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Urteil

6 U 218/15

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2015, Az. 413 HKO 101/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Nebenintervenientin zu 1) hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Nebenintervenienten zu 2) und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 1) können die Vollstreckung der Beklagten oder des Nebenintervenienten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Nebenintervenient zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 48.537,22 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Nebenintervenientin zu 1) beauftragte die Klägerin am 28.05.2013 mit dem Transport von fünf Containern „Non-Food“-Artikeln und technischen Ersatzteilen von Hamburg nach Limassol, Zypern, wo die Güter auf ihr Kreuzfahrtschiff … gebracht werden sollten. Die Klägerin hatte am 30.05.2013 ab 08.00 Uhr fünf Leercontainer bei der Firma B. GmbH, Hamburg, zu gestellen, die von der Nebenintervenientin zu 1) beauftragt war, die Container mit den für das Kreuzfahrtschiff bestimmten Gütern zu bestücken. Die beladenen Container sollten sodann zunächst von Hamburg per LKW nach Bremerhaven befördert werden und anschließend auf dem Seeweg vom Hafen Bremerhaven zum Hafen Limassol. 2 Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 29.05.2013, fünf Leercontainer bei der Firma P., Hamburg, abzuholen und bei der B. GmbH am 30.05.2013 um 08.00 Uhr und 09.00 Uhr zu gestellen (Anl. B 6). Nach Beladung sollte die Beklagte die Container zum North Sea Terminal Bremerhaven zur Verschiffung mit dem MS „D. “ verbringen, das Closing gab die Klägerin mit 31.05.2013, 18.00 Uhr an (Anl. B 6). 3 Am gleichen Tag, dem 29.05.2013, beauftragte die Beklagte den Nebenintervenienten zu 2), zwei ihrer Auflieger (Chassis) mit jeweils einem der insgesamt fünf beladenen Container bei der B. GmbH, Hamburg, abzuholen und nach Bremerhaven zu befördern, den Container ZCSU 8793030 und den streitgegenständlichen Container TGHU 8488917. 4 Am 30.05.2013 fuhr die Beklagte die auf eigene Auflieger verladenen Leercontainer zur Firma B. GmbH und koppelte die Auflieger dort ab. Während der Beladung durch die B. GmbH verblieben die Container auf den Aufliegern der Beklagten. Die Beklagte und der Nebenintervenient zu 2) planten, die zwei Auflieger der Beklagten mit den beladenen Containern am 30.05.2013 nacheinander bei der B. GmbH zu übernehmen und zum Terminal in Bremerhaven zu befördern, zuerst den Container ZCSU 8793030, danach den Container TGHU 8488917, und zwar mit einer Zugmaschine des Nebenintervenienten zu 2). Nachdem der Nebenintervenient zu 2) den ersten Auflieger mit dem Container ZCSU 8793030 abgeholt hatte, verblieb der Container TGHU 8488917 am Nachmittag auf einem Grünstreifen auf dem Betriebsgelände der B. GmbH, wo ihn die von der B. GmbH beauftragte Spedition Ba. abgestellt hatte, um dort vom Nebenintervenienten zu 2) abgeholt zu werden. 5 Da es bei der Ablieferung des ersten Containers ZCSU 8793030 in Bremerhaven zu einer Verzögerung gekommen war, konnte der zweite Container TGHU 8488917 nicht mehr am 30.05.2013 befördert werden. Das sollte am nächsten Tag, dem 31.05.2013, nachgeholt werden. 6 In der Nacht vom 30. auf den 31.05.2013 wurde der Auflieger mit dem Container TGHU 8488917 auf dem Betriebsgelände der B. GmbH entwendet (vgl. Ermittlungsbericht / Anl. B 4). Der Auflieger mit dem Container wurde später aufgefunden. Der Container war geöffnet und leer geräumt. 7 Die Nebenintervenientin zu 1) hielt die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2013 für den Verlust der Ware haftbar (Anl. K 1) und stellte unter dem 19.08.2013 einen Schadensbetrag von € 127.907,38 in Rechnung (Anl. K 2). 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den durch den Verlust der Ware entstandenen Schaden, da der Verlust während ihres Obhutzeitraums eingetreten sei. Die Beklagte habe sie daher von den seitens der Nebenintervenientin zu 1) ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüchen freizustellen. Auf den Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB (2 SZR/kg) könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Beklagte den Verlust leichtfertig i.S.v. § 435 HGB verursacht habe. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast zu den Umständen des Verlustes des Transportguts nicht nachgekommen. Sie bestreite, dass die Geschäftsführerin der Beklagten das Chassis, auf dem sich der Container mit der Ware der Nebenintervenientin zu 1) befunden habe, mit einem Königszapfenschloss gesichert habe. 9 Die Nebenintervenientin zu 1) hat vorgetragen, die Beklagte habe dadurch Besitz an ihrer Ware erlangt, dass sich der Container zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nach vollständiger Beladung auf einem Auflieger der Beklagten befunden habe. Die Übernahme der Obhut habe die Geschäftsführerin der Beklagten auch durch die Unterzeichnung der „Verpflichtungserklärung zur Übernahme von Zoll sensitiven Waren“ bestätigt (Anl. NI 7). 10 Eine kurzfristige Vorlagerung durch den Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden Verzögerung der Beförderung stehe einer Übernahme zur Beförderung nicht entgegen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen in Höhe von € 126.262,55 freizustellen, die die Streitverkündete A. / Nebenintervenientin zu 1) gegen die Klägerin aufgrund des Verlustes von Ware aus dem Container TGHU 848891, den die Beklagte am 30.05.2013 vom Gelände der B. GmbH in Hamburg nach Bremerhaven transportieren sollte, geltend macht; 13 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von € 126.262,55 hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des Verlustes von Ware aus dem Container TGHU 848891, den die Beklagte am 30.05.2013 vom Gelände der B. GmbH in Hamburg nach Bremerhaven transportieren sollte, entstehen. 14 Die Nebenintervenientin zu 1) hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Nebenintervenient zu 2) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen. 18 Die Beklagte hat bestritten, dass der Verlust in ihrer Obhut eingetreten sei. Zum Zeitpunkt der Entwendung habe sich der Container noch in der Obhut der Firma B. GmbH befunden. Sie habe keinen unmittelbaren Besitz daran gehabt. Der Diebstahl sei für sie gem. § 426 HGB unvermeidbar gewesen. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Fahrer K. des Nebenintervenienten zu 2) wegen Verzögerungen beim ersten Container und der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten den zweiten Container nicht mehr am 30.05.2013 habe transportieren können, habe ihre Geschäftsführerin am 30.05.2013 gegen 14.00 Uhr an ihrem Auflieger mit dem Kennzeichen HH-…, auf dem sich der beladene zweite Container TGHU 8488917 befunden habe, ein Königszapfenschloss angebracht, um den Auflieger gegen Diebstahl zu sichern. Weitere Sicherheitsmaßnahmen seien nicht möglich gewesen. Das Gelände der B. GmbH sei zudem umzäunt, durch ein Metalltor gesichert, videoüberwacht und durch Sicherheitsdienstpersonal überwacht worden. 19 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 20 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.08.2015 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte hafte für den Verlust der Ware der Nebenintervenientin zu 1) nicht, weil sie den Container noch nicht i.S.v. § 425 Abs. 1 HGB zur Beförderung übernommen habe, als er auf dem Gelände der B. GmbH gestohlen worden sei. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 21 Das Urteil ist der Klägerin am 01.09.2015 zugestellt worden. Die Nebenintervenientin zu 1) hat gegen das Urteil am 28.09.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 02.12.2015 begründet. 22 Die Nebenintervenientin zu 1) wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte habe den Container noch nicht gem. § 425 Abs. 1 HGB zur Beförderung übernommen. Nach ihrer Ansicht steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Nebenintervenientin zu 1) jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Haftungshöchstbetrages gem. §§ 425 Abs. 1, 431 Abs. 1 HGB zu, den sie mit € 48.537,22 beziffert. Die Nebenintervenientin zu 1) wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bringt vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts mache es einen entscheidenden Unterschied, ob sich ein zu befördernder Container leer oder beladen auf dem Auflieger eines Frachtführers befinde. Durch die Beladung bringe der Absender zum Ausdruck, willentlich die Verfügungsgewalt über das zu befördernde Gut aufzugeben und es in die Kontrolle des Frachtführers zu geben. 