Urteil
1 U 81/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einem Erwerber von Wohnungseigentum steht gegen die Stadt kein Anspruch auf Rückzahlung eines von ihm geleisteten Ablösebetrags zuzüglich Nebenforderungen zu, wenn der Erwerber kein Recht hat, sich von den mit einer insofern maßgeblichen Ablösevereinbarung eingegangenen Verpflichtungen zu befreien.(Rn.47)
2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nach Anfechtung der Ablösevereinbarung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß §§ 812 Abs. 1, 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB oder eines Rückgewähranspruchs nach Rücktritt von der Ablösevereinbarung wegen Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 346 Abs. 1, 313 BGB nicht vorliegen.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 27. März 2009 (Geschäfts-Nr. 303 O 338/07) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je ½ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Erwerber von Wohnungseigentum steht gegen die Stadt kein Anspruch auf Rückzahlung eines von ihm geleisteten Ablösebetrags zuzüglich Nebenforderungen zu, wenn der Erwerber kein Recht hat, sich von den mit einer insofern maßgeblichen Ablösevereinbarung eingegangenen Verpflichtungen zu befreien.(Rn.47) 2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nach Anfechtung der Ablösevereinbarung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß §§ 812 Abs. 1, 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB oder eines Rückgewähranspruchs nach Rücktritt von der Ablösevereinbarung wegen Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 346 Abs. 1, 313 BGB nicht vorliegen.(Rn.48) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 27. März 2009 (Geschäfts-Nr. 303 O 338/07) wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je ½ zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche aus einer Vereinbarung, welche die Parteien zur Ablösung eines in einem Grundstückskaufvertrag vorgesehenen Wiederkaufsrechts schlossen. Über die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Wiederkaufsrechts besteht ebenso Streit wie über die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung. Die Kläger sind Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 257/10.000 und eines Miteigentumsanteils von 15/10.000 an dem Grundstück H…straße …/G…-F…-Straße … in H.-E., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung und einer Garage. Vor der Teilung in Wohnungseigentum hatte das Grundstück der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. gehört. Die Beklagte ist als Stadtstaat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. In den 20er und 30er Jahren des letzten Jahrhunderts verfolgte die Beklagte ein Konzept, wonach sie sich beim Verkauf städtischer Grundstücke für den Mietwohnungsbau Wiederkaufsrechte einräumen ließ, anstatt Erbbaurechte an den Grundstücken zu vergeben. Wegen der hiermit angestrebten Ziele wird auf die Denkschrift des Senats an die Mitglieder des bürgerschaftlichen Grundstücksausschusses von Januar 1929 (Anlage B 4) Bezug genommen. Mit Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 erwarb die Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. von der Beklagten ein Areal zwischen den Straßen Bundesstraße, S., L.-straße und G.-F-Str. in H.-E. mit einer Größe von insgesamt 7.840,2 qm. In dem von der Beklagten vorformulierten Kaufvertrag heißt es u.a.: 2. Die Käuferin ist verpflichtet, die Flächen mit Wohnhäusern zu bebauen. … 3. Die gesamten Flächen müssen an allen Fronten bis zum 1. April 1928 bebaut und die Gebäude müssen bezugsfertig hergestellt sein. Sollten am 1. April 1928 Teile der Fläche noch nicht bebaut sein, so steht von diesem Zeitpunkte an der Finanzdeputation über diese noch nicht bebauten Teile das freie Verfügungsrecht wieder zu. Sollten innerhalb 18 Monate nach der Auflassung die Wohngebäude auf dem der Käuferin jeweils überlassenen Platze nicht bezugsfertig hergestellt sein, so hat die Käuferin auf Verlangen der Finanzdeputation nach Ablauf der 18 Monate dauernden Bauzeit für jeden Monat, bis zur bezugsfertigen Herstellung des betreffenden Bauabschnittes, eine Vertragsstrafe bis zu 500.- RM zu entrichten, es sei denn, dass die verspätete Fertigstellung nicht durch ihr Verschulden oder das Verschulden eines ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) verursacht ist. Die Vertragsstrafe wird unter Ausschluss des Rechtsweges von der Finanzdeputation festgesetzt, der Käuferin steht dagegen lediglich die Beschwerde an den Senat zu. 4. Der Kaufpreis für die Flächen beträgt 35.- RM (fünfunddreißig Reichsmark) für 1 qm, außer einer nachträglich am 1. April fälligen jährlichen Rente von 4.- RM für den laufenden m Straßenfront, ablösbar mit 40 RM für jede Reichsmark. Der Kaufpreis und die Rentenschuld werden berechnet werden, nachdem die genauen Maße der einzelnen Bauplätze durch das Vermessungsbüro festgestellt worden sind. Von den Kaufpreisen für die der Käuferin für die einzelnen Bauabschnitte zur Verfügung zu stellenden Bauplätze müssen spätestens 1 Tag vor der Auflassung der betreffenden Fläche mindestens 30 v.H. und noch so viel darüber, dass die Restbeträge durch 1000 teilbar sind, an die Finanzdeputation entrichtet werden. Der Rest der Kaufgelder muss vom Tage der Auflassung an in halbjährlich am 1. April und 1. Oktober zahlbaren Raten jährlich mit dem Hundertsatze verzinst werden, der dem jeweiligen Reichsbankdiskont am Tage vor der Fälligkeit entspricht. Die Rentenschuld für die einzelnen Flächen wird ebenfalls vom Tage der Auflassung an fällig. Die Rentenschuld ist an erster Stelle in Abteilung III des betreffenden Grundbuchblattes in wertbeständiger Form für das Ärar dieser Stadt einzutragen. Die Restkaufgelder sind im Range unmittelbar nach der Rente in Abteilung III des Grundbuchblattes in wertbeständiger Form als Hypothek, die nur mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden kann, für das Ärar dieser Stadt einzutragen. … 10. Solange die Flächen nicht nach den Bestimmungen des Vertrages bebaut sind, darf eine Veräußerung der Flächen oder von Teilen der Flächen ohne Zustimmung der Finanzdeputation nicht erfolgen. 11. Vom 1. April 2024 an gerechnet steht der Finanzdeputation das Recht zu, die Grundstücke jederzeit gegen Zahlung der an den Staat entrichteten Kaufpreise von 35.- RM für ein Geviertmeter ohne Zinsen und ohne Vergütung für die gezahlte Rente zurückzukaufen. Für die auf den Grundstücken befindlichen, vertragsmäßig errichteten massiven Bauwerke, deren Eigentum bei Ausübung des Rückkaufsrechts ebenfalls auf die Finanzdeputation übergehen soll, wird der derzeitigen Eigentümerin beim Rückkauf eine Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln des gemeinen Wertes, den die Bauwerke zurzeit des Rückkaufs haben, gezahlt. Gegen die Auszahlung des Geldes hat die derzeitige Eigentümerin darein zu willigen, dass der Staat als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wird. Der gemeine Wert der Bauwerke wird von 3 Sachverständigen geschätzt. … Das Rückforderungsrecht erlischt ohne weiteres, wenn die Finanzdeputation nach dem 1. April 2027 auf die schriftliche Anfrage der derzeitigen Eigentümerin hin nicht innerhalb eines Jahres das Rückforderungsrecht geltend macht. 12. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrage, insbesondere die Verpflichtung auf Rückübertragung des Eigentums gemäß Ziffer 11 sind – soweit zulässig – durch Eintragung in das Grundbuch und zwar mit dem Vorrange vor den Eintragungen in Abteilung III sicherzustellen. Wegen der näheren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf das Anlagenkonvolut K 1 verwiesen. Die in Ziffer 12 des Kaufvertrags vom 20. Mai 1925 vorgesehene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück wurde in das Grundbuch eingetragen. Im Jahre 2000 wurde das zu dem o.g. Areal gehörende und inzwischen mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstück H…straße …/G…-F…-Straße … in H.