OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 80/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2012:1024.1U80.11.0A
13Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Frage, ob eine Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO erlangt wurde, ist nicht der Vertragsabschluss als Rechtshandlung des Schuldners entscheidend, sondern welche Bauleistungen der Schuldner erbracht hat um seinen Werklohnanspruch werthaltig zu machen (Anschluss BGH, 11. Februar 2010, IX ZR 104/07, NZI 2010, 985).(Rn.40) 2. Die Zuordnung von Abschlagszahlungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (2006) zu den Leistungszeiträumen vor und nach Kenntniserlangung des Insolvenzantrages erfolgt im selben Verhältnis wie die Zuordnung des Gesamtvergütungsanspruchs des Insolvenzschuldners und die auf die beiden Leistungszeiträume entfallenden Teilvergütungsansprüche.(Rn.51)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2011, Az. 321 O 108/10, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 12.277,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob eine Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO erlangt wurde, ist nicht der Vertragsabschluss als Rechtshandlung des Schuldners entscheidend, sondern welche Bauleistungen der Schuldner erbracht hat um seinen Werklohnanspruch werthaltig zu machen (Anschluss BGH, 11. Februar 2010, IX ZR 104/07, NZI 2010, 985).(Rn.40) 2. Die Zuordnung von Abschlagszahlungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (2006) zu den Leistungszeiträumen vor und nach Kenntniserlangung des Insolvenzantrages erfolgt im selben Verhältnis wie die Zuordnung des Gesamtvergütungsanspruchs des Insolvenzschuldners und die auf die beiden Leistungszeiträume entfallenden Teilvergütungsansprüche.(Rn.51) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2011, Az. 321 O 108/10, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 12.277,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Kommanditgesellschaft (mbH & Co) (im Folgenden: Schuldnerin) die Zahlung restlichen Werklohns von der Beklagten. Die Parteien streiten um die insolvenzrechtliche Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Steuerforderungen gegen die Schuldnerin. Die Beklagte beauftragte die Schuldnerin am 10.07.2008 auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses (Anl. K 4) mit der Durchführung von Tischlerarbeiten bezüglich des Bauvorhabens Schule N.. Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Das Bauvorhaben wurde durch den von der Beklagten beauftragten Zeugen Dipl.-Ing … als Architekt betreut. Die Schuldnerin begann mit der Ausführung der Arbeiten. Sie stellte der Beklagten mit Datum vom 04.02.2009 eine 1. Abschlagsrechnung (Anlagenkonvolut K 5). Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag von € 7.255,43 (inkl. Mehrwertsteuer) an die Schuldnerin. Unter dem 22.04.2009 erteilte die Schuldnerin der Beklagten eine 2. Abschlagsrechnung über den Betrag von € 9.157,05 (inkl. Mehrwertsteuer), die von der Beklagten in voller Höhe bezahlt wurde. In dieser Abschlagsrechnung heißt es in einem Hinweis hinter Pos. 1180: „Die Türen sind in unserer Werkstatt eingelagert und sind zur Montage bereit -40 % Sicherheit." Sodann nahm die Schuldnerin einen Abzug von € 5.130,- (netto) vom Rechnungsbetrag vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abschlagsrechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K 5 verwiesen. Am 21.07.2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Amtsgericht Hamburg bestellte den Kläger mit Beschluss vom selben Tag (Anlagenkonvolut K 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig seien (Geschäfts-Nr.: 67 IN 402/09). Mit Telefaxschreiben vom 07.08.2009 (Anl. B 1) teilte der Kläger der Beklagten, vertreten durch das Finanzamt Hamburg Hansa, mit, dass die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt habe. Die Schuldnerin setzte die Arbeiten an dem Bauvorhaben fort. Mit Beschluss vom 30.09.2009 (Anlagenkonvolut K 1) eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Nachdem die Schuldnerin die Arbeiten beendet und die Beklagte diese abgenommen hatte, rechnete der Kläger zunächst mit einer als „Schlussrechnung" bezeichneten Rechnung 09-1522 vom 21.12.2009 (Anl. K 2) über das Bauvorhaben ab. Aus der Rechnung ergab sich unter Berücksichtigung der beiden von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen ein Restbetrag von € 33.177,33 (inkl. Mehrwertsteuer). Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anl. K 2 Bezug genommen. Die Beklagte leistete auf den Rechnungsbetrag eine Zahlung von € 7.030,26 und erklärte hinsichtlich des Restbetrages von € 26.147,07 mit Schreiben vom 15.02.2010 (Anl. K 3) die Aufrechnung mit Steuerforderungen gegen die Schuldnerin für die Monate Mai und Juni 2009 (letzte Fälligkeit: 10.07.2009) in Höhe von € 53.743,95. Nach Zustellung der Klage erteilte der Kläger der Beklagten unter dem 10.08.2010 die Schlussrechnung (Anl. K 7), die unter Berücksichtigung eines Nachtragsauftrags vom 14.01.2010 über € 1.138,- zzgl. Mehrwertsteuer mit einem Restbetrag von € 34.531,55 (inkl. Mehrwertsteuer) endete. Der Zeuge … prüfte die Schlussrechnung am 17.08.2010 (Anl. K 10). Die Beklagte zahlte am 21.09.2010 € 1.354,22 an den Kläger. Dieser Betrag entsprach der Summe des Nachtragsauftrags vom 14.01.2010 inklusive Umsatzsteuer. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Aufrechnung der Beklagten gegen §§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO verstoße, da die Schuldnerin die geschuldete Leistung erst nach Kenntniserlangung der Beklagten am 07.08.2009 von dem Insolvenzantrag erbracht habe. Für das Entstehen des Werklohnanspruchs komme es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem der Werklohnanspruch werthaltig gemacht werde, was erst mit der Erbringung der Bauleistung der Fall sei. Bei dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag habe es sich um einen Werkvertrag, nicht um einen Werklieferungsvertrag gehandelt. Die Beklagte habe mit den Abschlagszahlungen jeweils die in den beiden Abschlagsrechnungen aufgeführten bereits fertiggestellten Arbeiten bezahlt. Insoweit habe die Beklagte bei den Zahlungen eine Tilgungsbestimmung getroffen, die sie nicht nachträglich ändern könne. Die mit der 3. Abschlagsrechnung vom 21.12.2009 abgerechneten Arbeiten seien jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nach der Kenntnis der Beklagten vom Eröffnungsantrag ausgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21.12.2010 (Bl. 52 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 22.09.2010 (Bl. 37 d.A.) und 29.09.2010 (Bl. 38 d.A.) in Höhe von € 1.354,22 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diesen Betrag am 21.09.2010 an den Kläger gezahlt hatte. Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Rechnungs-Pos. 1350 in Höhe von € 232,62 (€ 198,- zzgl. Mehrwertsteuer) zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 25.911,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die von ihr erklärte Aufrechnung zulässig sei. Bei den beiden Abschlagszahlungen habe es sich um Vorauszahlungen auf die erst später fällig werdende Forderung aus der Schlussrechnung gehandelt, so dass die Aufrechnung auch insoweit möglich sei. Mit der Schlussrechnungsreife seien die Ansprüche auf Abschlagszahlungen erloschen und alle Abschlagszahlungen seien nur noch Abrechnungsposten, die nicht einzelnen Teilleistungen zugerechnet werden könnten. Bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und ihr habe es sich um einen Werklieferungsvertrag gehandelt, da die wesentliche und charakteristische Leistung nicht werkvertraglicher Natur gewesen sei. Die Elemente, die die Schuldnerin eingebaut habe, seien industriell hergestellt worden. Sämtliche Leistungen zum Rechnungstitel 1.2 (Fenster) seien am 03.02.2009 eingebaut worden. Sämtliche Türelemente (Pos. 1.1.) einschließlich Schließer und Beschlägen seien bis zum 25.03.2009 an die Schuldnerin geliefert und sämtliche Zargen auch eingebaut worden. Das Einhängen der Türblätter und die Montage der Schließer und Beschläge habe wegen Bauverzögerungen durch andere Gewerke zurückgestellt werden müssen. Aus diesem Grunde sei mit der Schuldnerin vereinbart worden, dass sie diese Blätter und Beschläge bei sich auf Lager verwahre, damit diese dann mit geringem Aufwand später eingehängt werden könnten. Das Einhängen der Türblätter sei am 16.10.2009, die Anbringung der Schließer, Beschläge und Griffe am 11.12.2009 erfolgt. Die