Leitsatz: 1. Die Frage, ob eine (erstmalige) Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB überhaupt, ordnungsgemäß und rechtzeitig stattgefunden hat und ob insoweit die dem Sicherungsverwahrten hieraufhin angebotene Betreuung ggf. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, ist in dem erstmaligen Überpüfungsverfahren nach § 67e StGB zu überprüfen. Für nachfolgende Überprüfungsverfahren kommt es dann darauf an, ob die für den relevanten Überprüfungszeitraum geltenden Vollzugspläne auf hinreichender Erkenntnisgewinnung beruhen und ob insoweit irgendwelche Betreuungsdefizite vorliegen. 2. Ein Mangel oder selbst ein (schwer vorstellbares völliges) Fehlen einer (erstmaligen) Behandlungsuntersuchung führt nicht automatisch zur Fehlerhaftigkeit von Vollzugsplanfortschreibungen und erst recht nicht automatisch zu Defiziten in der angebotenen Betreuung in späteren Überprüfungszeiträumen nach § 67e StGB. 3. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und deren Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften, keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans. 4. Da der Verurteilte zu einer Mitwirkung nicht gezwungen werden kann, ist es unter Umständen zulässig und geboten, die Behandlungsuntersuchung allein auf die Aktenlage und die allgemeinen Beobachtungen des Verhaltens des Verurteilten im Vollzug zu stützen. 5. Die erstmalige Behandlungsuntersuchung muss spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung erfolgen. Eine Analyse des Lebenswegs, der Delinquenz und des bisherigen Vollzugs sowie eine Analyse der Gefährlichkeit und des individuellen Behandlungsbedarfs während der Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt oder auf der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt kann Teil der erstmaligen Behandlungsuntersuchung sein. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat ergänzend lediglich Folgendes: 1. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses bedurfte es keiner Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 S. 2, 2. Hs. StGB. Denn dem Verurteilten ist auch in dem verfahrensgegenständlichen Überprüfungszeitraum eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden. Obwohl der Verurteilte die Gespräche mit den Fachdiensten – insbesondere dem psychologischen Dienst – nahezu durchgehend abgelehnt hat und eine tragfähige Motivation für eine externe Einzelpsychotherapie insoweit nicht überprüft werden konnte, hat die JVA den Verurteilten – aus Sicht des Senats, der insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 29.10.2024 Bezug nimmt, überobligatorisch - in eine externe Einzelpsychotherapie vermittelt. Dass der Verurteilte die Durchführung dieser externen Einzelpsychotherapie entgegen seinen vorherigen Bekräftigungen mit der schriftlichen und auf zwei Worte beschränkten Begründung „zu spät“, abgelehnt hat, ist in keiner Weise nachvollziehbar und belegt erneut, dass der Verurteilte nur vordergründig eine Therapiemotivation vorspiegelt, an einer Behandlung der bei ihm bestehenden deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile hingegen nicht interessiert ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Bemerkung des Verurteilten „zu spät“ auf den Zeitpunkt der Vermittlung in die externe Einzeltherapie oder – wie die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2025 vorträgt – auf den Zeitpunkt der „Abklärung der Therapiemotivation etc.“ bezog. Denn angesichts der in der Stellungnahme der JVA geschilderten Abläufe – der Verurteilte überreichte der zuständigen Psychologin den Bewilligungsbescheid, auf dem „zu spät“ geschrieben stand, mit den Worten, dass diese ihn [den Bescheid] behalten könne – steht außer Zweifel, dass der Verurteilte die ihm nunmehr bewilligte externe Einzeltherapie damit im Ergebnis ablehnte. Dies findet zudem Bestätigung darin, dass es ausweislich der Stellungnahme der JVA auch der Leiterin des psychologischen Dienstes im Anschluss nicht gelang, ein Gespräch mit dem Verurteilten über die externe Einzelpsychotherapie zu führen. Der Verurteilte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Argument zurückziehen, dass das ursprünglich von der Justizvollzugsanstalt in Aussicht gestellte Gespräch zwischen ihm, seiner Verteidigerin, der zuständigen Psychologin und der Leiterin des psychologischen Dienstes nicht zustande gekommen ist. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Justizvollzugsanstalt jenes Gespräch vor dem Hintergrund des starken Misstrauens des Verurteilten, welches in der von ihm aufgestellten Bedingung, nur im Beisein seiner Verteidigerin überhaupt mit der Psychologin sprechen zu wollen, zum Ausdruck kam, absagte. Denn der Zweck eines solchen Gesprächs, nämlich die Überprüfung der Tragfähigkeit der Therapiemotivation des Verurteilten und die Vorbereitung des Verurteilten auf die externe Einzelpsychotherapie, wäre unter diesen Voraussetzungen – auch in Anbetracht des Verlaufs der Vollzugsplankonferenz vom 31.10.2024 – nicht zu erreichen gewesen. Letztlich haben sich die von vornherein bestehenden Zweifel an der Tragfähigkeit einer Therapiemotivation des Verurteilten auch darin bestätigt, dass er die Teilnahme an der externen Einzelpsychotherapie mit nicht nachvollziehbarer Argumentation abgelehnt hat. 2. Vor dem Hintergrund dieser durchgehenden Ablehnungshaltung des Verurteilten gegenüber sämtlichen Betreuungsangeboten der Justizvollzugsanstalt stellt es auch kein Betreuungsdefizit im Sinne des § 67d Abs. 2 S. 2, 2. Hs. i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, dass dem Verurteilten bislang nicht konkret die Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für inhaftierte Gewaltstraftäter (BiG) innerhalb des Maßregelvollzugs angeboten worden ist. Denn für die Annahme, dass der Verurteilte sich zu der Teilnahme an einer solchen Gruppe bereitfinden würde, fehlen in Anbetracht des Umstands, dass der Verurteilte den Kontakt zum Behandlungsteam derzeit insgesamt verweigert, jegliche Anhaltspunkte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, dass der Verurteilte die Teilnahme an der Behandlungsgruppe für inhaftierte Gewaltstraftäter im April 2019 eigeninitiativ abgebrochen hat. Insoweit hat er im Anhörungstermin vom 13.06.2024 auch lediglich klargestellt, dass er in der Vergangenheit – „damals“ – an der Behandlungsgruppe interessiert gewesen sei. Auf die Frage, was aus seiner Sicht in Zukunft erforderlich sei, um ihn nochmals dazu bewegen, Gespräche mit den Behandlern in der JVA zu führen, hat der Verurteilte in jenem Anhörungstermin bekräftigt, dass er jederzeit bereit sei, eine externe Einzelpsychotherapie anzutreten. Dass der Verurteilte die ihm nunmehr ab Januar 2025 bewilligte externe Einzelpsychotherapie ohne nachvollziehbare Gründe – mit der Bemerkung „zu spät“ – ablehnte, bestärkt die Annahme, dass der Verurteilte sich derzeit – bei fortbestehender Weigerung, mit dem Behandlungsteam überhaupt in Kontakt zu treten – zu einer Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für inhaftierte Gewaltstraftäter, unabhängig davon, ob diese innerhalb des Maßregel- oder des Strafvollzugs stattfände, nicht bereitfinden würde. Der Senat hat eine mündliche Anhörung der Psychologin Y. zu der Frage der Bereitschaft des Verurteilten zur Teilnahme an einer BiG-Gruppe erwogen, hierzu jedoch im Ergebnis – auch unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung – keine Veranlassung gesehen. Denn weder der Untergebrachte noch dessen Verteidigerin, sind den in dem Berichterstattervermerk vom 05.08.2025 wiedergegebenen Ausführungen der Psychologin entgegengetreten, wonach der Verurteilte insgesamt kein Interesse an internen Behandlungsmaßnahmen zeige und daher davon auszugehen sei, dass er sich auf die Teilnahme an einer BiG-Gruppe – unabhängig von der Frage, ob diese im Straf- oder Maßregelvollzug stattfinden würde – nicht einlassen werde. 3. Soweit in dem Beschwerdevorbringen weiterhin darauf abgestellt wird, dass eine Behandlungsuntersuchung zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nicht stattgefunden habe, ist – wie bereits mit Senatsbeschluss vom 29.10.2024 (3 Ws 341/24) – darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des aktuellen Verfahrens lediglich der zurückliegende Überprüfungszeitraum ist, sodass die konkreten Umstände der Behandlungsuntersuchung bei Antritt der Sicherungsverwahrung im Jahr 2021 nicht entscheidungserheblich sind. Auch vor dem Hintergrund des Gebots bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung bedurfte es daher nicht der mündlichen Anhörung der Psychologin Y. zu dieser Frage. Indes bestehen keine Zweifel, dass die dem Verurteilten im zurückliegenden Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung auf der Grundlage einer umfassenden (Behandlungs-)Untersuchung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgte. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Ausgestaltung der Behandlungsuntersuchung (erneut) folgendes klarzustellen: Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und deren Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften, keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans. In welcher Form die Behandlungsuntersuchung konkret durchzuführen ist, wer diese in Person durchführt und welchen konkreten Umfang diese haben muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren. Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung ist ein Vollzugsplan zu erstellen, der fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, Rdnr. 113). Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber aufgegriffen und ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die anzubietenden Maßnahmen eine umfassende, die individuellen Risikofaktoren des Untergebrachten analysierende und wissenschaftlich fundierte Behandlungsuntersuchung sein müsse, auf deren Grundlage in einem fortlaufend zu aktualisierenden Vollzugsplan detailliert dargelegt wird, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch schützende Faktoren kompensiert werden können (vgl. BT-Drs. 17/9874, Seite 15). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgesetzgeber von einer „umfassenden“ Behandlungsuntersuchung sprechen. Entsprechend sieht auch § 9 Abs. 2 SVVollzG NRW vor, dass sich die Behandlungsuntersuchung auf alle Umstände erstreckt, die für die Beurteilung der Gefahren, die von den Untergebrachten ausgehen, maßgeblich sind. Dies vorangestellt bedeutet dies, dass es sich bei einer Behandlungsuntersuchung im o.g. Sinne letztendlich um ein umfangreiches Diagnostikverfahren handelt, das die individuellen Risikofaktoren des Untergebrachten zu analysieren hat (vgl. auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn, 4. Aufl. 2020, StGB, § 66c Rdnr. 39; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB, § 66c Rn. 4; KG, Beschluss vom 30. April 2014 – 2 Ws 26/14 – 141 AR 30/14, BeckRS 2014, 13288). In eine solche, einen gewissen Zeitraum (ggf. auch mehrere Wochen) dauernde Behandlungsuntersuchung müssen somit alle Erkenntnisse eingehen, die geeignet sind, den notwendigen Behandlungsbedarf zu ermitteln. Derartige Erkenntnisse können sich z.B. aus psychiatrischen oder psychologischen Testverfahren, Explorationen, Gesprächen oder Beobachtungen eines multiprofessionellen Teams wie auch – z.B. bei Hinweisen auf organische Schädigungen – aus bildgebenden Verfahren ergeben. Genutzt werden können aber auch Erkenntnisse aus forensischen Sachverständigengutachten wie z.B. aus dem bereits für die Entscheidung über die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung erforderlichen kriminalprognostischen Sachverständigengutachten sowie andere schriftliche Unterlagen, wie etwa frühere Strafurteile oder gerichtliche Entscheidungen (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.2023 – 3 Ws 383/23, BeckRS 2023, 32618; Hettenbach/Hofmann in: BeckOK-Strafvollzugsrecht NRW, 22. Ed., § 9 SVVollzG Rdn. 1; LT-NRW Dr. 16/1435 S. 66). Da der Verurteilte zu einer Mitwirkung nicht gezwungen werden kann, ist es unter Umständen zulässig und geboten, die Behandlungsuntersuchung allein auf die Aktenlage und die allgemeinen Beobachtungen des Verhaltens des Verurteilten im Vollzug zu stützen. Die Behandlungsuntersuchung hat den Zweck, als Grundlage für den Vollzugsplan zu dienen, der wiederum zu ergeben hat, „ob und ggf. mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen“ (BVerfG NStZ-RR 2024, 229, 230 m.w.N.; Morgenstern/Drenkhahn in: MK-StGB, 4. Aufl., § 66c Rdn. 39; vgl. auch § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB „auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung“; §§ 9, 10 SVVollzG NW). Die Behandlungsuntersuchung hat frühzeitig stattzufinden (vgl. § 9 Abs. 1 SVVollzG NW; Dessecker in: NK-StGB, 6. Aufl., § 66c Rdn. 8). Da die Behandlungsuntersuchung mithin Grundlage des Vollzugsplans ist, indiziert das Vorhandensein eines Vollzugsplans zunächst einmal auch, dass (in irgendeiner Form) eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat (und nicht etwa, dass der Sicherungsverwahrte, ohne dass jemals versucht worden wäre, mit ihm zu sprechen, das Anlassurteil oder sonstige gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Voranstalten etc. zu sichten, einfach nur „weggesperrt“ und