Leitsatz: 1. Die Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen zu Bestandskunden durch einen (Unter-)Vertreter während des bestehenden (Unter-)Handelsvertreterverhältnisses kann als Verstoß gegen ein vertragliches oder gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot zu werten sein. 2. Der Auskunftsanspruch des Unternehmers setzt u.a. den begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung voraus, der gegeben sein kann, wenn der (Unter-)Vertreter an einer Gesellschaft beteiligt ist, die sich als Versicherungsmaklerin betätigt. 3. Erforderlich ist ferner, dass sich der Unternehmer die zur Vorbereitung und Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 268/11). 4. Dem Inhalt eines Auskunftsanspruchs können Vorschriften der DSGVO oder der strafrechtliche Geheimnisschutz (§ 203 StGB) entgegenstehen. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.5.2024 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Versicherungsmaklerverträge, die er selbst oder über Dritte seit dem 12.4.2021 bis zum 31.12.2022 an Personen unter Umgehung der Klägerin vermittelt hat, wobei die Auskunft im Einzelnen folgende Angaben zu enthalten hat: Nennung sämtlicher in die Betreuung des Versicherungsmaklers übertragener Versicherungsverträge unter vormaliger Betreuung der Klägerin unter Angabe folgender Daten: − Kundenname − Adresse des Kunden − Name und Anschrift des Produktgebers − Name und Beschreibung des Produkts − Antragsdatum − Datum des Vertragsabschlusses - Tarif und Sparte − Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer − Laufzeit. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Versicherungen, die er selbst oder über Dritte seit dem 12.4.2021 bis zum 31.12.2022 an Personen unter Umgehung der Klägerin vermittelt hat, wobei die Auskunft im Einzelnen folgende Angaben zu enthalten hat: − Name und Anschrift des Produktgebers − Name und Beschreibung des Produkts − Antragsdatum − Datum des Vertragsabschlusses - Tarif und Sparte − Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer − Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Beitrags − Laufzeit − eventuelle nach Antragstellung noch folgende Änderungen am vermittelten Geschäft unter Angabe des Datums und des Grundes zur Änderung, in Fällen der Änderung in Form von Stornierung/Widerruf unter Angabe des Datums und des Grundes der Stornierung. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen darüber, welchen Kunden der Klägerin der Beklagte selbst oder über Dritte in der Zeit seit dem 12.4.2021 bis zum 31.12.2022 zur Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. Beitragsreduzierung, Widerruf oder anderweitigen Auflösung eines über die Klägerin vermittelten Vertrages mit dem Ziel des Abschlusses eines anderen Versicherungsvertrags nicht über die Klägerin und mit der Folge der Auflösung des jeweiligen Vertrages geraten hat, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat: − Kundenname − Adresse des Kunden − Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer − bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte − Angaben zur Art der veranlassten Änderung wie Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. –reduzierung, Widerruf oder anderweitige Auflösung; bzw. zur Abstandnahme von einem im Falle der Durchführung über die Klägerin vermittelten Geschäft mit der Folge der Abstandnahme vom jeweiligen Vertrag geraten hat, soweit es sich nicht um Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen handelt, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat: − Kundenname − Adresse des Kunden − bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für die Berufung des Beklagten: 1.240,00 € Gründe: A. Die Klägerin ist als Vermittlerin u.a. von Versicherungen und insoweit als Hauptvertreterin (§§ 84 Abs. 3, 92 Abs. 1 HGB) für die jeweiligen Produktgeber tätig; jedenfalls einige Versicherer, deren Produkte sie vertreibt, sind mittelbar an ihr beteiligt. Sie verfügt über eine Außendienstorganisation, in deren Rahmen sie sog. Finanzdienstleister (im Folgenden FDL) einschaltet, die ihrerseits selbstständige Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB sind. Die FDL reichen das von ihnen vermittelte Geschäft bei der Klägerin ein, die auch allein über vertragliche Beziehungen zum jeweiligen „Produktpartner“ verfügt. Kommt der vermittelte Vertrag zustande, erhält die Klägerin von ihren Produktpartnern eine Provision, die sie anteilig – unter Einbehalt des sog. Overhead - an den betreffenden FDL weiterleitet. Der Beklagte war gem. schriftlichem, von der Klägerin vorformuliertem Finanzdienstleistungsvermittlervertrag (FDL-Vertrag) vom 15./29.12.2004 ständig mit der Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungsprodukten für die von ihr vertretenen Partnergesellschaften betraut. Dieser Vertrag lautete auszugsweise wie folgt: 5. Aufgaben und Befugnisse des Finanzdienstleisters … 5.10 Der Finanzdienstleister wickelt den gesamten Geschäftsverkehr, der den Gegenstand dieses Vertrages betrifft, ausschließlich über die J. ab. Es ist ihm untersagt, Partnergesellschaften mit dem Ziel zu kontaktieren, Provisions- oder Konditionenvereinbarungen zu treffen oder eine direkte Zusammenarbeit unter Umgehung der J. vorzubereiten oder durchzuführen. … 8. Allgemeine Pflichten des Finanzdienstleisters … 8.2 Kraft zwingenden Handelsrechts ist der Finanzdienstleister verpflichtet, bei seiner Tätigkeit für die J. ausschließlich deren Interessen zu wahren. Es ist ihm daher untersagt, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die J. geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren. Ebenso ist es nicht statthaft, Vereinbarungen mit anderen Finanzdienstleistem der J. zu schließen, die diesem Vertrag und/oder seinem Zweck zuwiderlaufen. … 17. Wettbewerb 17.1 Dem Finanzdienstleister ist es nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder zu vertreiben, die in Wettbewerb