-E. für DM 8,2 Mio. an die Dritte O… O… Grundstücksgesellschaft mbH verkauft (S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der Parallelsache 1 U 89/09, dort Bl. 28 d.A.) und nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Miteigentumsanteile aufgeteilt, wobei mit jedem Miteigentumsanteil ein Sonder- bzw. Teileigentum verbunden war. Die Eintragung der Miteigentumsanteile erfolgte im Wohnungsgrundbuch von Eimsbüttel, Blätter … bis … und … bis …. Die erwähnte Vormerkung wurde in die Abteilung II aller Wohnungsgrundbücher übertragen. Auf Grund von Auflassungen vom 17. und 24. Juli 2000 erwarben die Kläger das o.g., im Wohnungsgrundbuch von Eimsbüttel, Blatt … und …, eingetragene Wohnungseigentum nebst Garage. Ob sie im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf nur die grundbuchliche Belastung durch die Vormerkung oder darüber hinaus auch im Rahmen einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Ersterwerbers aus dem der Beklagten mit Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 eingeräumten Wiederkaufsrecht übernahmen, tragen die Kläger nicht vor. Aus den Sachakten der Beklagten ergeben sich dazu keine Anhaltspunkte. In einer Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 8. Juli 2003 (Drucksache 17/3050 der Bürgerschaft der Beklagten) stellte die Beklagte ein Aktionsmodell und eine Dauerlösung für den Verkauf von Erbbaurechtsgrundstücken, die Ablösung von Wiederkaufsrechten sowie die Verlängerung von Erbbau- und Wiederkaufsrechten vor. Auf der Grundlage dieses Aktionsmodells verhandelten die Parteien über eine vorzeitige Ablösung von Wiederkaufsrechten der Beklagten an dem streitgegenständlichen Wohnungseigentum. Mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 2006 (Nr. … der Urkundenrolle für 2006 des Hamburgischen Notars Dr. E… N…) schlossen die Parteien einen Vertrag, mit dem das Wiederkaufsrecht an dem vorbezeichneten Wohnungseigentum abgelöst wurde (im Folgenden: Ablösevereinbarung). Darin verpflichtete sich die Beklagte, gegen Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe von € 47.980,00 (rund € 176,36 je 1/10.000stel Miteigentumsanteil = 70 % des damaligen – ungekürzten – Verkehrswerts abzüglich Wiederkaufpreis und Kostenpauschale) durch die Kläger auf das vorbezeichnete Wiederkaufsrecht zu verzichten und ihre Rechte aus dem Ursprungsvertrag vom 20. Mai 1925 sowie einer etwaigen eigenen Verpflichtungserklärung des Miteigentümers nicht geltend zu machen, insbesondere darauf, vom Miteigentümer Rückübertragung des Eigentums zu verlangen, und der Löschung der in Abteilung II Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von Eimsbüttel, Blatt … und …, eingetragenen Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks zuzustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der in der Folgezeit vollzogenen Ablösevereinbarung wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Außer den Klägern schlossen noch weitere Mitglieder der WEG H…straße …/G…-F…-Straße … Ablösevereinbarungen mit der Beklagten, andere nicht. Am 21. Juli 2006 verkündete der BGH unter dem Aktenzeichen V ZR 252/05 ein Urteil, dessen Leitsatz lautet: Verkauft die öffentliche Hand ein Grundstück zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen und vereinbart sie ein Wiederkaufsrecht, um die zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks sicherzustellen und Bodenspekulationen zu verhindern, kann das Wiederkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2006 (Anlage K 3) auf, den Ablösebetrag zurückzuzahlen. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 (Anlage K 4 = B 1) entgegen. Ein Anwaltsschreiben der Kläger vom 5. Dezember 2006 (Anlage K 5 zum Protokoll vom 5. März 2010), in dem die Kläger vorsorglich die Anfechtung der Ablösevereinbarung aus jedem denkbaren Rechtsgrund erklärten, blieb fruchtlos. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Rückerstattung des Ablösebetrages. Sie haben hierzu in erster Instanz vorgetragen: Der von ihnen geltend gemachte Anspruch sei unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet. Das im Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 vereinbarte Wiederkaufsrecht sei zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarung nichtig bzw. unwirksam gewesen, so dass auf eine nicht bestehende Schuld geleistet worden sei. Die Unwirksamkeit der Wiederkaufabrede ergebe sich daraus, dass eine Ausübung des Wiederkaufsrechts aus der Sicht bei der Ablösung über 80 Jahre nach seiner Vereinbarung jedenfalls im Verhältnis zu privaten Wohnungseigentümern wie den Klägern unverhältnismäßig gewesen wäre. Dies gelte sowohl, wenn das verkaufte Grundstück aus städtebaulichen Erwägungen subventioniert worden sein sollte und die vergünstigte Abgabe durch das Wiederkaufsrecht zu einem späteren Zeitpunkt hätte ausgeglichen werden sollen, als auch, wenn sich die Finanzdeputation schlichtweg die Abschöpfung einer Wertsteigerung hätte vorbehalten wollen. Um die Zweckbindung einer Subvention sicherzustellen, sei das vorliegend zu beurteilende befristete Wiederkaufsrecht nicht geeignet, weil es nicht die Möglichkeit biete, auf die Verwendung des Baulands Einfluss zu nehmen. Im Übrigen sei der Subventionszweck durch eine zweckentsprechende Verwendung über einen Zeitraum von mehr als 80 Jahren zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarung bereits erreicht gewesen. Auch soweit das Wiederkaufsrecht zur Abschöpfung einer Wertsteigerung gedient habe, sei eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger anzunehmen. Der Wert der Bodenpreise sei seit dem Jahre 1925 um ein Vielfaches gestiegen. Ein rechtfertigender Grund dafür, dass diese Steigerung allein der Beklagten zu Gute komme, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Beklagte für das von der Käuferin errichtete Bauwerk lediglich 2/3 des gemeinen Werts zu leisten habe. Weiterhin falle zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Grundstückserwerbers auf Grund der langfristigen Wiederkaufsregelung unangemessen eingeschränkt worden sei. Hätte die Beklagte von Bodenwertsteigerungen unabhängig davon profitieren wollen, ob die dem Käufer gewährten Vergünstigungen zweckentsprechend verwendet worden seien, hätte sie das Grundstück nicht verkaufen, sondern nur mit einem Erbbaurecht belasten dürfen. Im Übrigen hätten auch mit einem Erbbaurecht verbundene Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen mehr als 80 Jahre nach ihrer Begründung keinen Bestand mehr gehabt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – als Gesamtgläubiger € 47.980,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 sowie die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von € 2.015,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Ein Anspruch auf Rückzahlung des Ablösebetrags unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bestehe nicht, weil die Ablösevereinbarung den Rechtsgrund für die erhaltene Zahlung bilde. Die mit Schreiben der Kläger vom 5. Dezember 2006 erklärte Anfechtung der Ablösevereinbarung habe diesen Rechtsgrund nicht beseitigt, weil sie nicht unverzüglich erfolgt sei und weil es an einem Anfechtungsgrund fehle. Eine Ausübung des Wiederkaufsrechts im Jahre 2024 hätte im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die im Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 getroffene Regelung sei mit den gesetzlichen Bestimmungen des BGB vereinbar und stelle bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung einen angemessenen Interessenausgleich dar. Der dem Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 zu Grunde liegende Fall eines bedingten Wiederkaufsrechts sei mit dem vorliegenden Fall eines über lange Zeit eingeräumten uneingeschränkten Eigentumsrechts mit einem lediglich befristeten Wiederkaufsrecht nicht vergleichbar. Eine Subventionierung der Grundstücksgesellschaft E… m.b.H. sei nicht erfolgt. Mit der Vereinbarung des befristeten Wiederkaufsrechts habe daher auch kein Subventionszweck gesichert werden sollen. Vielmehr sei es darum gegangen, der Allgemeinheit die Wertsteigerung von Grund und Boden zu erhalten, was angesichts der erheblichen Vorteile, welche die Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. und deren Rechtsnachfolger über eine feste Vertragslaufzeit von rund 99 Jahren aus dem Grundstück hätten ziehen