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Beschluss

4 UF 213/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0716.4UF213.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Erleidet ein wenige Wochen alter Säugling in der elterlichen Obhut schwerste lebensbedrohende körperliche Misshandlungen (neunfacher Rippenbruch, die eine kräftige Gewalteinwirkung voraussetzt), deren Umstände nicht aufgeklärt sind, ist mangels anderer Alternativursachen davon auszugehen, dass hierfür die Eltern auf die ein oder andere Art verantwortlich sind.

  • 2.

    Auch wenn ungeklärt bleibt, wer von beiden Kindeseltern dem Kind die Verletzungen zugefügt hat, als auch in welcher Überforderungssituation dies geschah, besteht weiterhin ein wesentliches Wiederholungsrisiko hinsichtlich einer lebensbedrohlichen Misshandlung des Kindes.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 07.11.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erleidet ein wenige Wochen alter Säugling in der elterlichen Obhut schwerste lebensbedrohende körperliche Misshandlungen (neunfacher Rippenbruch, die eine kräftige Gewalteinwirkung voraussetzt), deren Umstände nicht aufgeklärt sind, ist mangels anderer Alternativursachen davon auszugehen, dass hierfür die Eltern auf die ein oder andere Art verantwortlich sind. 2. Auch wenn ungeklärt bleibt, wer von beiden Kindeseltern dem Kind die Verletzungen zugefügt hat, als auch in welcher Überforderungssituation dies geschah, besteht weiterhin ein wesentliches Wiederholungsrisiko hinsichtlich einer lebensbedrohlichen Misshandlung des Kindes. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 07.11.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: A. Das betroffene Kind Y., geb. am 00.00.2023, ist aus der nichtehelichen Beziehung der beteiligten Kindeseltern hervorgegangen. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt, Sorgeerklärungen sind nicht abgegeben worden. Nach Darstellung der Kindeseltern soll sich Y. in der Nacht vom 13. auf den 14.06.2023 ungewöhnlich verhalten haben. Da am 14.06.2023 die U3 bei der Kinderärztin angestanden habe, habe man dort auf die Auffälligkeiten, insbesondere Knackgeräusche im Brustkorb des Kindes hingewiesen. Die Kinderärztin hat das Kind dann wegen des Verdachts auf eine Infektion in die Kinderklinik eingewiesen, will aber zudem das Krankenhaus telefonisch darauf hingewiesen haben, dass da etwas nicht stimme. Y. wurde in der Kinderklinik am 14.06.2023 auf den Verdacht einer Säuglingsinfektion behandelt, aufgrund von Auffälligkeiten dann am Folgetag geröntgt, wobei sich einzelne Rippenbrüche zeigten. Die Untersuchungen wurden sodann intensiviert unter Einbezug der radiologischen Klinik in M.. Am 16.06.2023 informierte die Klinik das Jugendamt, weil bei Y. ein lebensbedrohlicher Zustand nach Reihenfraktur von insgesamt 9 Rippen, ein zunächst angenommener Milzriss bestätigte sich nicht, mit Blutung in den Thorax festgestellt worden war, die nach Auffassung der Ärzte nur durch eine ganz massive Gewaltanwendung hervorgerufen sein konnte. Da die von den Kindeseltern angegebenen möglichen Unfallereignisse, die sie selbst auf den Sprung einer 5 Kg schweren Katze auf die in einer Babywippe liegende Y. eingeschränkt haben, nach Auskunft der Ärzte nicht ausreichen würden, um die massiven Verletzungen hervorzurufen, nahm das Jugendamt das Kind, das am 30.06.2024 aus der Klinik entlassen werden konnte, am 27.06.2023 in Obhut. Da die Kindeseltern der Inobhutnahme widersprachen, erfolgte am 29.06.2023 eine Meldung an das Familiengericht nach § 8a SGB VIII, das daraufhin unter dem Az. 15 F 966/23 ein einstweiliges Anordnungsverfahren einleitete. In diesem Verfahren erklärten sich die Kindeseltern mit der Inobhutnahme bis zur Entscheidung in einem einzuleitenden Hauptsacheverfahren einverstanden, so dass das vorgenannte Verfahren im Termin am 01.08.2023 beendet werden konnte. Im Anschluss daran hat das Familiengericht von Amts wegen das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet und dort ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Im Hinblick auf das Beweisergebnis wird Bezug genommen auf das Gutachten der Sachverständigen J. vom 22.07.2024. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Kindeseltern bereits nicht mehr zusammen, da die Kindesmutter herausgefunden hatte, dass der Kindesvater sie rund ein halbes Jahr mit einer anderen Frau betrogen hatte. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin haben die Kindeseltern nunmehr erklärt, wieder zusammen zu leben. Im parallel verlaufenen Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft ein rechtsmedizinisches Gutachten der Uniklinik M. eingeholt. In diesem kamen die Sachverständigen unter dem 01.09.2023 zu dem Ergebnis, dass alle seitens der Eltern vorgebrachten Erklärungsversuche nicht dazu geeignet sind, das bei dem Kind vorliegende Verletzungsbild zu verursachen. Da eine Täterschaft eines Elternteils nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, stellte die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Kindeseltern haben die Ansicht vertreten, da die Ursache für die massiven Verletzungen des Kindes nicht feststellbar sei, gelte für sie die Unschuldsvermutung und das Kind müsse der Kindesmutter zurückgeben werden. Es liege kein beweisbares Fehlverhalten der Kindeseltern vor. Das Gutachten der Sachverständigen sei nicht überzeugend, da es im Ergebnis allein auf einen einmaligen Vorfall, dessen Ursache nicht einmal hinreichend geklärt sei, entscheidend abstelle. Den Kindeseltern sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich gegenüber der Gutachterin zu bewähren. Darüber hinaus weise das Gutachten Ungenauigkeiten auf, die auf eine nicht sorgfältige Erstellung schließen ließen. Zudem stünden mildere Maßnahmen, wie z.B. eine Mutter-Kind-Einrichtung zur Verfügung. Das Familiengericht hat nach Einholung des vorgenannten Sachverständigengutachtens sowie Anhörung aller Beteiligten mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.11.2024 der Kindesmutter das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII sowie von Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltbestimmungsrecht, sowie das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für Y. gem. den §§ 1666, 1666a BGB entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den vorliegenden Erkenntnissen sei das Kind aufgrund der derzeitigen Situation unter Aufsicht der Kindesmutter oder des Kindesvaters in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. Eine Kindeswohlgefährdung sei bereits eingetreten und die Kindeseltern seien nicht in der Lage, diese abzuwenden bzw. in Zukunft weitere Gefährdungen abzuwenden. Bei einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters würde diese Kindeswohlgefährdung weiter intensiviert werden. Insbesondere das mangelnde Engagement der Kindeseltern bei der Aufklärung des Sachverhalts spreche dafür, dass das Kind auch zukünftig von ihnen nicht wirksam vor Übergriffen geschützt werden könne. Die Tatsache, dass das Kind in einem sehr sensiblen Alter von gerade mal wenigen Wochen aller Wahrscheinlichkeit nach erhebliche Gewalterlebnisse habe erfahren müssen, führe zur Annahme eines traumatischen Charakters, welches eine ausgeprägte Erziehungskompetenz der Betreuungspersonen erfordere, die beide Elternteile, jeder für sich, jedoch nicht leisten könnten. Die Kindeseltern seien nach dem Bericht des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands sowie den sachverständigen Feststellungen nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße und vor allem sichere Entwicklung von Y. sicherzustellen und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung wechselte Y. Ende November 2024 in eine Dauerpflegefamilie, was mit einer Reduzierung der Umgangskontakte auf einmal im Monat verbunden war. Gegen den am 08.11.2024 zugestellten Beschluss mit dem Teilentzug der elterlichen Sorge richtet sich die am Montag, dem 09.12.2024 eingegangene Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie geltend macht, dass eine Kindeswohlgefährdung bei ihr nicht vorliege. Dies leitet sie daraus her, dass sowohl das Jugendamt als auch die Pflegemutter es ihr – bevor das Gutachten der Sachverständigen vorgelegen habe – erlaubt hätten, Y. mehrmals wöchentlich unbegleitet zu sehen und sogar zu Übernachtungszwecken mit nach Hause zu nehmen. Konkret hätten Besuchskontakte jeden Montag und vierzehntägig freitags stattgefunden, teilweise bis zu einer Dauer von acht Stunden mit unbegleiteten Spaziergängen und Spielplatzbesuchen. Das Jugendamt habe daher in der Vergangenheit bestätigt, dass es der Kindesmutter keinerlei Kindesmisshandlung zutraue. Sie habe sich in der Vergangenheit zu hundert Prozent bewährt. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, an der Aufklärung nicht mitzuarbeiten. Es wäre ein Leichtes für die Kindeseltern gewesen, sich wechselseitig zu beschuldigen. Dies sei aber nicht erfolgt, weil sie, die Kindesmutter, keinerlei Kenntnis davon habe, ob der Kindesvater Y. körperlich misshandelt habe. Sie habe keine Kenntnis, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Insbesondere habe sie dem Kind die Verletzungen nicht zugefügt. Der Entzug der elterlichen Sorge auf Dauer sei unverhältnismäßig, da Y. ein normal entwickeltes Kind sei und dementsprechend im Alter von drei bis vier Jahren in der Lage sei zu kommunizieren, insbesondere dritten Personen mitteilen könnte, wenn die Kindesmutter sie in irgendeiner Form schlecht behandeln würde. Fehlerhaft habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass die Großmutter des Kindes mütterlicherseits sich bereit erklärt hat, sich um Y. zu kümmern. Die Kindesmutter beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts Siegen aufzuheben und das Kind zur ihr zurückzuführen. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung und haben ergänzend zunächst ausgeführt, die Ausgestaltung der Besuchskontakte bei der ehemaligen Bereitschaftspflegemutter seien nicht so erfolgt, wie von der Kindesmutter behauptet. Y. sei nicht zu Übernachtungskontakten bei der Kindesmutter gewesen sei. Die Kontakte freitags seien Ende 2023 nach H. in das dortige Gemeindehaus ausgelagert worden. Da es für die Pflegemutter im Laufe der 1,5 Jahre andauernden Bereitschaftspflege einfacher gewesen sei, die Besuchskontakte in ihrem Zuhause statt im Gemeindezentrum anzubieten, hätten diese bei schlechten Wetter im Haus oder im Sommer 2024 im Garten stattgefunden. Wenn Y. in dieser Zeit müde oder schläfrig gewesen sei, habe die Kindesmutter sie im Kinderwagen gefahren, damit sie ruhiger wurde. Sie sei aber nur vor dem Haus der Pflegefamilie in Sichtweite hin und her gefahren. Heiligabend sei die Kindesmutter mit im Gottesdienst und am ersten Weihnachtstag zum Essen bei der Pflegefamilie gewesen, was allerdings nicht mit dem Pflegekinderdienst oder dem Jugendamt abgesprochen gewesen sei. An ihrem Geburtstag sei Y. mit der Pflegemutter für eine Stunde bei der Kindesmutter gewesen. Besuchskontakte, die bis zu acht Stunden gedauert hätten, seien zwei oder drei Besuche im Schwimmbad in Begleitung der Pflegemutter gewesen. Ein Besuchskontakt habe am 29.07.2024 im Haushalt der Kindesmutter stattgefunden. Die Pflegemutter sei dabei gewesen, habe sich aber mit ihrer Tochter in der Eisdiele nebenan ein Eis gekauft. Bei der Veranstaltung im Kletterwald in V. habe ein Besuchskontakt stattgefunden, wobei drei Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes anwesend gewesen seien. Im Nachhinein hat das Jugendamt mitgeteilt, dass die Bereitschaftspflegemutter – teilweise mit Zustimmung des Kinderpflegedienstes, aber ohne Zustimmung des Jugendamts – eigenmächtig längere und auch unbegleitete Umgänge zugelassen hat. Der Senat hat die Beteiligten sowie das Kind Y. angehört und die Sachverständige ergänzend zu ihrem schriftlichen Gutachten befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 03.07.2025 Bezug genommen. Die Akte 15 F 966/23 AG Siegen lag zur Information vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Kindesmutter mit zutreffender Begründung die genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen, wobei lediglich klarzustellen ist, dass das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten auch solche des Kindergartens umfasst. I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Kindesmutter gem. den §§ 58 ff. FamFG bestehen nicht, insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden. II. Die Beschwerde der Kindesmutter hat keinen