zu den Produkten oder Dienstleistungen der J. stehen. Für Unternehmen, die konkurrierende Produkte und Dienstleistungen anbieten. besteht ein absolutes Wettbewerbsverbot. Der Finanzdienstleister darf sich an ihnen weder direkt oder indirekt, noch mittelbar oder unmittelbar beteiligen und er darf die Wettbewerbstätigkeit dieser Unternehmen auch nicht selbst oder durch Dritte fördern. … Der Beklagte war Gründungsgesellschafter der P. UG in O., die 2016 errichtet wurde und sich seither als Versicherungsmaklerin betätigte (später umbenannt in Y. UG). Die Gesellschaftsanteile gingen im Jahr 2020 auf die 2019 gegründete H. UG über. Deren Gesellschafter sind der Beklagte sowie ein weiterer ebenfalls seinerzeit als Finanzdienstleister für die Klägerin tätiger Vertriebspartner; der Beklagte fungiert ferner als Geschäftsführer der H. UG. Der Beklagte kündigte den FDL-Vertrag mit der Klägerin ordentlich mit Erklärung vom 25.11.2021 zum Ablauf des 31.12.2022. Der Beklagte reichte über die Klägerin in 2020 insgesamt 650 Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen ein, im Folgejahr (2021) 499 und in 2022 noch 12. Das Landgericht Münster erließ im Verfahren 12 O 1270/21 zwei einstweilige Verfügungen, mit denen dem Beklagten jeweils bis zum 31.12.2022 untersagt wurde, Versicherungsmaklerverträge unter Umgehung der Klägerin abzuschließen sowie bestimmte Äußerungen in Bezug auf ihre „Organisation“ zu treffen; der Beklagte erkannte diese Regelungen in einem Schreiben vom 23.3.2022 als endgültig und materiell verbindlich an. Die von der Klägerin unter dem 17.1.2022 geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wies er mit Schreiben vom 17.1.2022 zurück. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe dem Versicherungsnehmer Z. anlässlich eines Termins „um den 26.11.2021 herum“ avisiert, das seine Verträge in Zukunft „umstrukturiert“ würden und „das Ganze nicht mehr J., sondern ‚irgendwas mit (..)‘“ heiße. Die betreffenden Versicherer hätten in der Folge angekündigt, die jeweiligen Versicherungen „in den Bestand eines Maklers zu übertragen“. Dies habe zur Folge, dass sie, die Klägerin, keine Betreuungsprovisionen mehr erhalte. Am 10.12.2021 habe sie erfahren, dass der Beklagte auch die Versicherungen des X. „gewechselt“ habe, so dass sie nunmehr von einem (anderen) Versicherungsmakler betreut würden. Der Versicherungsnehmerin W. gegenüber habe der Beklagte erklärt, ihre Verträge in eine „A.-App“ (eine App der Versicherungsmaklerin A. K. GmbH) einpflegen zu müssen, die Erlaubnis dazu habe eine „Maklerfreigabe“ bedeutet; die Kundin habe jedoch einen „Wechsel der Verträge zu einem anderen Büro weder gewollt noch beauftragt“. Auch hier habe der Versicherer mitgeteilt, es habe sich „nun ein Versicherungsmakler legitimiert“, weshalb der Vertrag nicht mehr von ihr betreut werde. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte unter ihrer Umgehung nicht nur Versicherungsmakler-, sondern auch Versicherungsverträge an ihre Kunden oder Dritte vermittelt habe. Infolgedessen seien ihr Abschlussprovisionen entgangen oder sogar „Rückprovisionen“ entstanden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich der Beklagte bereits mit der Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen pflichtwidrig verhalten habe, denn ein Handelsvertreter habe sich jedes Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet sei, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen. Das bedeute, dass er auch ohne vertragliche Vereinbarung alles unterlassen müsse, was ihn in einen Interessengegensatz oder eine Wettbewerbssituation zum Unternehmer bringe und dessen Interessen beeinträchtigen könne. Mit der Vermittlung solcher Maklerverträge habe der Beklagte jedenfalls fremden Wettbewerb gefördert; sie als Mehrfachvertreterin stehe mit Versicherungsmaklern in Wettbewerb (z.B. BGH, Urt. vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12). Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, bereits die mittelbare Beteiligung des Beklagten an der P. UG bzw. an der Y. UG habe gegen Ziff. 17.1 des FDL-Vertrags verstoßen. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Auskunftsansprüche (Anträge zu 1. – 3.) beziehen sich zum einen auf vermittelte Versicherungsmaklerverträge, zum anderen auf vermittelte Versicherungen und schließlich auf – bestehende bzw. „in Aussicht genommene - Versicherungsverträge, zu deren Beendigung bzw. zu deren Nichtabschluss der Beklagte geraten habe. Der Beklagte hat darauf verwiesen, der Klägerin sei schon bei Vertragsabschluss in 2004 bekannt gewesen, dass er nicht nur für sie, sondern zugleich für Versicherer (z.B. für die M.) als Versicherungsvertreter tätig, mithin Mehrfachvertreter gewesen sei. Er hat die Auffassung vertreten, insoweit sei das Wettbewerbsverbot jedenfalls konkludent abbedungen worden. Ferner enthalte der FDL-Vertrag, den die Klägerin wie Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, in Ziff. 8.2. und in 17.1 widersprüchliche bzw. intransparente Regelungen. Denn gem. Ziff. 8.2 sei dem „Finanzdienstleister“ gestattet, „nach Beendigung der für die J. geführten Beratungsgespräche“ anderweitige Produkte bzw. Dienstleistungen anzubieten. Ziff. 17.1 sei nach der kundenfreundlichsten Auslegung daher unwirksam. Im Übrigen gebe es eine Vielzahl weiterer unwirksamer Klauseln. Der Beklagte, der jegliches wettbewerbswidrige Verhalten in Abrede gestellt hat, hat ferner behauptet, die Klägerin selbst begehe ihm gegenüber Pflichtverletzungen, indem sie – noch in 2022 - mit Kunden Kontakt aufgenommen und behauptet habe, er sei nicht mehr für sie tätig. Das Landgericht hat der Klage, soweit die Klägerin damit Auskunftsansprüche verfolgt, nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Rahmen eines Teilurteils stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu; nach der Beweisaufnahme bestehe der begründete Verdacht, dass der Beklagte das in