können und tatsächlich gezogen hätten, nicht zu beanstanden sei. In diesem Zusammenhang nimmt die Beklagte auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. R… T… vom 31. Januar 2007 (Anlage B 3) und auf die bisherige Rechtsprechung Hamburger Gerichte zu ihrer Ansicht nach vergleichbaren Wiederkaufsrechten (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2008, Bl. 34 d. A.) Bezug. Jedenfalls könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, dass eine Ausübung des Wiederkaufsrechts gegen das Übermaßverbot verstoßen hätte, weil sie das Objekt in Kenntnis des auf dem Eigentum lastenden Wiederkaufsrechts erworben hätten und davon ausgegangen werden müsse, dass diese Belastung und ein möglicher Ausgleichsbetrag bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt worden seien. Schließlich sei den Klägern ein Festhalten an der Ablösevereinbarung zuzumuten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ablösevereinbarung die Kläger in zweifacher Hinsicht besser stelle als sie bei Ausübung des Wiederkaufsrechts gestanden hätten. Zum einen entspreche der Ablösebetrag lediglich 70 % der Bodenwertdifferenz, so dass den Klägern die Wertsteigerung von Grund und Boden in Höhe von 30 % zugeflossen sei. Zum anderen hätten die Kläger zusätzlich davon profitiert, dass ihnen nach Ablösung des Wiederkaufsrechts der volle Zeitwert des Gebäudes bzw. ihrer Wohnung verblieben sei, während bei Ausübung des Wiederkaufsrechts nur eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Zeitwerts seitens der Beklagten geschuldet gewesen wäre. Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Ablösebetrags ergebe sich weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus § 313 BGB. Die Kläger hätten ihre auf den Abschluss der Ablösevereinbarung gerichtete Willenserklärung nicht wirksam angefochten. Soweit sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Wiederkaufsrechts in einem Irrtum befunden haben sollten, habe es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt. Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung oder für rechtswidrige Drohungen der Beklagten bei Abschluss der Ablösevereinbarung bestünden nicht. Aus dem Vorbringen der Kläger ergebe sich auch nicht, dass das Bestehen des Wiederkaufsrechts Geschäftsgrundlage der Ablösevereinbarung gewesen und die Aufrechterhaltung der Ablösevereinbarung i.S.d. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB unzumutbar sei. Jedenfalls liege keine Störung der Geschäftsgrundlage durch das Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 21. Juli 2006 vor. Die BGH-Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Anders als dort sei das Wiederkaufsrecht hier nicht zur Sicherung eines wohnungspolitischen Subventionszwecks eingeräumt worden, so dass für Verhältnismäßigkeitserwägungen und die Prüfung einer Zweck-Mittel-Relation kein Raum sei. Die Kaufvertragsparteien hätten vorliegend auch nicht vereinbart, dass das Grundstück nach einer angemessenen Zeit in das unbeschränkte Eigentum der Ersterwerberin bzw. deren Rechtsnachfolger übergehen sollte. Vielmehr habe die Ersterwerberin von vornherein durch das befristete Wiederkaufsrecht belastetes Eigentum erworben. Während der von Anfang an begrenzten Zeit, in der ihr das Grundstück zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe, sei sie nicht durch unangemessene Verfügungsbeschränkungen belastet gewesen. Insbesondere habe sie über das Grundstück frei verfügen können und es auch verkauft, wodurch die Aufteilung in Wohnungseigentum und die Veräußerung an die Kläger erst ermöglicht worden sei. Die hier bezweckte Abschöpfung von Bodenwertsteigerungen sei im Übrigen ein anerkennenswertes Motiv der öffentlichen Hand. Von einer doppelten Abschöpfung des Bodenwerts könne keine Rede sein. Es fehlten zudem Anknüpfungspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags vom 20. Mai 1925. Die Kläger seien ferner nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass die Beklagte statt eines Erbbaurechts ein Wiederkaufsrecht vereinbart habe. Es stehe jeder Partei frei, sich der aus ihrer Sicht geeigneten vertraglichen Konstruktion zu bedienen und sich die Vorteile der vertraglichen Gestaltung - hier zum Wohle der Allgemeinheit und künftiger Generationen – zu sichern. Der wiederkaufsverpflichtete Grundstückseigentümer sei vorliegend auch nicht schlechter gestellt, als er bei der Vereinbarung eines Erbbaurechts stünde. Dass die Beklagte von ihrem Wiederkaufsrecht keinen Gebrauch machen müsse, könne für den Erwerber auch günstig sein. Im Übrigen dürfe nicht außer Acht bleiben, dass die Beklagte bei Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts eine wesentlich schlechter gesicherte Stellung im Hinblick auf den Rückerwerb ihres Eigentums erhalte als bei der Vergabe eines Erbbaurechts. Anhaltspunkte für ein staatliches „Rosinenpicken“ durch die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts bestünden nach alledem nicht. Die Zeitdauer, in der das Wiederkaufsrecht habe ausgeübt werden dürfen, sei mit dem Gesetz vereinbar und nach Aufforderung durch den Wiederkaufsverpflichteten begrenzt, so dass das Wiederkaufsrecht auch insofern keinen rechtlichen Bedenken begegne. Schließlich sei die Ausübung des Wiederkaufsrechts den Klägern gegenüber nicht rechtlich unmöglich geworden, weil dieses Recht unproblematisch teilbar sei und sich nach der Aufteilung in Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen fortsetze. Wegen der näheren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf die Urteilsausfertigung (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihnen am 3. April 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 30. April 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 3. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe auf Grund von Verletzungen des materiellen Rechts verkannt, dass ihnen ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahingehend zustehe, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösesumme für die Aufhebung des Wiederkaufsrechts und die Löschung der Vormerkung entfalle. Aus dem Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass die Beklagte das Grundstücksareal verkauft habe, um einer Vielzahl Hamburger Familien geeigneten Wohnraum zu verschaffen. Dieses Ziel sei in optimaler Form erreicht, indem die auf dem Grundstück errichtete Wohnbebauung in guter Bausubstanz bis heute unverändert fortbestehe und nach der Umwandlung in Wohnungseigentum von Privatpersonen genutzt werde. Danach verhalte es sich hier nicht anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 21. Juli 2006 entschiedenen Fall. Das im Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 vereinbarte Wiederkaufsrecht sei im Übrigen mangels einer zeitlichen Begrenzung unwirksam. Schließlich sind die Kläger der Ansicht, dass die von ihnen erklärte Anfechtung der Ablösevereinbarung durchgreife, weil die Beklagte bei Abschluss der Ablösevereinbarung bereits Kenntnis von dem Urteil des BGH gehabt und sie nicht auf die dort aufgestellten Voraussetzungen für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die öffentliche Hand hingewiesen habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 108 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, In Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 6. März 2009, Geschäftsnummer 303 O 338/07, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 47.980,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 sowie die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von € 2.015,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Auf die Berufungserwiderung (Bl. 119 ff. d.A.) wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ihre Klage abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des von ihnen geleisteten Ablösebetrags zuzüglich Nebenforderungen zu. Die Beklagte hat den betreffenden Betrag von den Klägern auf Grund der am 16. Juni 2006 geschlossenen Ablösevereinbarung erhalten, an die die Parteien gebunden sind. Den Klägern steht kein Recht zu, sich ganz von den mit der Ablösevereinbarung eingegangenen Verpflichtungen zu befreien (dazu unter 1.). Eine Reduzierung des Ablösebetrags haben sie nicht begehrt. Die Voraussetzungen hierfür lägen auch nicht vor (dazu unter 2.). 