Urteil
1 U 163/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:1126.1U163.09.0A
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Leitsätze
1. Gravierende Brandschutzmängel des Bauwerks begründen zwar den Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung durch den insoweit beauftragten Subunternehmer. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, wonach eine unzureichende Bauüberwachung durch den Subunternehmer den Schluss auf eine fehlerhafte Organisation der Bauüberwachung seitens des Generalunternehmers zulässt. Daher kann im Wege des Anscheinsbeweises keine der Arglist gleichstehende Verletzung von Organisationsobliegenheiten des Generalunternehmers vermutet werden, die gemäß §§ 638 Abs. 1 S. 1, 195 BGB a.F. bzw. §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 S. Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zur Verlängerung der vereinbarten Gewährleistungsfrist auf die regelmäßige Verjährungsfrist führen würde.(Rn.88)
2. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingung des Bestellers enthaltene Verpflichtung des Bauunternehmers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, dehnt die Sicherungsrechte des Bestellers unangemessen über sein anerkennenswertes Interesse hinaus aus und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Bauunternehmers dar (Weiterentwicklung BGH, 18. April 2002, VII ZR 192/01, NJW 2002, 2388).(Rn.107)
3. Ist die formularmäßige Verpflichtung des Bauunternehmers eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, unwirksam, ist der lückenhafte Vertrag ergänzend dahin auszulegen, dass der Bauunternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (Weiterentwicklung BGH, 4. Juli 2002, VII ZR 502/99, NJW 2002, 3098).(Rn.108)
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 17. September 2009 (Geschäfts-Nr. 313 O 460/08) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagten zu 1. und 2. je 2,5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherungsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollsteckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gravierende Brandschutzmängel des Bauwerks begründen zwar den Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung durch den insoweit beauftragten Subunternehmer. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, wonach eine unzureichende Bauüberwachung durch den Subunternehmer den Schluss auf eine fehlerhafte Organisation der Bauüberwachung seitens des Generalunternehmers zulässt. Daher kann im Wege des Anscheinsbeweises keine der Arglist gleichstehende Verletzung von Organisationsobliegenheiten des Generalunternehmers vermutet werden, die gemäß §§ 638 Abs. 1 S. 1, 195 BGB a.F. bzw. §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 S. Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zur Verlängerung der vereinbarten Gewährleistungsfrist auf die regelmäßige Verjährungsfrist führen würde.(Rn.88) 2. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingung des Bestellers enthaltene Verpflichtung des Bauunternehmers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, dehnt die Sicherungsrechte des Bestellers unangemessen über sein anerkennenswertes Interesse hinaus aus und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Bauunternehmers dar (Weiterentwicklung BGH, 18. April 2002, VII ZR 192/01, NJW 2002, 2388).(Rn.107) 3. Ist die formularmäßige Verpflichtung des Bauunternehmers eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, unwirksam, ist der lückenhafte Vertrag ergänzend dahin auszulegen, dass der Bauunternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (Weiterentwicklung BGH, 4. Juli 2002, VII ZR 502/99, NJW 2002, 3098).(Rn.108) Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 17. September 2009 (Geschäfts-Nr. 313 O 460/08) werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagten zu 1. und 2. je 2,5 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherungsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollsteckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht Gewährleistungsansprüche wegen Brandschutzmängeln aus abgetretenem Recht der Bauträgerin gegenüber der beklagten Rechtsnachfolgerin der Generalunternehmerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin geltend; die Beklagten begehren widerklagend Herausgabe einer von der Generalunternehmerin gestellten Gewährleistungsbürgschaft sowie Feststellung einer Ersatzpflicht der Klägerin für Avalprovisionen. Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der O... GmbH & Co. KG, Hoch- und Tiefbau, hinsichtlich des Geschäftsbereichs Hochbau West, zu dem auch das hier streitige Bauvorhaben L... 19 a + b/21 a+ b in Hamburg gehört (Anlagen K 1, K 2, B 1 und B 2). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. schloss am 12. April 1994 mit der KSH Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., erste Grundbesitz KG Beta 6. Verwaltungsgesellschaft mbH, einer Bauträgerin (im Folgenden: KSH), einen Generalunternehmervertrag, der die schlüsselfertige Errichtung der aus 246 Wohneinheiten bestehenden WEG-Anlage L... 19 a+b/21 a+b, auf der Grundlage der VOB zum Gegenstand hatte. Darin verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., zu einem vereinbarten Pauschalfestpreis alle Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um das Gesamtbauvorhaben bezugsfertig zu erstellen, wobei u.a. die folgenden Leistungen ausdrücklich genannt wurden: 1.4.1 Alle Architektenleistungen ab Leistungsphase V der HOAI, … sämtliche Fachingenieurleistungen, die zur Durchführung der Gesamtbaumaßnahme erforderlich sind. 1.4.2 Die schlüsselfertige Erstellung umfasst auch die haustechnische Planung (Eingabe- und Ausführungspläne) sowie die örtliche Bauleitung und Bauaufsicht. Zu Erbringen ist das entsprechende Leistungsbild, wie dies in der HOAI beschrieben ist. Hinsichtlich der Gewährleistung war u.a. geregelt: 8.7 Wegen etwaiger Mängel an den Baulichkeiten – sowohl bei der Abnahme festgestellter als auch wegen später auftretender – übernimmt der AN die Gewährleistung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gewährleistung beim Werkvertrag mit einer Frist von 5 Jahren und 1 Monat nach Abnahme. 8.8 Zur Absicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche hat der AN dem AG eine selbstschuldnerische einredefreie Bürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu erbringen. Diese Bürgschaftssumme kann ggfs. auch hinterlegt werden. Der Text dieser Bürgschaft ist als Anlage 06 beigefügt. Wegen der näheren Einzelheiten des Generalunternehmervertrags wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Das als Anlage 06 dem Generalunternehmervertrag beigefügte Formular einer Bürgschaftserklärung – Gewährleistung – sah eine Verpflichtung zur sofortigen Zahlung auf erstes schriftliches Anfordern und einen Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit vor (Anlage B 14). Bereits mit Erklärung vom 28. März 1994 (Anlage B 16) hatte die KSH der Deutschen Bau- und B... AG (später als A... Bank AG firmierend) im Zusammenhang mit der für das Bauvorhaben aufgenommenen Finanzierung sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Generalunternehmervertrag abgetreten. In der Folgezeit wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Ob am 30. August 1996 eine Abnahme des gesamten Bauwerks durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. als mangelfrei erfolgte (so die Beklagten, S. 3 der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 24 d.A.) oder ob es sich nur um eine Teilabnahme handelte (so die Klägerin, S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 55 d.A.), ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurden die Wohnungen im 2. Halbjahr 1996 bezogen. Am 26. Juni 1997 übernahm die G...-Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. sowie ihre etwaigen Rechtsnachfolger eine Gewährleistungsbürgschaft gegenüber der KSH bis zu einer Gesamthöhe von DM 1.531.000,00 entsprechend dem o.g. Formular (Anlage B 15). Gemäß Abtretungsvereinbarung vom 13. Februar 2003 (Anlage K 4) trat die A... Bank AG die ihr gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. zustehenden Gewährleistungsansprüche nebst Ansprüchen aus der Gewährleistungsbürgschaft vom 26. Juni 1997 (Anlage B 15) an die Klägerin ab und übergab ihr die Bürgschaftsurkunde. Am 14. Februar 2003 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. eine Nachbesserungsvereinbarung (Anlage K 5), welche andere als die nunmehr streitigen Mängel betraf. In dieser Nachbesserungsvereinbarung heißt es u.a.: Die Parteien erzielen Einvernehmen darüber, dass die nach der Abtretungserklärung vom 13.02.2003 bei der WEG befindliche Gewährleistungsbürgschaft des G... Konzerns vom 26. Juni 1997 in Höhe von DM 1.531.000,00 nach Abnahme der Leistungen gem. voranstehend Ziffer 2 unter gleichzeitigem Verzicht auf die Rechte aus dieser Bürgschaft seitens der WEG von dieser an O... Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer neuer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von € 150.000,00 herausgegeben wird. Diese Bürgschaft dient der Absicherung von etwaigen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen für die voranstehend unter Ziffer 1 bis 3 genannten Gewerke und ist auszustellen zu Gunsten der WEG mit der Maßgabe, dass – wie in der alten Bürgschaftserklärung – Zahlung auf erstes schriftliches Anforderung zu erfolgen hat und die Bürgin auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung, der Vorausklage nach §§ 770 und 771 BGB sowie auf die Einrede nach § 776 BGB verzichtet und die Bürgin im übrigen nicht dazu berechtigt ist, sich von ihrer Bürgschaftsverpflichtung durch Hinterlegung zu befreien. Für die Tauglichkeit des Bürgen gilt § 239 BGB. Sollte sich in dem in Ziffer 1 genannten Beweissicherungsverfahren herausstellen, dass Gewährleistungsansprüche gegenüber O... nicht oder nur teilweise bestehen, ist die Bürgschaftssumme angemessen zu reduzieren. Mit Schreiben vom 11. April 2003 (Anlage K 8) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. den Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass sich der G...-Konzern im Hinblick auf seinen Rückversicherer zu einem Austausch der Bürgschaften nicht in der Lage sehe, weil er keine neue Bürgschaft ausstellen könne, wenn die Abnahme bereits über 5 Jahre zurückliege. Demgegenüber bestehe jedoch die Möglichkeit einer teilweisen Freigabe der Bürgschaft, welche sinngemäß der Vereinbarung entspreche. Eine solche teilweise Freigabe der Bürgschaft bis auf einen Höchstbetrag von € 150.000,00 wurde von der Klägerin erklärt (vgl. Anlagen K 9, K 10). Nach einem Wohnungsbrand in der WEG-Anlage im Oktober 2003, bei dem die Rauchgase aus der brandbetroffenen Wohnung in Windeseile in benachbarte und darüber liegende Wohnungen drangen, wurden Mängel des Brandschutzes der Gebäude entdeckt. Insbesondere entsprechen die Rohrdurchbrüche für die Heizungs-, Wasser-, Abwasser- und Lüftungsleitungen in den feuerbeständigen Stahlbetondecken der Wohnungen und der Tiefgarage sowie die Gesamtkonstruktion der die Wohnungen durchlaufenden Leitungsschächte nicht den brandschutztechnischen Anforderungen; die Schachtwanddurchdringungen im Bereich der Absperrventile und Wasseruhren sind nicht feuerbeständig abgeschottet, die in den Küchen eingebauten Abzugsventilatoren sind nur für Badezimmer und Toiletten zugelassen. Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstreitig; streitig ist, ob die betreffenden Anforderungen schon 1996 galten. Die Klägerin holte ein Privatgutachten des Dipl. Ing. F... B... vom 18. Mai 2004 ein (Anlage Ast 2 aus LG Hamburg, 313 OH 24/05). Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass der Brandschutz der Wohnungen und der Tiefgarage im Bereich der Kabel- und Rohrdurchführungen brandschutztechnische Mängel aufweise. Diese Mängel seien z.T. so eklatant, dass nicht nur ein Ausführungsmangel, sondern auch eine mangelhafte Bauaufsicht während der Bauerstellung zu attestieren sei. Die festgestellten Mängel seien so gravierend, dass sie bei einer ordnungsgemäß organisierten Bauaufsicht hätten auffallen müssen. Unter Hinweis auf dieses Gutachten forderte die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 17. Juni 2004 unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2004 zur Mängelbeseitigung auf (S. 6 der Klagschrift, Bl. 6 d.A.; Anlage Ast 3 aus LG Hamburg, 313 OH 24/05). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. lehnte eine Mängelbeseitigung ab und erhob die Einrede der Verjährung. Wegen der näheren Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen Ast 4 bis Ast 6 aus der Akte des Landgerichts Hamburg mit der Geschäfts-Nr. 313 OH 24/05 verwiesen. Mit Antrag vom 4. April 2005 (Anlage K 6), eingegangen am 22. Dezember 2005 und zugestellt am 2. Januar 2006, leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 313 OH 24/05 ein. Wegen der Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Nabil F... wird auf sein Gutachten vom 13. Dezember 2006 und sein Ergänzungsgutachten vom 2. August 2007 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 (Anlage B 17) und 15. Mai 2006 (Anlage B 18) verlangte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. von der Klägerin vergeblich die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft mit der Begründung, dass die Nachbesserungsmaßnahmen, welche Gegenstand der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 gewesen seien, am 30. September 2005 abgeschlossen worden seien und – mit Ausnahme der geringfügigen Restarbeiten aus der Abnahme vom 30. September 2005 und der Gewährleistungsrechte aus den durchgeführten Nachbesserungsarbeiten – der Gesamtkomplex abgeschlossen sei. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2006 (Anlage K 11) entgegen. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Gewährleistungsanspruch weiter. Die Klägerin hat behauptet, die vom Sachverständigen F... herangezogenen Regeln der Technik hätten schon im Jahre 1996 Gültigkeit gehabt. Weiter hat sie geltend gemacht, dass eine Verjährung der an sie abgetretenen Gewährleistungsansprüche wegen Verletzung einer Organisationsobliegenheit der Beklagten nicht eingetreten sei. Eine solche Verletzung einer Organisationsobliegenheit liege zum einen darin, dass die Beklagtenseite weder ein brandschutztechnisches Konzept aufgestellt noch eine diesbezügliche Fachplanung vorgenommen habe. Die Ausführungsplanung der Architekten B... und S..., die weder Materialien noch Brandschutzklassen der für die Schächte zu verwendenden Baustoffe ausweise (vgl. Anlage K 7), sei völlig unzureichend gewesen. Der Vertrag der Beklagtenseite mit dem Haustechnikbüro EB Energieberatungsgesellschaft mbH habe nicht das Brandschutzgewerk umfasst. Zum anderen habe es an einer ordnungsgemäß organisierten Bauaufsicht gefehlt. Die Mängel an dem für die Bewohner des Hauses enorm wichtigen Brandschutz seien so gravierend, an vielen Stellen vorhanden und wochenlang sichtbar, also offenkundig, gewesen, dass nur die Erklärung bleibe, die Ausführung sei durch minderqualifizierte Mitarbeiter erfolgt, die nicht beaufsichtigt worden seien. Der Anschein einer unzureichenden Organisation der Bauaufsicht sei auch nicht durch den Hinweis auf die Beauftragung der EB Energieberatungsgesellschaft mbH widerlegt. Es fehle an Vortrag dazu, wie die Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen im Einzelnen von statten gegangen sei, wie oft die Vertreter dieses Unternehmens auf der Baustelle gewesen seien, welche Leistungen sie erbracht hätten und wie dieses Unternehmen vor Ort aufgestellt und organisiert gewesen sei. Der Brandschutz sei auch nicht Gegenstand der Abnahme durch die Bauprüfabteilung des Bezirksamts Altona gewesen. Wenn der TÜV Bayern bei der Abnahme tätig gewesen sein sollte, was die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, dann sei zu diesem Zeitpunkt der Mangel am Brandschutz schon nicht mehr erkennbar gewesen, weil sämtliche Entlüftungsschlitze bereits verschlossen gewesen seien. Zur Mängelbeseitigung seien die vom Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F... vorgeschlagene sog. Schottlösung mit einem Kostenaufwand von € 949.400,00 sowie eine Brandschutzsanierung der Tiefgaragendecke mit einem Kostenaufwand von € 107.500,00 erforderlich. Der abweichende Vortrag der Beklagten sei schon aus prozessualen Gründen (§ 411 Abs. 4 ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. ihre Verpflichtung zur Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig in Abrede genommen habe, sei sie – die Klägerin – berechtigt, von den Beklagten die Erstattung der vorgenannten Kosten zu verlangen. Die Klägerin hat mit ihrer am 9. Februar 2009 zugestellten Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 1.056.900,00 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klagschrift zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen F... bezweifelt, weil diese sich auf im Jahre 1996 noch nicht gültige Regelwerke stützten. Außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Von einer Verletzung von Organisationsobliegenheiten könne nicht die Rede sein. Die Beklagtenseite habe die Leitung des von ihr selbst ausgeführten Roh- und Ausbaus derart organisiert, dass ständig mindestens zwei Bauingenieure als Bauleiter (für den Rohbau die Zeugen W... und M..., anschließend bis zur Schlussabnahme die Zeugen H….. und R...), dazu ein bis drei Tage pro Woche der Zeuge W... und durchgehend die Jungbauleiterin H... sowie mindestens zwei Poliere (durchgehend der Zeuge W..., für den Rohbau außerdem der Zeuge Sc….., ab Ende der Rohbauphase der Zeuge S..., während des Ausbaus außerdem der Zeuge von der W...) auf der Baustelle vor Ort eingesetzt gewesen seien. Außerdem seien mehrere ganztätige Baustellenbesuche durch die Mitarbeiter Dipl. Ing. Dr. F…. und Dipl. Ing. S….. erfolgt. Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die Seiten 4 bis 6 der Klagerwiderung vom 17. März 2009 (Bl. 25 bis 27 d.A.) Bezug genommen. Für die Ausführungsplanung und Oberbauleitung der haustechnischen Gewerke habe sie sich gemäß dem Ingenieurvertrag vom 22. April 1994 (Anlage B 3) der Energieberatungsgesellschaft EB mbH bedient. Diese habe sich auch mit Brandschutzfragen befasst, wie sich aus den als Anlagen B 4 bis B 11 vorgelegten Baubesprechungsprotokollen und Schreiben ergebe. Insbesondere seien die Abschottungen der Durchbrüche immer Gegenstand intensiver Erörterungen gewesen. Alle Arbeiten seien so durchgeführt worden, wie dies die Fachingenieure vorgegeben hätten. Die ausgeführten Arbeiten stimmten mit der Planung überein. Einer darüber hinausgehenden gesonderten brandschutztechnischen Planung habe es nicht bedurft. Soweit den Fachingenieuren Planungsfehler unterlaufen sein sollten, rechtfertige dies nicht die Annahme der Verletzung einer Organisationsobliegenheit im Rahmen der Bauleitung, da das hierfür erforderliche Element der Arglist fehle. Im Übrigen verweisen die Beklagten darauf, dass das Gebäude durch das Bezirksamt Altona in allen Teilen beanstandungslos abgenommen worden sei und der TÜV Bayern, der die Abnahme vorbereitet und durchgeführt habe, keine Beanstandungen erhoben habe. Das Bestehen von – auch schwer wiegenden - Mängeln habe im Regelfall nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal mehr eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens. Die Nachbesserungskosten lägen ausweislich eines Nachbesserungsangebots der b.i.o. Brandschutz GmbH vom 14. Februar 2007 (Anlage B 13) nur bei € 798,80 pro Einheit. Zudem seien nicht alle Einheiten nachbesserungsbedürftig. Soweit es die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche betrifft, haben die Beklagten geltend gemacht, dass die Gewährleistungsbürgschaft herauszugeben sei. Die Bürgschaft sei unwirksam. Es fehle an der erforderlichen Identität der Gläubiger von Hauptforderung und Bürgschaft. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung vom 26. Juni 1997 (Anlage B 15) sei schon nicht mehr die KSH als Bürgschaftsnehmerin, sondern auf Grund der Abtretungserklärung vom 28. März 1994 (Anlage B 16) die Deutsche Bau- und B... AG Inhaberin des Gewährleistungsanspruchs gewesen. Die formularmäßige Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern halte ferner einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Der Text des Generalunternehmervertrags einschließlich des Formulars für die Bürgschaftserklärung sei von der KSH als Verwenderin gestellt worden. Daran hätten auch die im Zusammenhang mit der Nachbesserungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 (Anlage K 5) geführten Verhandlungen nichts geändert, weil diese sich nur auf die restliche Werklohnforderung bezogen hätten und die KSH von Anfang an jede Veränderung der formularmäßig vorgegebenen Bürgschaftserklärung abgelehnt habe. Von einer nachträglichen individuellen Vereinbarung der Modalitäten der Bürgschaft könne umso weniger die Rede sein, als es zu dem in der Nachbesserungsvereinbarung vorgesehenen Austausch der Bürgschaft nicht gekommen, sondern nur eine teilweise Freigabe erfolgt sei. Hierdurch habe die Bürgschaft ihren formularmäßigen Charakter nicht verloren. Eine teleologische Reduktion auf eine „einfache“ selbstschuldnerische Bürgschaft komme bei einer Gewährleistungsbürgschaft nicht in Betracht. Die Bürgschaft sei auch wegen des in ihr enthaltenen uneingeschränkten Verzichts auf die Rechte des Bürgen aus § 770 BGB unwirksam. Der Sicherungszweck aus der Nachbesserungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 (Anlage K 5) sei erfüllt. Der Streit darüber, ob die Abdichtung weiterer Laubengänge (im 2. OG) geschuldet sei, sei offensichtlich erledigt und werde nicht weiter verfolgt. Auf Grund der Zweckbestimmung der Restbürgschaft dürfe die Urkunde nicht zurück gehalten werden, weil inzwischen Ansprüche wegen Brandschutzmängeln geltend gemacht würden. Solange sie sich in Verzug mit der Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft befinde, habe die Klägerin die Avalprovisionen zu ersetzen, deren Höhe noch nicht abschließend beziffert werden könne. Widerklagend haben die Beklagten beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde der G... Konzern Speziale Kreditversicherung AG vom 26. Juni 1997 über nominal DM 1.531.000,00 an die G... Konzern Speziale Kreditversicherung AG, H...Köln, herauszugeben; 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Avalprovisionen für die Gewährleistungsbürgschaft für die Zeit vom 10. Oktober 2005 bis zur Herausgabe zu ersetzen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen; hilfsweise der Widerklage hinsichtlich ihrer Klaganträge zu Ziffer 1. und 2. nur Zug um Zug gegen Zahlung des auf die Klage ausgeurteilten Betrages stattzugeben. Die Klägerin hat eingewandt, dass es der Bürgschaft nicht an der notwendigen Akzessorietät fehle. Die Bürgschaftserklärung vom 26. Juni 1997 sei in Kenntnis einer Mitteilung vom 25. Juni 1997 (zitiert auf S. 19 