Ziff. 17.1 des FDL-Vertrags wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbot verletzt habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen das Transparenzgebot und sei auch nicht abbedungen worden. Ein begründeter Verdacht sei erwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Abweisungsantrag weiter. Zur Höhe seiner Beschwer durch das Teilurteil führt er aus, die Erteilung der begehrten Auskünfte erfordere einen Zeitaufwand von zumindest 133 Stunden, den er in seiner Arbeitszeit leisten müsse. Er meint, bereits die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB lägen nicht vor, denn die Klägerin sei, wie sich aus der Vernehmung ihres Mitarbeiters R., aber auch aus der Aufstellung der „Maklerfreigaben“ ab 2022 (K15) ergeben habe, in der Lage, sich die erforderlichen Informationen auf zumutbare Art und Weise selbst zu beschaffen. Darüber hinaus bestehe auch kein Verdacht einer Vertragspflichtverletzung. Das Landgericht habe die Aussagen der vernommenen Zeugen „unzutreffend“ und „sinnwidrig“ gewürdigt. Ferner habe die Klägerin das in § 86 Abs. 1 HGB enthaltene Wettbewerbsverbot durch die Ziff. 8.2 und 17.1 des FDL-Vertrags konkretisiert und – aufgrund der Regelung in Ziff. 8.2 – erheblich eingeschränkt. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Ziff. 8.2 sei hingegen unzulässig, da sie den Wortlaut aus dem Blick verliere. Schließlich stehe die Rechtsprechung des BGH dem Umfang der verlangten Auskünfte entgegen. Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichtes Münster vom 06.05.2024 zum Az. 04 O 86/22 abzuändern und die Klage abzuweisen, vorsorglich hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen, sowie hilfsweise für den Fall einer Abänderung des Antrags zu 3. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen darüber, welche Kunden der Klägerin der Beklagte selbst oder über Dritte, in der Zeit seit dem 12. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zur Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. Beitragsreduzierung, Widerruf oder anderweitigen Auflösung eines über die Klägerin vermittelten Vertrages bzw. zur Abstandnahme von einem im Falle der Durchführung über die Klägerin vermittelten Geschäfts geraten hat, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat: - Kundenname - Adresse des Kunden - Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer - bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte - Angaben zur Art der veranlassten Änderung wie Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. – reduzierung, Widerruf oder anderweitige Auflösung sowie äußerst hilfsweise 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen darüber, welche Kunden der Klägerin der Beklagte selbst oder über Dritte, in der Zeit seit dem 12. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zur Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. Beitragsreduzierung, Widerruf oder anderweitigen Auflösung eines über die Klägerin vermittelten Vertrages bzw. zur Abstandnahme von einem im Falle der Durchführung über die Klägerin vermittelten Geschäfts mit der Folge der Auflösung des jeweiligen Vertrages bzw. der Abstandnahme von einem im Falle der Durchführung über die Klägerin vermittelten Geschäfts geraten hat, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat: - Kundenname - Adresse des Kunden - Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer - bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte - Angaben zur Art der veranlassten Änderung wie Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. – reduzierung, Widerruf oder anderweitige Auflösung. Die Klägerin hält die Berufung des Beklagten bereits mangels Glaubhaftmachung der erforderlichen Beschwer für unzulässig. Sie vertritt in der Sache die Auffassung, soweit der Beklagte nunmehr bestreite, dass sie sich die begehrten Informationen nicht selbst zumutbar beschaffen könne, sei der Vortrag verspätet, im Übrigen unbeachtlich, denn der Beklagte zeige nicht auf, wie sie sich die betreffenden Informationen namentlich über Vertragsdetails selbst sollte besorgen können. Die Klägerin weist die Angriffe des Beklagten auf die Beweiswürdigung des Landgerichts mit näheren Erwägungen zurück. Sie meint, auch eine Einschränkung der Anträge aus Gründen des Datenschutzes sei nicht vorzunehmen, weil sie selbst ein berechtigtes Interesse an den Informationen habe. Entgegen den Bedenken des Senats seien die begehrten Antragsinhalte „sämtlich von der Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst“. Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur geringfügigen Erfolg. I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. 1. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 600,00 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von – hier nicht ersichtlichen – Geheimhaltungsinteressen kommt es hierbei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die – sorgfältige - Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des anfallenden Zeitaufwands ist in der Regel auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des JVEG zurückzugreifen (z.B. BGH, Beschl. v. 28.5.2025, Az. IV ZB 24/24, BeckRS 2025, 13256 Rn. 5), mithin auf diejenigen Stundensätze, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, Beschl. vom 12.1.2022, Az. XII ZB 418/21, NJW-RR 2022, S. 433, Rn. 10; vertreten wird auch, dass in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG von einem Stundensatz von 25,00 €, dem Höchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszugehen ist, s. BGH Beschl. v. 2.6.2022 – I ZR 3/21, GRUR-RS 2022, 20553 Rn. 9). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt, wird die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (BGH, Beschl. vom 21.5.2019, Az. II ZB 17/18, BeckRS 2019, 14144, Rn. 14). a) Der Senat hält für die sorgfältige Erteilung der vom Landgericht zugesprochenen Auskünfte das Erfordernis eines Zeitaufwands von 4 Stunden für jeden Monat der Tätigkeit des Beklagten im betreffenden Zeitraum für hinreichend wahrscheinlich, so dass sich ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 80 Stunden ergibt, wobei davon auszugehen ist, dass die von der Klägerin verlangten Detailangaben zu den Versicherungen jedenfalls teilweise Rückfragen bei Dritten erfordern. Der Zeitaufwand hängt dabei primär davon ab, wie intensiv der Beklagte entsprechende Versicherungsmaklerverträge und Versicherungsverträge (Versicherungen) vermittelt hat, also davon, mit welcher Anzahl von in die Auskunft einzubeziehenden Datensätzen (einerseits bzgl. der Versicherungsmaklerverträge, andererseits bzgl. der Versicherungsverträge) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu rechnen ist. Der Senat schätzt die Anzahl dieser Datensätze auf eine Größenordnung von 100 bis 200. Es kommt hinzu, dass die Klägerin detaillierte Daten verlangt (z.B. zu Ziff. 1 nähere Angaben zu den übertragenen Verträgen, dort bis hin zur „Laufzeit“), deren Ermittlung erfahrungsgemäß mit einem gewissen zusätzlichen Zeitaufwand verbunden ist. Die Ausführungen der Klägerin, wonach der Beklagte in erster Instanz versucht habe, die Vorwürfe auch tatsächlich „herunterzuspielen“, lässt diese zu prognostizierende Zahl der Datensätze nicht geringer erscheinen. Seine Einlassung war überwiegend rechtlich geprägt; zum Umfang seiner Tätigkeit „an der Klägerin vorbei“ hat er nicht näher Stellung genommen. b) Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die Auskunft (vollständig) in seiner Freizeit erteilen kann oder muss. Anders als in den typischen familien- oder erbschaftsrechtlichen Fällen ist bei einem Zeitaufwand (von rund 80 Stunden) anzunehmen, dass damit jedenfalls teilweise ein Verdienstausfall des (selbstständigen) Beklagten einhergeht. Dafür spricht auch, dass die Kontaktaufnahme zu Dritten, die zur vollständigen Erteilung der Auskunft voraussichtlich erforderlich werden wird, nur innerhalb der üblichen „Bürostunden“ stattfinden kann und mithin auch in die Arbeitszeit des Beklagten fällt, wie er geltend macht. Im Umfang von (jedenfalls) 20 Stunden ist daher der Stundensatz des § 22 JVEG (25,00 €) und nicht derjenige des § 20 JVEG (4,00 €) anzusetzen. Die Beschwer stellt sich daher auf zumindest (20 x 25,00 € + 60 x 4,00 € =) 740,00 €. Hinzu kommen die Kosten für die Abwehr der teilweise mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähigen Verurteilung gem. dem Antrag zu 3., nämlich soweit er sich auf die Auskunft darüber erstreckt, bei welchen Versicherungsnehmern der Beklagte zur Abstandnahme von „einem in Aussicht genommenen … Geschäft“ geraten habe. Diese Kosten schätzt der Senat anhand der insoweit aufzuwendenden Gerichts- und Anwaltskosten auf mindestens 500,00 €. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die fehlende Glaubhaftmachung der Angaben seitens des Beklagten nicht dazu, dass eine hinreichende Beschwer nicht anzunehmen ist. Die Glaubhaftmachung nach § 511 Abs. 3 ZPO ist zwar Sache des Berufungsklägers; kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so schätzt jedoch das Berufungsgericht die Beschwer aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen (BGH, Urt. vom 21.6.2018, Az. V ZR 254/17, juris Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 511 Rn. 34). 2. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert im Übrigen auch nicht an der Fassung des Berufungsantrags. Jedenfalls nach der Klarstellung in der Verhandlung, wonach sich der Antrag auf Abweisung der Klage (nur) auf die zuerkannten Auskunftsansprüche bezieht, ist dieser Antrag nicht (mehr) „zu weit“ gefasst. II. Die Auskunftsanträge der Klägerin bestehen im Wesentlichen. 1. Auskunftsantrag zu 1. (betr. die Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen) Da die §§ 84ff. HGB keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf eine vertragswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters regeln, ist auf den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB abzustellen. Ein solcher Anspruch existiert, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urt. vom 6.2.2007, Az. X ZR 117/04, NJW 2007 1806, Rn. 13). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, setzt dieser Anspruch auch voraus, dass sich der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann (BGH, Urt. vom 5.11.2002, Az. XI ZR 381/01 unter Ziff. II. 2.; Urt. vom 8.2.2018, Az. III ZR 65/17, NJW 2018, S. 2629, Rn. 26). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbstständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt ferner voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (BGH, Urt. vom 26.9.2013, Az. VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; BGH, Urt. vom 1.8.2013, Az. VII ZR 268/11, NJW 2014, S. 155). a) Zwischen den Parteien bestand eine schuldrechtliche Sonderbeziehung in Form des FDL-Vertrags. b) Die Klägerin ist auch in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Ungewissen, wie sie sich aus der – selbst oder über Dritte vorgenommenen und die Klägerin umgehenden - Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen, die zum Verlust von Bestandspflegeprovisionen geführt haben kann, ergeben können. c) Die Klägerin selbst ist nicht in der Lage, sich die verlangten Informationen auf zumutbare Weise selbst zu beschaffen. aa) Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin könne sich die erforderlichen Informationen selbst beschaffen, mag zwar neu sein, doch ist er nicht zu präkludieren, weil er einen rechtlichen Aspekt betrifft, dessen Thematisierung in erster Instanz unterblieben ist. bb) Doch hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass sie sich die entscheidenden Daten nicht selbst beschaffen kann: Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht (BGH, Urt. vom 8.2.2018, a.a.O., Rn. 26). Über solche Ansprüche verfügt die Klägerin nicht. Sie hat zwar über die jeweiligen Versicherer Kenntnis von sog. Maklerfreigaben (sie weiß also, welche bislang von ihr betreuten Versicherungen in das Portefolio eines Versicherungsmaklers übergegangen sind), sie weiß aber nicht, ob dies durch den Beklagten selbst oder über Dritte bzw. auf sonstige Veranlassung geschehen ist. Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherer bzw. gegen etwaige nunmehr „eingeschaltete“ Versicherungsmakler sind nicht ersichtlich. d) Besteht ein vertragliches Wettbewerbsverbot, setzt der Auskunftsanspruch ferner den begründeten Verdacht einer diesbezüglichen Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus. aa) Der Beklagte unterlag einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Als Anspruchsgrundlage für einen (vertraglichen) Schadensersatzanspruch kommt § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den vertraglichen Regelungen zur Wettbewerbstätigkeit bzw. in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 2. HS HGB in Betracht. (1) Die Frage, ob die Regelung in Ziff. 8.2 des FDL-Vertrags das vertragliche Wettbewerbsverbot der Ziff. 17.1 eingeschränkt hat, ist mit dem Landgericht zu verneinen. AGB sind objektiv auszulegen, nämlich ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Maßgeblich ist, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (z.B. BGH, Urt. vom 18.1.2022, Az. XI ZR 505/21, NJW 2022, S. 1086 Rn. 12). Daraus folgt, dass Ziff. 8.2 nicht im Sinne des Beklagten zu verstehen ist, weil damit letztlich das in Ziff. 17.1 des Vertrags klar niedergelegte Wettbewerbsverbot völlig entwertet würde, denn es läge faktisch allein in der Hand des FDL, wann er die „für die J. geführten Beratungsgespräche“ als beendet ansieht und zur Vermittlung von Konkurrenzprodukten übergehen darf. Daraus ergibt sich, dass der Begriff „anderweitige Produkte oder Dienstleistungen“ in Ziff. 8.2 solche „Produkte oder Dienstleistungen“ betreffen muss, bezüglich derer überhaupt keine Konkurrenzsituation vorliegt (also z.B. Mobilfunkverträge oder Zeitschriftenabonnements). Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (z.B. BGH, Urt. vom 10.7.2025, Az. III ZR 59/24, BeckRS 2025, 16834, Rn. 22). Das ist, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Die Regelungen der Ziff. 8.2 und 17.1 des FDL-Vertrags begründen auch keine Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22, NJW 2024, 669 Rn. 22 und 24).Wie bereits dargelegt, ist für einen Versicherungsvertreter erkennbar, dass die Regelungen in Ziff. 8.2 und 17.1 nicht in Widerspruch zueinander stehen. (2) Der Beklagte wendet in seiner Berufungsbegründung nicht mehr ein, das Wettbewerbsverbot sei (konkludent) abbedungen worden, weil er, wie die Klägerin gewusst habe, auch direkt für bestimmte Versicherer tätig gewesen sei. Die Klägerin hat im Übrigen zu Recht dargelegt, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine – auch nur konkludente - Abbedingung der Regelung in Ziff. 17.1. nicht vorgetragen worden sind, denn sie konnte und durfte davon ausgehen, dass der Beklagte mit Abschluss des FDL-Vertrags sein Geschäft künftig – wie vereinbart – über sie einreichen werde. Jedenfalls mit der Beendigung der vom Beklagten erwähnten Verträge in 2017 wäre eine etwa zuvor vereinbarte Abbedingung ohnehin gegenstandslos geworden. bb) Zu Recht hat das Landgericht auch einen begründeten Verdacht von Wettbewerbsverstößen durch Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen (an der Klägerin vorbei) bejaht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist die vom Beklagten geltend gemachten Fehler nicht auf; es bestehen auch keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung ergeben. Namentlich ist die Würdigung der Aussage des Zeugen X. im Zusammenhang mit der Nachricht des Versicherers (Anl. K8) plausibel und überzeugend. Das Landgericht hat sich auch mit den Aussagen der Zeugen W. und Q. befasst. Dass es diesen Aussagen eine Entlastung des Beklagten vom Verdacht wettbewerbswidriger Handlungen nicht entnommen hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen ergibt sich für den Senat der begründete Verdacht auch daraus, dass der Beklagte einerseits über die Klägerin bereits im Laufe des Jahres 2021 deutlich weniger Anträge einreichte als im Vorjahr und im Jahr 2022 kaum noch (Anl. K13, Bl. I-187ff. d.A.), und dass er andererseits während des gesamten Zeitraums – unwidersprochen – an einer Versicherungsmaklergesellschaft (indirekt) beteiligt war (bzw. ist). Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was einer (umfangreichen) Konkurrenztätigkeit entgegenstehen könnte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung zu einer beruflichen Neuorientierung durch Gründung diverser Unternehmen auf anderen Gebieten vorgetragen hat, ließ sich daraus nicht entnehmen, dass er sich bereits im Zeitraum 2021 – 2022 von jeglicher Versicherungs- bzw. Vermögensanlageberatung, auch soweit diese über die P. UG vorgenommen wurde, abgewandt hätte. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf die Corona-Pandemie mit ihren Kontaktbeschränkungen ist nicht geeignet, die konkreten Rückgänge der Zahl der vermittelten Verträge zu erklären. cc) Auch ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei der Klägerin gegeben. Wenn der Beklagte Versicherungsmaklerverträge vermittelte und damit – wie von der Klägerin unwidersprochen dargelegt - die „Umschlüsselung“ der von den Kunden gehaltenen Versicherungen auf einen (neuen) Makler bewirkte, wären damit Schäden bei der Klägerin in Gestalt des Wegfalls von Bestandsprovisionen eingetreten. e) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung seitens des Beklagten erloschen. Zwar hat er in der Klageerwiderung in Abrede gestellt, an der Klägerin vorbei Versicherungsmaklerverträge oder Versicherungen vermittelt bzw. zu deren Beendigung oder Nichtabschluss geraten zu haben. Diese Darstellung stand jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit seiner zugleich geäußerten Ansicht, er habe keinem Wettbewerbsverbot unterlegen, weshalb ihr kein objektiver Aussagegehalt zukam. f) Was den konkreten Inhalt des Auskunftsantrags zu 1. angeht, so ist er nicht zu beanstanden. aa) Nicht ersichtlich ist, dass der Auskunftsantrag zu 1. deshalb einzuschränken ist, weil die Erfüllung des Auskunftsanspruchs rechtswidrig wäre. Die Rechtswidrigkeit kann sich aus § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB („Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung“; nach dem Gesetzeszweck sollen dazu auch die nicht als Angestellte tätigen selbstständigen Versicherungsvertreter zählen; BGH VersR 2010, S. 762, Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 203 Rn. 6) ergeben. Sie kann auch aus der DSGVO folgen. Solche Verbotstatbestände liegen bezüglich des Auskunftsanspruchs, wie er mit dem Antrag zu 1. verfolgt wird, jedoch nicht vor. Dieser Antrag ist dahin zu verstehen, dass er nur die Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen mit Personen betrifft, deren Verträge bereits von der Klägerin betreut worden sind (die Auskunft soll die „Nennung sämtlicher in die Betreuung des Versicherungsmaklers übertragener Versicherungsverträge unter vormaliger Betreuung der Klägerin …“ enthalten (Hervorheb. d. Verf.)). Soweit sich die begehrte Auskunft auch auf die einzelnen im Rahmen des – pflichtwidrig vermittelten – Versicherungsmaklervertrags übertragenen Versicherungen bezieht, handelt es sich also nur um Daten, die der Klägerin bereits bekannt waren. Die Offenbarung des Abschlusses der Versicherungsmaklerverträge mit den betreffenden Versicherungsnehmern selbst ist von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt, da sie zur Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche und damit zur Wahrung eines berechtigten Interesses der Klägerin erforderlich ist, das die Interessen der von dieser Datenübermittlung betroffenen Versicherungsnehmer überwiegt (s.a. OLG München, Endurteil vom 31.7.2019, Az. 7 U 4012/17, ZVertriebsR 2019, 372 betr. ein Buchauszugsbegehren des Versicherungsvertreters). bb) Auch in zeitlicher Hinsicht – die Klägerin verlangt die jeweilige Auskunft für den Zeitraum vom 12.4.2021 bis zum 31.12.2022 - ist eine Beschränkung des Antrags zu 1. nicht veranlasst. Der Endzeitpunkt fällt mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zusammen und bedarf keiner näheren Begründung. Dass die Klägerin die verlangten Informationen bereits für die Zeit ab dem 12.4.2021 verlangen kann, ergibt sich bereits daraus, dass die (indirekte) Beteiligung des Beklagten an einer Versicherungsmaklergesellschaft auch zu diesem Zeitpunkt schon bestand. Im Übrigen lässt sich der von der Klägerin vorgelegten Umsatzstatistik (Anl. K13, Bl. I-187ff. d.A.) entnehmen, dass es ab April 2021 zu einem erheblichen Rückgang der Zahl der vom Beklagten eingereichten Anträge gekommen ist. cc) Der Auskunftsantrag bedarf auch insoweit keiner Einschränkung, als er auf die Auskunft über Versicherungsmaklerverträge gerichtet ist, die der Beklagte „über Dritte“ vermittelt hat. Die Formulierung ist dahin zu verstehen, dass sie alle dritte Personen meint, die die Vermittlungstätigkeit unter dem jedenfalls mitbestimmenden Einfluss des Beklagten und insofern mit seinem Wissen und Wollen vorgenommen haben. Auch der Beklagte rügt eine fehlende Bestimmtheit nicht. Der begründete Verdacht einer solchen mittelbaren Vermittlungstätigkeit des Beklagten ergibt sich bereits aus der Existenz der P. UG (nunmehr Y. UG) als am Markt tätiger Versicherungsmaklerin und aus der Stellung des Beklagten als (mittelbarer) (Mit-)Gesellschafter. dd) Was die im Rahmen des Antrags zu 1. verlangten Einzelangaben angeht, so ist die Nennung des „Kundennamens“ und seiner Adresse nicht entbehrlich, weil anders eine eindeutige Bezeichnung der von den vermittelten Versicherungsmaklerverträgen erfassten Versicherungsverträgen nicht zu bewirken ist. Gesichtspunkte des Datenschutzes stehen, wie bereits erwähnt, diesen Angaben ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin kann auch zugleich einerseits die Angabe „Name und Beschreibung des Produkts“ und anderseits die Angabe „Tarif und Sparte“ verlangen. Auch wenn nicht ersichtlich ist, dass andere als Versicherungsverträge Gegenstand des ggf. vermittelten Versicherungsmaklervertrags waren bzw. sind, ist mit der Angabe „Tarif und Sparte“ das jeweils versicherte Risiko nicht stets vollständig umschrieben, so dass daneben noch die Wiedergabe des „Namens“ der Versicherung und eine „Beschreibung des Produkts“ – bei der es sich offensichtlich nur um eine stichwortartige Darstellung der versicherten Risiken (bzw. der sonstigen Leistungen des Versicherers, etwa bei einer Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung) handelt – ebenfalls für die Klägerin von Belang sind. Die weiteren verlangten Einzelangaben sind zur eindeutigen Identifizierung des jeweiligen Vertrags erforderlich. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die Klägerin auf diese Daten ganz oder teilweise noch Zugriff hat; das behauptet auch der Beklagte nicht. 