1. Die Einwendungen, welche die Kläger gegen die Ablösevereinbarung erheben, greifen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nach Anfechtung der Ablösevereinbarung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß §§ 812 Abs. 1, 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB (dazu unter a.) oder eines Rückgewähranspruchs nach Rücktritt von der Ablösevereinbarung wegen Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 346 Abs. 1, 313 BGB (dazu unter b.) nicht vor. a. Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte besteht nicht, weil die Ablösevereinbarung Bestand hat und einen rechtlichen Grund für die Ablösezahlung bildet. Die Voraussetzungen für die „aus jedem denkbaren Rechtsgrund“ erklärte Anfechtung der Ablösevereinbarung (Schreiben der Kläger vom 5. Dezember 2006, Anlage K 5 zum Protokoll vom 5. März 2010) sind weder unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung (dazu unter aa.) noch unter dem Gesichtspunkt eines Irrtums (dazu unter bb.) gegeben. aa. Ob mit der Behauptung der Kläger, die Beklagte habe bei Abschluss der Ablösevereinbarung Kenntnis von dem „Urteil des BGH“ gehabt, sie aber nicht über die dort aufgestellten Voraussetzungen für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die öffentliche Hand aufgeklärt (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 115 d.A.), der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB erhoben werden soll, braucht nicht geklärt zu werden. Jedenfalls ist diese Behauptung nicht schlüssig. Inwiefern die Beklagte am 16. Juni 2006 Kenntnis von einem Urteil gehabt haben könnte, das erst mehr als einen Monat später, nämlich am 21. Juli 2006 verkündet wurde, und einen Rechtsstreit betraf, an dem die Beklagte nicht beteiligt war, ist nicht nachvollziehbar. bb. Die Voraussetzungen einer Anfechtung der Ablösevereinbarung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB sind ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind nicht nur die Kläger, sondern ist auch die Beklagte bei Abschluss der Ablösevereinbarung von der Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit des Wiederkaufsrechts ausgegangen. Ob es sich dabei um eine Fehlvorstellung handelte, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Haben sich beide Parteien bei Vertragsschluss über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand geirrt, so ist für eine Anfechtung wegen Irrtums kein Raum; vielmehr sind die Grundsätze vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 119 Rdn. 30). b. Ein wirksamer Rücktritt der Kläger von der Ablösevereinbarung wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB liegt ebenfalls nicht vor, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Ablösebetrags auch nicht gemäß §§ 313 Abs. 3 Satz 1, 346 ff. BGB besteht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Begehren der Kläger als Rücktrittserklärung auszulegen ist. Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt wäre nämlich, dass das Wiederkaufsrecht der Beklagten aus Ziffer 11 des zwischen der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. und der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrags vom 20. Mai 1925, auf das die Beklagte in der Ablösevereinbarung gegen Zahlung eines Ablösebetrags verzichtete, nicht wirksam vereinbart worden war bzw. auch ohne den Verzicht der Beklagten dauerhaft nicht mehr hätte ausgeübt werden dürfen. Dies ist indes nicht der Fall. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Wiederkaufsrechts ergeben sich nicht aus § 138 Abs. 1 oder 2 BGB (dazu unter aa.). Eine Ausübung des Wiederkaufsrechts stellte sich ferner nicht wegen Sittenwidrigkeit nach den zum Zeitpunkt seiner Ausübung maßgebenden Anschauungen (dazu unter bb.) oder wegen Unverhältnismäßigkeit (dazu unter cc.) als unzulässige Rechtsausübung dar. aa. Der Grundstückskaufvertrag vom 20. Mai 1925 mit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Soweit es § 138 Abs. 2 BGB betrifft, ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine bei der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. vorliegende Schwächesituation im Sinne dieser Vorschrift (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung: Notlage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit) ausgebeutet hätte. Ausgehend von den maßgeblichen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1983, III ZR 114/82, NJW 1983, 2692, hier zitiert nach juris, Rdn. 19; Urteil vom 3. November 1995, V ZR 102/94, ZIP 1996, 155 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 13; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rdn. 133 ff. m.w.N. in Fn. 709) Umständen und Wertanschauungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags vom 20. Mai 1925 kann auch eine Sittenwidrigkeit der in Ziffer 11 getroffenen Vereinbarung über die Einräumung eines Wiederkaufsrechts gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Geschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Beweggrund, Inhalt und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter aus damaliger Sicht mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar war (vgl. Staudinger, BGB, 9. Aufl. 1925, § 138 Anm. 3 m.w.N.), haben die Kläger nicht angeführt. Mit den im Jahre 1925 geltenden Wertanschauungen haben sie sich nicht auseinandergesetzt. bb. Der Ausübung des Wiederkaufsrechts stand ferner bei Abschluss der Ablösevereinbarung vom 16. Juni 2006 nicht dauerhaft die Einrede der Treuwidrigkeit entgegen. Hierfür müsste festgestellt werden können, dass eine Geltendmachung des Rechts aus damaliger Sicht nach den zum Zeitpunkt seiner Ausübung ab dem 1. April 2024 maßgebenden Anschauungen sittenwidrig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 30. Juni 1983, III ZR 114/82, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 19; Urteil vom 3. November 1995, V ZR 102/94, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 19). Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach den vorgenannten Maßstäben war die Regelung in Ziffer 11 des Kaufvertrags, wonach der Wiederkaufpreis 35,00 RM pro „Geviertmeter“ ohne Vergütung für die gezahlte Rente betragen sollte, für sich genommen nicht sittenwidrig. Nach der Auslegungsregel, die gemäß § 456 Abs. 2 BGB n.F. (§ 497 Abs. 2 BGB a.F.) eingreift, wenn nichts Anderes bestimmt ist, gilt der Preis, zu welchem verkauft worden ist, im Zweifel auch für den Wiederkauf. Dem entsprach die Wiederkaufabrede, soweit es den in Ziffer 4 des Kaufvertrags als „Kaufpreis“ bezeichneten Betrag von 35,00 RM betrifft. Dass die – nicht in den Wiederkaufpreis einbezogene – jährliche Rente von 4,00 RM für den laufenden Meter Straßenfront als ein Teil des Entgelts für die Übertragung des Kaufgegenstands und damit des Kaufpreises anzusehen sei, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Selbst wenn man dies annehmen wollte, verletzte die Regelung in Ziffer 11 des Kaufvertrags nicht schon wegen der den Kaufpreis unterschreitenden Höhe des Wiederkaufpreises grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung, denn eine von § 456 Abs. 2 BGB n.F. abweichende Vereinbarung des Wiederkaufpreises ist zulässig (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 456 Rdn. 13). Dafür, dass und inwiefern eine solche Abweichung von § 456 Abs. 2 BGB n.F. für sich genommen sittenwidrig sein könnte, haben die Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Es ist nicht einmal dargetan, wie hoch sich die Rentenschuld pro qm belief, so dass sie nicht ins Verhältnis zum Wiederkaufpreis von 35,00 RM pro qm gesetzt werden kann. Auch die Regelung in Ziffer 11 des Kaufvertrags, wonach das Wiederkaufsrecht vom 1. April 2024 an, also nach knapp 99 Jahren seit der Vereinbarung des Vorbehalts, jederzeit hätte ausgeübt werden dürfen und nur dann ohne weiteres erloschen wäre, wenn die Finanzdeputation nach dem 1. April 2027 auf die schriftliche Anfrage der derzeitigen Eigentümerin hin nicht innerhalb eines Jahres das Rückforderungsrecht geltend gemacht hätte, stand mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Zwar kann gemäß § 462 Satz 1 BGB n.F. (§ 503 Satz 1 BGB a.F.) das Wiederkaufsrecht bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Gemäß § 462 Satz 2 BGB n.F. (§ 503 Satz 2 BGB a.F.) sind jedoch abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist zulässig. Eine Höchstfrist ist nicht vorgesehen. Die Streitfrage, ob die Vereinbarung eines unbefristeten Wiederkaufsrechts zulässig ist (vgl. die Nachweise bei Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl. 2007, § 462 Rdn. 3 und Fn. 2 m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung. Wird nämlich ein unbefristetes Wiederkaufsrecht individualvertraglich oder in AGB vereinbart, so ist – wenn überhaupt – das vereinbarte Wiederkaufsrecht entgegen der Meinung der Kläger (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 114 d.A.) nicht unwirksam, sondern es gilt die Frist des § 462 Satz 1 BGB n.F. (Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl. 2009, § 462 Rdn. 3 m.w.N.). Ist – wie hier – der Beginn der Ausübungsfrist abweichend von § 462 Satz 1 BGB n.F. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und fehlt die Vereinbarung eines festen Endtermins, so läuft die dreißigjährige Frist ab dem vereinbarten Fristbeginn (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 3. Juli 1981, 1 U 10/81, MDR 1982, 668 f; der BGH hat die hiergegen eingelegte Revision nicht angenommen, Beschluss vom 17. März 1982, V ZR 189/81.). Das Wiederkaufsrecht hätte also längstens in der Zeit vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2054 ausgeübt werden können. Dies weicht zwar erheblich, nämlich um rund 99 Jahre, vom gesetzlichen Regelfall ab, wonach das Wiederkaufsrecht binnen 30 Jahren seit seiner Vereinbarung mit dem Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 hätte ausgeübt werden dürfen. Es ist aber zu bedenken, dass das Hinausschieben des Beginns der Ausübungsfrist insbesondere auch im Interesse der Ersterwerberin und deren Rechtsnachfolgern lag. Je später die Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht begann, desto länger konnten sie Nutzungen aus dem Kaufgegenstand und den von ihnen getätigten Investitionen ziehen. Die Dauer der Ausübungsfrist wurde im Übrigen dadurch relativiert, dass die „derzeitige Eigentümerin“ durch Ausübung des ihr in Ziffer 11 des Kaufvertrags eingeräumten „Anfragerechts“ nach dem 1. April 2027 hätte bewirken können, dass die Ausübungsfrist bereits mit dem 1. April 2028 endete. Davon, dass der Wiederkaufsverpflichtete auf unbegrenzte Zeit in einem Zustand der Ungewissheit hätte verharren müssen, kann demnach keine Rede sein. Die Kombination von Wiederkaufpreis und Ausübungsfrist begründete ebenfalls keine Sittenwidrigkeit einer Ausübung des Wiederkaufsrechts. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in Ziffer 11 des Kaufvertrags vereinbarte Regelung für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechts zwingend zu einer derart einseitigen Lastenverteilung geführt hätte, dass ihr losgelöst von der künftigen Entwicklung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, XII ZR 165/04, NJW 2007, 2848 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 17). Der Hinweis der Kläger, dass der Wert der Bodenpreise seit dem Jahre 1925 um ein Vielfaches gestiegen sei (S. 10 der Klagschrift, Bl. 10 d.A.), rechtfertigt eine solche Feststellung nicht. Konkrete Angaben zur Höhe der in Rede stehenden Geldwertveränderungen fehlen. Schon gar nicht lässt sich abschätzen, inwiefern ein inflationsbedingter Kaufkraftverlust auf der Kombination eines (allenfalls) dem Verkaufspreis entsprechenden Wiederkaufpreises und einer Ausübungsfrist von mehr als 30 Jahren beruhte. Hierfür müsste man den seit 1955 (30 Jahre nach Vereinbarung des Wiederkaufsrechts im Jahre 1925) eingetretenen inflationsbedingten Kaufkraftverlust kennen, für den jeglicher Vortrag fehlt und der sich auch nicht der bei Palandt/Brudermüller (BGB, a.a.O., § 1376 Rdn. 31) abgedruckten Übersicht der Entwicklung des Jahresverbraucherpreisindex entnehmen lässt, welche erst mit dem Jahre 1962 beginnt. Im Übrigen beziehen die Kläger in ihre Überlegungen nicht ein, dass der Wiederkaufpreis nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte angepasst werden können, wenn es zwischen der Einräumung und der Ausübung des Wiederkaufsrechts zu einer gemäß § 313 BGB relevanten inflationären Entwicklung gekommen wäre (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 456 Rdn. 13; Staudinger/Mader, BGB, Neubearbeitung 2004, § 456 Rdn. 21; Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 456 Rdn. 11; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl. 2009, § 456 Rdn. 53; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl. 2008, § 456 Rdn. 13; Urteil des Senats vom 2. September 2005, 1 U 162/04, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1991, 9 U 260/89, NJW-RR 1992, 18 ff., jeweils m.w.N.). Mangels konkreter Zahlen ist schon nicht schlüssig vorgetragen, dass eine schwer wiegende Äquivalenzstörung in dem erwähnten Sinne vorgelegen hätte, wenn das Wiederkaufsrecht zum ursprünglichen Verkaufspreis ausgeübt worden wäre. Jedenfalls haben die Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine solche Äquivalenzstörung nicht durch eine Anpassung des Wiederkaufpreises hätte ausgeglichen werden können, sondern zum Entfallen des Wiederkaufsrechts geführt hätte, weil anders eine für beide Parteien zumutbare Lösung nicht zu finden gewesen wäre (vgl. Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 456 Rdn. 11). cc. An einer Ausübung des befristeten Wiederkaufsrechts wäre die Beklagte entgegen der Meinung der Kläger ohne ihren in der Ablösevereinbarung erklärten Verzicht nicht wegen einer bereits im Jahre 2006 feststehenden Unverhältnismäßigkeit dauerhaft gehindert gewesen. Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 10; Urteil vom 29. November 2002, V ZR 105/02, BGHZ 153, 93 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 27), wonach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei ihrem fiskalischen Handeln grundsätzlich weitergehenden Bindungen unterworfen ist als eine Privatperson. Sie hat nicht nur die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern insbesondere auch die Einhaltung des Übermaßverbots zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar selbst dann, wenn sie für ihre Aufgaben, wie hier, die Gestaltungsformen des Privatrechts wählt. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist daher verpflichtet, vor der Ausübung eines ihr aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zustehenden Rechts im Wege der Ermessensausübung zu prüfen, ob sich die Geltendmachung des ihr eingeräumten Rechts als mit dem vorgenannten Grundsatz vereinbar erweist. Eine Unverhältnismäßigkeit der Ausübung des Wiederkaufsrechts ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Kläger ihr Wohnungseigentum in Kenntnis des darauf lastenden Wiederkaufsrechts erworben haben dürften und ein eventuell erforderlicher Ablösebetrag bei der Kaufpreisberechnung berücksichtigt worden sein könnte. Als schuldrechtlichen Vorbehalt hätte die Beklagte das Wiederkaufsrecht nur gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H., bzw. den Personen, die im Wege der Schuldübernahme oder des Schuldbeitritts deren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 übernommen hätten, geltend machen können. Darauf, dass die Kläger eine solche Schuldübernahme oder einen solchen Schuldbeitritt erklärt hätten, deutet nichts Konkretes hin, zumal der Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 keine Verpflichtung der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. enthielt, ihren Rechtsnachfolgern eine derartige Verpflichtung aufzuerlegen. Für die Durchsetzbarkeit des Wiederkaufsrechts wäre es daher entscheidend darauf angekommen, ob sich die Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H., deren Interessenlage nicht mit derjenigen der Kläger gleichzusetzen ist, der Beklagten gegenüber auf einen Verstoß gegen das Übermaßverbot hätte berufen können. In seinem Urteil vom 21. Juli 2006 hat der BGH angenommen, dass die Ausübung des zur Sicherung der Zweckbindung einer Subvention, nämlich des Verkaufs eines Grundstücks durch die öffentliche Hand zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen, vereinbarten Wiederkaufsrechts mehr als 70 Jahre nach dessen Begründung unverhältnismäßig sei, was zur Folge habe, dass der durch eine Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch nicht mehr entstehen könne. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge, dass der Staat einem Subventionsempfänger keine beliebigen Beschränkungen auferlegen dürfe. Die Beschränkungen müssten vielmehr geeignet und erforderlich sein, um den mit der Subvention zulässigerweise verfolgten Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen. Zweck des Wiederkaufsrechtes sei es in dem dort zu entscheidenden Fall gewesen, einer spekulativen Ausnutzung der günstigen Verkaufskonditionen entgegenzuwirken. Das Wiederkaufsrecht sei grundsätzlich geeignet, diese Zweckbindung der Subvention sicherzustellen. Eine 90 Jahre dauernde Bindung des Käufers sei allerdings nicht erforderlich. Spätestens nachdem seine Familie das Grundstück für die Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, selbst genutzt habe, sei das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel, einer Familie zu einem Eigenheim und damit zu einer Lebensgrundlage zu verhelfen, erreicht. Eine 30 Jahre übersteigende Bindungsdauer diene in der heutigen Zeit, in der kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt werde, letztlich nur noch dem Zweck, die gewährte Subvention und die zwischenzeitliche Steigerung des Bodenwerts bei den Rechtsnachfolgern des Begünstigten ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen, was die Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht rechtfertige. Diese Überlegungen lassen sich auf das hier in Rede stehende Wiederkaufsrecht im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen nicht übertragen. Zweifelhaft ist zwar, ob der zwischen der Beklagten und der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. vereinbarte Grundstückskaufpreis – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – besonders günstig war und somit eine Subvention gewährt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten hatte eine solche Subventionierung hier nicht stattgefunden (S. 5 der Berufungserwiderung, Bl. 123 d.A.). Die Kläger behaupten zwar das Gegenteil (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 111 d.A.), verweisen hierzu aber nur auf die Regelung des Kaufpreises in Ziffer 4 des Kaufvertrags vom 20. Mai 1925, ohne zu erläutern, inwiefern damit eine Subventionierung verbunden gewesen sein soll. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, denn die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts ist nicht nur zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung einer dem Käufer gewährten Subvention gerechtfertigt. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr der Zweck des Wiederkaufsrechts. Die mit dem Wiederkaufsrecht verbundenen Beschränkungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den – zulässigerweise verfolgten – Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., zitiert nach juris, Rdn. 12). In dem vom BGH entschiedenen Fall lag der Zweck darin, die mit dem verbilligten Verkauf von Bauland verfolgten Ziele im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- und Familienpolitik sicherzustellen bzw. einer spekulativen Ausnutzung der günstigen Verkaufskonditionen entgegenzuwirken (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 21, zur Wirksamkeit einer Rückkaufverpflichtung nach DDR-Recht mit der Maßgabe einer Bindungsfrist von 30 Jahren). Die Frage, ob und inwiefern auch andere Zwecke mit einem Wiederkaufsrecht gesichert werden dürfen, spielte in jenen Fällen keine entscheidende Rolle, so dass sich in den Urteilsgründen hierzu auch keine tragenden Ausführungen finden. Diese Frage bedarf vielmehr der Beantwortung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall verfolgten Zwecke. Sinn und Zweck der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts war es hier, eine etwaige Steigerung des Bodenwerts der Allgemeinheit zu erhalten. Dies ist durch die Denkschrift des Senats an die Mitglieder des bürgerschaftlichen Grundstücksausschusses von Januar 1929 sowie die in Bezug genommene Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 8. Juli 2003 (Drucksache 17/3050, www.buergerschaft-hh.de) belegt. Die Sicherstellung einer bestimmungsgemäßen Verwendung der der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. zum Zwecke der Bebauung mit Wohnhäusern überlassenen Flächen (Ziffer 2 des Kaufvertrags vom 20. Mai 1925) erfolgte nicht durch Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts, sondern durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die Regelung, dass der Finanzdeputation das freie Verfügungsrecht an am 1. April 1928 noch nicht bebauten Teilen der Fläche wieder zustehen sollte (Ziffer 3 des Kaufvertrags vom 20. Mai 1925), und das Verbot einer Veräußerung der Flächen ohne Zustimmung der Finanzdeputation vor einer Bebauung (Ziffer 10 des Kaufvertrags vom 20. Mai 1925). Schon deshalb geht die Berufungsbegründung der Kläger ins Leere, das Ziel der Beklagten, einer Vielzahl Hamburger Familien geeigneten Wohnraum zu verschaffen, sei in optimaler Form erreicht, indem die auf dem Grundstück errichtete Wohnbebauung in guter Bausubstanz bis heute unverändert fortbestehe und nach der Umwandlung in Wohnungseigentum von Privatpersonen genutzt werde. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass eine Ausübung des Wiederkaufsrechts mit dem Übermaßverbot vereinbar gewesen wäre. Der Ansicht des Landgerichts, für Verhältnismäßigkeitserwägungen sei hier kein Raum, weil das Wiederkaufsrecht keinen wohnungspolitischen Subventionszweck sichere, ist nicht zu folgen. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft bei ihrem fiskalischen Handeln immer das Übermaßverbot zu beachten. Im Unterschied zu dem mit Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05) entschiedenen Fall ist vorliegend aber ein anderer Zweck in die Abwägung einzustellen. Die mit dem Wiederkaufsrecht verbundene Zielsetzung, eine etwaige Steigerung des Bodenwerts der Allgemeinheit zu erhalten, kann nicht grundsätzlich beanstandet werden. Die Möglichkeit einer doppelten Abschöpfung desselben Werts war damit nicht eröffnet. Vielmehr wurde im Jahre 1925 mit dem Kaufpreis allenfalls der damalige Bodenwert realisiert. Bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts ab dem 1. April 2024 wäre eine seit dem Jahre 1925 eingetretene Bodenwertsteigerung der Allgemeinheit zu Gute gekommen, nicht aber der dem ursprünglichen Bodenwert entsprechenden Kaufpreis, der im Rahmen des Wiederkaufs zurückzugewähren gewesen wäre. Zur Verwirklichung des Zwecks, etwaige Steigerungen des Bodenwerts der Allgemeinheit zu erhalten, war das befristete Wiederkaufsrecht ferner geeignet, wie die Kläger nicht in Abrede genommen haben. Die Ausübung des befristeten Wiederkaufsrechts war hierfür auch erforderlich. Der von der Beklagten verfolgte Zweck, der Allgemeinheit Bodenwertsteigerungen zu erhalten, die ihr in Bezug auf Staatsgrund gebühren, kann insbesondere nicht durch die Erhebung von Steuern und Gebühren erreicht werden, mit denen alle Grundstückseigentümer belastet werden. Soweit die Kläger meinen, der Zweck der Abschöpfung einer zwischenzeitlichen Steigerungen des Bodenwerts könne die Ausübung des Wiederkaufsrechts nach mehr als 30 Jahren nicht rechtfertigen, berufen sie sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 16), wo es heißt: „Die 30 Jahre übersteigende Bindungsdauer dient in der heutigen Zeit, in der kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem Zweck, die gewährte Subvention und die zwischenzeitliche Steigerung des Bodenwerts bei den Rechtsnachfolgern des Begünstigten ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen. Das mag aus Sicht des Beklagten nicht unbillig erscheinen, weil er auf diese Weise Mittel für neue Fördermaßnahmen erhält, rechtfertigt die Ausübung des Wiederkaufsrechts aber nicht. Nachdem die Subvention über einen längeren Zeitraum zweckentsprechend verwendet worden ist, ist der Grund für die Beschränkung der Eigentümerrechte des Gemeinschuldners entfallen.