Urteil
1 U 281/15
Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 21. Oktober 2015, Az. 317 O 124/14, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Hinblick auf die Zinsforderung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 24.913,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe 1 Die Parteien streiten über einen Rückerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (im Folgenden: Schuldnerin). Geschäftsgegenstand der im März 2007 gegründeten Schuldnerin war der Im- und Export von Lebensmitteln und der Vertrieb im Groß- und Einzelhandel. 3 Die Schuldnerin verfügte zunächst über ein Geschäftskonto bei der Hamburger Sparkasse, das von letzterer zum Ende des Monats Juli 2007 gekündigt wurde. In der Folgezeit hatte die Schuldnerin kein eigenes Geschäftskonto mehr. 4 Im Jahre 2008 erteilte der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin, der aus dem Iran stammende …, der als Steuerberaterin tätigen Beklagten den Auftrag, die Schuldnerin steuerlich zu beraten. Das Mandat umfasste die Anfertigung der Jahresabschlüsse und - was die Beklagte zunächst bestritten (S. 2 der Klagerwiderung, Bl. 59 d.A.; S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2015, Bl. 75 d.A.), in ihrer Anhörung durch das Berufungsgericht jedoch eingeräumt hat (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R d.A.) - die Buchführung für die Schuldnerin. Aufgrund der ihr vom Geschäftsführer der Schuldnerin übergebenen Unterlagen erstellte die Beklagte Anfang 2009 den Jahresabschluss für die Schuldnerin zum Geschäftsjahr vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2007, welcher einen Jahresfehlbetrag von € 623,27 auswies (Anlage K 10). 5 Am 16. November 2009 gab der Geschäftsführer der Schuldnerin für diese die eidesstattliche Versicherung ab, in der es hieß, dass die Schuldnerin über kein Barvermögen und keine Forderungen verfüge (Anlage B 3). 6 Anfang 2010 richtete die Beklagte auf Bitten des Geschäftsführers der Schuldnerin für diese ein Anderkonto bei der Commerzbank AG, ehemals Dresdner Bank AG, ein. Auf das Anderkonto erfolgten Zahlungen von Kunden der Schuldnerin, u.a. einer …, in Höhe von insgesamt € 266.592,52. Auf Weisung des Geschäftsführers der Schuldnerin überwies die Beklagte aus dem Guthaben € 24.913,52 an Gläubiger der Schuldnerin. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Seiten 4 bis 5 der Klagschrift (Bl. 37 f. d.A.) sowie auf die als Anlagenkonvolut K 2 und B 6 vorgelegten Kontoauszüge verwiesen. Weiter wurden € 242.200,00 vom Geschäftsführer der Schuldnerin bar abgehoben. 7 Aufgrund der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung prüfte das Amtsgericht Hamburg von Amts wegen, ob die Schuldnerin wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister zu löschen war. Auf Bitten des damaligen anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2010 (Anlage B 1) zur Vorlage beim Registergericht, dass sie für die Schuldnerin ein Anderkonto mit einem positiven Saldo führe und übersandte mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (Anlagenkonvolut B 2) zur Widerlegung der Vermutung der Vermögenslosigkeit eine Kopie der letzten beiden Monatsauszüge. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 (Anlage B 3) wies das Amtsgericht Hamburg den anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin darauf hin, dass die Gesellschaft in der eidesstattlichen Versicherung vom 16. November 2009 angegeben habe, über kein Vermögen und keine Forderungen zu verfügen, und bat um Darlegung, wie dies zu den neu eingereichten Kontoauszügen passe. Diese Anfrage wurde zur Beantwortung an die Beklagte weitergeleitet, die mit Schreiben vom 6. Juli 2010 (Anlage B 4) erklärte, dass sich nach Angabe der Geschäftsführung erst um den Jahreswechsel Kontakte ergeben hätten, die der Gesellschaft die Vermittlung von Geschäften und damit die Erzielung von Umsätzen ermöglicht hätten. Gemäß Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2010 (Anlage B 5) wurde das Amtslöschungsverfahren daraufhin eingestellt, da das Vorhandensein von Vermögen glaubhaft gemacht worden sei. 8 Auf Antrag des Finanzamts Hamburg Nord, eingegangen am 12. März 2012, eröffnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 18. Mai 2012 (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Erst danach erstellte die Beklagte für die Schuldnerin die Jahresabschlüsse für 2008 bis 2011 (Anlage K 11 und Anlagenkonvolut B 7). 