Leitsatz: 1. Die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB dient der verfahrensrechtlichen Sicherung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten. 2. Mit der in Ansehung der Überprüfungsfrist gebotenen sorgfältigen Verfahrensgestaltung ist es nicht vereinbar, einen Gutachtenauftrag an eine Sachverständige zu erteilen, ohne dabei in geeigneter Weise auf die Sachverständige einzuwirken, damit die Überprüfungsfrist eingehalten werden kann bzw. ihre ggf. unvermeidbare Überschreitung auf das unvermeidbare Mindestmaß begrenzt bleibt. 3. Bei drohender oder bereits eingetretener Überschreitung der Überprüfungsfrist gehört zu der gebotenen sorgfältigen Verfahrensgestaltung auch, einen notwendigen Anhörungstermin möglichst frühzeitig mit allen Beteiligten abzustimmen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. 4. Ist die Überprüfungsfrist bereits erheblich überschritten, wird das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten (auch) dadurch verletzt, dass ein Anhörungstermin mit einem Vorlauf von knapp drei Monaten bestimmt wird, ohne dass etwaige hierfür gegebene sachliche Gründe aktenkundig sind. 5. Alle die Überschreitung der Überprüfungsfrist erklärenden Umstände sind in der Entscheidung darzulegen. Führen diese Umstände nicht dazu, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten in der Entscheidung festzustellen. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 17. Juni 2025 in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden ist. Zusatz: 1. Zuletzt hatte die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 1. September 2023 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dementsprechend lief die in § 67e Abs. 2 StGB bestimmte Jahresfrist mit dem 1. September 2024 ab, so dass die angefochtene Entscheidung mehr als neuneinhalb Monate nach Fristablauf ergangen ist. Darin ist eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten zu sehen, denn die Verzögerung beruht auf einer sachlich in keiner Weise mehr vertretbaren Verzögerung des gesetzlichen Überprüfungsverfahrens. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. So liegt der Fall hier. Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20, juris m.w.N.). Dem ist die Verfahrensgestaltung hier in keiner Weise gerecht geworden. Angesichts des hier sogar absehbaren Erfordernisses der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten sowohl die Vollstreckungsbehörde als auch die Strafvollstreckungskammer (zu dieser vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 19) für eine Vorlage der Akten an diese spätestens zum 1. Juni 2025 sorgen müssen. Die von der Staatsanwaltschaft auf den 30. April 2024 notierte Wiedervorlage war noch geeignet, dem zu genügen. Auch die erst verspätete tatsächliche Wiedervorlage bei der Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2024 stand einer ausreichenden Verfahrensgestaltung noch nicht entgegen. Die späte Vorlage des angeforderten Berichts durch die Maßregelvollzugsklinik erst am 23. Juli 2024 verbunden mit der unzureichenden Förderung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, die lediglich die Klinik mehrfach an die Vorlage der Stellungnahme erinnerte, die Akten aber trotz des immer weiter herannahenden Überprüfungstermins der Strafvollstreckungskammer erst am 1. August 2024 übersandte, führten bereits zu einer untunlichen Verzögerung des Verfahrens, so dass der Strafvollstreckungskammer – die eine eigene Überprüfung der Vorlagefrist nicht vorgenommen hatte – nur noch ein Monat für das Überprüfungsverfahren verblieb. Die weitere Verfahrensgestaltung durch die Strafvollstreckungskammer ist angesichts des Erfordernisses, bis zum Abschluss des Überprüfungszeitraums die Entscheidung zu treffen und in vollständig abgefasster Form vorzulegen, nicht mehr nachvollziehbar. Bemühungen der Kammer, durch entsprechendes Einwirken auf die Sachverständigen und frühzeitige Terminabsprachen mit allen Beteiligten zu versuchen, die Frist noch zu halten oder die Fristüberschreitung jedenfalls möglichst gering zu halten, sind kaum zu erkennen. So fasste die Strafvollstreckungskammer unter dem 5. August 2024 zwar zeitnah nach Vorlage der Akten den Beschluss, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen, dass die Sachverständige überhaupt auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen wurde. Auch Versuche, bereits jetzt – was angesichts der drohenden Fristüberschreitung geboten gewesen wäre – einen Anhörungstermin mit der Sachverständigen und dem Pflichtverteidiger abzustimmen, sind nicht erkennbar. Stattdessen notierte die Vorsitzende lediglich eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Überdies geht das im Beschluss genannte an § 454 Abs. 2 StPO orientierte Beweisthema an dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO vorbei, was jedoch noch dadurch kompensiert wurde, dass die Sachverständige insoweit die „richtigen“ – ihr von der Kammer nicht gestellten – Fragen beantwortet hat. Vor dem Hintergrund dieser und der nachfolgenden weiteren Mängel des Verfahrens kann dahinstehen, ob es zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch vertretbar war, eine Diplom-Psychologin als Sachverständige zu bestellen, obgleich aus dem gesamten Verfahrensverlauf bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass die Sachverständige sich auch mit der Frage wird befassen müssen, ob bei dem Untergebrachten eine drogeninduzierte Psychose oder aber eine schizophrene Psychose vorliegt, was von vorne herein die Hinzuziehung eines Psychiaters nahe legte. Nach Eingang des Gutachtens der Sachverständigen bei der Strafvollstreckungskammer am 10. November 2024 übersandte die Vorsitzende dieses zwar unmittelbar am 11. November 2024 mit einer