Beschluss
1 Ws 47/15
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2015:0422.1WS47.15.0A
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Leitsätze
1. Bei der Überprüfung seiner örtlichen Zuständigkeit im Zwischenverfahren hat das Gericht den im konkreten Anklagesatz benannten Sachverhalt seiner Prüfung zugrunde zu legen. Im Umfang dieses Befassungsverbots findet eine Tatverdachtsprüfung nicht statt.(Rn.14)
2. Bei örtlicher Unzuständigkeit hat sich das Gericht nur für unzuständig zu erklären und sich einer Sachentscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens neben dieser Prozessentscheidung zu enthalten.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Überprüfung seiner örtlichen Zuständigkeit im Zwischenverfahren hat das Gericht den im konkreten Anklagesatz benannten Sachverhalt seiner Prüfung zugrunde zu legen. Im Umfang dieses Befassungsverbots findet eine Tatverdachtsprüfung nicht statt.(Rn.14) 2. Bei örtlicher Unzuständigkeit hat sich das Gericht nur für unzuständig zu erklären und sich einer Sachentscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens neben dieser Prozessentscheidung zu enthalten.(Rn.7) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015 aufgehoben. I. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit ihrer vor der Großen Strafkammer 18 des Landgerichts Hamburg erhobenen Anklageschrift vom 8. Januar 2014 zwanzig Fälle der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB und - in den Fällen 7. bis 19. - tateinheitlich dazu Beihilfe zum Gründungsschwindel bzw. zum Kapitalerhöhungsschwindel (Fall 20.) nach §§ 82 Abs. 1 GmbHG, 27 StGB vor. Hiernach soll der Angeschuldigte als Notar in L./Elbe in seinen Amtsräumen auf Geheiß anderweitig verfolgter Hintermänner zur Verschleierung und Verdeckung von Schwarzarbeit Verträge über die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. den Verkauf- und die Abtretung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaften inhaltlich unzutreffend beurkundet haben. In den Fällen 7. bis 20. meldete der Angeschuldigte die angeblichen gesellschaftsrechtlichen Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch bei dem für die Gesellschaften örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg an. Das Landgericht hat sich mit dem angefochtenen Beschluss für örtlich unzuständig erklärt. Es ist der Auffassung, dass für die Beurkundungsdelikte allein L./Elbe als Tatort in Betracht komme und daher die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck begründet sei. Hinsichtlich der tateinheitlich angeklagten Beihilfehandlungen komme zwar grundsätzlich Hamburg als Tatort in Betracht, es fehle aber insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Tatbegehung durch den Angeschuldigten. Auch - nicht ausdrücklich angeklagte, aber ggf. tateinheitlich verwirklichte - Straftaten nach § 271 Abs. 2 StGB führten nicht zu einer hiesigen Zuständigkeit. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Hamburg ist für die gegen den Angeschuldigten erhobene Anklage örtlich zuständig, §§ 7, 13 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 StGB. 1. Auf der Grundlage seiner Auffassung zur örtlichen Unzuständigkeit hat sich das Landgericht mit Recht im Beschlusswege nur für unzuständig erklärt und sich einer Sachentscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens neben dieser Prozessentscheidung enthalten. Zutreffend hat daher auch die Staatsanwaltschaft den Beschluss nur mit der „einfachen" Beschwerde nach § 304 StPO angefochten. Hiergegen könnte zwar sprechen, dass eine reine „Unzuständigkeitsentscheidung" der Strafprozessordnung im Übrigen fremd ist. In diesen Konstellationen wäre daher die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit abzulehnen und der Nichteröffnungsbeschluss (§ 204 StPO) mit der sofortigen Beschwerde (§ 210 StPO) anfechtbar (vgl. LR- Stuckenberg, 26. Aufl. § 204 StPO Rn. 6). Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage noch keine abschließende Linie gefunden. (vgl. BGH Beschl. vom 27. Juni 1997 - 3 StB 8/97, BGHSt 43, 122, 124 f.; OLG Karlsruhe Beschl. vom 26. Februar 1998 - 1 Ws 51/98, NStZ-RR 1998, 348 f.; OLG Hamm Beschl. vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98, NStZ-RR 1999, 16 f.; OLG Düsseldorf Beschl. vom 7. Juli 1983 - 1 Ws 560/83, MDR 1984, 73). Die §§ 203 und 204, 207 StPO erfordern aber vom Tatgericht eine sachliche Prüfung des Antrages auf Eröffnung des Hauptverfahrens und damit eine „meritorische Würdigung der Sach- und Rechtslage" (RGSt 32, 51). Die Unzuständigkeitserklärung hingegen bedeutet, dass das Gericht eine sachliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft und eine Entscheidung über die Eröffnung wegen dieses Befassungsverbotes gerade nicht trifft (so schon Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung Teil II 1957, §§ 16-18 Rn. 13; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. Einl. Rn. 143; ders., § 204 StPO Rn. 1; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl. § 204 Rn. 3; LR-Erb, 26. Aufl. § 16 Rn. 12; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl. § 199 Rn. 11; KMR/Seidl § 199 Rn. 15; HK- StPO/Julius, 4. Aufl., § 204 Rn. 3; AK/Loos § 204 Rn. 5; Radtke/Hohmann/Reinhardt, § 199 Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. § 204 Rn. 1). 2. Zutreffend geht das Landgericht weiterhin zunächst davon aus, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bei isolierter Betrachtung allein für die Beurkundungsdelikte nach § 348 StGB nicht gegeben ist. Die Aufnahme der nach Anklage inhaltlich unzutreffenden Beurkundungen in den Amtsräumen des Angeschuldigten in L./Elbe führt im Kontext des § 348 StGB zu keinem Tatort im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg. Die elektronische Einreichung einiger inhaltlicher Falsifikate beim Registergericht in Hamburg konnte insoweit als außertatbestandlicher Erfolg ebenfalls keinen hiesigen Gerichtsstand begründen. a) Nach § 7 StPO ist der Gerichtsstand u.a. bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Nach § 9 StGB ist eine Tat an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Erfolgsort ist dabei nur der Ort, an dem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt (Fischer, StGB, 62. Aufl. § 9 StGB Rn. 4). Mit Erfolg ist in diesem Zusammenhang daher nicht jede Auswirkung der Tat gemeint, sondern nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes erheblich sind (Fischer, a.a.O. Rn. 4a). Daraus folgt, dass nach Vollendung der Tat hinzutretende Orte, an denen die Folgen der Tat nur „spürbar werden" (vgl. dazu OLG Koblenz, wistra 2012, 39), keinen Tatort im Sinne des § 9 StGB begründen können. b) Mit Blick auf § 348 StGB gilt daher Folgendes: Bei der Beurkundung von Willenserklärungen gemäß § 13 BeurkG wirken die Erklärenden mit; bereits durch ihre Genehmigung und Unterzeichnung der Niederschrift wird deren Wortlaut festgelegt und darf daher - abgesehen von offensichtlichen Unrichtigkeiten i.S. des § 44 a Abs. 2 BeurkG - nicht nachträglich einseitig von dem Notar verändert werden (BGH, Urt. vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 Rn. 11, BGHZ 180, 9 ff.). Die Beurkundung ist daher dann abgeschlossen und der Straftatbestand dann vollendet, wenn das in § 13 BeurkG vorgeschriebene Prozedere - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben - stattgefunden hat (ebenso, weitergehend aber auch für Beurkundungen von Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft, OLG Frankfurt, Beschl. vom 29. November 2006 - 2 Ws 173/05; dagegen BGHZ a.a.O.). Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Kommentierung bei Fischer (Fischer, a.a.O. § 348 Rn. 8) darauf abhebt, dass es zusätzlich noch einer „Entäußerung" der Urkunde durch den Notar bedürfe und eine solche hier in dem elektronischen Übersenden der Urkunden an das Registergericht in Hamburg zu sehen sei, übersieht sie, dass die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 25. Juli 1952 - 4 StR 786/51, NJW 1952, 1064) den Entwurf einer notariellen Urkunde betraf, die noch nicht Geschehenes antizipierte und erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen Gültigkeit haben sollte. Solche Urkunden sind, auch wenn sie in gehöriger Form errichtet und schon unterzeichnet wurden, bis zur Freigabe oder Begebung keine öffentlichen Urkunden. In solchen Fällen liegt eine Falschbeurkundung daher erst dann vor, wenn der Notar der Kanzlei die Weisung erteilt, von dem Entwurf wie von einer ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Urkunde beglaubigte Abschriften zu erteilen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlägen (vgl. LK- Zieschang, 12. Aufl. § 348 StGB Rn. 22). So liegt der Fall hier aber gerade nicht. 3. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass die durch die angeklagten tateinheitlichen Beihilfehandlungen unzweifelhaft begründete hiesige örtliche Zuständigkeit im Ergebnis deshalb nicht gegeben sei, weil insoweit kein hinreichender Tatverdacht bestehe. a) Wie der Senat ausgeführt hat (oben II.1.), ist über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen vorrangig und ohne Blick auf die Verdachtslage zu entscheiden. Die Amtspflicht, bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens jederzeit die eigene örtliche Zuständigkeit zu überprüfen, geht denknotwendig jeder sich zeitlich erst anschließenden Sachprüfung - der „meritorische(n) Würdigung der Sach- und Rechtslage" (RGSt 32, 51) - vor, sofern gesetzlich nicht ausnahmsweise - wie etwa bei § 209 Abs. 1 StPO für die sachliche Zuständigkeit - etwas anderes angeordnet wird. b) Hieraus folgt, dass das seine örtliche Zuständigkeit im Zwischenverfahren überprüfende Gericht den im konkreten Anklagesatz benannten Sachverhalt seiner Prüfung zugrunde zu legen hat. Tatsächliche Zweifel hat es im Kontext dieser Verfahrensvoraussetzung nur insoweit auszuräumen als die zuständigkeitsbegründenden tatsächlichen Behauptungen der Anklage (hier etwa: der Sitz der beteiligten Gesellschaften oder dergleichen) betroffen sind. Eine weitergehende Tatverdachtsprüfung findet nicht statt. 4. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob er der Rechtsauffassung der Strafkammer zu § 271 Abs. 2 StGB beitreten könnte. Staatsanwaltschaft und Landgericht haben aber möglicherweise nicht hinreichend bedacht, dass sich der Angeschuldigte durch die elektronische Einreichung der von ihm erstellten Falsifikate bei den Registergerichten zur Eintragung im Handelsregister zugleich auch einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. a) Öffentliches Register im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB ist auch das Handelsregister (Fischer, StGB 62. Aufl. § 271 StGB Rn. 8). b) Tathandlung im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB ist das Bewirken einer inhaltlich unrichtigen Beurkundung (Fischer a.a.O. Rn. 15) - und zwar auch in der Form der Speicherung unrichtiger Daten im elektronischen Handelsregister (Fischer a.a.O.) - durch einen gutgläubigen Amtsträger. Soweit Fehleridentität zwischen den vom Angeschuldigten beurkundeten Vorgängen und den relevanten Eintragungen im Handelsregister besteht, wäre hinsichtlich der beim Amtsgericht Hamburg bewirkten Eintragungen ebenfalls der hiesige Gerichtsstand gegeben. c) Auch diese Taten wären - unabhängig von der Frage, ob insoweit materiell-rechtlich Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt - als Teil des dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalts (§ 264 StPO) von der Anklage mitumfasst. 5. Die Strafkammer wird nunmehr über die Zulassung der Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden haben. Vorsorglich merkt der Senat an, dass es auch dann bei einer Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg verbliebe, wenn die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einzelner, die örtliche Zuständigkeit begründender Tatvorwürfe verneinen würde.