9 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückerstattung der per Überweisung geleisteten Zahlungen aus dem für die Schuldnerin eingerichteten Anderkonto in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, dass die Voraussetzungen der §§ 133 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 2 InsO vorgelegen hätten. Insbesondere habe die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 2 ff., Bl. 96 ff. d.A.) Bezug genommen. 10 Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 verurteilte das Landgericht die Beklagte, an den Kläger € 24.913,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2012 zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Kläger ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 129, 133, 143 InsO zustehe. Die Schuldnerin habe mit der Anweisung von Zahlungen an einzelne Gläubiger aus dem von der Beklagten treuhänderisch geführten Anderkonto Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hätten Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden seien. Daraus folge, dass die Schuldnerin seinerzeit zahlungsunfähig gewesen sei. Von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Ein anderer einleuchtender Grund für die Einrichtung des Treuhandkontos und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über dieses Treuhandkonto als derjenige, dass der Schuldnerin zumindest die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe und sie mit den Zahlungen über dieses Konto andere Gläubiger habe benachteiligen wollen, sei weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Die Erklärung der Beklagten, die Schuldnerin habe über kein eigenes Geschäftskonto verfügt, weil sie Geschäfte mit im Iran ansässigen Firmen geführt habe und Überweisungen von deutschen Banken nicht möglich gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, weil dies ebenso für Überweisungen vom Treuhandkonto der Beklagten gelte. Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 5 ff., Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen. 11 Gegen das ihr am 2. November 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 12. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war. Sie trägt vor: 12 Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten den vom Gericht erster Instanz zuerkannten Anspruch nicht. 13 Die sich aus der Insolvenztabelle (Anlage K 4) ergebenden Verbindlichkeiten seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlungen teilweise noch gar nicht entstanden gewesen bzw. noch nicht geltend gemacht worden. 14 Der Umstand, dass der Zahlungsverkehr der Schuldnerin über das von der Beklagte geführte Treuhandkonto abgewickelt worden sei, sei zudem kein ausreichendes Beweisanzeichen für die Feststellung ihrer, der Beklagten, Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Es fehle eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen eine solche Kenntnis sprächen. Insbesondere sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie, die Beklagte, keinen Vorteil aus ihrer Dienstleistung für die Schuldnerin gezogen habe und dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht besonders verpflichtet gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich sei, warum sie sich ohne erkennbares Eigen- oder Fremdinteresse dem ihr unterstellten Regressrisiko ausgesetzt haben sollte. Außerdem sei die Dimension der gegen den Staat Iran verhängten Embargovorschriften verkannt worden. Die betreffenden Sanktionen hätten zu einer erheblichen allgemeinen Verunsicherung im gesamten Bankwesen in Bezug auf den Iran geführt. Daraus hätten sich erhebliche Probleme für iranische Bürger ergeben, in Deutschland Konten zu eröffnen oder bestehende Konten weiterzuführen. Auf diese Entwicklung, die angesichts breiter öffentlicher Berichterstattung über das Embargo und dessen Folgen (siehe auszugsweise Anlagen 1-4) als bekannt vorausgesetzt werden könne, habe sie, die Beklagte, Bezug genommen. Die Problematik sei ihr auch im Rahmen der Betreuung weiterer iranischer Mandanten zugetragen worden. Sie habe angenommen, dass entsprechende Schwierigkeiten bei der Schuldnerin bestanden hätten, und sie deshalb auf die Einrichtung eines Anderkontos angewiesen gewesen sei. 15 Andere Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. auf eine Verschlechterung deren Zahlungsfähigkeit hindeuten könnten, seien ihr zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisungen nicht bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte nochmals darauf hin, dass die Jahresabschlüsse ab 2008 erst später hätten erstellt werden können, weil ihr Geschäftsbelege, wenn überhaupt, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung vorgelegt worden seien. Selbst dann seien ihr wesentliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin verheimlicht worden. 