“ Diese Argumentation gilt für den vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Zweck des Wiederkaufsrechts darin bestand, eine Nutzung des an eine Privatperson veräußerten Grundstücks entsprechend den mit dem Verkauf verbundenen Zielen im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik zu sichern bzw. einer spekulativen Ausnutzung der günstigen Verkaufskonditionen entgegenzuwirken, und die Abschöpfung einer zwischenzeitlicher Steigerung des Bodenwerts allenfalls ein Nebeneffekt war. Sie lässt sich nicht auf den hier in Rede stehenden Fall eines Wiederkaufsrechts übertragen, dessen einziger Zweck darin bestand, etwaige Wertsteigerungen des einer Grundstücksgesellschaft überlassenen Grundstücks der Allgemeinheit zu erhalten. Letzterer Zweck verliert mit fortschreitender Zeit nicht an Relevanz. Das Gegenteil ist der Fall (so auch: Kämmerer/Martini, BauR 2007, 1337, 1347). Die mit der Ausübung des befristeten Wiederkaufsrechts verbundenen Rechtsbeeinträchtigungen erschienen schließlich im engeren Sinne verhältnismäßig. Zwar war durch das Wiederkaufsrecht die nach heute geltendem Recht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Eigentümerstellung der Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. betroffen. Wer den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf ein Grundstück genießt, kann aber etwaige Steigerungen des Bodenwerts dann nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn die von ihm erworbene Rechtsposition von vornherein mit einem Recht belastet ist, das diese Bodenwertsteigerungen dem ursprünglichen Eigentümer zuweist. Dies zeigt ein Blick auf das Erbbaurecht, bei dem sich der Erbbauberechtigte auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 ff.), gleichwohl aber anerkannt ist, dass der Wertzuwachs am Grundstück dem Erbbauberechtigten nicht verbleibt (Palandt/Bassenge, a.a.O., Einl. vor § 1 ErbbauRG, Rdn. 1). Der Hinweis in dem Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 21), wonach die öffentliche Hand die Bodenwertsteigerung des dort in Rede stehenden, unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts veräußerten Grundstücks durch ein Erbbaurecht hätte realisieren können, das sie aber nicht gewählt habe, ist entgegen der Meinung der Kläger (S. 11 der Klagschrift, Bl. 11 d.A.) nicht so zu verstehen, dass die Sicherung von Bodenwertsteigerungen für die Allgemeinheit nur mit dem Instrument des Erbbaurechts möglich sei. In seinem Urteil vom 29. November 2002 (V ZR 105/02, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 25) hat der BGH auch das Wiederkaufsrecht als Instrument zur Realisierung von Bodenwertsteigerungen im Interesse der Allgemeinheit anerkannt (so auch Gutachten Thode, dort S. 8; vgl. ferner BGH, Urteil vom 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 10). Die Beklagte hat sich dafür entschieden, zum Zwecke des Erhalts von Bodenwertsteigerungen zu Gunsten der Allgemeinheit nicht ein Erbbaurecht, sondern ein befristetes Wiederkaufsrecht zu vereinbaren, weil sie die mit einem Erbbaurecht verbundene Verpflichtung, das Grundstück beim Erlöschen des Erbbaurechts zurücknehmen und für den Wert des Bauwerks eine Entschädigung zahlen zu müssen, nicht uneingeschränkt eingehen, sondern von Fall zu Fall über einen Wiederkauf befinden wollte. Damit sollte vermieden werden, späteren Generationen eine große, finanziell unübersehbare Last aufzuerlegen (so die Denkschrift des Senats an die Mitglieder des bürgerschaftlichen Grundstücksausschusses aus dem Januar 1929). Diese Entscheidung ist von Gründen des Allgemeinwohls getragen, die für sich genommen nicht als unangemessen beanstandet werden können. Die Unsicherheit, ob die Beklagte ihr befristetes Wiederkaufsrecht zu gegebener Zeit ausgeübt hätte, ist in dem gesetzlich geregelten Institut des Wiederkaufsrechts angelegt und unterliegt daher keinen grundsätzlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der hier vereinbarten Ausübungsfrist ergibt sich nichts Anderes. Die Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. und deren Rechtsnachfolger hätten nicht jederzeit mit der Ausübung des befristeten Wiederkaufsrechts rechnen müssen, sondern erst in der Zeit vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2054, wobei die „derzeitigen Eigentümer“ es in der Hand gehabt hätten, die Ausübungsfrist auf vier Jahre zu verkürzen, indem sie von ihrem Anfragerecht gemäß Ziffer 11 des Kaufvertrags vom 20. Mai 1925 Gebrauch gemacht hätten. Die rund 99 Jahre nach Vertragsabschluss und damit später als nach dem gesetzlichen Regelfall (§ 462 BGB n.F.) beginnende Ausschlussfrist diente – wie bereits ausgeführt – auch den Interessen der Grundstückskäufer. Damit wurde bezweckt, dass sich deren Investitionen über die Nutzungsdauer des Bauwerks amortisieren (so auch Gutachten T…, dort S. 10). Dass die Kläger bei Ausübung des Wiederkaufsrechts ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück H…straße …/G…-F…-Straße … nebst den darauf errichteten Gebäuden sowie das Sondereigentum an der von ihnen erworbenen Wohnung nebst Garage verloren hätten und sich wegen eines Ausgleichs für diesen Rechtsverlust an ihren Rechtsvorgänger hätten halten müssen, wobei der Wiederkaufsverpflichtete grundsätzlich nur einen dem ursprünglichen Grundstückskaufpreis entsprechenden Betrag ohne Zinsen und ohne Vergütung für die gezahlte Rente sowie 2/3 des Verkehrswerts der Gebäude erhalten hätte, kann nicht als schlechthin unzumutbare Belastung angesehen werden, welche durch die o.g. Gründe des Allgemeinwohls nicht hätte gerechtfertigt werden können. Soweit sich in der Zeit zwischen der Vereinbarung und der späteren Ausübung des Wiederkaufsrechts der Verkehrswert des Grundstücks und die Kaufkraft des Wiederkaufpreises auseinanderentwickelt hätten, wäre dies zum einen auf eine echte Bodenwertsteigerung und zum anderen auf eine inflationsbedingte Preissteigerung zurückzuführen gewesen. Dass eine etwaige Bodenwertsteigerung der Beklagten erhalten geblieben wäre, ist, wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist es dem Wiederkaufsrecht immanent, dass auch das Inflationsrisiko zu Lasten des Käufers geht, wenn, wie hier, keine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde (Urteil des Senats vom 2. September 2005, 1 U 162/04, S. 16 der Urteilsausfertigung m.w.N.). Bei einer die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags berührenden Geldwertveränderung hätte die Möglichkeit einer Anpassung des Wiederkaufpreises bestanden. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass eine Ausübung des befristeten Wiederkaufsrechts ab dem 1. April 2024 im Hinblick auf das Wertverhältnis zwischen Grundstück und Wiederkaufpreis unverhältnismäßig gewesen wäre. Der Umstand, dass der Wiederkaufsverpflichtete im Falle der Ausübung des befristeten Wiederkaufsrechts nicht den vollen Verkehrswert der auf dem Grundstück errichteten Gebäude, sondern nur 2/3 davon zu beanspruchen gehabt hätte, hält sich ebenfalls im Rahmen der bei einem Wiederkaufsrecht zulässigen Vereinbarungen. Baukosten sind bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts zu ersetzen, soweit es sich um den Wert des Grundstücks erhöhende Verwendungen im Sinne des § 459 BGB n.F. (§ 500 BGB a.F.) handelt. Wie bei der Beendigung eines Erbbaurechts durch Zeitablauf oder beim Heimfall trägt der Wiederkaufsberechtigte bei Ausübung des Wiederkaufsrechts das Verwertungsrisiko für die von ihm zu übernehmenden Bauwerke. Es erscheint angemessen, dieses Verwertungsrisiko – wie bei einem zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellten Erbbaurecht (§§ 27 Abs. 2, 32 Abs. 2 ErbbauRG) – mit einem pauschalen Abschlag von bis zu 1/3 des Verkehrswerts der Bauwerke zu berücksichtigen (Rastätter, DNotZ 2000, 17, 32 f.). Damit hätte der Wiederkaufsverpflichtete im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts keine geringere Entschädigung erhalten, als dies bei Vereinbarung eines Erbbaurechts