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Beschluss

2 ORs 47/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0911.2ORS47.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Rüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags erfordert gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gegebenenfalls den Vortrag, ob bzw. unter welcher Bedingung der Antrag gestellt worden ist, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob dessen Ablehnung nur durch einen Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 S. 1 StPO unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - 4 StR 540/20 -, juris). An eine in diesem Zusammenhang zudem erhobene Aufklärungsrüge können insofern nicht geringere Anforderungen gestellt werden.

  • 2.

    Die Feststellung des Vorliegens eines wirksamen Strafantrages erfolgt im Freibeweisverfahren; die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit finden insofern keine Anwendung. Allein der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kann es gebieten, das Ergebnis von diesbezüglichen Beweiserhebungen im Freibeweis zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 - (2) 121 Ss 92/21 (14/21) -, Rn. 4 f. m.w.N., juris).

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags erfordert gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gegebenenfalls den Vortrag, ob bzw. unter welcher Bedingung der Antrag gestellt worden ist, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob dessen Ablehnung nur durch einen Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 S. 1 StPO unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - 4 StR 540/20 -, juris). An eine in diesem Zusammenhang zudem erhobene Aufklärungsrüge können insofern nicht geringere Anforderungen gestellt werden. 2. Die Feststellung des Vorliegens eines wirksamen Strafantrages erfolgt im Freibeweisverfahren; die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit finden insofern keine Anwendung. Allein der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kann es gebieten, das Ergebnis von diesbezüglichen Beweiserhebungen im Freibeweis zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 - (2) 121 Ss 92/21 (14/21) -, Rn. 4 f. m.w.N., juris). Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: 1. Die Rüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags ist bereits nicht zulässig erhoben worden, insofern das diesbezügliche Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte den vermeintlichen Beweisantrag Bl. 68 d.A. aus der zuvor verlesenen Einspruchsbegründung vom 09.04.2025 gestellt; in diesem Schriftsatz ist der Beweisantrag ausdrücklich nur gestellt bzw. angekündigt worden „ für den Fall, dass das Gericht trotzdem [Anmerkung des Senats: nämlich trotz der zuvor angeführten Einwände hinsichtlich der Voraussetzungen des Tatbestands des § 185 StGB] eine Strafbarkeit annehmen will “. Dies hätte vorgetragen werden müssen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob bzw. unter welcher Bedingung ein Beweisantrag gestellt worden ist, dessen Ablehnung nur durch einen Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 S. 1 StPO unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - 4 StR 540/20 -, juris). 2. Schon aus diesem Grund ist auch die für den Fall erhobene Aufklärungsrüge nicht zulässig ausgeführt worden, dass der Senat den vorgenannten Antrag nicht als förmlichen Beweisantrag, sondern als Beweisermittlungsantrag oder als bloße Beweisanregung bewertet. Denn ganz abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer solchen alternativen Erhebung von Verfahrensrügen können an die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit der Ablehnung eines - vermeintlichen - Beweisantrags nicht geringere Anforderungen gestellt werden als an die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 244 Rn. 102 a.E., m.w.N.). 3. Soweit der Revisionsführer im Wege einer weiteren Verfahrensrüge die Verletzung des § 261 StPO rügt, da insbesondere das den Strafantrag enthaltene Schreiben nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Zum einen ist auch diese Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Denn dies erfordert, dass das fragliche Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - 5 StR 271/23 - m.w.N., juris), während sich bereits aus dem Revisionsvorbringen zu den beiden übrigen Verfahrensrügen ergibt, dass der Angeklagte selbst in seinem Beweisantrag den vom Geschädigten angebrachten Strafantrag angeführt hat. Zum anderen würde diese Verfahrensrüge ohnehin nicht durchgreifen. Denn der Revisionsführer verkennt, dass die Feststellung des Vorliegens eines wirksamen Strafantrages als Prozessvoraussetzung nach ständiger Rechtsprechung im Freibeweisverfahren erfolgt und insofern insbesondere - anders als im Strengbeweis - Urkunden entgegen § 249 StPO nicht verlesen werden müssen; die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit finden insofern keine Anwendung (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 - (2) 121 Ss 92/21 (14/21) -, Rn. 4 f. m.w.N., juris). Zwar kann es der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten, das Ergebnis von diesbezüglichen Beweiserhebungen im Freibeweis zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, wenn denn eine solche Beweiserhebung notwendig geworden ist; erachtet das Gericht insofern hingegen schon die bestehende Aktenlage für ausreichend, ist es nicht verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. KG Berlin, a.a.O.). 4. Rechtlichen Bedenken begegnet es allerdings, dass in dem angefochtenen Urteil (S. 3 UA) wegen der Einzelheiten des die verfahrensgegenständliche Beleidigung enthaltenden Videos „ auf das in der Akte befindliche, auf einem USB-Stick gesicherte … Video “ verwiesen wird. Denn in der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, die allein einen Verweis auf bei der Akte befindliche und unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Abbildungen erlaubt (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 332/11 -, Rn. 14 ff.; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 267 Rn. 9 m.w.N.). Somit ist die Videoaufzeichnung selbst nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzende Verweisung eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des Inhalts des Videos, die eine umfassende Beurteilung seines Aussagegehaltes durch den Senat ermöglicht. 5. Der Umstand, dass das Amtsgericht den milderen Strafrahmen des § 185 Hs. 1 StGB angewandt hat, obwohl der Angeklagte eine nach § 185 Hs. 2 StGB qualifizierte Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen hat, beschwert den Angeklagten offensichtlich nicht.