Beschluss
1 Ws 52/25
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0910.1WS52.25.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 S. 1 u. 2 JVEG).
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 S. 1 u. 2 JVEG). Gründe: I. Das Amtsgericht H. hat anlässlich der Verkündung eines gegen den seinerzeit 00 Jahre alten Beschuldigten erlassenen Haftbefehls (55 Gs 19/24) am 01.02.2024 mit am selben Tag verkündetem Beschluss der Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes des Landrats des Kreises H. (im Folgenden: Jugendgerichtshilfe) gestattet, für den Verkehr mit dem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten auf Kosten der Staatskasse eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher für die arabische Sprache hinzuziehen. Die Jugendgerichtshilfe hat mit Schreiben vom 08.10.2024 bei dem Landgericht Siegen beantragt, für ein am 16.10.2024 geplantes Gespräch mit dem Beschuldigten die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers zu übernehmen. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Siegen hat mit Schreiben vom 05.11.2024 eine Übernahme der Kosten abgelehnt und unter dem 25.11.2024 gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.01.2025 hat das Landgericht – 2. große Strafkammer als Jugendkammer – Siegen (im Folgenden: Strafkammer) entschieden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers durch die Jugendgerichtshilfe am 16.10.2024 (310,45 €) aus der Staatsasse – Justiz – zu erstatten sind. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Siegen vom 09.01.2025. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat Stellung genommen. Angesichts des vollumfänglichen Erfolgs ihrer Beschwerde hat der Senat von der Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Siegen vor Beschlussfassung abgesehen. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 4 Abs. 3 S. 1 JVEG) Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 7, 4 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz JVEG in vollständiger Besetzung entscheidet, ist begründet. 1. Für eine Kostentragung der Landeskasse – Justiz – fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das JVEG regelt in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – soweit hier von Bedeutung – die Vergütung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die vom Gericht herangezogen werden. Die gerichtliche Heranziehung eines Dolmetschers ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme eigener Art (OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 2001 – 3 K 25.00 –, juris; LSG Thüringen, BeckRS 2023, 1766 Rn. 10; Schmidt, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Schmidt, 6. Aufl. 2025, JVEG § 1 Rn. 4). Daran fehlt es hier. a) Die seitens des Amtsgerichts ausgesprochene Gestattung, dass die Jugendgerichtshilfe „für den Verkehr mit dem Beschuldigten auf Kosten der Staatskasse eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher für die arabische Sprache hinzuziehen“ könne, begründet keine Heranziehung eines Dolmetschers seitens des Gerichts. Gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 8, 52 Abs. 1 SGB VIII obliegt es der Jugendgerichtshilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach Maßgabe des § 38 JGG mitzuwirken. Nach § 38 Abs. 2 JGG bringen ihre Vertreter die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Die Jugendgerichtshilfe ist hierbei als unabhängige Fachbehörde tätig und handelt im Jugendstrafverfahren in eigener Verantwortung. Staatsanwaltschaft und Gericht besitzen insoweit keine Weisungsbefugnis gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 47 und 86 f.; Sommerfeld, in: NK-JGG, 11. Aufl. 2021, § 38 Rn. 7; Heinz, in: BeckOGK, Stand: 01.08.2025, SGB VIII § 52 Rn. 22). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X), wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, Art und Umfang der Ermittlungen selbst zu bestimmen und sämtliche für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. Lack, in: BeckOGK, Stand: 01.02.2024, SGB VIII § 2 Rn. 37). Hält die selbstständig handelnde Jugendgerichtshilfe zur Wahrnehmung ihrer durch das SGB VIII bzw. JGG übertragenen Aufgaben die Unterstützung eines Dolmetschers für erforderlich, werden die dadurch entstehenden Kosten nicht durch das Gericht veranlasst und fallen daher nicht der Staatskasse (Justiz) zur Last. Dass es – wie die Strafkammer im angefochtenen Beschluss ausführt – aus rechtlichen Gründen geboten war, zur Verständigung mit dem Jugendlichen auf einen Dolmetscher zurückzugreifen, ändert daran nichts. Denn die Frage, ob dem Jugendlichen überhaupt ein Dolmetscher zu bestellen ist, hat keinen Einfluss darauf, von welcher Stelle der Dolmetscher kostenrechtlich im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG herangezogen worden ist. b) Auch der (nicht rechtskräftige) Beschluss des Amtsgerichts vom 01.02.2024 führt zu keiner Bindungswirkung derart, dass die Staatskasse die – im Übrigen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstandenen Kosten – für die (zukünftige) Beauftragung des Dolmetschers zu tragen hat. Mit der ausgesprochenen Gestattung, auf Kosten der Staatskasse einen Dolmetscher/eine Dolmetscherin für die arabische Sprache hinzuziehen, hat das Amtsgericht selbst keinen Dolmetscher herangezogen. Für die Übernahme von Kosten, die in von einer anderen Stelle im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags verursacht werden, fehlte es darüber hinaus – wie ausgeführt – an einer gesetzlichen Grundlage. 2. Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Festsetzung der Vergütung obliegt weder dem Senat noch dem Gericht selbst. Daher ist weder in der Sache selbst zu entscheiden noch an die Strafkammer zurückzuverweisen.