angemessen kurzen Stellungnahmefrist von einer Woche an die Beteiligten, unterließ es aber erneut, auf eine zeitnahe Terminierung hinzuwirken. Eine weitere, angesichts der inzwischen bereits abgelaufenen Überprüfungsfrist nicht mehr hinnehmbare Verzögerung des Verfahrens resultierte sodann daraus, dass die Staatsanwaltschaft, der die Akten zur Stellungnahme zum Gutachten zugeleitet worden waren, diese trotz mehrfacher dringender Nachfragen des Gerichts erst mit Verfügung vom 20. November 2024 der Kammer zurücksandte. Daraufhin verfügte die Vorsitzende – zwar erst unter dem 27. November 2024 – einen nunmehr zeitnahen Anhörungstermin am 2. Dezember 2024. Als Ergebnis des Anhörungstermins entschloss sich die Kammer in nicht zu beanstandender Weise dazu, nunmehr ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen und beauftragte hiermit den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie X. unter angemessener Fristsetzung bis zum 15. Januar 2025. Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings eine angesichts der bereits erheblichen Überschreitung der Überprüfungsfrist gebotene Absprache eines Anhörungstermins mit dem Sachverständigen und dem Pflichtverteidiger nicht zu erkennen. Nachdem das Gutachten des Sachverständigen X. am 22. Januar 2025 bei Gericht eingegangen war, verfügte der nunmehrige Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer (erst) am 29. Januar 2025 die Übersendung an die Beteiligten. Dass er dabei keine erkennbare Terminabsprache vornahm und lediglich eine Stellungnahmefrist von drei Wochen setzte, ist angesichts der bereits erheblichen Fristüberschreitung ebenso wenig mit den obigen Maßstäben vereinbar wie der Umstand, dass ein Anhörungstermin erst deutlich nach Ablauf dieser Frist am 7. März 2025 bestimmt wurde. Nachvollziehbare Gründe dafür, diesen Anhörungstermin trotz der Fristüberschreitung erst auf den 4. Juni 2025 zu bestimmen, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Eine Entscheidung hat die Kammer erst am 17. Juni 2025 getroffen, ohne dass sich den Akten entnehmen lässt, was die weitere Verzögerung verursacht hat. Soweit die Kammer im angegriffenen Beschluss selbst auf die Fristüberschreitung eingeht weist sie zwar darauf hin, dass die Fristüberschreitung keine andere Beurteilung der Sachentscheidung rechtfertigt, was zutrifft, da jedenfalls derzeit keine Auswirkung der Fristüberschreitung auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung feststellbar ist (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 33). Angesichts des vorstehend skizzierten Verfahrensablaufs geht jedoch der Hinweis der Kammer fehl, dass die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist darin begründet sei, dass nach der Erstattung und Erläuterung des Gutachtens der Sachverständigen G. die Notwendigkeit bestanden habe, ein weiteres Gutachten einzuholen (zur Notwendigkeit, die Gründe für die Fristüberschreitung nachvollziehbar darzulegen vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Bereits die Kammer hätte daher in dem angefochtenen Beschluss die nunmehr vom Senat vorgenommene Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten selbst vornehmen müssen. 2. Die von der Kammer getroffene Gefahrenprognose und die zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung angestellten Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Maßregel wird seit dem 8. September 2021 vollstreckt, so dass eine Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StPO voraussetzt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Die Gefahrenprognose ist dabei am Maßstab des § 63 StGB auszurichten, also der Frage, ob von dem Untergebrachten erhebliche rechtswidrige Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Ergänzend weist der Senat angesichts des Vorbringens des Untergebrachten darauf hin, dass nach den Ausführungen im Anlassurteil vom 13. August 2021, dem bisherigen Vollstreckungsverlauf und den Ausführungen des Sachverständigen X. kein Zweifel daran besteht, dass es er bei den Anlasstaten an einer paranoiden Schizophrenie litt und heute noch daran leidet, wobei inzwischen von einer unvollständigen Remission auszugehen ist (ICD-10: F20.04). Es kann dahinstehen, ob diese – wie im Anlassurteil diskutiert – zunächst durch Drogenabusus (mit-)ausgelöst wurde. Die daneben bislang differenzialdiagnostisch diskutierte und vom Untergebrachten favorisierte Diagnose einer drogen- bzw. amphetaminbedingten psychotischen schizophrenieformen Störung kann demgegenüber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X. anhand der Kriterien des ICD-10 mittlerweile ausgeschlossen werden. Die Ausführungen der Sachverständigen G. stehen dem mangels einer psychiatrischen Expertise dieser Sachverständigen nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der bislang unzureichenden Krankheitseinsicht des Untergebrachten hinsichtlich dieser psychiatrischen Hauptdiagnose sowie der im Ergebnis nach wie vor unzureichenden Behandlungserfolge betreffend seine Suchterkrankung, in Bezug auf die es dem Untergebrachten nach Auffassung des Senats auch und vor allem noch an der notwendigen auf ein drogenfreies Leben ausgerichteten Haltung fehlt, sind von ihm nach wie vor mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten, namentlich Körperverletzungsdelikte wie bei dem länger andauernden Würgen seines Bewährungshelfers am 6. Februar 2019 oder gefährliche Körperverletzungen wie bei dem entsprechend versuchten Delikt mit einem Flaschenwurf auf einen städtischen Mitarbeiter am 15. Februar 2019. Diese Delikte bergen die Erwartung erheblicher körperlicher und seelischer Verletzungen der Opfer, wie die im Anlassurteil festgestellten psychischen Folgen bei dem Bewährungshelfer beispielhaft belegen.