16 Die Bewertung der Sachlage ändere sich auch nicht dadurch nachhaltig, dass sie, die Beklagte, am 28. Juni 2010 von dem seitens des Registergerichts beim Amtsgericht Hamburg eingeleiteten Amtslöschungsverfahren erfahren habe. Der hierdurch hervorgerufene Eindruck, dass Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin bestanden hätten, sei durch die Mitteilung des Registergerichts vom 13. Juli 2010 über die Einstellung des Amtslöschungsverfahrens egalisiert worden. Die für die Einstellung des Amtslöschungsverfahrens maßgeblichen Umstände hätten, soweit sie ihr hätten bekannt sein können, auf eine Wiedergewinnung der Zahlungsfähigkeit hingedeutet. In der Zwischenzeit habe sie, die Beklagte, keine Überweisungen vorgenommen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das am 21. Oktober 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 317 O 124/14, aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er verteidigt das angefochtene Urteil, wobei er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Die Richtigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz bestreitet er mit Nichtwissen. Im Übrigen hält er die Erklärungsversuche der Beklagten für die Einrichtung eines Anderkontos zu Gunsten der Schuldnerin weiterhin für nicht einleuchtend. Jedenfalls sei ein solcher neuer Sachvortrag als verspätet zurückzuweisen. 22 Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 1. April 2016 (dort S. 2 ff., Bl. 160 R ff. d.A.) Bezug genommen. II. 23 Die zulässige Berufung der Beklagten ist - bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung - nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 24.913,52 zu zahlen (dazu unter 1.). Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen dem Kläger allerdings erst ab dem 19. Mai 2012 zu (dazu unter 2.). 24 1. Die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. 25 a. Mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Schuldnerin über das von der Beklagen eingerichtete Anderkonto war eine objektive Benachteiligung ihrer Gläubiger verbunden, weil ihre Kunden, die gemäß den ihnen erteilten Rechnungen Zahlungen auf das Anderkonto leisteten, dadurch von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin befreit wurden und das entstandene Guthaben auf dem Anderkonto nicht in gleicher Weise wie die Forderungen gegen die Kunden oder ein Guthaben auf einem eigenen Konto der Schuldnerin dem Zugriff ihrer Gläubiger unterlag, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit bei wirtschaftlichen Betrachtungsweise verschlechterten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 12). 26 b. Die Zahlungen beruhten auf Rechtshandlungen der Schuldnerin, die in den Abreden zu sehen sind, welche der Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs über das von der Beklagen eingerichtete Anderkonto zu Grunde lagen 27 c. Die angefochtenen Rechtshandlungen erfolgten in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, der am 12. März 2012 beim Amtsgericht Hamburg einging (Anlage K 1). 28 d. Die Schuldnerin handelte mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Ein solcher Benachteiligungsvorsatz ist in der Regel gegeben, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urteil vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, a.a.O., Rdn. 17 m.w.N.). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, so ist in der Regel Zahlungsunfähigkeit anzunehmen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Von einer Zahlungseinstellung, die sich regelmäßig daraus ergibt, dass im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen wurden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 12 m.w.N.), ist hier auszugehen. Wie der Kläger im Einzelnen dargelegt hat (S. 8 ff. der Klagschrift, Bl. 41 ff. d.A.), bestanden vor der Einrichtung des Anderkontos im Januar 2010 fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin in sechsstelliger und damit erheblicher Höhe, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit über deutlich mehr als drei Wochen hinweg nicht ausgeglichen wurden. Der