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 72 d.A.) abgegeben worden, wonach die Gewährleistungsansprüche an die Deutsche Bau- und B... AG abgetreten seien. Damit sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Bürgschaft für den jeweiligen Inhaber der Gewährleistungsansprüche bestimmt gewesen sei, wie sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Deutsche Bau- und B... AG vom 26. Juni 1997 ergebe (zitiert auf S. 20 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 73 d.A.). Weiter sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Text des Generalunternehmervertrags und das Bürgschaftsformular von ihrer Rechtsvorgängerin gestellt worden seien. Die oben zitierte Korrespondenz spreche für eine individuelle Vereinbarung. Jedenfalls sei es den Beklagen nach Treu und Glauben verwehrt, von der Klägerin die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu verlangen, deren Ausstellung und Übersendung durch den G... Konzern sie selbst am 26. Juni 1997 auf der Grundlage des damals zwischen ihr und der KSH getroffenen Vergleichs veranlasst habe. Letztere Überlegung gelte umso mehr im Hinblick auf die Nachbesserungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 (Anlage K 5). Der Sicherungszweck der Bürgschaft sei schließlich noch nicht erfüllt, weil die in der Nachbesserungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 (Anlage K 5) vorgesehenen Maßnahmen noch nicht abgeschlossen seien und die neue Gewährleistungsfrist für die danach bereits erbrachten Arbeiten weiterhin laufe. Außerdem stehe ihr, der Klägerin, wegen der mit der Klage geltend gemachten Brandschutzmängel ein Zurückbehaltungsrecht zu. Mit Urteil vom 17. September 2009 hat das Landgericht Hamburg die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die mit der Klage geltend gemachten Gewährleistungsansprüche wegen Brandschutzmängeln seien verjährt. Die im Generalunternehmervertrag vereinbarte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und einem Monat nach Abnahme habe im Jahre 1996 begonnen und sei vor der erstmaligen Geltendmachung der Mängel im Zusammenhang mit dem Brand von Oktober 2003 abgelaufen gewesen. Ein arglistiges Verschweigen der Mängel oder eine der Arglist gleichstehende Verletzung von Organisationsobliegenheiten, die zu einer längeren Verjährungsfrist führen könne, seien nicht schlüssig dargetan. Konkrete Fehler bei der Organisation der Bauüberwachung habe die Klägerin nicht vorgetragen. Auf derartige Fehler sei auch nicht aus den vom Sachverständigen festgestellten eklatanten Brandschutzmängeln zu schließen. Jedenfalls hätten die Beklagten einen etwaigen Anschein für einen der Arglist gleichzusetzenden Organisationsmangel durch ihren nicht erheblich bestrittenen Vortrag zur Organisation der Bauüberwachung erschüttert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft an die Bürgin sei ebenfalls nicht begründet, so dass auch kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Ersatz von Avalprovisionen bestehe. Bei Begebung der Bürgschaft habe die Beklagtenseite von der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Deutsche Bau- und B... AG gewusst. Vor diesem Hintergrund sei das Erstellen und Übersenden der neuen Bürgschaft an die Bank dahingehend zu verstehen, dass die an die Bank abgetretenen Ansprüche gesichert werden sollten. Die Bürgschaft sei jedenfalls als einfache Bürgschaft wirksam erteilt. Zwar handele es sich um eine formularmäßige Bürgschaft auf erstes Anfordern, die grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam sei. Vorliegend habe die Bürgschaft jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als einfache Bürgschaft Bestand. Dies ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern, die auf Gewährleistungsbürgschaften entsprechend anwendbar sei. Die von der Beklagten zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine solche ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht komme, beziehe sich auf Klauseln, wonach ein Sicherheitseinbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern habe abgelöst werden dürfen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der Sicherungszweck sei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auch noch nicht erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsausfertigung (Bl. 110 ff. d.A.) Bezug genommen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Für ihre Behauptung, dass der Generalunternehmervertrag und das Bürgschaftsmuster individuell zwischen der KSH und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. ausgehandelt worden seien, beruft sie sich auf das Zeugnis des damaligen Geschäftsführers der KSH, Herrn K... Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 22. Dezember 2009 (Bl. 148 ff. d.A.) und vom 5. Februar 2010 (Bl. 170 ff. d.A.) sowie auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010 eingegangenen Schriftsatz vom 24. November 2010 verwiesen. Die Klägerin beantragt, soweit das Landgericht durch Urteil vom 17. September 2009 zum Aktenzeichen 313 O 460/08 die Klage abgewiesen hat, das Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 1.056.900,00 zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klagschrift zu zahlen; hilfsweise soweit das Landgericht durch Urteil vom 17. September 2009 zum Aktenzeichen 313 O 460/08 die Klage abgewiesen hat, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur Verhandlung an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 2009 – 313 O 460/08 – abzuändern und 1. die Klägerin zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde der G... Konzern Speziale Kreditversicherungs AG vom 26. Juni 1997 über nominal DM 1.531.000,00 an die G... Konzern Speziale Kreditversicherungs AG, H...Köln, herauszugeben; 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Avalprovisionen für die Gewährleistungsbürgschaft für die Zeit vom 10. Oktober 2005 bis zur Herausgabe zu ersetzen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. November 2009 (Bl. 138 ff. d.A.), vom 3. Februar 2010 (Bl. 161 ff. d.A.) und vom 15. März 2010 (Bl. 179 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind nicht begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Behebung von Brandschutzmängeln an der WEG-Anlage L... 19 a + b/21 a + b in Hamburg nicht zu (dazu unter 1.). Auch der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vom 26. Juni 1997 (Anlage B 15) an die Bürgin und auf Ersatz von Avalprovisionen ist nicht gerechtfertigt (dazu unter 2.). 1. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Behebung von Brandschutzmängeln an der WEG-Anlage L... 19 a + b/21 a + b in Hamburg nicht zu, weil etwaige Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Dabei geht der Senat auf Grund des im selbständigen Beweisverfahren 313 OH 24/05 vor dem Landgericht Hamburg eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Nabil A. F... vom 13. Dezember 2006 (Anlage zu 313 OH 24/05) nebst Ergänzungsgutachten vom 2. August 2007 (Bl. 139 ff. aus 313 OH 24/05) von folgenden Feststellungen aus: Die in der Wohnungseigentumsanlage installierten Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroleitungen verlaufen in Schächten (in den Wohnungen, S. 12 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006) bzw. teilweise offen unter der Decke (in der Tiefgarage, S. 17 f. des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006) und durchdringen die feuerbeständigen Decken bzw. Wände. Letzteres ist gemäß § 37 Abs. 1 HBauO nur zulässig, wenn Feuer und Rauch nicht übertragen werden können. Um diese Forderung zu erfüllen, müssen die Leitungen innerhalb von Installationsschächten und –kanälen geführt werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder durch Abschottungen geführt werden, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (S. 19 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, und zwar hinsichtlich der ersten Variante (sog. Schachtlösung) nicht, weil die für die Schachtkonstruktion verwendeten Gipskartonplatten nicht feuerbeständig (F90) sind (S. 47 f. des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006), weil die Schachtwanddurchdringungen im Bereich der Absperrventile und Wasseruhren in den Toilettenräumen keinerlei Abschottung haben (S. 33 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006) und weil in den Küchen Abluftventilatoren mit Absperrvorrichtungen eingebaut sind, die nur für Bäder und Toilettenräume zugelassen sind (S. 49 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006), und hinsichtlich der zweiten Variante (sog. Schottlösung) nicht, weil die Leitungen im Durchdringungsbereich der Geschossdecken nicht frei von Hohlstellen, Fugen und Ringspalten sind, weil es sich bei der teilweise zum Abdichten verwendeten Mineralwolle nicht um Steinwolle, sondern um Glasfaserwolle handelt, die nicht die geforderte Schmelztemperatur von > 1000° C erreicht (S. 45 f., 50 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006), weil mehrere Leitungen ohne den geforderten lichten Mindestabstand ohne Dämmung durch eine gemeinsame Deckenöffnung geführt werden (S. 34 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006) und weil Brandschutzklappen bei den Durchdringungen der Geschossdecken durch Abluftleitungen fehlen (S. 35 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006). Ob es sich dabei auch nach den zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauvorhabens im Jahre 1996 anerkannten Regeln der Technik um brandschutztechnische Mängel handelte, was die Beklagten in Zweifel gezogen haben (S. 17 der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 38 d.A.), bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (S. 3 der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 24 d.A.; vgl. schon Schreiben der Beklagten vom 22. September 2004, Anlage Ast 7 zur Beiakte LG Hamburg 313 OH 24/05) durch. Die in Ziffer 8.7 des Generalunternehmervertrags vereinbarte Gewährleistungsfrist ist abgelaufen (dazu unter a.). Es gilt auch keine längere Verjährungsfrist gemäß §§ 638 Abs. 1 Satz 1, 195 BGB a.F. bzw. §§ 634 a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, weil weder ein arglistiges Verschweigen von Mängeln (dazu unter b.) noch eine der Arglist gleichstehende Verletzung einer Organisationsobliegenheit (dazu unter c.) angenommen werden kann. a. Gemäß Ziffer 8.7 des Generalunternehmervertrags (Anlage K 3) war eine werkvertragliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 1 Monat nach Abnahme vereinbart. Ausgehend von einer von den Beklagten behaupteten Abnahme am 30. August 1996 (S. 3 der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 24 d.A.) war diese Frist am 30. September 2001 abgelaufen, also bevor nach dem Wohnungsbrand im Oktober 2003 erstmals brandschutztechnische Mängel gerügt wurden. Die Klägerin bestreitet zwar eine Gesamtabnahme am 30. August 1996. Nach ihrem Vortrag ist aber angesichts der Ingebrauchnahme der Wohnungen im 2. Halbjahr 1996 ebenfalls von einem Ablauf der Gewährleistungsfrist vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem am 22. (nicht: 21.) Dezember 2005 beim Landgericht Hamburg eingegangenen Antrag mit Datum vom 4. April 2005 auszugehen (S. 2 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 55 f. d.A.). b. Ein arglistiges Verschweigen von brandschutztechnischen Mängeln durch die bei der Erfüllung von Offenbarungspflichten für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. handelnden Personen ist nicht schlüssig dargetan. Arglistig verschweigt der Unternehmer, wenn er den Mangel nicht offenbart, obwohl er sich bewusst ist, dass dieser für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich und er nach Treu und Glauben zur Offenbarung verpflichtet ist (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 634 a Rdn. 20 m.w.N.). Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, VII ZR 77/08, MDR 2010, 1181, hier zitiert nach juris, Rdn. 11 m.w.N.). Dass die mit der Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit während des Herstellungsprozesses bzw. vor der Ablieferung des Werks an den Besteller betrauten Mitarbeiter oder Subunternehmer oder die Organe der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. ein derartiges Bewusstsein gehabt hätten, hat die Klägerin nicht behauptet. Allein der zu Gunsten der Klägerin unterstellte Umstand, dass die bei der Erfüllung von Offenbarungspflichten für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. handelnden Personen bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle die brandschutztechnischen Mängel hätten feststellen können, begründet nicht den Vorwurf der Arglist. Dementsprechend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht keine Arglist der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. angenommen (S. 7 der Urteilsausfertigung, Bl. 117 d.A.). Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin nicht. c. Den Beklagten ist auch keine der Arglist gleichstehende Verletzung von Organisationsobliegenheiten vorzuwerfen bzw. zuzurechnen. (1). Auszugehen ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, die organisatorischen Voraussetzungen schaffen muss, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers in der bei arglistigem Verschweigen eines Mangels geltenden Frist, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (ständige Rechtsprechung des BGH seit dem Urteil vom 12. März 1992, VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 ff.; vgl. weiter: Urteil vom 30. November 2004, X ZR 43/03, NJW 2005, 893 f.; Urteil vom 12. Oktober 2006, VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2007, VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32 ff.; Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 ff.; Urteil vom 22. Juli 2010, VII ZR 77/08, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 13). Wie der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt hat, ist eine verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer solchen Organisationsobliegenheit mit arglistigem Verhalten nur gerechtfertigt, wenn den Auftragnehmer der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist aber auch gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine genügende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 21 f.; Urteil vom 22. Juli 2010, VII ZR 77/08, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 13). Grundsätzlich hat der Besteller die Voraussetzungen darzulegen und ggfs. zu beweisen, die zu einer längeren Verjährungsfrist führen. Welche Anforderungen im Hinblick auf die beim Besteller regelmäßig nicht vorhandenen Kenntnisse über die Organisation des Herstellungsprozesses an die Substanziierung des Vortrags zu stellen sind, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert, so dass der Mangel nicht erkannt worden sei, hat der Tatrichter anhand der Umstände des jeweiligen Streitfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. März 1992, VII ZR 5/91, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 14 f.). (2). Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Klägerin eine der Arglist gleichstehende Verletzung von Organisationsobliegenheiten seitens der Beklagten nicht schlüssig dargetan. (a). Der Vorwurf der Klägerin, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. zwecks Erfüllung ihrer Obliegenheit zur Überwachung des Herstellungsprozesses und Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit in Bezug auf den Brandschutz vor der Abnahme überhaupt keiner Gehilfen bedient habe, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen müsste (S. 4 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 57 ff. d.A.), greift nicht durch. Nach dem Vortrag der Beklagten sind mit der Bauaufsicht für den Roh- und Ausbau im Allgemeinen die in der Klagerwiderung vom 17. März 2009 (dort S. 4 ff., Bl. 25 ff. d.A.) im Einzelnen aufgeführten Bauleiter und Poliere beauftragt worden. Soweit es speziell das hier in Rede stehende Gebiet der technischen Gebäudeausrüstung betrifft, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. mit Ingenieurvertrag vom 22. April/10. Mai 1994 (Anlage B 3) die Energieberatungsgesellschaft EB mbH (im Folgenden: EB) mit Ingenieurleistungen laut HOAI beauftragt, zu denen u.a. die Ausführungsplanung, die „Oberbauleitung nach Erfordernis“ und die „Abnahme auf Vertragsmäßigkeit“ zählten. Nach dem Vortrag der Beklagten (S. 7 der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 28 d.A.) gehörte zum Leistungsumfang der EB auch der Brandschutz im Zusammenhang mit der technischen Gebäudeausrüstung. Soweit die Klägerin diesen Vortrag bestreitet (S. 7 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 60 f. d.A.; S. 6 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 6. August 2009, Bl. 93 f. d.A., S. 3 der Berufungsbegründung der Klägerin vom 22. Dezember 2009, Bl. 150 d.A.), ist ihre Darstellung nicht schlüssig. Der Vorstellung der Klägerin, es handele sich bei dem Brandschutz um ein „Gewerk von selbständiger Bedeutung“ (S. 3 der Berufungsbegründung der Klägerin vom 22. Dezember 2009, Bl. 150 d.A.), das gesondert hätte vergeben werden müssen, ist nicht zu folgen. Die HOAI enthält keine spezifischen Regelungen über brandschutztechnische Ingenieurleistungen. Soweit Brandschutzarbeiten überhaupt Erwähnung finden, sind sie im Zusammenhang mit den Leistungen der Architekten und Sonderfachleute für die technische Gebäudeausrüstung geregelt (vgl. Koeble/Locher/Frik, HOAI, 10. Aufl. 2010, § 52 Rdn. 14). Die Architekten bzw. Sonderfachleute haben für die Bauteile, hinsichtlich derer ihnen die Planung und Bauüberwachung übertragen worden ist, die Übereinstimmung mit den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, zu denen regelmäßig auch bauphysikalische Anforderungen wie die Vorschriften des Brandschutzes gehören. Vorliegend geht es um den Brandschutz bei der Durchführung von Ver- und Entsorgungsleitungen durch die Betondecken von Wohngebäuden und Tiefgarage, also im Zusammenhang mit der technischen Gebäudeausrüstung. Die Ausführungsplanung und Bauüberwachung für die erwähnten Bauteile waren der EB übertragen, so dass sie auch für die in diesem Zusammenhang anfallenden brandschutztechnischen Maßnahmen zuständig war. Dass der Brandschutz in zivilrechtlicher Hinsicht ein gesondert zu vergebendes „Gewerk von selbständiger Bedeutung“ darstellte, folgt entgegen der Meinung der Klägerin (Schriftsatz vom 24. November 2010) auch nicht aus der Regelung in § 63 Abs. 3 HBauO 1994 über die Vorlage bautechnischer Nachweise für den Brandschutz mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Der Umfang der für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Planungen und Nachweise erlaubt nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf den Umfang der Vertragspflichten von Architekten oder Ingenieuren. So kann aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wonach im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung des Brandschutzes vorgesehen ist, nicht geschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsleistung umfasse den Brandschutz nicht (BGH, Urteil vom 27. September 2001, VII ZR 391/99, NJW 2002, 129 f., hier zitiert nach juris, Rdn. 12, 14). Dementsprechend ist es auch nicht gerechtfertigt, einer Vorschrift des öffentlichen Bauordnungsrechts unmittelbar eine Aussage zu Fragen des privaten Baurechts zu entnehmen, wie es die Klägerin für richtig hält. Wenn Vorschriften des öffentlichen Bauordnungsrechts bautechnische Nachweise, etwa für den Brandschutz, als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung vorsehen, können diese zwar zur Auslegung der Vertragspflichten eines mit der Genehmigungsplanung beauftragten Architekten herangezogen werden, jedoch nur in dem Sinne, dass ein Unternehmen, dem der Planungsauftrag für ein Bauvorhaben „bis zur Genehmigungsreife“ erteilt worden ist, im Zweifel auch die bautechnischen Nachweise zu erbringen hat, die für den konkreten Bauantrag erforderlich sind (OLG Oldenburg, Urteil vom 10. Dezember 1997, 2 U 115/94, OLGR Oldenburg 2000, 231; hier zitiert nach juris, Rdn. 15, betr. die bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit und den Wärmeschutz). Danach handelte es sich bei den bautechnischen Nachweisen gerade nicht um ein „Gewerk von selbständiger Bedeutung“, das gesondert zu vergeben wäre. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall nicht um die Genehmigungsplanung, für die die Anforderungen des § 63 HBauO 1994 sowie der Bauvorlagenverordnung von Bedeutung sein könnten. Die Baugenehmigung für die Errichtung der WEG-Anlage wurde erteilt und hat dem Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F... vorgelegen (S. 6 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006). Sie enthielt keine expliziten brandschutztechnischen Anforderungen an die Verlegung der Installationsleitungen (S. 19 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006). Die o.g. Meinung der Klägerin ist ferner insofern inkonsequent, als sie davon ausgeht, die Planung und Überwachung der brandschutztechnischen Maßnahmen habe zu dem der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. gemäß Ziffer 1.4. des Generalunternehmervertrags (Anlage K 3) übertragenen Leistungsumfang gehört (S. 3 der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 150 d.A.; S. 4, 14 f. der Klagschrift vom 30. Dezember 2008, Bl. 4, 14 f. d.A.), obwohl dort nur von „Fachingenieurleistungen“ die Rede ist, welche auch die „haustechnische Planung“ einschließlich der örtlichen Bauleitung und Bauaufsicht umfassten, während sie diesen – zutreffenden – Schluss bei der Auslegung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. und der EB geschlossenen Ingenieurvertrags (Anlage B 3), der ebenfalls Fachingenieurleistungen in Bezug auf die Planung der „technischen Gebäudeausrüstung“ zum Gegenstand hat, nicht zu ziehen bereit ist, obwohl die Begriffe „Haustechnik“ und „technische Gebäudeausrüstung“ dasselbe Themengebiet umschreiben (vgl. Wikipedia, Stichwort „Versorgungstechnik“). Dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F... vom 2. August 2007 (dort S. 2 f., Bl. 140 f. aus LG Hamburg 313 OH 24/05) kann nichts Anderes entnommen werden. Der Sachverständige hat dort klargestellt, dass keine Pflicht bestanden habe, ein spezielles Brandschutzkonzept vorzulegen, solange die in der HBauO und den hierzu ergangenen Vorschriften geregelten baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz technisch ohne Abweichungen umzusetzen waren. Anhaltspunkte dafür, dass die besagten Vorschriften hinsichtlich einzelner brandschutztechnischer Maßnahmen nicht ohne Weiteres anwendbar gewesen wären bzw. davon hätte abgewichen werden müssen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Sachverständige zumindest eine gezielte brandschutztechnische Fachplanung für die Durchdringung der feuerbeständigen Decken und für die Kabelführungen in der Tiefgarage gefordert hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass insofern ein gesonderter Auftrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. an einen Fachingenieur hätte erfolgen müssen. Vielmehr handelte es sich auch nach seiner Einschätzung um eine Aufgabe, die von dem Architekten bzw. Fachplaner zu erfüllen ist, der im Hinblick auf die betreffenden Bauteile für die Einhaltung des Baurechts, zu dem selbstverständlich auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Brandschutzes gehören, verantwortlich ist. Zu den im vorliegenden Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hat sich der Sachverständige nicht geäußert, sondern dies der gerichtlichen Klärung überlassen. Insofern besteht keine Veranlassung, Prof. Dr. F... oder einen anderen Sachverständigen, wie von der Klägerin beantragt (S. 3 der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 150 d.A.), hierzu erneut zu befragen. Das vorliegende Verständnis des Auftragsumfangs der EB wird durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen aus der Zeit der Bauausführung bestätigt. So heißt es in dem Baubesprechungsbericht vom 19. Juli 1995 (Anlage B 7) unter Ziff. 1.3: „Kabelkanäle sowie Lüftungskanäle. Brandlasten sind zu prüfen.