2. Auskunftsantrag zu 2. (betreffend die Vermittlung von Versicherungen) a) Bezüglich der Anspruchsgrundlage gelten die Erwägungen unter Ziff. 1. entsprechend. b) Auch bezüglich dieses Auskunftsantrags zu 2. gilt, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Unklaren ist. Sie weiß nicht, ob und in welchem Umfang aus der vom Beklagten selbst oder über Dritte vorgenommenen und sie umgehenden Vermittlung von Versicherungen Verluste in Gestalt von entgangenen Abschlussprovisionen und/oder von Rückprovisionen entstanden sind. c) Es liegt auf der Hand, dass sich die Klägerin die Informationen über „an ihr vorbei“ vermittelte Versicherungsverträge nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Sie verfügt über keinerlei Anspruchsgrundlagen gegenüber den Versicherungsnehmern, den Versicherern oder etwaigen Versicherungsmaklern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich durch Telefonate ihres Mitarbeiters R. mit von ihr zuvor betreuten Versicherungsnehmern die erforderlichen Informationen verschaffen kann, schon weil davon auszugehen ist, dass nicht alle diese Versicherungsnehmer zur Preisgabe der Daten nicht bereit sind. d) Der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen auch in Bezug auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Die Klägerin hat plausibel dargelegt, dass eine Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen seitens des Beklagten für ihn wirtschaftlich allein keinen Sinn ergäbe, weil damit nur die „Umleitung“ von Bestandsprovisionen – auf die Versicherungsmakler - bewirkt würde, und mithin im Regelfall von der Absicht des Vermittlers getragen sei, nun auch – ggf. im Wege einer sog. Umdeckung – neue Versicherungen zu vermitteln, um (selbst) die lukrativeren Abschlussprovisionen zu generieren. Dieser Umstand, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, genügt, um einen begründeten Verdacht von Vertragspflichtverletzungen in Gestalt der Vermittlung von (neuen) Versicherungen anzunehmen. e) Eine Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs ist ebenfalls nicht eingetreten (s. unter Ziff. 1. e)). f) In inhaltlicher Hinsicht ist der Antrag geringfügig einzuschränken. aa) Wiederum ist nicht erkennbar, dass der begehrten Auskunft gesetzliche Vorschriften (§ 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB bzw. die DSGVO) entgegenstehen. Dafür ist maßgeblich, dass sich die begehrte Auskunft zwar auf sämtliche vermittelten Versicherungen bezieht, auch wenn diese mit Versicherungsnehmern zustande gekommen sind, die nicht bereits zuvor über die Klägerin Versicherungen abgeschlossen hatten. Doch begehrt die Klägerin nicht die Angabe der Namen (und Anschriften) der Versicherungsnehmer, so dass deren etwaige Geheimhaltungsinteressen nicht berührt werden. bb) Der Zeitraum (vom 12.4.2021 bis zum 31.12.2022) begegnet aus den bereits genannten Gründen keinen Bedenken. cc) Die Formulierung „oder über Dritte“ ist aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden (s.o.). dd) Bei den verlangen Einzelinformationen ist zu differenzieren: (1) Die Klägerin kann, wie bereits im Rahmen des Antrags zu 1. dargelegt, bei den allein in Rede stehenden Versicherungsverträgen (die Auskunft bezieht sich nicht auf andere Produkte) neben den Angaben „Tarif und Sparte“ auch „Name und Beschreibung des Produkts“ verlangen. Auch die weiteren versicherungsvertragsspezifischen Angaben (Versicherer, Antrags- und Abschlussdatum, Versicherungsschein- oder Vertragsnummer, Laufzeit) sind zur eindeutigen Identifizierung der Verträge bzw. zur Bemessung eines etwaigen Schadens erforderlich. (2) Auf die Angaben „erzielter Gesamtprovisionserlös oder sonstige Vergütung …“ hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch, denn der Beklagte schuldet nicht die Herausgabe etwa vertragswidrig erzielter Vorteile. Auch ist die Auskunft nur auf die vertragswidrig vorgenommenen Geschäfte (als solche) bezogen, weil „der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann“ (so BGH, Urt. vom 26.9.2013, Az. VII ZR 227/21, NJW 2014, 381 Rn. 15). Über die Provisionseinnahmen selbst braucht der vertragswidrig Handelnde hingegen keine Auskunft zu erteilen (Hopt/Hopt, HGB, 44. Aufl., § 86 Rn. 32). Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass die Provisionseinnahmen des Beklagten aus den betreffenden Geschäften als Schätzungsgrundlage für den der Klägerin entstandenen Schaden in Betracht kommen. Denn der Schaden der Klägerin besteht in dem Entgang derjenigen Provisionen, die sie verdient hätte, wenn sie entsprechendes Geschäft bei ihren „Produktpartnern“ eingereicht hätte. Deren Höhe ergibt sich aus den von ihr mit den jeweiligen Versicherern getroffenen Regelungen. (3) Hingegen sind „eventuelle nach Antragstellung noch folgende Änderungen am (v-)ermittelten Geschäft“ zur sachgerechten Einschätzung des mit der betreffenden Vermittlung erzielten Umsatzes bedeutsam. Dabei legt der Senat den Antrag der Kläger dahin aus, dass es um die Änderungen am v ermittelten, nicht am „ermittelten“ Geschäft geht (es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler). (4) Die Klägerin kann schließlich auch Angaben zu dem letzten Unterpunkt „eventuell nach Antragstellung vorgenommene Stornierung/Widerruf des vermittelten Geschäfts unter Angabe des Datums und des Grunds der Stornierung“ verlangen. Diese Angaben sind bereits deshalb erforderlich, weil sich die Auskunft auf sämtliche vermittelten Versicherungen bezieht, also nicht nur auf bestandskräftiges bzw. fortbestehendes Geschäft. Ohne Angaben zu einer etwaigen Stornierung bzw. zu einem etwaigen Widerruf vermittelter Verträge ließe sich ein etwaiger vertragswidrig erzielter „Umsatz“ des Beklagten (über diese Verträge) als Grundlage für eine etwaige Schadensersatzforderung der Klägerin nicht sachgerecht feststellen, wobei die Angabe dieser den „Fremdumsatz“ limitierenden Umstände ohnehin auch im Interesse des Beklagten liegt. Allerdings sind die in diesem Unterpunkt verlangten Auskünfte bereits von dem vorhergehenden Unterpunkt („Änderungen am vermittelten Geschäft unter Angabe des Datums und des Grundes zur Änderung“) umfasst. Da die Klägerin keinen Anspruch auf „doppelte“ Auskünfte hat, ist der Auskunftsanspruch zum letzten Unterpunkt lediglich als Unterfall des vorhergehenden Unterpunkts aufzuführen („ … in Fällen der Änderung in Form von Stornierung/Widerruf ….“). 