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Beschluss

1 RB 19/20, 1 RB 19/20 - 3 Ss OWi 60/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Gericht verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wenn es diesen zunächst von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hat, dann aber, ohne dessen schriftliche Einlassungen zu berücksichtigen, dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwirft, nachdem weder er noch dessen Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen sind.(Rn.22) (Rn.24) 2. Eine Verwerfung des Einspruchs durfte nicht wegen Nichterscheinens des Verteidigers erfolgen, da die An- oder Abwesenheit des Verteidigers für die Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG keine Rolle spielt.(Rn.17)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 240, vom 18. Februar 2020 (240 OWi 142/19) wird zugelassen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 240, vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wenn es diesen zunächst von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hat, dann aber, ohne dessen schriftliche Einlassungen zu berücksichtigen, dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwirft, nachdem weder er noch dessen Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen sind.(Rn.22) (Rn.24) 2. Eine Verwerfung des Einspruchs durfte nicht wegen Nichterscheinens des Verteidigers erfolgen, da die An- oder Abwesenheit des Verteidigers für die Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG keine Rolle spielt.(Rn.17) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 240, vom 18. Februar 2020 (240 OWi 142/19) wird zugelassen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 240, vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen. I. Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, hat durch Bußgeldbescheid vom 8. Juli 2019 (Aktenzeichen 9750.63.127193.7) gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 90,- € festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 11.07.2019 zugestellt. Nachdem der Betroffene durch seinen Verteidiger am 11. November 2019 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte und das Verfahren über die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Amtsgericht Hamburg vorgelegt worden war, bestimmte das Amtsgericht (Geschäfts-Nr.: 240 OWi 142/19) Termin zur Hauptverhandlung auf den 18. Februar 2020. Die Terminladung wurde dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 14. November 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. November 2019 beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2019. Zum Hauptverhandlungstermin am 18. Februar 2020 erschienen dann weder der Betroffene noch dessen Verteidiger. Daraufhin verwarf das Amtsgericht Hamburg den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 11. Juli 2019 mit Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Nach Fertigstellung des Protokolls am 21. Februar 2020 und richterlicher Zustellungsanordnung vom 20. Februar 2020 wurde das schriftliche Urteil dem Verteidiger des Betroffenen am 27. Februar 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Februar 2020. Mit Schriftsatz vom 19. März 2020, bei Gericht eingegangen am 23. März 2020, begründete der Verteidiger des Betroffenen den Antrag. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg zuzulassen, sowie auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Hamburg zurückzuverweisen. II. 1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde er form- und fristgerecht gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1, 2 StPO eingelegt. Der Zulassungsantrag wurde auch form- und fristgerecht gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 344, 345 StPO begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat in ihrem Antrag vom 12. Mai 2020 dazu ausgeführt: „Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in zulässiger Weise erhoben worden. Die Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nach allgemeiner Auffassung mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 41b). Deshalb ist Voraussetzung einer zulässigen Erhebung der Verfahrensrüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, dass gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen oder Verweisungen so vollständig angegeben sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob, wenn das Vorbringen zutrifft, der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (KK-OWiG/Hadamitzky, a.a.O., § 80 Rn. 41b). Bei der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, worin die Verletzung rechtlichen Gehörs besteht und was er im Falle der ordnungsgemäßen Anhörung geltend gemacht bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23). Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs in der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG gesehen, muss ferner dargelegt werden, welche sachliche Einlassung des Betroffenen infolge der Einspruchsverwerfung nicht berücksichtigt wurde, ob sich der Betroffene bisher eingelassen hat und was er in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte (KK-OWiG/Hadamitzky, a.a.O., § 80 Rn. 41b). Diesen Anforderungen an die Verfahrensrüge genügt die Antragsbegründung. So hat der Betroffene den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid im Wortlaut wiedergegeben, aus dem sich die gegen ihn erhobene Beschuldigung ergibt. Ferner hat er die Vollmachtsurkunde seines Verteidigers sowie den Entbindungsantrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG vom 26.11.2019 im Wortlaut aufgeführt. Im Entbindungsantrag wird ausgeführt, dass der Betroffene die Fahrereigenschaft einräumt, jedoch bestreitet, das Rotlicht missachtet zu haben, sowie dass der Betroffene keine weiteren Äußerungen zur Sache machen werde. Ebenfalls hat der Betroffene den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 02.12.2019 beigefügt, mit dem dem Antrag auf Entbindung stattgegeben wurde. Weiter führte der Betroffene aus, dass das Gericht in der Hauptverhandlung den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 StPO verwarf, da weder der Verteidiger noch der Betroffene zum Termin erschienen. Schließlich gab der Betroffene an, dass durch die Einspruchsverwerfung dasjenige nicht berücksichtigt wurde, was der Betroffene in seinem Entbindungsantrag angegeben hatte. Der Betroffene legte dar, dass diese Erklärungen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden müssen, da sowohl der Verteidiger, als auch der Betroffene nicht anwesend waren und der Verteidiger eine ausreichende Vollmacht aufwies. Hierdurch sei der Betroffene in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. 2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Insbesondere ist die Verfahrensrüge begründet, da das Gericht durch eine Verletzung von § 74 Abs. 1, 2 OWiG das rechtliche Gehör versagt hat. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in ihrem Antrag vom 12. Mai 2020 ausgeführt: „Zum einen war der Betroffene der Hauptverhandlung nicht unentschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG ferngeblieben. Zwar blieb der Betroffene der Hauptverhandlung am 18.02.2020 fern, jedoch erfolgte dies, nachdem das Amtsgericht den Betroffenen auf seinen Antrag hin gemäß § 73 Abs. 2 OWiG durch Beschluss vom 02.12.2019 von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden hatte. Eine Verwerfung des Einspruchs konnte auch nicht wegen Nichterscheinens des Verteidigers erfolgen. Zwar erschien auch der Verteidiger des Betroffenen trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin nicht. Aus diesem Grund sah das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG dennoch als gegeben an und verwarf den Einspruch. Diese Vorgehensweise war indes fehlerhaft, da die An- oder Abwesenheit des Verteidigers für die Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG keine Rolle spielt. Hierfür spricht zunächst, dass der Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG nur von der unerlaubten Abwesenheit des Betroffenen spricht, nicht aber von der Abwesenheit des Verteidigers. Bereits daraus ergibt sich, dass § 74 Abs. 2 OWiG keine Rechtsgrundlage für die Verwerfung des Einspruchs in den Fällen darstellt, in denen der Verteidiger der Hauptverhandlung ferngeblieben ist (OLG Köln NZV 2004, 655; vgl. auch OLG Stuttgart, BeckRS 2018, 25538). Ferner findet im Strafprozess – im Gegensatz zum Zivilprozess gemäß § 85 Abs. 2 ZPO – eine Zurechnung des Verschuldens des Anwalts auf den Beschuldigten bzw. Betroffenen gerade nicht statt, so dass es für den Betroffenen unerheblich ist, ob sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Ladung fernbleibt. Dass es nicht auf die Anwesenheit des Verteidigers ankommt, sondern auf die des Betroffenen, zeigt auch der gegensätzliche Fall, in dem ein Betroffener der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, aber stattdessen sein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht zum Termin erscheint. Selbst in diesen Fällen ist der Einspruch nach einheitlicher Rechtsprechung zu verwerfen, da es nicht auf die Anwesenheit des Verteidigers ankommt, da dieser den Betroffenen nur verteidigen kann, aber eben nicht ersetzen kann (OLG Brandenburg, Beschuss vom 26.05.2014 − (1 Z) 53 Ss-OWi 125/14 (79/14), NStZ 2014, 672; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2013 – 32 Ss 29/13, NStZ 2013, 615; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus liegt der Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene, der seiner Anwesenheitspflicht unentschuldigt nicht nachkommt, den Einspruch nicht mehr weiterverfolgen will und damit auf eine richterliche Überprüfung der gegen ihn erhobenen Beschuldigung verzichtet (KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 74 Rn. 19). Hiervon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, da der Betroffene durch seinen (bewilligten) Entbindungsantrag ausreichend zum Ausdruck brachte, dass er weiterhin ein Interesse an der Überprüfung des Bußgeldbescheids hatte. Dies war dem Amtsgericht auch bekannt, da dem Entbindungsantrag entsprochen wurde. Ferner gibt § 73 Abs. 3 OWiG dem Betroffenen lediglich die Möglichkeit, sich bei einer erfolgreichen Entbindung nach § 72 Abs. 2 OWiG durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Auch ist der bevollmächtigte Verteidiger nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (OLG Hamm, BeckRS 2015, 13632). Nach alledem lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor. Folglich hätte die Hauptverhandlung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt werden müssen, da dieser nicht erschienen war und vom persönlichen Erscheinen entbunden war. Ausweislich des § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind in diesem Fall schriftliche Erklärungen des Betroffenen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Hierunter fallen auch die in einem Schriftsatz des Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, wenn beide nicht anwesend sind und der Verteidiger bei den schriftsätzlich vorgetragenen Angaben eine Verteidigungsvollmacht hatte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.2018 – 2 Rb 24 Ss 835/18, BeckRS 2018, 25538; KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 74 Rn. 10 m.w.N.). Indem das Gericht die schriftlichen Einlassungen des Betroffenen, welche der Verteidiger mit Vollmacht gemäß § 73 Abs. 3 OWiG in seinem Entbindungsantrag vom 26.11.2019 darlegte, nicht berücksichtigte, sondern stattdessen den Einspruch trotz ausreichender Entschuldigung aufgrund erfolgter Entbindung vom persönlichen Erscheinen verwarf, verletzte das Gericht den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. ... Folge der zulässigen und begründeten Verfahrensrüge hinsichtlich der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine Zulassung zur Nachprüfung eines Urteils unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs kommt nicht in Betracht, sondern das Urteil ist vielmehr schon im Zulassungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen das Urteil aufzuheben (OLG Hamburg, BeckRS 2016, 133215). Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde muss gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.“ Auch dem tritt der Senat bei, weshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Hamburg zurückzuverweisen ist. III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.