Urteil
7 U 113/16
Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.4.2016, Az. 324 O 291/15, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Veröffentlichung auf einer Internetseite auf Unterlassung und Zahlung (Abmahnkosten) in Anspruch. 2 Der am … 1999 geborene Kläger ist der Sohn von .... Er begann seine Motorsportkarriere im Jahre 2008 im Kart-Sport. In den Jahren 2013 und 2014 belegte er jeweils den 3. Platz in der Deutschen Junioren-Kartmeisterschaft. 2014 errang er zudem in der Europa- und Weltmeisterschaft der Junioren den zweiten Platz. Im Jahr 2015 wechselte er in die „Formel 4", eine vom ADAC veranstaltete kommerzielle Automobilrennserie, deren Rennen live auf dem Sender „Sport 1" übertragen werden. Im April 2015 erzielte er dort seinen ersten Rennsieg. Anders als zuvor startet der Kläger in der Formel 4 unter seinem richtigen und vollen Namen. 3 Die Beklagte betreibt die Internetseite unter www .... Dort erschien unter der URL http://www .../sport/...-er-wirkt-schuechtern-sich-gekehrt-...html am 24.09.2014 ein Beitrag mit der Überschrift „... Er wirkt schüchtern, in sich gekehrt", der sich mit einem Auftritt des Klägers bei einer Siegerehrung nach der Kart-Weltmeisterschaft der Junioren im französischen Essay beschäftigt und die streitgegenständlichen Aussagen enthält. Der Kläger war dort Zweiter geworden er war damals 15 Jahre alt. Der Beitrag ist mit einem Foto des Klägers, das ihn bei der Siegerehrung zeigt, versehen. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Ausdruck Bezug genommen. 4 Der Kläger ließ die Beklagte unter dem 9.6.2014 wegen dieser Berichterstattung abmahnen (Anl K 2). Die Beklagte erwiderte ablehnend unter dem 11.6.2014 (Anl K 3). 5 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Äußerungen seien rechtswidrig. Er könne selbst entscheiden, ob und inwieweit sich Dritte seine Persönlichkeit verfügbar machen dürften. Das Lebensschutzbild gelte insbesondere auch in Bezug auf das Charakterbild. Er müsse nicht hinnehmen, dass ein Bild über seine innere Persönlichkeitsstruktur und Seelenleben gezeichnet werde. Die in Rede stehenden Darstellungen vermeintlicher Charaktereigenschaften und Seelenzustände seien dem Kernbestand der Privatsphäre zugehörig. Es sei bei der Abwägung im Rahmen einer Berichterstattung über minderjährige Kinder prominenter Eltern zunächst zu berücksichtigen, dass er ein 15-jähriger Junge und noch Schüler sei. Er habe ein schützenswertes Interesse daran, frei vor einer psychologisierenden Berichterstattung und frei von einer analytischen Betrachtung seiner Körpersprache ungestört aufwachsen zu dürfen. Der Schutz der Persönlichkeit wiege umso höher, je geringer der Informationswert der Veröffentlichung sei. Gehe es um spekulative Rückschlüsse aus der Körperhaltung auf seine Charaktereigenschaften und sein Seelen- und Gefühlsleben könne nicht von einem berechtigten Informationsinteresse ausgegangen werden. Es gehe hier nicht lediglich um seinen Auftritt bei der Siegerehrung, sondern die Siegerehrung diene als Aufhänger für eine unzulässige pseudowissenschaftliche Charakterstudie. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 7 I. Der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jede Fall der Zuwiderhandlung - untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: 8 1. Wir fragten bei der Zürcher Körpersprache-Expertin ... (42, „Die hohe Kunst der Selbstdarstellung“, www...de) nach, wie sein Auftreten bei der Siegerehrung zu beurteilen ist. 'Der junge ... wirkt schüchtern, zurückhaltend und in sich gekehrt. So sehen Sieger eher nicht aus'.“ 9 2. „Und woran lässt sich das genau festmachen? 'Die Hände hält er während der gesamten Siegerehrung hinter dem Rücken. Bei der Blumen- und Urkundeüberreichung nutzt er diese als Schutz beziehungsweise Abgrenzung'.“ 10 3. „Ist dieser 15-Jährige trotz seines ersten großen Erfolges mit seinen Gedanken etwa woanders? Vielleicht sogar bei seinem Vater, ...“ 11 so wie dies unter 12 http://www .../sport/...