ein erstellter Vollzugplan ein reines Phantasieprodukt seiner Ersteller ist). Von der Frage des „Ob“ einer Behandlungsuntersuchung ist dann die Frage des „Wie“ zu trennen. Auch wenn in irgendeiner Form überhaupt eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat, kann diese unzureichend gewesen und letztendlich für die Erstellung eines Vollzugsplans nicht tauglich gewesen sein. Außerdem kann die Behandlungsuntersuchung verspätet erfolgen bzw. zu lange dauern (vgl. dazu: KG Berlin, Beschl. v. 30.04.2014 – 2 Ws 26/14 – 141 AR 30/14 = BeckRS 2014, 13288; OLG Celle, Beschl. v. 29.08.2022 – 3 Ws 194/22 (StrVollz) = BeckRS 2022, 38754). Ob Planungsmängel dann tatsächlich zu einem Betreuungsmangel führen, ist dann noch eine weitere Frage (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.09.2020 – 3 Ws 234/20 (StVollzG) u.a. Rdn. 8 = BeckRS 2020, 37604). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist der Umstand, ob eine (erstmalige) Behandlungsuntersuchung überhaupt, ordnungsgemäß und rechtzeitig stattgefunden hat oder ob insoweit die dem Sicherungsverwahrten hieraufhin angebotene Betreuung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, in dem jeweiligen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB zu überprüfen, wie die Regelung des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB zeigt. Für weitere Überprüfungsverfahren kommt es dann darauf an, ob die für den relevanten Überprüfungszeitraum geltenden Vollzugspläne auf hinreichender Erkenntnisgewinnung beruhen und ob insoweit irgendwelche Betreuungsdefizite vorliegen. Auch wenn der erstmalige Vollzugsplan also womöglich nicht fehlerfrei war (und womöglich zu einem Defizit bei der angebotenen Betreuung geführt hat), weil die zu Grunde liegende Behandlungsuntersuchung Mängel aufwies, kann dementsprechend eine spätere Vollzugsplanfortschreibung durchaus fehlerfrei sein (und nicht zu Betreuungsdefiziten i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 2 StGB führen), wenn diese nunmehr auf (ggf. nacherhobenen) umfassenden Erkenntnissen (i.S. der Behandlungsuntersuchung) beruht. Dabei wird die Möglichkeit einer umfassenden Erkenntnisgewinnung durch die Mitwirkungsbereitschaft des Sicherungsverwahrten begrenzt. Dieser ist nicht verpflichtet, an der Behandlungsuntersuchung bzw. Erkenntnisgewinnung mitzuwirken. Eine Erkenntnisgewinnung bzw. (erstmalige) Behandlungsuntersuchung ist also nicht deswegen nicht „umfassend“, weil Umstände mangels Mitwirkungsbereitschaft des Sicherungsverwahrten nicht zu ermitteln waren (vgl. bzgl. der Parallelproblematik zur Annahme von Betreuungsangeboten: BT-Drs. 17/9874 S. 15). Anders als es womöglich die Vorstellung des Beschwerdeführers ist, führt also ein Mangel oder selbst ein (schwer vorstellbares völliges) Fehlen einer (erstmaligen) Behandlungsuntersuchung nicht automatisch zur Fehlerhaftigkeit von Vollzugsplanfortschreibungen und erst recht nicht automatisch zu Defiziten in der angebotenen Betreuung in späteren Überprüfungszeiträumen nach § 67e StGB. Den vorliegenden – regelmäßig fortgeschriebenen – Vollstreckungsplänen sowie dem anlässlich des Beginns der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingeholten Gutachten des Sachverständigen O. kann unzweifelhaft entnommen werden, dass betreffend den Verurteilten – soweit aufgrund dessen fehlender Mitwirkungsbereitschaft möglich – fortlaufend umfangreiche Diagnostikverfahren durchgeführt und seine individuellen Risikofaktoren analysiert wurden, um den notwendigen Behandlungsbedarf zu ermitteln, mithin eine (Behandlungs-)Untersuchung im o.g. Sinne stattgefunden hat und – als Grundlage für die Vollzugsplanfortschreibungen – gleichsam fortlaufend stattfindet. Dass dabei – neben den Feststellungen des Anlassurteils und den Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen O. – insbesondere die Erkenntnisse aus der Behandlung des Beschwerdeführers auf der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA K. Berücksichtigung gefunden haben, lässt sich auch unzweifelhaft dem aktuellen Vollzugsplan vom 29.04.2025 entnehmen, der unter anderem die Gründe für die dortige Ablösung des Verurteilten darstellt. Auch die im Rahmen der jeweiligen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB eingeholten umfangreichen Stellungnahmen der JVA R. vermitteln – trotz der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten – ein umfassendes Bild von dessen