“ mit dem Zusatz „Erledigung durch EB - H. Lorenz“. In einem Schreiben der EB vom 14. August 1995 (Anlage B 10) wird unter Ziffer 1.3 die Erledigung bestätigt. Ausweislich der Anlagen B 8 bis B 11 hat sich die EB insbesondere mit der Brandlast der in der Tiefgarage verlegten Kabel/Leitungen befasst. In Ziffer 1.3 eines Baubesprechungsprotokolls der EB mit Datum vom 28. Juli 1995 (Anlage B 9) heißt es hierzu: „Laut Punkt 3.12 des Baubesprechungsprotokolls Nr. 15 vom 20.09.1995 der Fa. O... ist die Brandabschottung noch unklar. Es ist nicht notwendig, die Kabelpritschen in der Tiefgarage in einer Feuerschutzklasse auszuführen, da die Verbrennungswärme der Kabel/Leitungen klein gegenüber den dort gelagerten Kraftstoffen (in den Pkw) ist. Bei Kabeldurchführungen durch Brandwände sind hier jedoch Brandabschottungen vorzunehmen.“ Eine solche Beschäftigung der EB mit dem Brandschutz bei Kabeldurchführungen wäre unverständlich, wenn dieser nicht zu ihrem Leistungsumfang gehört hätte. (b). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. die EB nicht sorgfältig ausgesucht oder deren Mitarbeitern keine ausreichende Gelegenheit gegeben hätte, Mängel wahrzunehmen, so dass sie nicht dazu in der Lage gewesen wären, diese zu offenbaren, hat die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die Beklagten haben geltend gemacht, dass es sich bei der EB um ein großes, kompetentes Fachingenieurbüro gehandelt habe, das bereits vom Bauherrn, also von der KSH, mit der Grundlagenermittlung beauftragt gewesen sei (S. 13 der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 34 d.A.). Soweit die Klägerin letzteres bestritten hat (S. 7 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 60 f. d.A.), ist ihr Vortrag schon deshalb nicht hinreichend substanziiert, weil sie aus abgetretenem Recht der KSH klagt und sich dort hätte erkundigen müssen. Auch sonst hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten nur einfach bestritten (S. 14 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 67 d.A.) und keine konkreten Tatsachen dargetan, die für eine unsorgfältige Auswahl der EB sprechen könnten. Entsprechendes gilt für eine unzureichende Organisation des Einsatzes der EB durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Unternehmer eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden kann, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert hat (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007, VII ZR 99/06, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 18). Die konkrete Ausübung der bauleitenden Tätigkeit im Einzelfall ist in aller Regel keine Frage der Organisation der Bauüberwachung. Etwas Anderes kann z.B. gelten, wenn die Bauüberwachung vom Unternehmer in einer Weise organisiert ist, die es dem Bauleiter nicht möglich macht, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, VII ZR 272/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 17). Dafür hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, worauf die Beklagten bereits in ihrer Klagerwiderung vom 17. März 2009 (dort S. 13, Bl. 34 d.A.) hingewiesen haben. Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. F... B... getroffenen Feststellungen, wonach die brandschutztechnischen Mängel z.T. so eklatant seien, dass hier nicht nur Ausführungsmängel, sondern auch eine mangelhafte Bauaufsicht während der Bauerstellung zu attestieren sei bzw. die Mängel so gravierend seien, dass sie bei einer ordnungsgemäß organisierten Bauaufsicht hätten auffallen müssen (S. 18 der Anlage Ast 2 aus der Beiakte LG Hamburg 313 OH 24/05), sind zu pauschal, als dass allein auf dieser Grundlage eine Verletzung von Organisationsobliegenheiten seitens der Beklagten angenommen werden könnte. Insbesondere ergibt sich aus dem Privatgutachten nicht, von welchen Organisationsobliegenheiten in Bezug auf die Bauaufsicht der Sachverständige ausgegangen ist und inwiefern diese verletzt sein sollen. Vor allem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kritik des Privatgutachters ausschließlich gegen die Bauaufsicht über die Gewerke Heizung, Sanitär, Elektro und Lüftung durch die EB richtet, nicht aber gegen die vorliegend allein relevante Organisation der auf die EB übertragenen Bauaufsicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Entsprechendes gilt für die Feststellung des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F..., wonach ein erfahrener Bauleiter zumindest beim Einbau der Trockenbau-Schachtwände hätte bemerken müssen, dass diese Konstruktionsart nicht feuerbeständig sei, und er dann jedenfalls eine Hinweispflicht gehabt hätte, um weitere Prüfungen, z.B. hinsichtlich der Anordnung von Leitungsschotts o.ä., zu veranlassen (S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 2. August 2007, Bl. 142 der Beiakte LG Hamburg 313 OH 24/05). Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. die Bauaufsicht durch die EB mangelhaft organisiert hätte, ergeben sich daraus nicht. (c). Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. es versäumt habe, mit Hilfe eigener Bauleiter bzw. Architekten zu kontrollieren, ob die EB ihren Vertragspflichten nachkam, indem sie sich deren Fachplanung vorlegen ließ und darüber wachte, dass diese im Zuge der Herstellung des Bauwerks auch ständig Berücksichtigung fand (S. 4 f. der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 151 f. d.A., S. 14 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 67 d.A.), überdehnt sie die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Organisationsobliegenheiten. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen – wie hier – sorgfältig ausgesuchten, fachkundigen Nachunternehmer überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch diesen vertraut (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007, VII ZR 99/06, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 23). Warum hier etwas Anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. hätte den Gesamtkomplex der Brandschutzmaßnahmen, der für die Sicherheit des Hauses von herausragender Bedeutung gewesen sei, nicht unkontrolliert „wegdelegieren“ und damit seinem Schicksal überlassen dürfen (S. 5 der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 152 d.A.), greift nicht durch. Der Grundsatz, dass der Generalunternehmer bei arbeitsteiliger Organisation eines Großbauvorhabens auf die Fachkunde der von ihm ordnungsgemäß ausgewählten Fachleute vertrauen darf, gilt ungeachtet der Bedeutung des Gewerks. Selbstverständlich müssten die Beklagten im Übrigen dafür einstehen, wenn die von ihnen eingeschalteten Fachingenieure entgegen ihrem Auftrag Brandschutzmängel nicht festgestellt haben sollten, aber nur im Rahmen der normalen Gewährleistungszeit (vgl. KG, Beschluss vom 29. September 2006, 7 U 220/05, BauR 2006, 2109, hier zitiert nach juris, Rdn. 3). Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis der Klägerin auf den „Seriencharakter“ der Brandschutzmängel nicht weiter (S. 8 der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 155 d.A.). Oblag es der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. nicht, die Bauüberwachung durch die EB ihrerseits zu überwachen, so kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die von der EB übersehenen Mängel angesichts ihrer Offenkundigkeit und Vielzahl durch eigene Kontrollmaßnahmen hätte erkennen können und müssen. (d.) Es kann schließlich auf Grund des Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. die Augen vor der Erkenntnis verschlossen hätte, dass die von ihr eingesetzte EB ihrer Pflicht zur Überwachung des Herstellungsprozesses bzw. zur Überprüfung des Werkes auf Mangelfreiheit vor der Abnahme nicht nachgekommen sei. Anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 12. März 1992 (VII ZR 5/91, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 16) entschiedenen Fall gibt es insbesondere vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten von anderen auf dem Bau tätigen Personen auf augenfällige Mängel des Brandschutzes angesprochen worden wären, derartige Hinweise aber ignoriert hätten. Anders als die Klägerin annimmt, trifft es auch nicht zu, dass die EB entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung keine Ausführungsplanung erarbeitet hätte, die Wohnungseigentumsanlage vielmehr auf der Grundlage von im Hinblick auf den Brandschutz völlig unzureichenden Ausführungsplänen der Architekten B... & Š... errichtet worden sei, und dass deshalb auch keine ordnungsgemäße Überwachung der Bauausführung hätte stattfinden und dies der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. nicht hätte verborgen bleiben können (S. 5 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 6. August 2009, Bl. 92 f. d.A.). Eine Ausführungsplanung für die haustechnischen Gewerke ist erstellt worden, wie die von den Beklagten exemplarisch vorgelegte Anlage K 7 zeigt. Dieser Plan enthält in der Zeile „Bemerkungen“ die Bezeichnungen „Energieberatungsgesellschaft mbH“ sowie „Ausführungspläne Haustechnik 03.04.95“. Soweit die Klägerin beanstandet, dass dort nicht eingetragen sei, welche Baumaterialien für die Herstellung der Lüftungsschächte verwendet werden sollten und welche Feuerschutzklassen insofern einzuhalten seien (S. 5 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 58 f. d.A.), ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben – wenn überhaupt – nur erforderlich gewesen sein könnten, wenn die sog. Schachtlösung gewählt werden sollte. Zwar waren auch Angaben zu Brandabschottungen in den Ausführungsplänen, welche dem Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F... vorgelegen haben, nicht vorhanden (S. 8 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006). Daraus folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass solche bautechnischen Details wie die Anforderungen an den Verschluss des Raums zwischen Rohrleitungen und Bauteil (vgl. im Einzelnen S. 22 f. des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006) dort hätten eingetragen werden müssen. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass das Fehlen derartiger Eintragungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. in einer Weise hätte ins Auge fallen müssen, dass ihr vorgeworfen werden könnte, sie hätte ihre Augen vor der Erkenntnis verschlossen, dass die EB schon mangels einer Brandschutzplanung auch ihrer Pflicht zur Überwachung des Herstellungsprozesses bzw. zur Überprüfung des Werkes auf Mangelfreiheit im Hinblick auf den Brandschutz vor der Abnahme nicht nachgekommen sein könnte. (3.) Der Klägerin kommt auch kein Anscheinsbeweis für die Verletzung von Organisationsobliegenheiten seitens der Beklagten zu Gute. Allerdings kann die Art des Mangels ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen. Der Unternehmer muss sich dann entlasten, indem er darlegt, wie er seinen Betrieb im Einzelnen organisiert hatte, um den Herstellungsprozess zu überwachen und das Werk vor Ablieferung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 12. März 1992, VII ZR 5/91, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 14 f.). An dieser Rechtsprechung hält der BGH grundsätzlich nach wie vor fest. Zwar könnte der Leitsatz 1c seines Urteils vom 27. November 2008 (VII ZR 206/06, a.a.O.), welcher lautet: „Die Schwere des Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.“ isoliert betrachtet für eine Aufgabe des o.g. Anscheinsbeweises sprechen. In den Gründen der Entscheidung (hier zitiert nach juris, Rdn. 23) heißt es aber: „Es ist … nicht ausgeschlossen, dass allein die Art eines Baumangels den Anschein erwecken kann, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Unternehmer sich in der dargestellten Weise mangelhaft organisiert hat.“ Allerdings kann man dieser Entscheidung (hier zitiert nach juris, Rdn. 13, 23) und dem Urteil des BGH vom 22. Juli 2010 (VII ZR 77/08, hier zitiert nach juris, Rdn. 15) eine Differenzierung der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinne entnehmen, dass die Art des Baumangels (gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken oder besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen) nicht unmittelbar den Anschein für eine Obliegenheitsverletzung bei der Organisation der Überwachung zu begründen vermag, sondern dass die Art des Baumangels unter den o.g. Umständen zunächst nur den Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung begründen kann und hinzukommen muss, dass die Bauüberwachungspflichtverletzung den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung begründet. Letzteres soll nur ausnahmsweise der Fall sein und entscheidend davon abhängen, ob der Mangel nach seiner Art und Erscheinungsform nach aller Lebenserfahrung bei richtiger Organisation bis zur Abnahme entdeckt worden wäre. Jedenfalls entsteht ein solcher Anschein selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann. Die Voraussetzungen eines solchen „doppelten Anscheinsbeweises“ sind indessen nicht schlüssig dargetan. Es kann zwar zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass es sich hier um gravierende Mängel an einem besonders wichtigen Gewerk handelte, welche den Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung durch die EB begründen. Brandschutztechnische Maßnahmen beim Bau dienen dem Schutz von Leib und Leben der das Gebäude nutzenden Menschen sowie erheblicher Sachwerte, darunter auch des Bestands des Gebäudes, so dass sie als besonders wichtig angesehen werden können. Nach dem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F... liegen Mängel des Brandschutzes vor, die so grundlegend und verbreitet sind, dass es nicht fern liegt, sie als gravierend zu bezeichnen, auch wenn zu bedenken ist, dass die Kommentierung dieser Mängel durch die Klägerin (S. 9 ff. der Klagschrift vom 30. Dezember 2008, Bl. 9 ff. d.A.; S. 8 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 61 ff. d.A.) dadurch an Gewicht gewinnt, dass die Klägerin kumulativ die Mängel im Bezug auf eine Schachtlösung und eine Schottlösung aufführt, obwohl nur eine dieser Lösungen zu wählen war. Einen Erfahrungssatz, wonach eine unzureichende Bauüberwachung durch die EB den Schluss auf eine fehlerhafte Organisation der Bauüberwachung seitens der Beklagten zulässt, so dass der Anschein besteht, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. habe die mit der Bauleitung für die haustechnischen Gewerke befasste EB unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt, hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. Vielmehr geht sie offenbar davon aus, dass ein gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk oder ein besonders augenfälliger Mangel an einem weniger wichtigen Bauteil, welcher regelmäßig auf einen Überwachungsfehler des von einem Unternehmer mit der Bauleitung Beauftragten schließen lässt, ohne weiteres auch den Schluss auf eine Verletzung der Organisationsobliegenheit durch seinen Auftraggeber rechtfertige (S. 8 der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 155 d.A.). Dies ist aber nicht der Fall, weil es eine Vielzahl von Fehlerquellen für das Versagen eines Bauleiters gibt, die nicht in einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung durch den Unternehmer liegen (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 23). Eine solche andere Fehlerquelle kommt nicht nur dann in Betracht, wenn – wie vom BGH in der vorgenannten Entscheidung beispielhaft angesprochen – ein einmaliges Versagen des Bauleiters vorliegt, was hier angesichts des „Seriencharakters“ der in Rede stehenden brandschutztechnischen Mängel nicht anzunehmen sein dürfte. Vielmehr kann ein Irrtum des Bauleiters über die Notwendigkeit weiterer Kontrollen zu einer – auch mehrfachen – Verletzung der Bauüberwachungspflicht führen, ohne dass daraus Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, dass der Unternehmer seine Obliegenheit verletzt habe, die Bauüberwachung richtig zu organisieren (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, VII ZR 77/08, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 15). Hier kann die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (S. 30 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006) nicht konsequente Durchführung der in Betracht kommenden brandschutztechnischen Lösungen nach der Lebenserfahrung auch dadurch zu erklären sein, dass die zuständigen Mitarbeiter der EB, welche für eine Vielzahl von Gewerken (Heizung, Sanitär, Elektro, Lüftung) bei einem komplexen Großbauvorhaben zuständig waren, irrtümlich angenommen haben, sie könnten die Art und Weise einer den brandschutztechnischen Anforderungen genügenden Abschottung der Leitungsdurchführungen durch die Geschossdecken den Handwerkern überlassen und deshalb aus – möglicherweise sogar grober – Nachlässigkeit die im Verlauf der Bauausführung verdeckten Mängel der Abschottungen wie etwa die unzureichende Verfüllung des Hohlraums zwischen Deckendurchlass und Leitungen mit verschiedenen, nicht durchweg geeigneten Materialien (S. 34 ff. des schriftlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2006) nicht erkannt haben. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund möglich, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F... vom 13. Dezember 2006 nicht bei allen der stichprobenartig untersuchten Deckendurchbrüche nach oben Mängel der Brandabschottung in den Erhebungsbögen (Anlagen 30 bis 56 zum schriftlichen Gutachten vom 13. Dezember 2006) vermerkt wurden, so dass der Hinweis der Klägerin, dieselben brandschutztechnischen Mängel seien entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten 246-mal vorgekommen (S. 8 f. der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 155 f. d.A.; S. 8 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 6. August 2009, Bl. 95 f. d.A.), nicht stichhaltig ist. Dass die auf Grund der brandschutztechnischen Mängel allenfalls zu vermutenden Bauüberwachungsfehler ihrer Art nach nicht auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen könnten, ist nach alledem nicht ersichtlich, so dass diese Mängel keine überzeugenden Indizien für eine Verletzung der Organisationsobliegenheit auf Seiten der Beklagten darstellen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätten die Beklagten den Anschein einer Verletzung ihrer Obliegenheit, die Bauüberwachung richtig zu organisieren, durch ihren Vortrag zu den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. getroffenen organisatorischen Maßnahmen hinreichend erschüttert, so dass sich die verbleibenden Zweifel an einer der Arglist gleichstehenden Verletzung von Organisationsobliegenheiten seitens der Beklagten zu Lasten der Klägerin auswirken. Der Einwand der Klägerin, von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die Beklagten könne nicht die Rede sein, weil sie nicht dargelegt hätten, welche planerischen und überwachenden Leistungen die EB gerade in Bezug auf den Brandschutz erbracht habe, und wer aus dem Hause der Beklagten dafür zuständig gewesen sei, das Brandschutzgewerk zu überwachen, und zwar sowohl im Hinblick auf die planerische Gestaltung als auch im Hinblick auf die Ausführung (S. 9 f. der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2009, Bl. 156 f. d.A.), greift nicht durch, weil aus den oben bereits ausgeführten Gründen schon der dem zu Grunde liegende Ansatz, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. hätte die ordnungsgemäße Ausführung der auf die EB delegierten Aufgaben der Bauplanung und Bauüberwachung ihrerseits überwachen müssen, nicht zutreffend ist. 2. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vom 26. Juni 1997 (Anlage B 15) an die Bürgin, der sich aus der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben könnte, besteht nicht. Die von den Beklagten geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät (dazu unter a.) sowie gegen die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (dazu unter b.) unter Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB (dazu unter c.) greifen nicht durch. Der Bürgschaftszweck ist auch nicht entfallen (dazu unter d.). Mangels eines Herausgabeanspruchs ist ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung von Avalprovisionen nach dem fruchtlosen Ablauf der mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. vom 5. Oktober 2005 (Anlage B 17) gesetzten Frist für die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht gegeben. Einer Entscheidung darüber, ob der Klägerin das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (S. 2 und 22 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 55 und 75 d.A.) gegen die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusteht, bedarf es nach alledem nicht. Im Einzelnen: a. Der Wirksamkeit der Bürgschaft steht nicht entgegen, dass diese dem Wortlaut der Urkunde vom 26. Juni 1997 (Anlage B 15) zufolge gegenüber der KSH zur Sicherung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. übernommen wurde, die KSH aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht mehr Inhaberin der gesicherten Forderung war, weil sie bereits mit der Abtretungserklärung vom 28. März 1994 (Anlage B 16) sämtliche Ansprüche aus dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. geschlossenen Generalunternehmervertrag an die Deutsche Bau- und B... AG abgetreten hatte. Nach § 767 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gilt für den Bestand von Hauptverbindlichkeit und Bürgenschuld zwar der Grundsatz der strengen Akzessorietät. Das trifft auch für die Rechtszuständigkeit auf der Gläubigerseite zu. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass bei Begründung der Bürgschaft dieselbe Person Inhaber des Haupt- und des Bürgschaftsanspruchs ist. Die Gläubigeridentität kann auch durch eine spätere Abtretung der Hauptforderung nicht zerrissen werden. Ebenso wenig erwirbt jemand einen Bürgschaftsanspruch, dem die gesicherte Forderung nicht mehr zusteht. Eine fehlende Gläubigeridentität hat zur Folge, dass im Regelfall keine wirksame Bürgschaftsverpflichtung entsteht (BGH, Urteil vom 3. April 2003, IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 17, 21). Ob die Bürgschaftserklärung (Anlage B 15) so zu verstehen ist, dass damit die an die Deutsche Bau- und B... AG abgetretenen Ansprüche gesichert werden sollten, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. ausweislich ihres Schreibens vom 26. Juni 1997 an die Deutsche Bau- und B... AG (S. 19 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 72 f. d.A.) bei der Begebung der Bürgschaft von der Abtretung wussten, wie das Landgericht angenommen hat (S. 10 f. der Urteilsausfertigung, Bl. 120 f. d.A.), oder ob eine solche Auslegung daran scheitert, dass hierfür in der Bürgschaftsurkunde keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, bedarf keiner Vertiefung. Wird einem Zedenten eine Gewährleistungsbürgschaft zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem die zu sichernden Gewährleistungsansprüche bereits an den Zessionar abgetreten worden sind, so ist dieser jedenfalls dann ungeachtet des Erfordernisses der Gläubigeridentität aus der Bürgschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsvereinbarung der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war (BGH, Urteil vom 15. August 2002, IX ZR 217/99, NJW 2002, 3461 ff.). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Mit der Abtretungserklärung vom 28. März 1994 (Anlage B 16) sind sämtliche der KSH zustehenden Rechte und Ansprüche aus dem Generalunternehmervertrag an die Deutsche Bau- und B... AG abgetreten worden. Diese Abtretung umfasst nicht nur künftige Gewährleistungsansprüche, sondern auch Ansprüche aus Sicherheiten, die auf Grund des Generalunternehmervertrags für die Gewährleistungsansprüche künftig bestellt werden. Eine solche Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rdn. 18). Wird eine Forderung abgetreten, nachdem zu ihrer Sicherung eine Bürgschaft bestellt worden ist, gehen die Rechte aus der Bürgschaft kraft Gesetzes (§ 401 BGB) mit der Abtretung auf den neuen Gläubiger über. Bei der Vorausabtretung einer künftigen Forderung, die mit ihrer späteren Entstehung wirksam wird, gilt § 401 BGB in Bezug auf diesen Zeitpunkt (Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2007, § 401 BGB Rdn. 1). Ist der Schuldner der abgetretenen Forderung auch zu diesem Zeitpunkt seiner Verpflichtung zur Bestellung einer Bürgschaft noch nicht nachgekommen, so entspricht eine Abtretung der künftigen Ansprüche aus der Bürgschaft im Allgemeinen den Interessen der an der Abtretungsvereinbarung beteiligten Parteien. Dass die Bürgschaft mangels Gläubigeridentität nicht rechtswirksam zustande kommt, was anderenfalls drohte, würde die Rechtsstellung des neuen Gläubigers entscheidend schwächen und wäre auch für den alten Gläubiger nicht von Vorteil. Das Gegenteil ist der Fall. Vor allem im Rahmen von Immobilienprojekten kommt es häufig vor, dass künftige Forderungen verbürgt werden, nachdem diese bereits zuvor vom – künftigen – Gläubiger bei der Projektfinanzierung zur Kreditsicherung an die finanzierende Bank abgetreten wurden (vgl. Lindner-Figura, NJW 2002, 3134 ff.). Es würde die Finanzierung von Immobilienprojekten erschweren, wenn nur zum Zeitpunkt der Entstehung der künftigen Forderung bereits bestellte Kreditsicherheiten, nicht aber solche, die – wie es gerade bei den hier in Rede stehenden Gewährleistungsbürgschaften nicht selten vorkommt – erst künftig bestellt werden sollen, auf den neuen Gläubiger übergingen. Deshalb ist anzunehmen, dass die Beteiligten auch insofern im Zweifel eine Regelung vereinbaren wollen, deren Wirkung dem gesetzlichen Leitbild des § 401 BGB entspricht. Wurden die Ansprüche aus künftigen Sicherheiten (Bürgschaften) für die (künftigen) Gewährleistungsansprüche zugleich mit diesen an denselben Zessionar abgetreten, wie es nach alledem hier anzunehmen ist, so fielen der Gläubiger der Hauptforderung und derjenige aus der Bürgschaft nicht auseinander. Darauf, ob Hauptforderung und/oder Bürgschaftsforderung einem Durchgangserwerb der Zedentin unterlagen, kommt es bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht an (BGH, Urteil vom 15. August 2002, IX ZR 217/99, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 29). Jedenfalls war zum Zeitpunkt der Nachbesserungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 (Anlage K 5) und des anschließenden Schriftwechsels (Anlagen K 8 bis K 10) dieselbe Person Inhaber des Haupt- und des Bürgschaftsanspruchs. Etwaige Gewährleistungsansprüche standen zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Abtretungsvereinbarung vom 13. Februar 2003 (Anlage K 4) der Klägerin zu. Zwar wurde der Klägerin gegenüber keine neue Bürgschaftserklärung abgegeben, sondern – ohne Beteiligung der Bürgin – nur Einigkeit über eine Beschränkung der vorhandenen Bürgschaft erzielt. Jedenfalls bestand zwischen den Parteien aber Einvernehmen darüber, dass der Klägerin ein Anspruch aus der Gewährleistungsbürgschaft in reduziertem Umfang zustehen sollte. Unter diesen Umständen ist es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, unter Hinweis auf eine fehlende Gläubigeridentität die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin zu verlangen, weil sie sich sonst mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzte. b. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei dem vorgedruckten Text der Bürgschaftserklärung (Anlage B 15) um von der KSH gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) handelte (1) und dass die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB grundsätzlich unwirksam ist (2), dass das Sicherungsrecht aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als einfache Bürgschaft Bestand hat (3). (1). Bei den die Gewährleistungsbürgschaft betreffenden Sicherungsabreden (Ziffer 8.8 des Generalunternehmervertrags, Anlage K 3, in Verbindung mit der Anlage 06 zum Generalunternehmervertrag, Anlage B 14) handelte es sich um von der KSH gestellte AGB i.S.d. § 1 AGBG bzw. § 305 Abs. 1 BGB n.F. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden der vorformulierte Text der Sicherungsabrede und der Bürgschaftserklärung von der KSH vorgegeben, ohne dass es individuelle Verhandlungen darüber gegeben hätte (S. 19, 21 ff. der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 40, 42 ff. d.A.). Ein erhebliches Bestreiten der Klägerin liegt insofern nicht vor. Dafür, dass bei Abschluss des Generalunternehmervertrags über die die Bürgschaft betreffenden Vereinbarungen individuell verhandelt worden wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nichts vorgetragen. Soweit sie in ihrer Berufungserwiderung vom 5. Februar 2010 (dort S. 4 f., Bl. 173 f. d.A.) ohne nähere Konkretisierung ein solches Aushandeln behauptet und unter das Zeugnis des damaligen Geschäftsführers der KSH K... stellt, handelt es sich um ein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, das in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen ist, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, dass die KSH Verwenderin der Anlage B 14 gewesen sei (S. 17 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 70 d.A.), ist ihr Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Die in Rede stehenden Ansprüche sind von der KSH über deren finanzierende Bank an die Klägerin abgetreten worden (Anlage K 4). Der Zessionar darf nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn es ihm möglich ist, sich die erforderliche Kenntnis vom Zedenten zu beschaffen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 138 Rdn. 16 m.w.N.), was hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen ist. Im Übrigen spricht der von dem Landgericht angeführte Umstand, dass in der Bürgschaftserklärung als Gerichtsstand Lübeck, der Firmensitz der KSH, genannt ist, für eine Verwendereigenschaft der KSH, weil nicht anzunehmen ist, dass die in Münster ansässige Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. einen solchen Gerichtsstand vorgegeben hätte. Die Klägerin hat diese Schlussfolgerung zwar kritisiert (S. 2 f. der Berufungserwiderung vom 5. Februar 2010, Bl. 171 f. d.A.), aber nichts vorgetragen, was gegen ihre Richtigkeit sprechen könnte. Der in der Berufungsinstanz erstmals von der Klägerin eingewandte (S. 4 der Berufungserwiderung der Klägerin vom 5. Februar 2010, Bl. 173 d.A.), aber unstreitig gebliebene und damit noch berücksichtigungsfähige Umstand, dass die KSH nur ein einziges Bauvorhaben durchgeführt hat, nämlich das hier in Rede stehende, weil sie als Projektgesellschaft zu diesem Zweck gegründet worden und anschließend in Konkurs gegangen ist, steht dem AGB-Charakter der o.g. Vertragsbedingungen nicht entgegen. AGB liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 24. November 2005, VII ZR 87/04, MDR 2006, 510). Dass dies hier der Fall gewesen sei, haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen (S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. März 2010, Bl. 181 d.A.). Der Einwand der Klägerin, die Bürgschaft sei durch nachträgliche Verhandlungen zu einer individuellen Vereinbarung geworden (S. 21 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 74 f. d.A.), greift nicht durch. Möglich ist zwar, dass AGB durch Verhandlungen nach Vertragsschluss nachträglich zu Individualvereinbarungen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Verwender den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rdn. 23 m.w.N.). Dafür, dass dies der Fall gewesen wäre, sind hier keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Aus dem Schreiben der KSH vom 25. Juni 1997 (zitiert auf S. 19 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 72 d.A., vgl. auch S. 2 der Anlage K 11), in dem es heißt: „Es ist erfreulich, dass wir eine Verständigung hinsichtlich der Gewährleistungsbürgschaft erzielen konnten. Die der Deutschen Bau- und B... AG im Original vorliegende Gewährleistungsbürgschaft ist nicht ausreichend. Diese wird von der Bau- und B... AG an Sie zurückgegeben. Wir erhalten absprachegemäß eine vertragsgemäße (auf erstes Anfordern fällige) neue Gewährleistungsbürgschaft in der festgelegten Höhe von DM 1.531.000,00. …“ ergibt sich im Gegenteil, dass die KSH darauf bestanden hat, eine Bürgschaftserklärung gemäß dem als Anlage B 14 vereinbarten Muster zu erhalten, wie sie unter dem 26. Juni 1997 (Anlage B 15) auch abgegeben worden ist. Die Verhandlungen, welche der Nachbesserungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 (Anlage K 5) vorangegangen waren, bezogen sich nach dem Vortrag der Beklagten (S. 22 f. der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 43 f. d.A.) nur auf die zu sichernden Forderungen, nicht aber auf die Ausgestaltung der Bürgschaft. Aus den Ausführungen der Klägerin (vgl. zuletzt S. 2 ff. der Berufungserwiderung der Klägerin vom 5. Februar 2010, Bl. 171 ff. d.A.) ergibt sich nichts Anderes. (2). Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in AGB des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. unwirksam (BGH, Urteil vom 18. April 2002, VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299 ff.; Urteil vom 4. Juli 2002, VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229 ff.). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für die hier in Rede stehende, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen gestellte Bürgschaft auf erstes Anfordern. Die Erwägungen, auf die sich der BGH in den eingangs genannten Entscheidungen gestützt hat, nämlich dass durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern die Sicherungsrechte des Auftraggebers über sein anerkennenswertes Interesse hinaus unangemessen ausgedehnt werden, weil der Bürge seiner Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur dann entgegensetzen kann, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht, und es die Bürgschaft auf erstes Anfordern dem Gläubiger somit ermöglicht, sich auch dann liquide Mittel zu verschaffen, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, treffen unabhängig vom Sicherungszweck der Bürgschaft zu (so auch Funke, BauR 2010, 969, 970 m.w.N.). (3). Der durch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Bestellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern lückenhafte Vertrag ist aber ergänzend dahin auszulegen, dass die Beklagten eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schulden. Soweit AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, § 6 Abs. 2 AGBG bzw. § 306 Abs. 2 BGB n.F. Das dispositive Werkvertragsrecht enthält indes keine Regelung, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen. Fehlen für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften und ist die ersatzlose Streichung der Klausel keine interessengerechte Lösung, so ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. An die Stelle der Klausel tritt die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der AGB bewusst gewesen wäre (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 306 Rdn. 7 m.w.N.). Bei einer unwirksamen Verpflichtung eines Bauunternehmers in AGB des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, hat der BGH in Verträgen, die – wie hier - vor Bekanntwerden der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung geschlossen worden sind, eine ergänzende Vertragsauslegung dahin für zulässig erachtet, dass der Bauunternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, VII ZR 502/99, a.a.O.). Der BGH hat angenommen, dass der ersatzlose Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung zu einem den Interessen der Parteien nicht mehr gerecht werdenden Ergebnis führen würde und dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Verpflichtung der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern stellen zu müssen, bekannt gewesen wäre. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern sei kein Sicherungsmittel eigener Art. Sie stelle lediglich eine infolge des weitergehenden Einwendungsausschlusses den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar. Warum bei einer Gewährleistungsbürgschaft etwas Anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gewährleistungsbürgschaften, mit denen ein in AGB vereinbarter Sicherheitseinbehalt abgelöst werden darf (BGH, Urteil vom 8. März 2001, IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99 ff.; Versäumnisurteil vom 22. November 2001, VII ZR 208/00, NJW 2002, 894 f.; Urteil vom 16. Mai 2002, VII ZR 494/00, NJW-RR 2002, 1311; Urteil vom 9. Dezember 2004, VII ZR 265/03, WM 2005, 268 ff.; Versäumnisurteil vom 16. Juni 2009, XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.), ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung benachteiligt eine Bestimmung in AGB eines Bauvertrags, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist nur wirksam, wenn dem Auftragnehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird. Das dem Auftragnehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich in diesem Sinne. Der Vertrag kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Gemeinschuldnerin berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine einfache Bürgschaft abzulösen, weil schon nicht erkennbar ist, welche Regelung die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten. Abgesehen von einer Bürgschaft wäre auch eine Verringerung des Einbehalts, eine Verkürzung der Einbehaltsfrist oder die Wahl einer anderen als der in § 17 VOB/B genannten Sicherungsform in Betracht gekommen. Außerdem wird die mit dem Wegfall der Sicherungsabrede entstehende Lücke bereits durch das dispositive Gesetzesrecht geschlossen. Nach dem Werkvertragsrecht des BGB ist die volle Vergütung bei Abnahme des Werkes zu entrichten und von diesem Zeitpunkt an regelmäßig zu verzinsen, § 641 BGB. Da das dispositive Gesetzesrecht die Abwicklung des Werkvertrages ohne Gewährleistungseinbehalt des Auftraggebers vorsieht, schuldet der Auftragnehmer auch keine Sicherheit zur Ablösung des Gewährleistungseinbehalts. Eine vergleichbare Konstellation ist hier indes nicht gegeben. In dem Generalunternehmervertrag vom 12. April 1994 (Anlage K 3) war kein Sicherheitseinbehalt vorgesehen. Vielmehr war in Ziffer 8.8 eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern von vornherein als alleiniges Sicherungsmittel für Gewährleistungsansprüche vereinbart. Die Argumente, die der BGH in seiner Rechtsprechung zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts durch eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern genannt hat, passen vorliegend nicht. Dem anerkennenswerten Sicherungsinteresse der KSH, welches der Regelung in Ziffer 8.8 des Generalunternehmervertrags (Anlage K 3) zu Grunde lag, kann durch das dispositive Gesetzesrecht nicht Rechnung getragen werden, weil es dort keine Regelung gibt, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen. Dass die Parteien eine andere Gestaltungsmöglichkeit als eine Verpflichtung zur Bestellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft hätten wählen können, um dem berechtigten Sicherungsinteresse der KSH zu entsprechen, wenn sie gewusst hätten, dass eine Verpflichtung zur Bestellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern unwirksam ist, ist nicht ersichtlich. c. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, wie er hier in dem für die Bürgschaftserklärung vorgegebenen Text (Anlage B 14) vorgesehen war, verstößt ebenfalls gegen § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (BGH, Urteil vom 16. Januar 2003, IX ZR 171/00, BGHZ 153, 293 ff.). Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt. Nach der Rechtsprechung des BGH können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, VII ZR 39/08, VersR 2010, 773, hier zitiert nach juris, Rdn. 15 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat der BGH entschieden, dass die Vereinbarung, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, auch dann Bestand hat, wenn die Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem teilweisen Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, VII ZR 39/08, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 16 ff.). Die dort angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Verpflichtung, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen, mit der unwirksamen Verpflichtung verbunden worden ist, dabei die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auszuschließen. Hier wie dort ist die Sicherungsvereinbarung so formuliert, dass der – in dem Muster der Bürgschaftserklärung – enthaltene Einredeverzicht inhaltlich und sprachlich von der – im Vertrag geregelten – Verpflichtung getrennt ist, eine Bürgschaft zu stellen. Der Fortfall des Einredeverzichts ist auch nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten für ihre gegenteilige Ansicht (S. 6 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 17. November 2009, Bl. 143 d.A.) auf das Versäumnisurteil des BGH vom 16. Juni 2009 (XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.). In diesem Urteil hat der BGH erkannt, dass eine Klausel in AGB des Werkbestellers, die vorsieht, dass der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, wegen unangemessener Benachteiligung des Werkunternehmers insgesamt unwirksam ist. Die Gründe, welche einer Teilbarkeit der Klausel im letztgenannten Fall entgegenstehen, sind auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Sicherheitseinbehalt und Ablösungsrecht sind untrennbar miteinander verknüpft, was zu einer einheitlichen, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigenden Gesamtbeurteilung des die Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges zwingt. Eine solche konzeptionelle Einheit besteht nicht, wenn die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede gemäß § 768 BGB teilweise verzichtet. Die Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft ist – im Gegenteil – gerade ohne den Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB unbedenklich und entspricht dem als schützenswert anerkannten Sicherungsinteresse des Auftraggebers (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, VII ZR 39/08, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 20 ff.). Entsprechendes gilt für die Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft ohne den Verzicht auf die Einreden gemäß § 770 BGB. d. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass sich der Bürgschaftszweck erledigt hätte. Gemäß § 17 Nr. 8 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, herauszugeben. Ist ein Zeitpunkt für die Rückgabe nicht ausdrücklich vereinbart, so kann er sich aus Inhalt und Zweck der Sicherungsabrede ergeben. Danach kann der Sicherungsnehmer verpflichtet sein, die Sicherung zurückzugewähren, sobald feststeht, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, VII ZR 502/99, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 21). Dies ist hier noch nicht der Fall. Nach der durch die Nachbesserungsvereinbarung vom 14. Februar 2003 (Anlage K 5) modifizierten Sicherungsabrede dient die vorliegende Bürgschaft der Absicherung etwaiger Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche für die dort unter Ziffer 1 bis 3 genannten Gewerke (Absperrventile der zentralen Heizungsanlage an der Decke der Tiefgarage, Fußbodenbelag und Rostausblühungen im Bereich der Laubengänge, Abrieb der Fahrbahnbeschichtung der Tiefgarage). Es ist schon zweifelhaft, ob die fünfjährige Gewährleistungsfrist für die unstreitig durchgeführten Nachbesserungsarbeiten bereits ablaufen ist. Die Nachbesserungsarbeiten wurden zwar ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 5. Oktober 2005 (Anlage B 17) am 30. September 2005 abgeschlossen, jedoch nur mit dem Vorbehalt der Erledigung geringfügiger Restarbeiten abgenommen. Ob und ggfs. wann diese Restarbeiten ausgeführt worden sind, ergibt sich aus dem Parteivortrag nicht. Die Klägerin hat im Übrigen geltend gemacht, dass die Nachbesserungsarbeiten an den Laubengängen nur teilweise durchgeführt worden seien (S. 22 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2009, Bl. 75 d.A.; vgl. auch S. 7 der Anlage K 11). Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Ihre ursprüngliche Annahme, der Streit darüber, ob die Abdichtung der Laubengänge auch im 2. OG geschuldet sei, habe sich „offensichtlich“ erledigt und werde nicht weiter verfolgt (S. 20 der Klagerwiderung vom 17. März 2009, Bl. 41 d.A.), trifft angesichts des Vortrags der Klägerin nicht zu. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht dem Maß des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Entgegen der Meinung der Beklagten (S. 4 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. März 2010, Bl. 182 f. d.A.) weicht der Senat insbesondere von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Bürgschaften auf erstes Anfordern nicht ab.