Leistung der Rechnungsposition 1310 (Fensterbänke Musikraum) sei am 29.07.2009 fertig gestellt gewesen. Von der Position 1320 sei die Unterkonstruktion am 28.07.2009 eingebaut worden. Lediglich die Bekleidung sei im November 2009 angeschraubt worden. Insgesamt seien vor ihrer Kenntnis von dem Insolvenzantrag Leistungen im Wert von € 28.270,59 seitens der Schuldnerin erbracht gewesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Zeitpunkte der Leistungserbringung der Fensterbänke im Musikraum bezüglich des Bauvorhabens Schule N. durch Vernehmung des Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2011 (Bl. 74 ff. d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 15.07.2011 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 21.889,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.02.2010 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger von der Beklagten die Bezahlung weiteren Werklohns in der tenorierten Höhe gem. §§ 80 InsO, 631, 641 BGB i.V.m. § 16 VOB/B verlangen könne. Die Beklagte habe nur in Höhe von € 4.022,10 in zulässiger Weise gegen die Klagforderung aufrechnen können. Hinsichtlich der übrigen Forderungen greife das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder hätten sich die Forderungen nicht gleichartig gegenüber gestanden. Jedenfalls ab dem 07.08.2009 sei der Beklagten der Eröffnungsantrag bekannt gewesen, so dass Rechtshandlungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen worden seien, anfechtbar seien mit der Folge, dass eine Aufrechnung unzulässig sei. Für die Frage der Beurteilung der Werthaltigkeit der streitgegenständlichen Leistung sei jeweils auf den Einbauzeitpunkt abzustellen (vgl. OLG München, Urteil vom 08.09.2009, 5 U 2499/09, zitiert nach juris). Dabei könne dahinstehen, ob es sich um Werkleistungen handele oder nicht. Sowohl Ansprüche des Schuldners auf Kaufpreis als auch auf Werklohn gewönnen an Wert, wenn dieser seine Leistung erbringe (vgl. HambKomm/Jacoby, InsO, § 96 Rdnr. 11). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die mit der Position 1310 in der Schlussrechnung abgerechnete Leistung „Fensterbänke Musikraum" bereits überwiegend bis auf eine zu erbringende Verleistung am 29.07.2009 erbracht worden sei. Der Zeuge … habe überzeugend bekundet, dass die erforderlich werdende Verleistung an den Holzfensterbänken erst zu einem Zeitpunkt jedenfalls nach dem 22.09.2009 erfolgt sei. Den Wert dieses Teils der Leistung schätze die Kammer vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen … auf € 100,-. Hinsichtlich der Leistung, die vor dem 07.08.2009 erfolgt sei (802,80 € netto), sei eine Aufrechnung möglich. Hinzu komme bei der Position 1320 der Umstand, dass die Unterkonstruktion zu einem Zeitpunkt vor dem eingebaut worden sei, die Bekleidung erst im November 2009. Die Beklagte habe den Wert der Unterkonstruktion unwidersprochen mit mindestens 50 % des Einheitspreises angesetzt, den die Kammer ebenfalls zu Grunde lege. Mithin sei in Höhe von € 2.577,12 netto die Aufrechnung möglich. Dagegen stehe der Aufrechnung mit den vor dem 07.08.2009 erbrachten Werkleistungen, die gemäß § 96 InsO grundsätzlich möglich wäre, der Einwand der Erfüllung gegenüber. Die entsprechenden Werkleistungen, die bis auf einen Teil des Einbaus der Türblätter - insoweit greife das Aufrechnungsverbot gemäß § 96 InsO - bereits im Februar und März 2009 erbracht worden seien, seien bereits vor ihrer Aufrechnungserklärung durch die Beklagte beglichen worden. Unstreitig habe die Beklagte auf die streitgegenständlichen ersten beiden Abschlagsrechnungen, die diese Leistungen zum Gegenstand gehabt hätten, Zahlungen geleistet. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass Abschlagszahlungen einen vorläufigen Charakter hätten und ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach Erteilung der Schlussrechnung untergehe. Allerdings zeige auch dies, dass es sich um einen von der Abnahme unabhängigen eigenständigen Anspruch handele, der eigenständig fällig werde und erfüllt werden könne. Jedenfalls wenn - wie im vorliegenden Fall - sich auch bei Erteilung der Schlussrechnung nicht herausstelle, dass eine Überzahlung vorliege oder sich die endgültige Zahlungsverpflichtung bezüglich der in den Abschlagszahlungen berechneten Bauleistungen abweichend gestalte, sei von Erfüllung auszugehen. Der Kammer erscheine diese rechtliche Würdigung auch vor dem Hintergrund des insolvenzrechtlichen Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung überzeugend. Andernfalls wäre die Beklagte unbillig bevorteilt. Ihre Ansicht liefe letztlich auf eine indirekte Rückforderungsmöglichkeit der bereits gezahlten Beträge hinaus. Im Übrigen werde auf den Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 26.11.2010 Bezug genommen. Der Anspruch auf Verzugszinsen bestehe erst ab dem 18.02.2010. Die Schlussrechnung sei am 13.01.2010 geprüft worden. Mit Zugang der geprüften Schlussrechnung beim Kläger sei der Vergütungsanspruch fällig geworden. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen habe, treffe ihn die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, habe der Kläger die Kosten zu tragen, da seine Forderung zwar berechtigt gewesen sei, die Beklagte aber durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben habe. Der streitgegenständliche Rechnungsposten sei am 11.08.2010 beim Architekten eingegangen und am 17.08.2010 von diesem geprüft worden. Nach Weiterleitung an die Beklagte habe diese letztlich Zahlung veranlasst. Der Kläger wäre gehalten gewesen, die streitgegenständliche Forderung zunächst außergerichtlich geltend zu machen. Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.07.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am Montag, den 22.08.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2011 mit einem am 21.10.2011 bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte trägt vor, dass das Landgericht rechtsirrig angenommen habe, dass durch ihre Zahlungen auf die Abschlagsrechnungen der Schuldnerin Erfüllung eingetreten sei und daher der Erfüllungseinwand der Aufrechnung entgegenstehe. Bei Abschlagsrechnungen und -zahlungen handele es sich nicht um Teilschlussrechnungen und -zahlungen. Vielmehr seien Abschlagsforderungen mit Schlussrechnungsreife nur noch Abrechnungsposten, die nicht einzelnen Teilleistungen zugeordnet werden könnten. Dies gelte auch dann, wenn sich nach Erhalt der Schlussrechnung herausstelle, dass keine Überzahlung vorliege. Aus der Bezahlung der explizit als Abschlagsforderung geltend gemachten Beträge könne keine konkludente Tilgungsbestimmung im Sinne einer auf bestimmte Bauleistungen bezogenen echten Teilzahlung hergeleitet werden. Ein Fall der Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, weil die Zahlung auf eine Abschlagsrechnung eben keine endgültige Zahlung auf eine fällige Forderung darstelle. Daher sei sie nicht gehindert, nach Eingang der Schlussrechnung der Schuldnerin die Aufrechnung mit den unstreitigen Abgabenrückständen im Hinblick auf die in anfechtungsfester Zeit erbrachten Leistungen zu erklären. Die Forderung des Klägers sei damit aufgrund der von ihr erklärten Aufrechnung in Höhe von € 16.412,48 erloschen. Das Landgericht habe im Hinblick auf die Lieferung und den Einbau von Türen (Pos. 1.1) jede Auseinandersetzung und Erörterung der Werthaltigkeit der erst nach ihrer Kenntniserlangung von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin erbrachten Teilleistungen unterlassen. Ausweislich der Schlussrechnung sei diese Rechnungsposition mit insgesamt € 13.959,- (netto) abgerechnet worden. In der Abschlagsrechnung vom 22.04.2009 sei jedoch nur ein Betrag von € 7.695,- geltend gemacht worden, weil ein pauschaler und willkürlicher Sicherheitsabzug von 40 %% gemacht worden sei. Eine tatsächliche Berechnung der Werthaltigkeit der erst später zu erbringenden Leistungen sei hierdurch nicht erfolgt. Wertmäßig seien die den Rechnungspositionen 1.1 zugrunde liegenden Leistungen nahezu vollständig erbracht gewesen. Lediglich das Einhängen von Türblättern und die Montage der Schließer und Beschläge sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, der von dem Aufrechnungsverbot des § 96 InsO erfasst werde. Ihre erstinstanzlichen Ausführungen hierzu seien unwidersprochen geblieben ebenso wie ihr Wertansatz von € 1.000,-, für den sie Beweis angeboten habe. Unter Zugrundelegung dieses Wertansatzes ergebe sich für den anfechtungsfesten Zeitraum vor dem 07.08.2009 ein der Aufrechnung zugänglicher