3. Antrag zu 3. (betr. die Beratung von Kunden der Klägerin zur Auflösung bestehender Verträge oder zur Abstandnahme von „in Aussicht genommenem … Geschäft“) a) Bezüglich der Anspruchsgrundlage gelten die Erwägungen unter Ziff. 1. entsprechend. b) Auch bezüglich dieses Auskunftsantrags gilt, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Unklaren ist. Denn sie kann nicht wissen, ob und in welchem Umfang aus der vom Beklagten selbst oder über Dritte vorgenommenen und die Klägerin umgehenden Beratung von Kunden im Hinblick auf die Beendigung bestehender, über die Klägerin vermittelter Versicherungen oder im Hinblick auf die Abstandnahme vom beabsichtigten Abschluss von Versicherungen über die Klägerin Rückbelastungen mit Provisionen eingetreten oder ihr Abschlussprovisionen entgangen sind. c) Es liegt auf der Hand, dass sich die Klägerin die Informationen über die „Beratungen“ des Klägers (selbst oder über Dritte) auf erfolgversprechende oder zumutbare Weise durch eigene Recherchen nicht selbst beschaffen kann. d) Der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen auch in Bezug auf die Vornahme vertragswidriger Beratungen von über die Klägerin vermittelten Versicherungsnehmern. Solche Beratungen gehen gewöhnlich dem Abschluss neuer Versicherungsverträge voraus, weil die Versicherungsnehmer ihre Risiken nicht mehrfach versichern wollen. Besteht, wie dargelegt, für den Abschluss neuer Versicherungen ein begründeter Verdacht, so gilt das auch für die üblichen vorbereitenden Beratungen. e) Eine Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs ist ebenfalls nicht eingetreten (s. unter Ziff. 1. e)). f) In inhaltlicher Hinsicht ist der Antrag geringfügig einzuschränken. Der Antrag ist zum einen auf die Auskunft über Beratungen gerichtet, die auf die Auflösung bereits bestehender Versicherungen zielten, zum anderen auf die Auskunft über Beratungen, die auf den Nichtabschluss lediglich beabsichtigter Vertragsabschlüsse (über die Klägerin) gerichtet waren. aa) Soweit es um die Auskunft über die Kunden geht, denen zur Auflösung bestehender Versicherungen geraten worden ist, ist nicht erkennbar, dass Gründe des Daten- bzw. Geheimhaltungsschutzes entgegenstehen, denn diese Kunden und ihre Versicherungen waren der Klägerin bereits bekannt. (1) Die Klägerin kann jedoch nur die Auskunft über solche Beratungen verlangen, die auch darauf zielten , die entsprechenden Risiken nach der Beendigung der bestehenden Versicherung neu – an der Klägerin vorbei – abzusichern. Denn die Beratung zur Beendigung einer bestehenden Versicherung aus sonstigen Gründen wäre der Klägerin gegenüber nicht als wettbewerbswidrig anzusehen; für die Annahme eines sonstigen „Beratungsverschuldens“ der Klägerin gegenüber (etwa im Fall der versehentlichen Annahme eines Wegfalls eines Risikos bei dem betreffenden Versicherungsnehmer) besteht kein begründeter Verdacht. Daher stehen der Klägerin auch keine weitergehenden Auskunftsansprüche zu, sondern nur solche, die zur Klärung des begründeten Verdachts (von Wettbewerbsverstößen) erforderlich sind. (2) Es ist ferner eine Einschränkung – gem. dem zweiten Hilfsantrag – dahin vorzunehmen, dass nur solche Kunden zu benennen sind, in denen die Beratung auch die „Folge der Auflösung des jeweiligen Vertrags“ hatte. Denn eine vertragswidrige Beratung, die von den betreffenden Kunden nicht befolgt worden ist, so dass die Versicherungsverträge bestehen blieben, kann keinen Schaden der Klägerin bewirkt haben. bb) Soweit es um die Auskunft über die Kunden geht, denen zur Abstandnahme „von einem in Aussicht genommenen und im Fall der Durchführung über die Klägerin vermittelten Geschäft“ geraten worden ist, ergeben sich folgende Einschränkungen: (1) Es bestehen datenschutzrechtliche Hindernisse gem. §§ 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB, 134 BGB für die Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung (s. BGH, Urt. vom 26.9.2013, a.a.O., Rn. 20; s. a. OLG Oldenburg, Urt. vom 24.7.2012, Az. 13 U 118/11, NJOZ 2012, S. 2213). Denn der Beklagte müsste offenlegen, dass die betreffenden Kunden bestimmte der Klägerin ggf. noch nicht bekannte Risiken abdecken wollten. Zwar ist anzunehmen, dass die betreffenden Interessenten den Beklagten von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Klägerin für den Fall der Weiterleitung eines Versicherungsantrags freigestellt hätten; es liegt jedoch fern, dass eine derartige Freistellung auch für die hier in Rede stehenden Fälle, dass die potentiellen Versicherungsnehmer von einem Vertragsabschluss über die Klägerin Abstand genommen haben, gelten sollte. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Kollision des Auskunftsanspruchs mit strafrechtlichen Pflichten zum Geheimnisschutz stellt eine Einwendung dar, die auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich der Handels- bzw. Versicherungsvertreter – wie hier – nicht darauf beruft. (2) Ferner ist die Formulierung der Abstandnahme von einem in Aussicht genommenen Geschäft zu unscharf, weil nicht bestimmbar und auch für den Beklagten nicht sicher zu erkennen ist, zu welchem Zeitpunkt ein potentieller Kunde den Abschluss einer Versicherung „in Aussicht nimmt“. Zuzusprechen ist jedoch – gemäß dem ersten Hilfsantrag - der Auskunftsanspruch ohne die Formulierung „in Aussicht genommenen … [Geschäft]“. (3) Ohnehin kann bezüglich solcher nicht realisierter Vertragsabschlüsse keine „Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer“ angegeben werden, weil ein Vertragsschluss ausgeblieben ist. (4) Des Weiteren ist die Einschränkung gem. dem 2. Hilfsantrag vorzunehmen, wonach nur solche Fälle zu beauskunften sind, in denen die Beratung auch tatsächlich eine Abstandnahme vom Vertragsschluss bewirkt hat; Angaben zu „Änderungen“ nicht zustande gekommener Verträge sind gegenstandslos. 4. Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 17.7.2025 verlangen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Senat wäre im Übrigen auch ohne die betreffenden rechtlichen Ausführungen der Klägerin zu dem Punkt betr. „Stornierungen/Widerruf“ (im Antrag zu 2.) zu der betreffenden Neufassung des Tenors gekommen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.