23 Mit der Anbringung des Chassis-Schlosses habe die Geschäftsführerin der Beklagten ihrerseits ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sowohl die Verantwortung als auch die Herrschaftsgewalt über den Container zu übernehmen. Mit der Sicherung des Aufliegers habe sie zugleich beabsichtigt, auch den beladenen Container vor Schäden zu bewahren. Außerdem habe sie dem Öffnen der Containertüren durch die Anbringung eines Siegels vorgebeugt. 24 Die Beklagte habe den Container auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorlagerung bereits zur Beförderung übernommen. Denn die verlängerte Lagerung auf dem Gelände der B. GmbH habe auf einer transportbedingten Verzögerung im Verantwortungsbereich der Beklagten beruht, weil der Fahrer des Nebenintervenienten zu 2) wegen Verzögerungen und Standzeiten beim Transport des ersten Containers unter Berücksichtigung der Lenk- und Ruhezeiten nicht auch noch den zweiten Container habe transportieren können. 25 Die Nebenintervenientin zu 1) beantragt, 26 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2016, Az. 413 HKO 101/14, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen in Höhe von € 48.537,22 freizustellen, die die Streitverkündete A. (Nebenintervenientin zu 1) gegen die Klägerin aufgrund des Verlustes von Ware aus dem Container TGHU 848891, den die Beklagte am 30.05.2013 vom Gelände der B. GmbH in Hamburg nach Bremerhaven transportieren sollte, geltend macht. 27 Die Beklagte und der Nebenintervenient zu 2) beantragen, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Vorbringen der Nebenintervenientin zu 1) in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. 31 Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 32 Die mit der Klage begehrte Freistellung der Klägerin von Schadensersatzansprüchen der Nebenintervenientin zu 1), mit der Berufung begrenzt auf den Haftungshöchstbetrag gem. § 431 Abs. 1 HGB, scheitert daran, dass der Verlust des Transportguts nicht in dem von der Beklagten gem. § 425 Abs. 1 HGB zu verantwortenden Obhutszeitraum eingetreten ist. 1. 33 Der von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Hauptfrachtführerin gegen die Beklagte als von ihr beauftragte Unterfrachtführerin geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Absenderin, der Nebenintervenientin zu 1), setzt gem. § 425 Abs. 1 HGB voraus, dass sich der Verlust des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung ereignete. Das Landgericht hat das zu Recht mit der Begründung verneint, das Transportgut sei zum Zeitpunkt des Diebstahls noch nicht in die Obhut der Beklagten gelangt. 34 Die Übernahme zur Beförderung setzt voraus, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13 zu § 425 HGB; BGH, TranspR 2015, 33 Rn. 10 zu Art. 17 CMR). Das Gut muss in objektiver Hinsicht derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (BGH TranspR 2012, 107 Rn. 13; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 425 Rn. 18). In subjektiver Hinsicht setzt die Übernahme durch den Frachtführer den Willen des Absenders voraus, die Verfügungsgewalt über das Transportgut aufzugeben, und den Willen des Frachtführers, die Kontrolle daran zu übernehmen (BGH TranspR 2015, 33 Rn. 10; Schaffert, a.a.O., § 425 Rn. 19). Die Übernahme des Besitzes muss vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinne ausreicht (Koller a.a.O. § 425 HGB Rn. 18; Schaffert, a.a.O., § 425 Rn. 19; MüKoHGB/Herber, 3. Aufl., § 425 Rn. 39). 2. 35 Der BGH konkretisiert die Besitzerlangung durch den Frachtführer dahin, dass der Frachtführer grundsätzlich das Gut zur Beförderung übernimmt, wenn die vom Absender vorzunehmenden Ladearbeiten abgeschlossen sind und der Fahrer entweder den Laderaum schließt oder das Gut derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen gelangt, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (vgl. BGH TranspR 2015, 33 Rn. 11 zu Art. 17 CMR; Koller, a.a.O., § 425 Rn. 19). Diese Grundsätze haben aber die regelmäßige Situation vor Augen, dass der Frachtführer die Ware beim Absender auf seinem fahrbereiten Beförderungsmittel übernimmt, um nach der Beladung das Gelände des Absenders zu verlassen. 