere greift bei der gegebenen Sachlage ein gegen den Zeugen sprechender Anscheinsbeweis entgegen der Ansicht der Berufung nicht ein. Zwar ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (statt aller: BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Leits. 1 ) im Ansatz davon auszugehen, dass das Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug grundsätzlich einen Geschehensablauf darstellt, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, der Auffahrende habe seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, indem er entweder nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem Vorausfahrenden eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Allein das Kerngeschehen „Auffahrunfall“ reicht als Grundlage eines solchen Anscheinsbeweises jedoch noch nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallgeschehens bekannt sind, die die den Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden begründende Typizität des Geschehensablaufs in Frage stellen ( BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Leits. 2) . Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer rückwärtigen Kollision erfolgter Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden zu einer Durchbrechung der Typizität des Geschehensablaufs und der damit einhergehenden Anscheinsvermutung zu Lasten des auffahrenden Verkehrsteilnehmers führt, weil das typische Gepräge eines den Auffahrunfall begründenden Geschehensablaufs nicht mehr gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608, BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32, LSK 2016, 113220 Leits. 2 ). Bei einer solchen Sachkonstellation muss vielmehr der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln geltend macht, vortragen und beweisen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte. Von einer gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsvermutung wäre hiernach nur dann auszugehen, wenn beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinandergefahren wären, dass sich die Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können ( so auch OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 19.3.2020 – 12 U 2181/19, BeckRS 2020, 6391 Rn. 2 ff ). Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht erwiesen, dass sich der Pkw des Klägers zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit auf der rechten Fahrspur befunden hätte. Im Gegenteil ist vorliegend mit der Zeugenaussage des Fahrers des LKW, des Zeugen S., davon auszugehen, dass dies gerade nicht der Fall war. Dementsprechend handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gerade nicht um die für die Annahme eines Anscheinsbeweises unabdingbare Situation des typischen Auffahrunfalls bedingt durch die Nichteinhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands, unangepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit ( vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Senatsurteil v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 34; s. auch Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 7 Rn. 69 ). 3. Bei dieser Sachlage ist aufgrund des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes des Klägers gegen den – höchste Sorgfaltsanforderungen stellenden – § 7 Abs. 5 StVO mit der diesbezüglichen Einschätzung des Landgerichts von einem vollständigen Zurücktreten der nicht durch einen Verkehrsverstoß erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs auszugehen ( ebenso Senatsurt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2009 – 13 U 106/08, NZV 2010, 79; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2028, § 7 Rn. 68, 71 ). II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. (..)* „Typbezeichnung eines Pkw, Anmerkung der Redaktion“