-er-wirkt-schuechtern-sich-gekehrt-...html unter der Überschrift „... : Er wirkt schüchtern, in sich gekehrt“ geschehen ist. 13 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat vorgetragen, dass der Kläger als jüngster Spross der Rennfahrerfamilie ... ein Medieninteresse auf die Rennveranstaltungen lenke, das ihnen sonst nicht zuteil geworden wäre. Er stelle sich mit Unterstützung seiner Berater auf das Interesse an seiner Person professionell ein. Der Kläger sei kein schutzloses Kind, das nur aufgrund seiner prominenten Verwandtschaft in den Fokus der Medien geraten sei. Er sei ein prominenter Nachwuchssportler, der sich über viele Jahre schrittweise immer stärker im Rennbetrieb etabliert habe und inzwischen auf einer Ebene angekommen sei, die man nur als kommerziell und professionell bezeichnen könne. Sein Auftreten in diesem Sport sei eingebettet in eine professionelle Medienstrategie. Es handele sich bei der Formel 4 nicht um die Bundesjugendspiele. Die Teilnahme des Klägers habe aufgrund seines prominenten Namens einen großen wirtschaftlichen Wert für Veranstalter und Teambesitzer. Dadurch, dass der Kläger nunmehr unter seinem richtigen Namen antrete, werde deutlich, dass er sich auf diese Mechanismen bewusst eingelassen habe. Es bestehe kein Zweifel, dass über die Rennteilnahme des Klägers und seinen Auftritt bei der Siegerehrung berichtet werde dürfe. Bei einem Sportler gehöre die Frage, ob er als „Siegertyp“ rüberkomme, zweifelsfrei zu den naheliegenden Erörterungsgegenständen. Es gebe keinen Sportreporter, der nicht auch Signale der Körpersprache aufnehmen und deuten würde. 17 Das Landgericht hat der Klage im angegriffenen Urteil wie beantragt stattgegeben. Der Kläger werde zum Objekt einer psychologisierenden Betrachtung. Es bestehe die Gefahr, dass er bei zukünftigen öffentlichen Auftritten nicht mehr unbefangen agiere. Durch die Deutung durch eine „Körpersprachen-Expertin“ werde dem Leser die objektive Richtigkeit der Analyse suggeriert, diese erhalte ein besonderes Gewicht. Bei der Abwägung sei auch das Lebensalter des Klägers (seinerzeit 15) zu berücksichtigen, der sich noch in der Entwicklung befinde. Die Äußerung zu Ziffer 3 stelle Spekulationen über innere Vorgänge des Klägers an, diese würden als Erklärung angeboten für das vermeintlich nicht siegerkonforme Verhalten des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. 18 Mit ihrer Berufung will die Beklagte eine Klagabweisung erreichen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Ansicht, dass das Landgericht den Schutzgedanken überbewertet habe. Die vom Landgericht umschriebenen Folgen einer Beobachtung durch die Öffentlichkeit seien im Kern eine normale und notwendige Begleiterscheinung einer professionellen Betätigung, wie der Kläger sie ausübe. Dabei stehe der Kläger - zumal als Sohn von ... - ohnehin unter Leistungsdruck. Für einen „Schutzraum“ gebe es bei der Siegerehrung einer Weltmeisterschaft keine Veranlassung. Die Aussagen der „Körpersprache-Expertin“ blieben an der Oberfläche und seien eine grobe Einordnung dessen, was ohnehin jeder sehen könne. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Der Kläger verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls die von ihm erstinstanzlich vorgebrachten Argumente: Er dürfe selbst darüber bestimmen, ob und wieweit Dritte sich seine Persönlichkeit u.a. durch die Veröffentlichung einer expertengestützten Analyse der Haltung, Mimik und Gestik verfügbar machen durften. Indem die Beklagte mit scheinbar wissenschaftlichen Analyse- und Erkenntnismethoden seine Mimik, Gestik und Körpersprache entschlüssele und damit seine Wesens- und Charakterzüge und sein Seelen- und Gefühlsleben gegenüber dem Leser offenlege, überwinde sie die von ihm gezogene Grenze bzw. öffne mit verborgenen, nicht jedermann verfügbaren Schlüsseln Türen zu seinen innersten Wesenszügen. Die „Körpersprache-Expertin“ ... sei eine anerkannte Expertin auf diesem Gebiet und werde von der Beklagten als eine solche eingeführt; dadurch werde den Aussagen besonderes Gewicht verliehen. Es bestehe aufgrund solcher Analysen die Gefahr, dass er sich in der Öffentlichkeit nicht mehr unbefangen verhalten könne, sondern sich frage, wie und wohin er schauen solle, was er mit den Händen mache, wie er den Eindruck eines „Siegertypen“ vermittele. Die Äußerung gemäß Ziffer 3 des Tenors sei eine Spekulation über sein Seelen- und Gefühlsleben und greife schwerwiegend in sein Selbstbestimmungsrecht ein. Bei Minderjährigen wiege der Schutz der Persönlichkeit umso höher je geringer der Informationswert der Veröffentlichung für die Allgemeinheit sei. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift der Sitzung vom 26.9.2017 Bezug genommen. II. 25 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. 26 Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Namen einer „... GmbH" Berufung eingelegt, die nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, gleichwohl ist die Berufung hier formgerecht eingelegt worden. 27 a. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört allerdings die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Allerdings muss der Berufungskläger nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn er sich mittelbar aus der Berufungsschrift oder aus anderen dem Berufungsgericht in der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (BGH NJW 1994, 1879). Bei unrichtiger Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift ist die Berufung nur dann zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung für das Berufungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Andererseits kann auch eine eindeutig fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittelführers unschädlich sein, wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift zweifelsfrei hervorgeht, dass nicht die bezeichnete, sondern nur eine bestimmte andere Person gemeint sein kann (BGH NJW-RR 2000, 1661, 1662). Unterlagen, denen die erforderlichen Angaben zu entnehmen sind, müssen vor Ablauf der Berufungsfrist dem Rechtsmittelgericht vorliegen (vgl. zu allem Ball in Musielak/ Voit, ZPO, 14. Aufl., § 519 Rz.9). 28 b. Diesen Anforderungen genügt die Einlegung der Berufung im vorliegenden Fall: Hier hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Berufungsschrift zwar einen falschen Berufungsführer genannt. Andererseits war schon der per Fax innerhalb der Berufungsfrist übermittelten Berufungsschrift eine Kopie des vollständigen erstinstanzlichen Urteils beigefügt. Damit war auch für das Berufungsgericht erkennbar, gegen welche Entscheidung sich die Berufung richten und wer Berufungsführer sein sollte. Das konnte sinnvollerweise nur die ... Verlag GmbH sein, die alleine durch das beigefügte Urteil beschwert war und die auch in erster Instanz von den gleichen Prozessbevollmächtigten, sc. den Rechtsanwälten ... pp., vertreten worden war. 29 2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten nicht zu, da die angegriffene Berichterstattung nicht rechtswidrig in Rechtspositionen des Klägers eingegriffen hat. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist vielmehr dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen. 30 Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die beanstandeten Äußerungen als unwahre (innere) Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien. Er hat nämlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Äußerungen - oder Teile davon - unwahr seien. Ist eine Tatsachenbehauptung unstreitig wahr, genießt sie den gleichen Schutz wie eine Meinungsäußerung. Eine unzulässige Schmähkritik liegt hier ohne Zweifel nicht vor. 31 Entscheidend ist demnach allein, ob bei der gebotenen Abwägung den Persönlichkeitsbelangen des Klägers oder der für die Beklagte streitenden Presse- und Meinungsfreiheit der Vorrang einzuräumen ist. Alle im Rahmen dieser Abwägung maßgeblichen Aspekte sind von den Parteien und vom Landgericht zutreffend angeführt worden, die Abwägung geht indes nach Auffassung des Senates zum Nachteil des Klägers aus: 32 Anlass der Berichterstattung ist ein bewusster öffentlicher Auftritt des Klägers, nicht lediglich ein Agieren in der Öffentlichkeit. Das Rennen, über das berichtet wird, und dessen Ausgang sind schon per se ohne weiteres berichtenswert. Aufgrund der Tatsache, dass der äußerst prominente Vater des Klägers ebenfalls als Rennfahrer bekannt geworden ist, besteht zudem ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an den eigenen ersten Erfolgen des Klägers im