36 Der Streitfall weist dazu aber einige wichtige Abweichungen auf. Hier hat zwar auch der Absender, der sich dazu der B. GmbH bediente, beladen, die Ware wurde aber nicht direkt auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs verbracht, sondern zuvor in einen Leercontainer, den der Frachtführer, die Beklagte, dem Absender schon vorab zur Beladung gestellt hatte. Der Container TGHU 8488917 wurde zudem nach Beladung nicht unmittelbar auf ein fahrbereites Fahrzeug des Frachtführers verladen, sondern der Container befand sich von Anfang an auf dem Auflieger der Beklagten mit dem Kennzeichen HH - …, den die Beklagte zusammen mit dem dort befestigten Container bereits zuvor bei der B. GmbH gestellt und dort von der Zugmaschine abgekoppelt hatte. Während der Beladung des Containers auf dem Auflieger war auch kein Fahrer der Beklagten oder des Nebenintervenienten zu 2) anwesend. Nach Abschluss der Beladung des Containers verbrachte ein im Auftrag von B. GmbH tätiger Dritter (Spedition Ba.) den Auflieger sodann von der Rampe zu einem Stellplatz auf dem Gelände von B. GmbH, wo der Fahrer des von der Beklagten beauftragten Nebenintervenienten zu 2) ihn einige Stunden später zum Transport nach Bremerhaven übernehmen sollte. 37 Als die Beladung des Containers TGHU 8488917 abgeschlossen war, hatte die Beklagte als Frachtführer unter den gegebenen Umständen die darin gepackte Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Beförderung übernommen. Weder hatte ein Fahrer einen Laderaum verschlossen noch war das Gut auf andere Weise derart in den Verantwortungsbereich der Beklagten oder des Nebenintervenienten zu 2) gelangt, dass sie oder ihre Gehilfen es vor Schäden hätten bewahren können. Vielmehr hat die auf Seiten des Absenders, der Nebenintervenientin zu 1), tätige B. GmbH das Gut nach Abschluss der Beladung lediglich zur Abholung durch den Frachtführer auf ihrem Betriebsgelände bereitgestellt. Die alleinige tatsächliche Sachherrschaft über das Transportgut verblieb damit bei der B. GmbH. 38 Der Umstand, dass sich das Gut in dem von der Beklagten gestellten Container befand, ändert daran nichts. Es waren auch Leute der B. GmbH, die den Container verschlossen und eine Plombe anbrachten. Das hat nicht nur die Beklagte so vorgetragen, sondern auch die Nebenintervenientin zu 1) noch im Schriftsatz vom 30.03.2015. Die Nebenintervenientin zu 1) hat auch später keinen Beweis für einen Verschluss durch die Beklagte angetreten. Das wäre auch nicht möglich gewesen, weil die Beladung in Abwesenheit des Fahrers stattfand. 39 Die Beklagte erlangte auch nicht deshalb Besitz an der in den Container gepackten Ware der Nebenintervenientin zu 1), weil der Container auf einem Auflieger der Beklagten stand. Denn es war nicht so, dass der Container erst nach der Beladung auf den Auflieger gesetzt wurde, sondern der Leercontainer war schon vor Beginn der Beladung auf dem Auflieger der Beklagten. 3. 40 Kann der Umstand, dass der Absender den bereits auf dem Auflieger des Frachtführers gestellten Leercontainer beladen hat, mithin nicht die Übernahme des Gutes zur Beförderung gem. § 425 Abs. 1 HGB begründen, ist auf die allgemeine Voraussetzung zurückzugreifen, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwerben muss (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13 BGH TranspR 2015, 33 Rn. 10; Koller, a.a.O. , § 425 Rn. 17). Dabei geht es bei dem mittelbaren Besitz regelmäßig um das Verhältnis Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer (vgl. BGH TranspR 2001, 471, 472). 41 Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. Der unmittelbare Besitz wird begründet, indem die tatsächliche Gewalt nach außen erkennbar erlangt wird, getragen von einem Sachbeherrschungswillen (vgl. OLG Frankfurt a.M., TranspR 2013, 341, 342). In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab. Dabei muss die tatsächliche Sachherrschaft, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (vgl. BGH NZM 2013, 204 Rn. 10 (juris); Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 854, Rn. 3 f). 42 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Beladung der Ware in die zwei von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leercontainern war allein der B. GmbH überlassen worden. Nach Beendigung der Beladung verbrachte die von der B. GmbH beauftragte Spedition Ba. den Auflieger HH - … mit dem zweiten streitgegenständlichen Container TGHU 8488917 von der Rampe auf einen Abstellplatz auf dem Gelände der B. GmbH. Dort sollte der Fahrer K. des Nebenintervenienten zu 2) nach der Rückkehr von dem Transport des ersten Trailers mit dem Container ZCSU 8793030 nach Bremerhaven auch den zweiten streitgegenständlichen Auflieger an seine Zugmaschine aufsatteln und nach Bremerhaven befördern. 43 Für eine Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Beklagte könnte zwar sprechen, dass sich der beladene Container auf einem Auflieger der Beklagten befand. Dagegen spricht aber, dass mit einem abgekoppelten Auflieger als solchen das Transportgut genauso wenig von der Stelle bewegt werden konnte wie nur mit dem Container, in den es verpackt war. Entscheidend ist, dass sich der abgekoppelte Auflieger auf dem Gelände der B. GmbH befand. Die Sachherrschaft über die beweglichen Gegenstände, die sich auf ihrem Betriebsgelände befinden, hat die B. GmbH. Das gilt umso mehr, als das Gelände umzäunt, videoüberwacht, durch einen Sicherheitsdienst kontrolliert wird und nachts das Tor verschlossen ist. Eine andere Beurteilung käme möglicherweise in Betracht, wenn sich der Auflieger im Sinne einer „Gewahrsamsenklave“ an einem besonders gesicherten Platz auf dem Firmengelände befunden hätte, zu dem nur die Beklagte Zutritt gehabt hätte, etwa in einer Halle, für die nur sie einen Schlüssel gehabt hätte (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 854 Rn. 5). Das war aber nicht der Fall. 44 Solange der Auflieger mit dem beladenen Container auf dem Gelände der B. GmbH abgestellt war und auf die Abholung durch den Fahrer des Nebenintervenienten zu 2) wartete, war das Gut deshalb auch nicht derart in den Verantwortungsbereich der Beklagten gelangt, dass sie es vor Schäden hätte bewahren können (vgl. BGH TranspR 2012, 107 Rn. 13; BGH TranspR 2015, 33 Rn. 11). Das gilt insbesondere auch für die Nacht vom 30. auf den 31.05.2013, die außerplanmäßig überbrückt werden musste. Denn das Tor zum Firmengelände von B. GmbH war verschlossen und die Beklagte hatte keinen Schlüssel für das Tor. Sie wollte den Auflieger auch nicht in der Nacht abholen. 45 An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Behauptung der Nebenintervenientin zu 1) zuträfe, die Geschäftsführerin der Beklagten habe am 30.05.2013 gegen 14.00 an dem Auflieger ein Königsbolzenschloss angebracht und den Schlüssel des Schlosses mitgenommen. Dadurch wäre zwar ein Hindernis dagegen geschaffen worden, dass Unbefugte nicht nur den Auflieger, sondern auch den darauf verladenen Container mit einer Zugmaschine hätten wegfahren können. Den unmittelbaren Besitz hätte die Beklagte damit aber dennoch nicht begründet, weil der Auflieger immer noch auf dem Firmengelände der B. GmbH stand. Außerdem hätte das Chassis- Schloss ersichtlich der Sicherung gegen Diebstahl gedient und nicht der Übernahme zum alsbaldigen Transport, für den das Schloss erst wieder entfernt werden musste. In der konkreten Situation ging es nur um die Diebstahlssicherung für einen bestimmten Zeitraum, insbesondere für die Nacht vom 30. auf den 31. 05.2013, in dem der Auflieger auf dem Gelände der B. GmbH verbleiben sollte. 46 Im Übrigen kommt es auf diese Erwägungen gem. § 67 ZPO schon deshalb nicht an, weil sich die Nebenintervenientin zu 1) damit in Widerspruch zum Vorbringen ihrer Hauptpartei, der Klägerin, setzt. Denn die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass die Geschäftsführerin der Beklagten am Auflieger ein Königszapfenschloss angebracht hat. 4. 47 Eine Besitzerlangung durch die Beklagte lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vorlagerung begründen. Richtig ist, dass die Obhutshaftung nach § 425 Abs. 1 HGB nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden oder sonst transportbedingten Verzögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung vornehmen muss; denn eine solche Handlung dient der Erfüllung des Beförderungsvertrags (BGH TranspR 2012, 107 Rn. 18). 