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Beschluss

3 ORs 42/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:1014.3ORS42.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Hat das Amtsgericht bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs Feststellungen insbesondere zur Höhe des beim Sozialleistungsträgers tatsächlich eingetretenen Schadens getroffen, steht es einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn nach den getroffenen Feststellungen im Übrigen nicht überprüfbar ist, ob das Amtsgericht eine zutreffene Subsumtion unter die anwendbaren sozialrechtlichen Vorschriften vorgenommen hat.

  • 2.

    Stellt das Revisionsgericht das Verfahren im Hinblick auf eine einzelne Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann es eine neu zu bestimmende Gesamtstrafe nicht selbst im Rahmen von § 354 Abs. 1a StPO zumessen.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 1 des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2025 (Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 23. Juli 2024) eingestellt.

Der Schuldspruch wird dahin korrigiert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt ist.

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Amtsgericht bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs Feststellungen insbesondere zur Höhe des beim Sozialleistungsträgers tatsächlich eingetretenen Schadens getroffen, steht es einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn nach den getroffenen Feststellungen im Übrigen nicht überprüfbar ist, ob das Amtsgericht eine zutreffene Subsumtion unter die anwendbaren sozialrechtlichen Vorschriften vorgenommen hat. 2. Stellt das Revisionsgericht das Verfahren im Hinblick auf eine einzelne Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann es eine neu zu bestimmende Gesamtstrafe nicht selbst im Rahmen von § 354 Abs. 1a StPO zumessen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 1 des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2025 (Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 23. Juli 2024) eingestellt. Der Schuldspruch wird dahin korrigiert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt ist. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Gründe: 1. Hinsichtlich der im Tenor genannten Tat (Sozialleistungsbetrug im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023) wird das Verfahren im Hinblick auf die im Übrigen verhängte Strafe auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft aus Gründen der Prozessökonomie gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. a) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die in der Berufungshauptverhandlung vorgenommene Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sei unwirksam. Die Rechtsprechung hält in Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Beschränkung der Rechtsmittel eine Beschränkung von Berufung und Revision auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich für zulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155-164, juris Rn. 20 m.w.N.). Sie versagt ihr eine Anerkennung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (ebd. m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Senat angeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 – III-3 RVs 4/12, juris Rn. 8, m.w.N.). Hinsichtlich eines Sozialleistungsbetrugs ist es zwar – wie von der Generalstaatsanwaltschaft angeführt – zutreffend, dass zur Überprüfung des Schuldspruches die tatrichterlichen Entscheidungsgründe erkennen lassen müssen, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand, weshalb das Tatgericht detaillierte Feststellungen treffen muss, nach denen das Revisionsgericht die Subsumtion unter die entsprechenden sozialrechtlichen Vorschriften überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – 3 StR 517/15, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2022 – III-4 RVs 88/22, juris Rn. 7, m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2021 – III-5 RVs 25/21, juris Rn. 23). Eine solche Überprüfung ist jedoch gerade nur dann erforderlich, wenn der Schuldspruch einer Überprüfung zu unterziehen ist, so dass sich hieraus für die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nichts ergibt. Denn der Gesetzgeber hat den Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (st. Rechtspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 , BGHSt 62, 155-164, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beschränkung als wirksam, da den amtsgerichtlichen Feststellungen die Verwirklichung des Betrugstatbestands nicht nur in groben Zügen, sondern im Hinblick auf alle Tatbestandsmerkmale vollständig zu entnehmen ist. Insbesondere hat das Amtsgericht vorliegend durch die Formulierung (Hervorhebung hinzugefügt) „Aufgrund dieser unterlassenen Mitteilung leistete das Jobcenter an den Angeklagten für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis zum 31.07.2023 eine Überzahlung in Höhe von 749,82 Euro.