Motorsport, der dort den zweiten Platz belegte. In diesem Zusammenhang ist aber auch von durchaus gewichtigem öffentlichem Interesse, wie der Kläger sich „dabei macht". Vor allem aber teilt der Senat nicht die Ansicht des Klägers, dass die „Analyse" der „Körpersprache-Expertin" in die Tiefe der Persönlichkeit geht und in der Berichterstattung gleichsam ein „Psychogramm" ausgebreitet wird, das „Türen zu den innersten Wesenszügen" des Klägers öffne. Die Aussagen, dass der Kläger schüchtern, zurückhaltend, in sich gekehrt, nicht wie ein Siegertyp wirke, macht die „Körpersprache-Expertin" ... nach der Berichterstattung daran fest, dass der Kläger die Hände hinter dem Rücken hält und sich hinter seiner Urkunde und den Blumen versteckt. Das sind indes Beobachtungen, die für jeden Betrachter des seinerzeitigen Auftritts des Klägers offensichtlich waren, die zudem von jedem als Zeichen von Schüchternheit entschlüsselt werden können. Hierbei handelt es sich auch keineswegs um die geheimsten Sphären der Persönlichkeit des Klägers. Dann kann es aber auch nicht den Ausschlag geben, wenn dieses Offensichtliche in der Berichterstattung auch noch die Weihe einer „fachlichen Expertise" erfährt, weil die Beobachtungen und Schlussfolgerungen als solche nicht sonderlich tief in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen. 33 Nichts anderes gilt für mit Ziffer 3 des Antrags / Tenors angegriffene Frage, ob der Kläger in Gedanken „woanders" sei, „vielleicht sogar bei seinem Vater". Abgesehen davon, dass sich die Beklagte in der Berichterstattung hinsichtlich dieser Frage nicht auf die „Körpersprache-Expertin" ... beruft, ist diese in Frageform gekleidete Mutmaßung von ausgesprochen geringer Eingriffsintensität. Zum einen ist die Äußerung in keiner Weise herabsetzend; die für möglich gehaltene gedankliche Nähe zu seinem Vater ist eher positiv geprägt. Zum anderen ist fernliegend, dass ein Leser davon ausgehen könnte, dass die Mutmaßung auf Kenntnissen der Beklagten beruht, dass diese mithin mitteilen will, welche Gedanken der Kläger tatsächlich in seinem Kopf bewegt. Auch wenn der Nachrichtenwert der Äußerung ebenfalls eher gering ist, stellt auch diese im Zusammenhang mit der Berichterstattung anlässlich des öffentlichen Auftritts des Klägers getätigte Äußerung keinen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Insoweit sieht der Senat den vorliegenden Fall ähnlich gelagert, wie den im Urteil vom 3.5.2016 zum Aktenzeichen 7 U 109/15 entschiedenen Fall, in dem anlässlich der Teilnahme des Klägers an einem Rennen der Formel 4 wie folgt berichtet worden war: „Oft scheint er noch eine extra Schippe draufzulegen, im Gedenken an den kranken Papa“ auch jene Äußerung hat der Senat nicht für unzulässig gehalten. 34 Auch der grundsätzlich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Schutz von Minderjährigen kann hier nach Auffassung des Senats nicht den Ausschlag zugunsten des Klägers geben, da die Berichterstattung aus Anlass eines öffentlichen Auftritts des Klägers erfolgt, über den man berichten darf und den man kommentieren darf. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er bei solchen an die Öffentlichkeit gerichteten Auftritten nicht mehr gleichermaßen unbefangen agieren kann, wenn er gewärtigen muss, dass hinterher öffentlich analysiert und/oder spekuliert wird, wie er dabei gewirkt hat, musste er dies auch als 15jähriger hinnehmen, wenn er diese Öffentlichkeit und den damit einhergehenden Druck gerade gesucht hatte. 35 Schließlich sieht sich der Senat mit dieser Abwägung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht, wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen. Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird. Wer die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grundsätzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird. Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (zu allem s. BGH NJW 2011, 744 [Rz.20] mit weiteren Nachweisen). III. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. IV. 37 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts, vielmehr geht es alleine um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Fall.