48 Bei der Problematik der Vorlagerung geht es um die Voraussetzung, dass das Gut zur Beförderung übernommen werden muss. Solche Überlegungen führen im Streitfall aber schon deshalb nicht weiter, weil auch eine Vorlagerung voraussetzt, dass das Gut in die Obhut des Frachtführers gelangt ist, was hier gerade zweifelhaft ist. 49 Zum anderen haben die Beklagte und der von ihr beauftragte Nebenintervenient zu 2) die Verzögerung auch nicht zu vertreten, die Verzögerung war nicht transportbedingt. Vielmehr hat die Verzögerung die Absenderseite und damit die Klägerin zu vertreten, weil sie den ersten der zwei Container ZCSU 873030 nicht beim Terminal Bremerhaven angemeldet hatte. Die Klägerin selbst hat dargelegt, dass für dieses Versäumnis die Nebenintervenientin zu 1) oder die B. GmbH verantwortlich sei. Da die Klägerin als Hauptfrachtführerin im Verhältnis zur Beklagten auch Absenderin ist, muss sie sich Fehlleistungen der Nebenintervenientin zu 1) und der B. GmbH nicht zurechnen lassen. 50 Die Beklagte hat die Verzögerung bei der Beförderung des zweiten Trailers mit dem Container TGHU 8488917 auch nicht deshalb zu vertreten, weil der Nebenintervenient zu 2) als ihr Erfüllungsgehilfe nur eine Zugmaschine für den Transport der zwei Container eingeplant hat. Der Auftrag der Klägerin sieht eine Vorgabe für zwei Zugmaschinen nicht vor (Anl. B 6). Entscheidend war nur, dass beide Container bis spätestens am 31.05.2013, 18.00 Uhr, beim Terminal Bremerhaven abgeliefert werden mussten. Das wäre ohne die von der Absenderseite zu vertretende Verzögerung beim ersten Container ZCSU 8793030 auch mit dem sukzessiven Einsatz von nur einer Zugmaschine möglich gewesen. 5. 51 Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnete „Verpflichtungserklärung zur Übernahme von Zoll sensitiven Waren“(Anl. NI 7) nicht eine Übernahme in die eigene Obhut belegt, weil dieses Papier allein für Zollzwecke bestimmt ist. Gegen das Argument der Nebenintervenientin zu 1), diese Zweckbestimmung sei weggefallen, weil es sich weder um Tabak, noch Alkohol, noch Lebensmittel und damit nicht um zoll-intensive Ware gehandelt habe, spricht zumindest der ausdrückliche Hinweis in den „Bemerkungen“: „Ausfuhr Gemeinschaftswaren“. Das ist jedenfalls eine Aussage mit Zollbezug. 52 Unabhängig davon bestätigt die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten auch nicht die tatsächliche Übernahme der Sendung. Denn die Erklärung bezieht sich in der Sache nur auf die Verpflichtung zur Gestellung von Zolldokumenten bei der Abgangs- und der Zielzollstelle sowie auf die den Trailer/Container begleitenden Dokumente. Dementsprechend heißt es unterhalb der Unterschriftenzeile auch nur „Belehrung erhalten, gelesen & verstanden“ (Anl. NI 7). 6. 53 Die Nebenintervenientin zu 1) macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Übernahme könne auch in der einvernehmlichen Begründung der Obhut des Frachtführers bestehen, ohne dass diesem der ausschließliche körperliche Besitz eingeräumt werde. Das ist zwar ausnahmsweise möglich (vgl. BGH NJW 1979, 493 f; MüKoHGB/Herber, 3. Aufl., § 425 Rn. 36). Gegen ein Einvernehmen der Beklagten spricht aber, dass sie überhaupt kein Interesse haben konnte, die Übernahme der Obhut auf einen Zeitpunkt vorzuverlegen, in der sie keine Sachherrschaft über das Transportgut hatte und es insbesondere nicht befördern konnte. Lag schon das nicht geplante und von ihr auch nicht zu vertretende längere Verbleiben des Gutes auf dem Gelände der B. GmbH nicht in ihrem Interesse, gilt das erst recht für die Übernahme der damit verbundenen Risikoerhöhung außerhalb ihres Herrschaftsbereichs. 7. 54 Das Gut wäre unter den hier gegebenen Umständen daher erst in dem Zeitpunkt von der Beklagten i.S.v. § 425 Abs. 1 HGB zur Beförderung übernommen worden, zu dem der Fahrer des Nebenintervenienten zu 2) den Auflieger der Beklagten, auf dem sich der Container befand, in dem das Gut der Nebenintervenientin zu 1) gepackt war, auf seine Zugmaschine angekoppelt hätte (vgl. zu einer ähnlichen Problematik auch OLG Düsseldorf, TranspR 1998, 112). 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.