Verhalten im Maßregelvollzug, das keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass sich die dortigen unterschiedlichen Fachdienste fortlaufend intensiv mit der Persönlichkeit des Verurteilten befassen und darauf gründend die individuellen Risikofaktoren des Untergebrachten analysieren. Ohne, dass es nach dem Vorgesagten noch darauf ankäme, bemerkt der Senat nur ergänzend, dass die erstmalige Behandlungsuntersuchung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, Rdnr. 113). Vorliegend hat ausweislich des Vollzugsplans des Leiters der JVA M. vom 17.11.2016 (Bl. 62 ff. VH) bereits im Rahmen der Behandlung des Verurteilten auf der dortigen sozialtherapeutischen Abteilung – sowie dem vorausgehend auch durch den psychologischen Dienst der JVA C. – eine ausführliche Analyse des Lebenswegs, der Delinquenz und des bisherigen Vollzugs sowie eine Analyse der Gefährlichkeit und des individuellen Behandlungsbedarfs stattgefunden, die ebenfalls eine Grundlage für die seither regelmäßig fortgeschriebenen Vollstreckungspläne darstellen. 4. Dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten nicht stattgefunden hat, stellt vorliegend keinen Verstoß gegen §§ 454 Abs. 1, 463 Abs. 3 StPO dar. Zwar lagen die Voraussetzungen, die es nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen in § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 3 StPO erlauben, ohne mündliche Anhörung des Verurteilten zu entscheiden, nicht vor. Doch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann. Zwar ist dies nur ausnahmsweise gerechtfertigt, da einer Aushöhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten vorgebeugt werden muss; denn sie soll nicht nur dem Verurteilten die Möglichkeit zur Äußerung geben, sondern auch dem Gericht einen aktuellen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, BGHSt 28, 138, 141). Eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht ist aber nach einhelliger Ansicht für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279 mwN), oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224 mwN). So liegt der Fall hier. Denn der Verurteilte hat eine Vorführung durch die Justizvollzugsanstalt zu dem Anhörungstermin vom 22.05.2025 unmissverständlich abgelehnt und diesen Entschluss mit Schreiben vom 22.05.2025, welches um 09:53 Uhr und damit noch vor Beginn des Anhörungstermins bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen ist, gegenüber der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt. Die vom Verurteilten abgegebene Begründung für seine Weigerung hinderte die Strafvollstreckungskammer nicht, ohne Anhörung zu entscheiden. Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ-RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ- RR 2009, 223, 224). Das kann aber nur gelten, wenn die Strafvollstreckungskammer diese Gründe zu verantworten hat und/oder diesen in eigener Zuständigkeit abhelfen kann. Kann es die Ursachen der Ablehnung des Verurteilten hingegen nicht beseitigen, so bleibt ihr nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf eine Vorführung hinzunehmen und ohne Anhörung zu entscheiden. Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15 –, Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 28. Juli 1987 - 1 Ws 428/87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7). Vorliegend hatte die Strafvollstreckungskammer keinen Einfluss auf die Frage der Fesselung des Verurteilten. Denn die Vorführung zu dem Anhörungstermin lag im Zuständigkeitsbereich der Justizvollzugsanstalt. Ihr steht bezüglich der Vorführung des Verurteilten ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2023 – III-3 Ws 171/23 –, juris und 5. März 2024 – III-3 Ws 65/24), welches im Hinblick auf die Frage der Fesselung vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf Null reduziert war. Gemäß § 69 Abs. 9 StVollzG NRW, der über § 69 SVVollzG entsprechend anwendbar ist, ist die Fesselung im Rahmen einer Vorführung nämlich auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern. Die Annahme jener Voraussetzung erschien in Anbetracht des Umstands, dass der Verurteilte in der Vergangenheit schon einmal aus dem Strafvollzug geflohen, etwa neun Monate lang flüchtig war und während der Flucht schwere Straftaten begangen hatte, sowie vor dem Hintergrund, dass er mangels Behandlungsfortschritten im Maßregelvollzug noch nicht lockerungserprobt war, keinesfalls unvertretbar.