Einwand der Beklagten, dass ein Teil der in der Insolvenztabelle (Anlagen K 4) aufgeführten Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen noch nicht entstanden bzw. noch nicht geltend gemacht worden sei (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 136 d.A.), ist nicht erheblich. In die Berechnung des Klägers, die zu fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin vor der Einrichtung des Anderkontos in Höhe von zumindest € 114.688,53 und USD 176.332,15 führt (S. 9 der Klagschrift, Bl. 42 d.A.), sind nicht sämtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten Verbindlichkeiten, sondern nur diejenigen eingegangen, die bis Ende 2009 entstanden waren. Selbst wenn man die von der Beklagten besonders hervorgehobenen Steuerforderungen ausnehmen wollte, die mit € 17.663,97 in das Rechenwerk des Klägers eingegangen sind (S. 8 der Klagschrift, Bl. 41 d.A.), würde sich am Ergebnis nichts ändern. 29 e. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Feststellung gebieten könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Auch Rechtsfehler bei der Subsumtion der festgestellten Tatsachen sind nicht ersichtlich. 30 Eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Voraussetzungen dieser unwiderlegten Vermutung sind vorliegend gegeben. 31 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der das Berufungsgericht folgt, steht der Kenntnis von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Ede/Hirte in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl. 2015, § 133 Rdn. 69 m.w.N.). Ein solcher zwingender Schluss ist immer dann zu ziehen, wenn sich ein redlich Denkender auf Grund der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (Ede/Hirte, a.a.O., § 130 Rdn. 65 m.w.N.) bzw. eine Zahlungsunfähigkeit drohe ihm. Bei Kenntnis derartiger Tatsachen kann sich der Gläubiger nicht erfolgreich damit verteidigen, er habe sich gar keine Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit des Schuldners gemacht (Ede/Hirte, a.a.O., § 130 Rdn. 65 m.w.N.). 32 aa. Ausgehend hiervon kannte die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Anderkontos im Januar 2010 Umstände, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatten schließen lassen. 33 Unstreitig wusste die Beklagte, dass die Schuldnerin nicht über ein eigenes Geschäftskonto verfügte. Zum einen hat sie eingeräumt, dass im Zusammenhang mit der vom Geschäftsführer der Schuldnerin geäußerten Bitte, die Möglichkeit einer Überweisung von Kundenzahlungen auf ein von ihr eingerichtetes oder einzurichtendes Konto zu eröffnen, davon die Rede war, dass die Schuldnerin kein eigenes Geschäftskonto habe (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R d.A.). Zum anderen kann der Beklagten aufgrund der von ihrer Steuerberaterkanzlei übernommenen Buchführung nicht entgangen sein, dass die Schuldnerin bis Ende Juli 2007 über ein Geschäftskonto bei der Hamburger Sparkasse verfügt hatte, danach aber nicht mehr. Den Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1. April bis zum 31. Dezember 2007 (Anlage K 10) hatte die Beklagte noch vor der Einrichtung des Anderkontos erstellt, nämlich Anfang 2009. Darin waren, wie sich aus den im Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2008 (Anlage K 11) wiedergegebenen Vorjahresdaten ergibt, u.a. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Nebenkosten des Geldverkehrs in Ansatz gebracht worden. Dies spricht dafür, dass sich aus den Buchführungsbelegen ergab, dass und bis wann im Jahre 2007 ein Geschäftskonto der Schuldnerin bestanden hatte. Letzteres hat die Beklagte auch nicht mit Substanz in Abrede genommen, indem sie auf Vorhalt lediglich erklärt hat, dass sie sich an ein in der Buchführung ausgewiesenes Geschäftskonto der Schuldnerin jetzt nicht mehr erinnern könne (S. 2 f., 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R f., 162 R d.A.), ohne konkret zu behaupten, dass Informationen zu einem solchen Geschäftskonto aus den ihr überlassenen Buchführungsunterlagen nicht zu entnehmen gewesen seien. 