“ nicht nur die notwendige Vermögensverfügung und den Umstand, dass in der genannten Höhe gerade kein Anspruch bestand, sondern auch den kausal entstandenen stoffgleichen Schaden festgestellt. Darauf, ob diese Feststellungen den Darlegungsanforderungen genügen, die bei einer Überprüfung des Schuldspruchs selbst zu stellen sind, kommt es demgegenüber gerade nicht an. Mit der Schadenshöhe ist auch der Schuldumfang vorliegend ausreichend festgestellt. Das Urteil des Kammergerichts vom 18. Februar 2013 (1 Ss 281/12, juris Rn. 11ff.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar zieht das Kammergericht – aus Sicht des Senats zu Unrecht – die Rechtsprechung zum erforderlichen Umfang der Feststellungen beim Sozialleistungsbetrug in seinem Obersatz zur Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung heran. Die Erwägung, dass die Berufungsbeschränkung in dem genannten Fall unwirksam ist, beruht jedoch tragend nur darauf, dass in dem amtsgerichtlichen Urteil Feststellungen zur (Mindest‑)Schadenshöhe nicht getroffen worden waren (a.a.O., Rn. 14). b) Jedoch ist die Strafzumessung hinsichtlich dieses Sozialleistungsbetrugs nicht frei von Rechtsfehlern, da das Landgericht insoweit eine Tatbegehung durch Unterlassen festgestellt, bei der Strafrahmenwahl indes nicht erörtert hat, ob aufgrund von §§ 13, 49 Abs. 1 StGB vorliegend die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB für diese Tat entfällt oder eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren daher insoweit auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ein. 2. Im Hinblick auf die verbleibende Revision hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und im Ausspruch zu den Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass der Senat sie durch Beschluss verwirft, § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat weist lediglich klarstellend darauf hin, dass das Amtsgericht den Einziehungsbetrag zutreffend mit 1.184,50 Euro festgestellt und unter Berücksichtigung des – im landgerichtlichen Urteil nicht erwähnten – Berichtigungsbeschlusses vom 15. Januar 2025 die Einziehung auch in dieser Höhe angeordnet hat. Ausweislich der Begründung der Einziehungsentscheidung im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Einziehung in genau dieser Höhe für richtig gehalten und die Berufung auch insoweit verworfen. 3. Im Hinblick auf die Teileinstellung des Verfahrens war der Schuldspruch wie tenoriert anzupassen. 4. Soweit die für sich rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung durch den Wegfall einer Einzelstrafe in Folge der Teileinstellung berührt ist, sieht sich der Senat, der die Gesamtstrafe in der bisherigen Höhe nach wie vor für angemessen hält, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO oder der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO gehindert. Danach ist eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a StPO ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen – fehlerhaften – Schuldspruch erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05 –, BVerfGE 118, 212-244, Rn. 119). In gleicher Weise hält das Bundesverfassungsgericht die Anwendung für ausgeschlossen, wenn das Revisionsgericht nach einer Verfahrensbeschränkung lediglich eine Schuldspruchberichtigung vornimmt (ebd. Rn. 122). Dabei macht es aus Sicht des Senats keinen Unterschied, ob diese Schuldspruchberichtigung wie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall Folge der Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO oder wie hier der Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO ist. Der Senat kann auch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das Urteil im Hinblick auf die Gesamtstrafe auf dem zur Teileinstellung führenden Zumessungsfehler bei der Einzelstrafe beruht, wenngleich es naheliegend erscheint, dass das Landgericht auch ganz ohne diese Einzelstrafe zu derselben Gesamtstrafe gelangt wäre. Er hebt das Urteil daher nach § 354 Abs. 1b Satz 2 i.V.m. Satz 1 StPO im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe auf, dass eine neue Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Grundlage für die hierauf bezogene – für sich genommen rechtsfehlerfreie – Entscheidung nach § 56 StGB, die durch die Aufhebung der Gesamtstrafe gegenstandslos wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 2 ARs 189/04, juris Rn. 2). Auch diese Entscheidung ist im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO auf der Grundlage einer im Entscheidungszeitpunkt neu zu treffenden Prognose (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 – 2 StR 125/03, juris Rn. 5) nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu treffen. 5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich der Teileinstellung auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat sieht nach § 467 Abs. 4 StPO im Hinblick auf die Teileinstellung davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Nach den vorstehenden Ausführungen stand die Schuld des Angeklagten auch für die nun eingestellte Tat rechtskräftig fest und wäre ohne die Teileinstellung nur nochmals über die Rechtsfolgen zu entscheiden gewesen. Die Entscheidung über die Kosten und ggf. notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens bleibt angesichts der Teilaufhebung dem weiteren Verfahren vorbehalten.