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Urteil

1 Rev 58/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:1208.1REV58.15.0A
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Leitsätze
Zum notwendigen Rügevorbringen einer Beweisantragsrüge gegen ein Berufungsurteil kann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gehören, dass der Revisionsführer mitteilt, ob das Protokoll über die erstinstanzliche Vernehmung des Zeugen nach § 325 Halbsatz 2 StPO verlesen worden ist.(Rn.24)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum notwendigen Rügevorbringen einer Beweisantragsrüge gegen ein Berufungsurteil kann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gehören, dass der Revisionsführer mitteilt, ob das Protokoll über die erstinstanzliche Vernehmung des Zeugen nach § 325 Halbsatz 2 StPO verlesen worden ist.(Rn.24) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der im Urteilstenor bezeichneten Entscheidung verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte ist Professor der Wirtschaftswissenschaften und war nach jahrzehntelanger Tätigkeit im Management von Kreditunternehmen zuletzt bis zum Jahre 2004 Finanzvorstand eines Leasingunternehmens. Im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Auseinandersetzungen aufgrund der zuletzt genannten Tätigkeit wurde der Angeklagte „in Millionenhöhe rechtskräftig in Regress genommen und musste Insolvenz anmelden" (UA S. 3). Seitdem betätigt er sich als Unternehmensberater, erzielt aber aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen. 2. Als der Angeklagte im Jahre 2007 zunehmend in wirtschaftliche Bedrängnis geriet (UA S. 4), beschloss er, sich durch unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen Vorsteuern zu erschleichen. Den ausgeurteilten vier Steuerhinterziehungstaten liegen die USt.-Voranmeldungen für das zweite und das vierte Quartal 2010 (Fälle 2 und 4 des landgerichtlichen Urteils) sowie die USt.-Jahreserklärungen für die Jahre 2007 und 2009 (Fälle 1 und 3) zugrunde. a) Fall 1: Im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen für seine am 23. Dezember 2009 abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2007 legte der Angeklagte dem Finanzamt zum Nachweis der gewerblichen Nutzung eines im Bau befindlichen Doppelhauses einen mit dem früheren Steuerberater G. unter dem 18. August 2007 einverständlich allein zum Zwecke der Täuschung gefertigten Vertrag vor, nach dem die Immobilie ab dem 1. September 2007 an eine G.er zuzurechnende Gesellschaft (UA S. 19f., 23f.) zu einem monatlich im Voraus zu entrichtenden Zins verpachtet sei (UA S. 6f., 14f.). Auf die steuerlich geltend gemachten - insoweit tatsächlich angefallenen - Bauunternehmerrechnungen aus dem Jahre 2007 erstattete das Finanzamt dem Angeklagten rund 51.000 € Vorsteuern (UA S. 6f.). b) Fall 2: Des Weiteren machte der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner am 7. Juli 2010 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2010 Vorsteuern aus einer unter der Firma „J… B…" von G. einverständlich allein zum Zwecke der Täuschung des Finanzamts gefertigten Handwerkerrechnung für den angeblichen Bau eines Carports für das Doppelhaus geltend. Infolge der Zustimmung des Finanzamts erlangte er einen ungerechtfertigten Vorteil von rund 4.700 € (UA S. 8f.). c) Fall 3: Im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 machte der Angeklagte Vorsteuern aus einer weiteren „B…-Rechnung" geltend. Das Finanzamt erstattete ihm rund 2.000 € Vorsteuern aus der Rechnung betreffend die Lieferung und den Einbau von Abwasserleitungen. Tatsächlich war auch diese Rechnung frei erfunden und waren die in Rechnung gestellten Arbeiten nie erfolgt (UA S. 9). d) Fall 4: Schließlich machte der Angeklagte im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2010 eine weitere von G. einverständlich allein zum Zwecke der Täuschung des Finanzamts gefertigte Rechnung für die - tatsächlich nie erfolgte (UA S. 13, 18) - Lieferung von zwölf gebrauchten Tiefkühltruhen steuerlich geltend und erlangte infolge der Anerkennung der Vorsteuern einen ungerechtfertigten Vorteil von fast 3.000 € (UA S. 9). 