34 Bei dem Umstand, dass ein in Deutschland ansässiges und hier gewerblich tätiges Unternehmen nicht über ein Geschäftskonto verfügt, handelt es sich um ein wesentliches Indiz für eine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 39). Es ist völlig ungewöhnlich, wenn ein Unternehmen in Deutschland kein Bankkonto unterhält (OLG München, Urteil vom 26. März 2015, 24 U 37722/14, NJW-RR 2015, 1457 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 28), mit dem es an dem im Geschäftsleben üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Zu einer solchen Konstellation kommt es erfahrungsgemäß nur dann, wenn Banken im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht mehr bereit sind, ein Konto bereitzustellen. Das Fehlen eines Geschäftskontos rechtfertigt daher die Annahme, dass sich das Unternehmen in einer ernsten wirtschaftlichen Krise befindet, wie dies hier tatsächlich zutraf. 35 Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte redlicherweise nicht deshalb etwas Anderes annehmen, weil der Geschäftsführer der Beklagten iranischer Herkunft war. Die Vermutung der Beklagten, dass es der Herkunft des Geschäftsführers geschuldet gewesen sei, wenn die Schuldnerin kein eigenes Konto unterhalten habe und alle Geschäfte in bar abgewickelt worden seien (S. 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2015, Bl. 73 d.A.; S. 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 162 R d.A.), passt schon nicht dazu, dass es anfangs ein Geschäftskonto der Schuldnerin gegeben hatte. Auch wenn in anderen Kulturkreisen Barzahlungen üblicher sein sollten als hier, ist zu bedenken, dass es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland handelte. Es drängt sich auf, dass ein solches Unternehmen Kunden und Gläubiger (wie etwa den Steuerfiskus, Sozialversicherungsträger, Vermieter der Geschäftsräume, Telekommunikationsunternehmen) in Deutschland hat, mit denen normalerweise ein bargeldloser Zahlungsverkehr stattfindet. 36 Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu dem von ihr angenommenen Hintergrund für die Einrichtung des Anderkontos ist auch sonst nicht plausibel. Dass ihr der Geschäftsführer der Schuldnerin versichert haben soll, aufgrund eines Embargos seien Überweisungen in den Iran von deutschen Banken aus nicht möglich, so dass er den Geldtransfer von einer Wechselstube im Hamburger Hauptbahnhof aus vorgenommen habe, dass nun aber einige Geschäfte unbar abgewickelt werden sollten, weshalb es zu der Eröffnung des Anderkontos gekommen sei (S. 1 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2015, Bl. 73 f. d.A.), macht keinen Sinn. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass es seinerzeit ein Embargo gegeben habe, welches Überweisungen von deutschen Banken in den Iran verbot, oder dass die Beklagte daran redlicherweise geglaubt haben könnte, hätte dieses Problem nicht mittels Einrichtung eines Anderkontos durch die Beklagte überwunden werden können, denn dafür hätten etwaige Zahlungsverbote gleichermaßen gegolten. Daran, dass die Einrichtung des Anderkonto aus ihrer Sicht notwendig gewesen sei, um Überweisungen für die Schuldnerin in den Iran vorzunehmen, hat die Beklagte mit ihrer Berufung im Übrigen nicht festgehalten. Vielmehr hat sie eingeräumt, dass die Embargovorschriften, die den Geldtransfer zwischen hiesigen Kreditinstituten und iranischen Banken untersagten, selbstverständlich auch für ein von ihr eröffnetes Anderkonto gelten (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 135 d.A.). Wenn es bei der beabsichtigten unbaren Abwicklung von Geschäften nicht um einen Zahlungsverkehr mit dem Iran, sondern um einen Zahlungsverkehr innerhalb Deutschlands gegangen sein sollte, wie dies ausweislich der Kontobewegungen auf dem Anderkonto in der Folgezeit (Anlagenkonvolute K 2 und B 6) tatsächlich der Fall war, ließ sich aufgrund des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten nicht erklären, warum es der Schuldnerin, einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland, nicht möglich gewesen sein sollte, für diesen Zweck selbst ein Geschäftkonto zu eröffnen. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals behauptet hat, dass das Embargo zu einer erheblichen allgemeinen Verunsicherung im gesamten Bankwesen geführt habe, so dass erhebliche Probleme für iranische Bürger entstanden seien, in Deutschland Konten zu eröffnen oder bestehende Konten weiterzuführen (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 135 d.A.), und dass der Geschäftsführer der Beklagten ihr gegenüber erklärt habe, dass er als Iraner wegen des Iran-Embargos diskriminiert werde und er bei mehreren Banken vergeblich versucht habe, ein Konto für die Schuldnerin zu eröffnen (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R d.A.), was der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat (S. 3 der Berufungserwiderung, Bl. 147 d.A.; S. 