Erfolg, da das Familiengericht ihr zu Recht Teilbereiche der elterlichen Sorge gem. den §§ 1666, 1666a BGB entzogen hat. 1. Nach diesen Vorschriften kann u.a. bei Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern, wenn diese nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden. a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB setzt dabei eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2021, 212; 2015, 112; BGH FamRZ 2019, 598; 2005, 344, 345; OLG Brandenburg FamFR 2010, 357; OLG Hamm FamRZ 2009, 1752 f; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599). Dabei ist eine Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes vorzunehmen (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1556; JAmt 2008, 49, 50). Die erforderliche begründete Besorgnis einer Schädigung entsteht dabei regelmäßig aus Vorfällen in der Vergangenheit, wobei vereinzelt gebliebene Fehlhandlungen nicht genügen (BVerfG FamRZ 2015, 112; Grünewald/Götz, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1666 Rz. 8). aa) Seit der Entscheidung des BGH vom 02.06.2019 – XII ZB 408/18 – (FamRZ 2019, 598) ist die Frage, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der erheblichen Schädigung erforderlich ist, streitig geworden. In dieser Entscheidung hat der BGH nämlich in Abkehr von der bislang anerkannten Rechtsprechung die Ansicht vertreten, auf tatbestandlicher Ebene sei nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Auf der Rechtsfolgenseite, nämlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, sei dagegen auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abstellen, dieser müsse mit ziemlicher Sicherheit drohen. Diese Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade sei geboten, um dem Staat einerseits ein – gegebenenfalls nur niederschwelliges – Eingreifen zu ermöglichen, andererseits aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verhinderung übermäßiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen (BGH, a.a.O.; ebenso Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 1 Rn. 178). bb) Demgegenüber hält das BVerfG an seiner Rechtsprechung fest, wonach dann, wenn sich eine erhebliche Gefährdung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines auf die Trennung des Kindes von den Eltern gerichteten Entzugs des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in das Elternrecht abhängt (BVerfG FamRZ 2021, 104). In Abgrenzung zum BGH führt das BVerfG aus, „die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlange bei diesem Vorgehen keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGH FamRZ 2017, 212; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598), weil dieser Gesichtspunkt bereits durch die Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der je-desto-Formel berücksichtigt ist“. Diese Formel besagt, dass bei der Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden muss. Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BVerfG FamRZ 2021, 104 Rn. 30). Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2021, 104 Rn. 30 m.w.N.). cc) Wie Hammer (FamRZ 2021, 104, 108) darlegt, bedarf der Streit – auch aus Sicht des Senats – keiner Entscheidung, da sich im Ergebnis keine Unterschiede zwischen den Ansätzen des BVerfG und des BGH ergeben. Die unterschiedliche dogmatische Herangehensweise ist nach Hammer vielmehr aus der Sicht des Verfassungsgerichts einerseits und der Fachgerichte andererseits jeweils folgerichtig: Das BVerfG prüft bei einer ihm zur Überprüfung vorgelegten Fremdunterbringung, ob diese den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 GG entspricht, an die es (zu Recht) besonders strenge Anforderungen stellt; es prüft also vom Ergebnis her, weshalb es dieses Ergebnis bei der Beurteilung der Gefährdung bereits mit einbeziehen könne. So können die Fachgerichte in einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB aber nicht vorgehen: Sie müssen zunächst prüfen, ob der Tatbestand des § 1666 BGB gegeben ist, d. h. ob überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die ein amtswegiges Einschreiten sowohl erlaubt als auch fordert. Ist diese Schwelle überschritten, müsse das Gericht – wie es der BGH zutreffend formuliert – unter der Vielzahl der im Rahmen des § 1666 BGB zur Verfügung stehenden, in § 1666 Abs. 3 BGB exemplarisch aufgezählten Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auswählen. Sofern das Fachgericht eine Fremdunterbringung in Betracht zieht, müssen einfachrechtlich dieselben Anforderungen erfüllt sein, wie sie das BVerfG im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 GG prüft (Hammer, FamRZ 2021, 104, 108). b) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH ist hier eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB gegeben, die schon zu einer Schädigung des Kindes geführt hat. Denn das Kind ist unstreitig lebensgefährlich verletzt worden, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur ein Misshandlungsgeschehen dafür in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus den ärztlichen Berichten der Kinderklinik sowie der Rechtsmedizin und wird von den Kindeseltern auch nicht in Zweifel gezogen. Da diese Schädigung im Rahmen der Betreuung durch die Kindeseltern eintrat, war die nach dem BGH erforderliche Eingriffsschwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Schädigung unzweifelhaft erfüllt. 2. Der Unwille oder die Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden, ist ein zusätzliches, negatives Tatbestandserfordernis, in dem die Subsidiarität des staatlichen Handelns zum Ausdruck kommt (sog Subsidiaritätsklausel) (MünchKomm-BGB/Volke, 9. Aufl. 2024, § 1666 Rn 121). Damit soll verhindert werden, dass die Eltern übergangen werden (BT-Drucks 8/2788 S 59); sie sollen vielmehr zur Selbsthilfe bewogen werden (MünchKomm-BGB/Volke, a.a.O.). Dabei steht der Unwille, die Gefahr abzuwenden, der Unfähigkeit gleich; erfasst werden also sowohl die Eltern, die willig, aber unfähig sind, als auch die, die unwillig, aber in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Hiervon ist im Hinblick darauf, dass Y. in der elterlichen Obhut schwerste körperliche Misshandlungen in der Vergangenheit erlitten hat (neunfacher Rippenbruch, der eine kräftige Gewalteinwirkung voraussetzt), deren Umstände nicht aufgeklärt sind, für die die Eltern indessen auf die ein oder andere Art verantwortlich sind, auszugehen. Dadurch, dass die Kindesmutter nicht sagen will oder dazu unfähig ist, wie die Verletzungen entstanden sind, zeigt sie ihre mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit zur Gefahrenabwehr. 3. Der vom Amtsgericht ausgesprochene Teilentzug der elterlichen Sorge ist auch verhältnismäßig. a) Jeder Eingriff in das Elternrecht muss nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2019, 598 Rn. 33) dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren – einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden – ziemlichen Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein. Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann dagegen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 27 m.w.N.). Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2018, 1084 Rn. 16 m.w.N.). b) Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ebenso wie die Sachverständige sowie die übrigen fachlich Beteiligten sieht auch der Senat das Risiko einer erneuten Misshandlung von Y. für gegeben an und bezweifelt, dass die von der Sachverständigen überzeugend dargelegte eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Eltern ausreicht, dem erhöhten erzieherischen Bedarf des Kindes gerecht zu werden. aa) Fakt ist, auch nach Einschätzung der Kindeseltern, dass die Rippenbrüche bei Y. entsprechend den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten allein durch eine ganz erhebliche massive Kompression des Brustkorbs eingetreten sein können und auf ein erhebliches Misshandlungsgeschehen hindeuten. Unter der Prämisse einer Misshandlung des Kindes durch einen Elternteil ist naturgemäß von einem wesentlichen Wiederholungsrisiko auszugehen, was mit potentiell weitreichenden Folgen angesichts des entwicklungs- und altersbedingt noch erhöhten Schutz- und Betreuungsbedarfs bzw. fehlender Möglichkeit zum selbständigen Schutz des Kleinkindes einhergeht. Neben den Anforderungen an elterliche, insbesondere mütterliche