3. Den Schluss auf den Scheincharakter des Pachtvertrages und der jeweiligen Rechnungen hat das Landgericht aus einer wertenden Gesamtschau der den Angeklagten belastenden Indizien gezogen. Dabei hat es namentlich berücksichtigt: - Die streitbefangenen Rechnungen (Fälle 2 bis 4) wurden angeblich jeweils in bar und ohne Quittung bezahlt (UA S. 12); - Die Doppelhaushälfte war zur streitbefangenen Zeit noch im Rohbau und nicht nutzbar und selbst im Oktober 2010 noch nicht einmal an die Kanalisation angeschlossen (UA S. 7, 23f.); - Sie wurde ohne vorherige Nutzung durch die angebliche Pächterin im Oktober 2010 vom Angeklagten ohne Umsatzsteuerausweis weiterveräußert (UA S. 7, 15); - Zur Zeit der Vorgänge um die Abwasserleitung war die Eintragung der gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung im Grundbuch - als Folge der bereits geraume Zeit davor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten - erfolgt (US S. 6, 15). Der den Carport betreffende Sachverhalt ereignete sich sogar erst ein Jahr später, wenige Monate vor dem Verkauf der - tatsächlich weder mit einem Kanalisationsanschluss noch einem Carport ausgestatteten (UA S. 23f.) - Immobilie (UA S. 7, 15); - Aufgrund des kurz zuvor erfolgten defizitären Notverkaufs der Doppelhaushälfte (UA S. 7, 15) hatte der Angeklagte weder die finanziellen Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises der Tiefkühltruhen von 18.445,50 € noch den Bedarf, ohne Lagerkapazitäten (UA S. 18) das sperrige Gut für die Ausrüstung eines - nach seiner Einlassung - noch in der Frühphase der gemeinsam mit G. ersonnenen Planung befindlichen Mobilheim-Campingplatzes (UA S. 12, 18) - der auch nie errichtet wurde (UA S. 12) - zu beschaffen. 4. Der Angeklagte, der zum äußeren Geschehen geständig war, bestreitet ein kollusives Zusammenwirken mit G. und behauptet seine Gutgläubigkeit bezüglich sämtlicher Verträge und Rechnungen (UA S. 9 bis 13). Mit seiner Revision rügt er neben der Verletzung sachlichen Rechts die rechtsfehlerhafte Ablehnung von vier Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), mit denen er das Ziel verfolgt hat, die gerichtliche Annahme der nur vorgetäuschten gewerblichen Nutzung des Bauvorhabens und seines einverständlichen Zusammenwirkens mit G. bezüglich der von diesem erstellten Werkunternehmerrechnungen zu erschüttern. Daneben hat er eine Inbegriffsrüge erhoben. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt. a. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen G. aa) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, den Zeugen G. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass dieser Zeuge „die Rechnungen unter dem Briefkopf J… B… vom 18.05.2009 (Bl. 5 d.A.) und 20.06.2010 (Bl. 9 d.A.) auf seinem Rechner selbst erstellt und dem Zeugen R. zur weiteren Verwendung ausgehändigt hat, der diese wiederum an den Angeklagten weitergeleitet hat." Zur Begründung des Antrages hat der Antragsteller Bezug genommen auf die Vernehmung des Zeugen G. vor dem Amtsgericht sowie auf eine Vernehmung des Zeugen S. vom 17. Februar 2015. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Antragsvorbringen bedeutungslos sei, weil es keine Rückschlüsse auf einen fehlenden Tatvorsatz des Angeklagten in den Fällen 3 und 4 des amtsgerichtlichen Urteils (gemeint sind ersichtlich die Fälle 2 und 3) zulasse. bb) Die Rüge ist nicht in zulässiger Form angebracht worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Will die Revision geltend machen, dass das Tatgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe, muss die Revisionsbegründung - neben dem Inhalt des Antrages und seiner Begründung sowie des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses - auch die jeweils zur Begründung in Bezug genommenen Aktenbestandteile vollständig im Wortlaut oder unter vollständiger Ausführung aller wesentlichen Tatsachen sinngemäß mitteilen (LR-Becker, 26. Aufl. § 244 StPO, Rn. 372 mwN). Daran fehlt es, weil die Revision die jeweils im Beweisantrag näher bezeichneten Aktenteile nicht mitteilt. cc) Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Rüge bereits deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht dazu verhält, ob das Landgericht die vor dem Amtsgericht protokollierte Aussage des Zeugen G. nach § 325 Halbsatz 2 StPO verlesen hat. (1) Die Darlegungspflicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umfasst auch die Verpflichtung sich zu solchen Geschehnissen zu verhalten, die der Rüge den Boden entziehen können, wenn nach der konkreten Fallgestaltung das Vorliegen eines rügevernichtenden Ausnahmetatbestandes ernsthaft in Betracht kommt, (BGH, Urt. v. 28. Nov. 1990 - 3 StR 170/90, St 37, 245, 248; Beschl. v. 12. August 1999 - 3 StR 277/99, NStZ 2000, 49f.). Die vernehmungsersetzende Verlesung nach § 325 Halbsatz 2 StPO beinhaltet einen solchen Ausnahmetatbestand. Sie gestattet es dem Berufungsgericht - unter bestimmten Voraussetzungen - unter Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO), die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung des Protokolls über seine erstinstanzliche Vernehmung zu ersetzen (Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 325 Rn. 2). (2) Erfolgt dieserart eine Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen in der Berufungshauptverhandlung, so ist für die Bescheidung eines Antrags auf ergänzende Vernehmung des Zeugen in der Regel jedenfalls dann, wenn Angeklagter und Verteidiger bei der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme mitgewirkt haben, nicht § 244 Abs. 3 StPO, sondern § 244 Abs. 2 StPO heranzuziehen. Da die Verlesung des amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls in der Berufungshauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen „ersetzt", ist diese Vernehmung grundsätzlich so zu behandeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung selbst gehört worden. Für die Stellung eines Beweisantrages auf ergänzende (nochmalige) Vernehmung gelten deshalb dieselben Maßstäbe wie bei einem Antrag auf wiederholte Vernehmung eines in der Hauptverhandlung bereits vernommenen Zeugen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, JR 2004, 212 ff. mwN für den Antrag auf Vernehmung einer Zeugin in der Hauptverhandlung nach erfolgter Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. auch zum Maßstab der Ablehnung bei wiederholter Vernehmung zuletzt BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, NStZ 2015, 356f.). Nur dann, wenn der Antrag das Ziel verfolgt, den Zeugen zu einem von dem früheren Beweisthema verschiedenen zu vernehmen, hat das Berufungsgericht nach Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 StPO) zu entscheiden (LR-Gössel, 26. Aufl., § 325 Rn. 18; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 2214; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 295). (3) Gemessen hieran neigt der Senat zu der Auffassung, dass die Revision sich dazu hätte verhalten müssen, ob eine - hier naheliegende - Verlesung der erstinstanzlich protokollierten Aussage des Zeugen G. erfolgt ist. Nur dann wäre das Revisionsgericht in die Lage versetzt, den bei seiner Prüfung der tatrichterlichen Behandlung des Antrags anzulegenden Rechtsmaßstab zutreffend zu bestimmen und die auf die Verfahrensrüge bezogene Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. b) Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen B. aa) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Verteidigung stellte den Antrag, den Zeugen M. B. zu vernehmen „zum Beweis der Tatsache, dass die Umplanung der einen Hälfte des Objekts …weg 20/20a in R. zum behindertengerechten Wohnen auf Veranlassung der Frau G. E. erfolgte, die in dem Objekt ein Musterhaus für ihr Unternehmen einrichten wollte. Der Zeuge wird weiter bestätigen, dass die Firma B… GmbH für Planung und Bau des Hauses insgesamt etwa EUR 320.000,00 von dem Angeklagten erhalten hat." Zur Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellte Aussage in dieser Form bereits in seiner Vernehmung vom 9. Juni 2011 - Bl. 127 d.A. - vor der Steuerfahndung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Lüneburg gemacht habe. Die Strafkammer lehnte den Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsache ab und sah sich zur Vernehmung des Zeugen B. auch nicht durch ihre Amtsaufklärungspflicht gedrängt. bb) Die Rüge ist ebenfalls unzulässig, da die Revision die ihre Behauptung der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen B. tragenden Tatsachen nicht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Vollständigkeit darlegt. Die Revision verhält sich wiederum nicht zu den im Beweisantrag näher bezeichneten und in Bezug genommenen Aktenteilen (vgl. oben II.1 a.bb). Im Übrigen wäre der Antrag in Ermangelung hinreichender Konnexität zwischen der behaupteten Beweistatsache und dem Beweismittel (grundlegend BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; BGH, Beschl. v. 15. April 2003 - 1 StR 64/03, StV 2003, 650; KK-StPO/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 224; Güntge in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 1629) aber auch nur am Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zu messen. Weder aus dem Revisionsvorbringen noch den - aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge dem Revisionsgericht zugänglichen - Urteilsfeststellungen lässt sich auch nur ansatzweise entnehmen, in welcher Beziehung der Zeuge B. zu dem Bauvorhaben oder den benannten Beteiligten stand. Woher der angebotene Zeuge die in sein Wissen gestellte Tatsachenkenntnis haben soll, hätte daher spätestens die Revision darlegen müssen. Hiernach brauchte sich das Landgericht auch nicht mit Blick auf seine Aufklärungspflicht zur Erhebung des Beweises gedrängt zu sehen. c) Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen C.-P. und G. E. aa) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Verteidigung stellte die im Wesentlichen gleichlautenden Beweisanträge, die Zeugen C.-P. und G. E. zu vernehmen „zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte am 7. und 28. Oktober 2006 den Zeugen E. in Bad Segeberg aufsuchte, um mit diesem die Investition in eine gewerbliche Immobilie zu besprechen. Der Zeuge wird weiter bekunden, dass er dem Angeklagten daraufhin zur ausschließlich gewerblichen Nutzung das Objekt …weg 20/20a in R. vermittelte und die Verbindung zur D… GmbH und deren damaligen Geschäftsführer, den Zeugen G., herstellte." Die Zeugin E. sei bei den Treffen zugegen gewesen und werde darüber hinaus „bestätigen, beabsichtigt zu haben, eine Hälfte des Doppelhauses …weg 20/20a in R. als Musterhaus für behindertengerechtes Wohnen zu nutzen." Die die Beweisanträge ablehnenden Beschlüsse sind im Wesentlichen gleichlautend damit begründet, dass das Antragsvorbringen jeweils bedeutungslos sei, weil es keine Rückschlüsse auf einen fehlenden Tatvorsatz des Angeklagten in den Fällen 1 bis 3 des amtsgerichtlichen Urteils zulasse. Denn es verhalte sich nicht dazu, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung in der Berufungsinstanz ein Bauvorhaben (Doppelhaus) in Auftrag gegeben habe, dessen bauliche Ausgestaltung und Raumaufteilung jeweils einem Einfamilienhaus entsprochen habe. bb) Die Rügen sind zulässig, aber unbegründet. (1) Die Begründung, mit der das Landgericht diese Beweisanträge abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft. Der Beschluss, mit dem das Gericht die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache ablehnt, hat zum einen den Antragsteller sowie die weiteren Prozessbeteiligten soweit über die Auffassung des Gerichts zu unterrichten, dass diese sich auf die neue Verfahrenslage einstellen, gegebenenfalls noch in der Hauptverhandlung das Gericht von der Erheblichkeit der Beweistatsache überzeugen oder aber neue Anträge mit demselben Beweisziel stellen können; zum anderen muss er dem Revisionsgericht die Grundlage für die Prüfung eröffnen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist und ob die Feststellungen und Erwägungen des Ablehnungsbeschlusses mit denjenigen des Urteils übereinstimmen (allg.M., vgl. nur LR-Becker, 26. Aufl., § 244 StPO, Rn. 225 mwN). Danach reicht es als Begründung nicht aus, lediglich den Gesetzeswortlaut zu wiederholen, die Beweisbehauptung lediglich mit nichtssagenden Wendungen wie unbehelflich oder unbedeutend zu bewerten oder die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit allein auf die inhaltslose Aussage zu stützen, dass die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache keinen zwingenden, sondern lediglich einen möglichen Schluss zulasse und das Gericht diesen Schluss nicht ziehen wolle (LR-Becker aaO). Die Begründung muss vielmehr konkret auf den Fall bezogen zunächst aufzeigen, ob die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird. Im letzteren Falle sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Dabei ist die Beweistatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung und Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzufügen und zu würdigen (LR/Becker aaO). Hieran gemessen erweisen sich die Beschlussgründe des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht als begründungsdefizitär. (2) Der Senat schließt allerdings aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). (aa) Das Beruhen des Urteils auf einer rechtsfehlerhaften Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen werden, wenn der Antrag mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt werden (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, StV 2010, 558, 559; Urt. v. 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12; Urt. v. 13. November 1990 - 5 StR 413/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl. § 337 Rn. 38 m.w.N.; LR/Becker, a.a.O., Rn. 226). Insoweit ist zu beachten, dass die Bescheidung eines Beweisantrags den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben soll, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen. Die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände, wie sie sich in Urteil und Revisionsvorbringen darstellen, kann indessen zu dem Ergebnis führen, dass auch bei rechtsfehlerfrei begründeter Entscheidung über den Antrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (BGH, Urt. vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286f.; Beschl. v. 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, StV 2010, 558f.). (bb) So liegt es hier. Es lag - auch für den Beschwerdeführer - auf der Hand, dass der mit den Beweisanträgen verfolgte Nachweis der etwaigen redlichen Absichten des Angeklagten im Jahre 2006 erkennbar ohne Bedeutung war für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Jahres 2007 den steuerdeliktischen Entschluss fasste und in der zweiten Jahreshälfte auch umzusetzen begann, auf der Grundlage der vorgetäuschten gewerblichen Nutzung des Bauvorhabens ungerechtfertigte Steuervorteile zu erstreben. Daher ist auch die behauptete gewerbliche Nutzungsabsicht der Zeugin E. im Jahre 2006 ohne Belang. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verteidigung bei rechtsfehlerfrei begründeten Ablehnungen der Beweisanträge insoweit weitere sachdienliche Anträge hätte stellen können. d) Rüge der Verletzung des § 261 StPO Die Inbegriffsrüge genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie sich in Angriffen gegen die Würdigung erhobener Beweise erschöpft (vgl. LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 185). 2. Die auf die Sachrüge erfolgte Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. a) Die Feststellungen des Urteils tragen die jeweiligen Schuldsprüche. Namentlich bedurfte es angesichts der zum objektiven Geschehen geständigen Angaben des Angeklagten auch keiner weitergehenden Feststellungen zu den Fall 1) zugrundeliegenden Eingangsrechnungen. b) Sowohl die Beweiswürdigung (zum Maßstab revisionsgerichtlicher Überprüfung vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 261 StPO Rn. 38) als auch die Strafzumessung sind frei von durchgreifenden Rechtsfehlern.