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 162 R d.A.) handelt es sich um ein neues Verteidigungsvorbringen, das auch dann nicht mehr zu berücksichtigen wäre, wenn es erheblich sein sollte, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorliegen. 37 Der im Verlauf des Rechtsstreits immer konkreter werdende, wechselnde Parteivortrag der Beklagten deutet außerdem darauf hin, dass es sich nur um mit Hilfe verschiedener Anwälte unternommene Versuche handelt, nachträglich eine unverfängliche Erklärungsmöglichkeit für die Einrichtung des Anderkontos zu konstruieren, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen so nicht in Rede stand. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Presseberichte, welche die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat, um ihre Darstellung zu untermauern, überwiegend aus einer deutlich späteren Zeit stammen. Anderes gilt lediglich für die Anlage 1, in der jedoch nur von einem Abbruch von Geschäftsbeziehungen bestimmter deutscher Banken (zu denen die Hamburger Sparkasse nicht gehört) mit iranischen Privatkunden mit Rücksicht auf die US-amerikanische Außenpolitik die Rede ist, was nicht erklären kann, dass die Schuldnerin als juristische Person mit Sitz in Deutschland hier angeblich kein Geschäftskonto hätte eröffnen können. Durch den nicht durch Benennung bestimmter Resolutionen oder EU-Verordnungen spezifizierten Hinweis der Beklagtenseite auf ein angeblich bekanntes Iran-Embargo soll offenbar der Eindruck erweckt werden, es habe spätestens Anfang 2010 in der Öffentlichkeit diskutierte und damit auch der Beklagten bekannte internationale Sanktionen gegen den Iran gegeben, welche allgemeine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs mit diesem Land umfassten. Dies trifft, soweit ersichtlich, nicht zu. Insbesondere ist die in der Anlage 2 erwähnte Resolution 1929 des UN-Sicherheitsrats, welche internationale Sanktionen gegen den Iran zur Folge hatte, erst im späteren Verlauf des Jahres 2010 ergangen. Die Behauptung der Beklagten, es sei ihr seinerzeit bereits aus Zeitungen und aus dem Internet bekannt gewesen, dass keine Zahlungen in den Iran transferiert werden dürften (S. 4, 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 161 R, 162 R d.A.), kann so nicht zutreffen. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass sie aufgrund von eigenen Geschäftsverbindungen mit anderen iranischen Mandanten gewusst habe, dass diese Schwierigkeiten mit Banken hätten (S. 2, 4, 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R, 161 R, 162 R d.A.), fehlt ebenfalls ein konkreter Bezug zu dem hier relevanten Zeitraum. Das Konto des von ihr erwähnten Pistanzienhändlers soll erst vor zwei Jahren, also 2014, gekündigt worden sein, was nichts für die Verhältnisse Anfang des Jahres 2010 besagt. Die Beklagte hat zwar erwähnt, dass der besagte Pistanzienhändler Zahlungen in den Iran schon vorher über andere Länder habe abwickeln müssen. Ab wann dies genau der Fall gewesen sein soll, ergibt sich aus diesem Vortrag jedoch nicht. 38 Soweit die Beklagte in der Anhörung versucht hat, den Eindruck zu vermitteln, dass sie sich mit dem unspezifischen Gedanken an Probleme iranischer Staatsbürger mit deutschen Banken als Grund dafür, dass die Schuldnerin über kein eigenes Geschäftskonto verfügte und deshalb um die Einrichtung des Anderkontos bat, begnügt haben könnte, kann offen bleiben, ob ihr geglaubt werden kann. Selbst wenn sie so naiv gewesen sein sollte, einem ihr nach eigenen Angaben nicht näher stehenden Mandanten (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R f. d.A.), der sich zudem durch den von der Beklagten geschilderten unprofessionellen Umgang mit Geschäftsunterlagen (S. 4 f. des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 161 R f. d.A.) als unzuverlässiger Geschäftsmann erwiesen hatte, ohne jeglichen Beleg und ohne jeglichen Versuch einer Überprüfung seiner Angaben, sei es durch Recherchen zu angeblich damals in Bezug auf den Iran existierenden Embargo-Maßnahmen, sei es durch Nachfragen bei den angeblich vom Geschäftsführer der Schuldnerin kontaktierten Banken, zu glauben, was bei einer Steuerberaterin und vereidigten Buchprüferin eher fern liegt, führte dies nur zu dem Ergebnis, dass sie sich einer Einsicht, die ein redlich Denkender auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gezogen hätte, verschlossen hätte, was sie nicht entlasten könnte. 