der Fall gewesen wäre. Bei Vereinbarung eines Erbbaurechts hätte er von vornherein kein Eigentum, sondern nur ein Benutzungsrecht an dem Grundstück erworben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Bei Erlöschen des Erbbaurechts hätte er für das Grundstück nichts erhalten. Für die Gebäude hätte er – wie hier – eine Entschädigung von 2/3 des Verkehrswerts zu beanspruchen gehabt, wenn das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungsteile bestellt worden wäre (§§ 27 Abs. 2, 32 Abs. 2 ErbbauRG). Anderenfalls hätte sogar eine geringere Entschädigung für die Gebäude vereinbart werden können. Insgesamt hätte er also eine geringere Entschädigung erhalten, als er hier zu erwarten gehabt hätte. Ob es zutrifft, dass eine Beleihung des Erbbaurechts in der ersten Zeit nach seiner Regelung in der Reichsverordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 seitens der Kreditwirtschaft noch auf größere Schwierigkeiten gestoßen sein soll als die Beleihung von Grundstücken, die unter dem Vorbehalt eines Wiederkaufsrechts verkauft wurden (so die Denkschrift des Senats an die Mitglieder des bürgerschaftlichen Grundstücksausschusses aus dem Januar 1929), so dass das im vorliegenden Fall vereinbarte Vertragsmodell insofern auch dem Erwerber Vorteile versprochen hätte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass mit dem Verkauf unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts im Hinblick auf die Beleihbarkeit ein Nachteil im Vergleich mit der Vereinbarung eines Erbbaurechts verbunden gewesen sein könnte. Es ließe sich auch nicht einwenden, dass die Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. einen Kaufpreis habe entrichten müssen, den sie bei Vereinbarung eines Erbbaurechts nicht geschuldet hätte und den die Beklagte zinsbringend habe anlegen können. Zum einen würde dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch bei Vereinbarung eines Erbbaurechts ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre, dass die Preisvereinbarung im Kaufvertrag vom 20. Mai 1925 insofern einem Erbbauzins angenähert war, als nur 30 % des Kaufpreises vor der Auflassung fällig und im Übrigen wiederkehrende Renten und Zinsen zu zahlen waren, und dass auch als Entgelt für die Einräumung eines Erbbaurechts eine einmalige Leistung vereinbart werden kann (Palandt/Basssenge, a.a.O., § 9 ErbbauRG Rdn. 1). Zum anderen bliebe außer Acht, dass die Grundstücksgesellschaft „E…“ m.b.H. bzw. deren Rechtsnachfolger im Gegenzug zu der Nutzung des Kaufgeldes durch die Beklagte das von ihr erworbene Grundstück bis zu einer etwaigen Ausübung des Wiederkaufsrechts Gewinn bringend nutzen konnte, und zwar nach der Errichtung der Wohnhäuser ohne jegliche Einschränkung. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung sämtlicher das vorliegende Vertragsmodell kennzeichnenden Umstände unter Berücksichtigung des Werts der überlassenen Grundstücksnutzung einerseits und des Werts der zu erbringenden Gegenleistungen andererseits lässt schließlich nicht erkennen, dass mit der Vereinbarung eines befristeten Wiederkaufsrechts eine unverhältnismäßige Belastung verbunden gewesen wäre. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Kläger von der Beklagten eine Reduzierung des Ablösebetrags hätten verlangen können, liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ablösevereinbarung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nicht vor. Dies gilt namentlich für eine Reduzierung des Ablösebetrages im Hinblick auf einen in der Zeit von 1925 bis 2006 eingetretenen, inflationsbedingten Kaufkraftverlust. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kommt eine Anpassung von Verträgen in Betracht, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Geldentwertung in der Zeit von 1925 bis 2006 war bereits bei Abschluss der Ablösevereinbarungen im Juni 2006 eingetreten und hätte daher Berücksichtigung finden können. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nicht gegeben. Durch eine Ablösevereinbarung, wie sie hier getroffen wurde, stellen die Parteien das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis auf eine neue Grundlage. Ähnlich wie bei einem Abfindungsvergleich (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008, VI ZR 296/07, NJW-RR 2008, 1716 f. m.w.N.) übernimmt dabei grundsätzlich jede Partei das Risiko, dass sie ihr günstige Einwendungen oder Einreden aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis nicht mehr geltend machen kann. Dies gilt auch für Einwendungen oder Einreden, die nicht Gegenstand der Verhandlungen über die Höhe des Ablösebetrags gewesen sind, weil die Parteien daran nicht gedacht haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann vorliegend nicht angenommen werden. Insbesondere liegt kein Fall einer Änderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, der zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1957, V ZR 219/55, BGHZ 25, 390 ff.; Urteil vom 2. Mai 1972, VI ZR 47/71, BGHZ 58, 355 ff.). Dass der Wiederkaufpreis anzupassen sein kann, wenn es zwischen der Einräumung und der Ausübung des Wiederkaufsrechts zu einer grundlegenden Geldwertveränderung gekommen ist, die zu einer gemäß § 313 BGB relevanten Äquivalenzstörung führt, war bereits im Jahre 2006 allgemein anerkannt (vgl. nur Urteil des Senats vom 2. September 2005, 1 U 162/04, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1991, 9 U 260/89, NJW-RR 1992, 18 ff., jeweils m.w.N.; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl. 2002, § 497 Rdn. 10). Liegen die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage vor, so führt dies allerdings nicht kraft Gesetzes zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr kann die Anpassung von dem durch die Störung Benachteiligten verlangt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdn. 41 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Kläger gewesen, vor Abschluss der Ablösevereinbarung geltend zu machen, dass der Wiederkaufpreis an die zwischenzeitliche Preisentwicklung anzupassen sei. Ohne ein solches Anpassungsverlangen hatte die Beklagte keine Veranlassung, einen anderen als den Nominalwert des im Grundstückskaufvertrag vom 20. Mai 1925 vereinbarten Wiederkaufpreises bei der Bemessung des Ablösebetrags zu Grunde zu legen. Dann aber erscheint schon zweifelhaft, ob sich die Parteien über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand gemeinsam geirrt haben. Jedenfalls aber handelte es sich um einen vorhersehbaren Umstand, aus dem – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – keine Rechte gemäß § 313 BGB hergeleitet werden können (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdn. 23 m.w.N.; Erman/Hohloch, a.a.O., § 313 Rdn. 16). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den Klägern im Rahmen des Aktionsmodells bereits einen Abschlag von 30 % der Bodenwertdifferenz (aktueller Bodenwert abzüglich Einstandspreis) eingeräumt hatte. Auch wenn die Parteien nicht im Einzelnen über die Gründe für diesen Abschlag verhandelt haben, war damit den seinerzeit denkbaren Gesichtspunkten, die für die Bemessung des Ablösebetrags von Bedeutung sein konnten, Rechnung getragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen vor. Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, weicht der Senat zwar nicht von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05) ab, weil diese eine andere als die hier in Rede stehende Fallgestaltung betrifft, so dass eine Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich ist. Die Rechtssache hat aber grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da der vorliegende Rechtsstreit ein zwischen der Beklagten und privaten Grundstückskäufern, namentlich gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und anderen Grundstücksgesellschaften, in der Zeit zwischen den Weltkriegen vielfach vereinbartes Vertragsmodell und eine auf Grund des von der Beklagten im Jahre 2003 aufgelegten Aktionsmodells häufig geschlossene Ablösevereinbarung zum Gegenstand hat, deren Beurteilung für zahlreiche Parallelfälle von Bedeutung ist, wie der Senat aus den Parallelverfahren 1 U 78/09 und 1 U 79/09 weiß.