Belastbarkeit durch eine ganztätige Betreuung des Kindes sieht der Senat, ebenso wie die Sachverständige, weitere Belastungen auf die Kindesmutter durch die zu erwartende Unruhe des Kindes aufgrund des Bezugspersonen- und Umgebungswechsels zukommen, was die Kapazitäten der Familie noch zusätzlich beanspruchen würde. Insbesondere besteht nach den Feststellungen der Sachverständigen die Gefahr impulsiver plötzlicher Übergriffigkeit besonders in Überforderungssituationen wie bei anhaltendem Weinen des Kindes, Trotzreaktionen bei zunehmendem Alter etc. Dementsprechend können elterliche Überforderungen mit nochmaliger Erhöhung eines etwaigen Misshandlungsrisikos in der Gesamtschau nach den Feststellungen des Senats, die auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen beruhen, nicht ausgeschlossen werden. Denn unstreitig sind die lebensbedrohlichen Verletzungen des Kindes allein im Rahmen der Betreuung durch die Kindeseltern eingetreten. Da sowohl unklar ist, wer von beiden Kindeseltern dem Kind die Verletzungen zugefügt hat, als auch in welcher Überforderungssituation dies geschah, besteht weiterhin ein wesentliches Wiederholungsrisiko hinsichtlich einer lebensbedrohlichen Misshandlung des Kindes. Dieses Risiko lässt sich auch nicht durch aufsuchende Hilfen ausreichend kompensieren. Eine insoweit notwendige 24/7 Überwachung des Kindes ist naturgemäß ausgeschlossen und tatsächlich auch nicht leistbar. bb) Dagegen kann sich die Kindesmutter nicht darauf zurückziehen, dass für sie die Unschuldsvermutung besteht. Denn wegen des tatsächlich belegten Verletzungsbildes, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allein auf ein Misshandlungsereignis rückführbar ist, besteht die von der Sachverständigen nicht auszuschließende Wiederholungsgefahr. Da es hier um lebensbedrohliche Verletzungen geht, ist die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht so hoch anzusetzen, wie in anderen, nicht so gravierenden Fällen. Da völlig unklar ist, ob die Kindesmutter oder der Kindesvater dem Kind diese schweren Verletzungen zugefügt haben, ist nach Abwägung aller Umstände, der beschriebenen Wiederholungsgefahr und der Schwere der drohenden nachhaltigen Gefährdung des Säuglings mit ziemlichen Sicherheit von einem Schadenseintritt im Falle der Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter auszugehen, in dem nunmehr auch wieder der Kindesvater lebt (so auch das BVerfG, BeckRS 2017, 102492, in einem vergleichbaren Fall, bei dem ebenfalls 9 Rippen des Säuglings in der Betreuung durch die Kindeseltern gebrochen waren.) cc) An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kindesmutter dem Kind bei teilweise mit der Bereitschaftspflegemutter vereinbarten unbegleiteten Umgangskontakten keinen Schaden zugefügt hat. Denn vorliegend ist mit der Sachverständigen von einem Augenblicksversagen eines Elternteils im Rahmen einer kindbezogenen Überforderungssituation auszugehen, die bei den unbegleiteten Umgangskontakten im Ergebnis gar nicht entstehen konnten. Dementsprechend bedarf es keiner genauen Aufklärung, ob die Darstellung der Kindesmutter oder des Jugendamtes hinsichtlich der Umgangskontakte im Ergebnis zutreffend ist. Vielmehr kann die Darstellung der Kindesmutter als zutreffend zugrunde gelegt werden. dd) Mildere Maßnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Kindesmutter die Unterbringung des Kindes bei dessen Großmutter mütterlicherseits ins Spiel bringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter in deren Haus lebt, so dass die notwendige Abgrenzung bereits räumlich nicht gegeben ist. Aber auch ansonsten lässt sich im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis so der Schutz des Kindes im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotenzial nicht sicherstellen. Dass der Kindesvater, der ebenfalls als Täter in Betracht kommt, als Träger der elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt, ergibt sich zwangsläufig. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 82 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Festsetzung des Verfahrenswertes liegt § 45 FamGKG zugrunde. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).