39 Der Einwand der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, warum sie sich ohne erkennbares Eigen- oder Fremdinteresse dem ihr unterstellten Regressrisiko ausgesetzt haben soll (S. 3 f. der Berufungsbegründung, Bl. 134 f. d.A.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist schon nicht ohne weiteres anzunehmen, dass sie aus der Einrichtung des Anderkontos keinen Vorteil zu erwarten hatte. Zum einen flossen über das Anderkonto Zahlungen für Steuerberaterleistungen in Höhe von insgesamt € 1.100,00 an die Steuerberatersozietät, in der die Beklagte tätig war. Zum anderen hat die Beklagte eingeräumt, dass sie für die Einrichtung des Anderkontos ein Entgelt nach Stundenaufwand habe abrechnen wollen. Dass es dazu nicht gekommen sein soll, weil sich abgezeichnet habe, dass eine solche Forderung nicht mehr zu realisieren sei (S. 4 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 161 R d.A.), ändert nichts daran, dass die Beklagte bei der Einrichtung des Anderkontos nicht uneigennützig handelte. Richtig ist zwar, dass ihr Vorteil außer Verhältnis zu dem Risiko stand, welches sie im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der über das Anderkonto geflossenen Zahlungen einging. Dies mag den Schluss zulassen, dass ihr das Risiko einer gegen sie gerichteten Insolvenzanfechtung nicht bekannt gewesen ist. Darauf kommt es allerdings nicht an. Kennt der Gläubiger Umstände, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen, so kann er sich nicht mit Erfolg damit verteidigen, dass er sich der Tragweite seines Wissens, also der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung, nicht bewusst gewesen sei (Ede/Hirte, a.a.o., § 130 Rdn. 61 m.w.N.). 40 bb. Spätestens hat die Beklagte dadurch, dass sie im Juni 2010 erfuhr, dass am 16. November 2009 eine eidesstattliche Versicherung für die Schuldnerin abgegeben worden war, wonach die Gesellschaft über kein Vermögen und keine Forderungen verfügte, und dass das Amtsgericht Hamburg deshalb ein Amtslöschungsverfahren gegen die Schuldnerin betrieb, Kenntnis von Umständen erlangt, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatten schließen lassen. Aus den besagten Umständen war zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin fruchtlos vollstreckt worden war und ihr zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach eigenen Angaben keine liquiden finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hatten. Damit war nicht nur, wie die Beklagte zugesteht (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 137 d.A.), der Eindruck von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin entstanden. Vielmehr ließen die genannten Umstände nur den Schluss zu, dass die Schuldnerin jedenfalls am 16. November 2009 zahlungsunfähig war. 41 Ein Gläubiger, der von einer einmal eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen. Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen „Gesinnungswandel“ getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt im Übrigen nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestand (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, IX ZR 61/14, WM 2016, 172 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 27). 42 Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht festgestellt werden. Das Amtslöschungsverfahren wurde nur deshalb eingestellt, weil durch den Nachweis von Zahlungseingängen auf dem Anderkonto das Vorhandensein von Vermögen glaubhaft gemacht wurde. Dass aufgrund der vorhandenen finanziellen Mittel die Zahlungen gegenüber allen Gläubigern wieder aufgenommen worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass der Ende 2009 fruchtlos vollstreckende Gläubiger inzwischen befriedigt worden wäre. Dass das auf dem Anderkonto vorhandene Guthaben ausreichte, um alle Gläubiger zu befriedigen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Über das Anderkonto wurden insbesondere keine Zahlungen an Lieferanten und keine Steuerzahlungen bewirkt, obwohl bei der im Warenhandel tätigen Schuldnerin mit der laufenden Entstehung entsprechender Verbindlichkeiten zu rechnen war. 43 2. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB begründet, allerdings im Hinblick auf § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 18. Mai 2012 folgenden Tag, also dem 19. Mai 2012. 44 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen.