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Beschluss

7 W 20/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0820.7W20.25.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 05.06.2025 (Az. I-2 O 274/22) in Verbindung mit dem Beschluss vom 10.04.2025 (gl. Az.) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ordnungsgeldfestsetzung (nebst Festsetzung der Ordnungshaft für den Nichtbeitreibungsfall) aus dem Beschluss vom 10.04.2025 aufgehoben ist.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 05.06.2025 (Az. I-2 O 274/22) in Verbindung mit dem Beschluss vom 10.04.2025 (gl. Az.) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ordnungsgeldfestsetzung (nebst Festsetzung der Ordnungshaft für den Nichtbeitreibungsfall) aus dem Beschluss vom 10.04.2025 aufgehoben ist.