Betrag von € 12.959,- (netto). Unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Abschlagszahlungen sei die Forderung des Klägers aufgrund dessen jedenfalls in Höhe weiterer € 6.264,16 durch ihre Aufrechnung erloschen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2011, Az.: 321 O 108/10, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie vorsorglich, die Revision zuzulassen. Der Kläger trägt vor, dass die Aufrechnung der Beklagten unwirksam sei, soweit sie einen Betrag von € 4.022,10 (brutto) übersteige. Das Landgericht habe den Wert der nach dem 07.08.2009 erbrachten Werkleistungen auch hinsichtlich der in der Schlussrechnung unter Pos. 1.1 aufgeführten Leistungen (Einbau und Lieferung der Türen) zutreffend berechnet. Der Werklohnanspruch der Schuldnerin betreffend den Einbau der Türen sei nicht bereits zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung in Höhe von € 12.959,- (netto) werthaltig gewesen. Durch Anlieferung und das Einhängen der Türblätter sowie die Montage der Selbstschließer, Beschläge und Griffe habe der Werklohnanspruch der Schuldnerin bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungspositionen erheblich an Wert gewonnen. Ohne die abschließenden „Restarbeiten" wäre der Einbau der Türzargen aus Sicht der Auftraggeberin nutzlos und damit praktisch wertlos gewesen. Hierfür spreche auch das Verhalten der Schuldnerin, die bei der Abschlagsrechnung vom 22.04.2009 einen Sicherheitsabschlag von € 5.130,- (netto) gemacht und nicht den vollen Betrag in Rechnung gestellt habe. Durch die nach dem 07.08.2009 erbrachten „Restarbeiten" habe der Werklohnanspruch der Schuldnerin mindestens in Höhe von € 5.130,- (netto) an Wert gewonnen. Zur Werthaltigkeit der „Restarbeiten" seien erstinstanzlich zunächst keine Ausführungen erfolgt, weil das Landgericht von der Erfüllungswirkung der Abschlagszahlungen ausgegangen sei. Die auf die Abschlagsrechnungen vom 04.02. und 22.04.2009 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt € 16.412,48 seien mit Tilgungsbestimmung erfolgt, womit bereits vor dem 07.08.2009 Erfüllung hinsichtlich der in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Werkleistungen eingetreten sei. In den Abschlagsrechnungen der Schuldnerin seien die von dieser bereits erbrachten Leistungen ausdrücklich aufgeführt und unter Berücksichtigung etwaiger vorangegangener Abschlagszahlungen einzeln abgerechnet worden. Da die Beklagte die ausgewiesenen Rechnungsbeträge jeweils in voller Höhe bezahlt habe, sei insoweit Erfüllung eingetreten. Spätestens mit den handschriftlichen Vermerken des Zeugen … auf der Schlussrechnung habe die Beklagte anerkannt, dass mit den geleisteten Abschlagszahlungen diejenigen Werkleistungen vergütet worden seien, die mit den entsprechenden Abschlagsrechnungen abgerechnet worden seien. Die Beklagte könne sich nach Eintritt des Insolvenzfalls nicht darauf zurückziehen, dass es hinsichtlich der Abschlagszahlungen zunächst keine und erst nach Stellung der Schlussrechnung eine Zweckbestimmung hinsichtlich der Abschlagszahlungen gegeben habe. Anderes wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger nicht zu vereinbaren. Ansonsten hätten es die Insolvenzgläubiger in vergleichbaren Fallkonstellationen stets selbst in der Hand, das in § 96 InsO geregelte Aufrechnungsverbot durch spätere Tilgungsbestimmung zu umgehen. Sofern das Berufungsgericht nicht von einer Erfüllungswirkung der Zahlungen ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass die im Anschluss an die Stellung der Schlussrechnung von der Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung, die Abschlagszahlungen auf die von der Schuldnerin nach dem 07.08.2009 erbrachten Leistungen anzurechnen, als Rechtsfolgen auslösende Willenserklärung ebenfalls der Anfechtung unterliege, die er hiermit vorsorglich erkläre. Selbst wenn man die Abschlagszahlungen als bloße Anzahlungen ohne Erfüllungswirkung ansähe, hätte ein Ausgleich seitens der Schuldnerin erst im Rahmen der Schlussrechnung und damit nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfolgen müssen. Der jeweilige Ausgleichsanspruch der Beklagten wäre im Zeitpunkt der einzelnen Zahlung, also vor dem 07.08.2009 entstanden und im eröffneten Insolvenzverfahren als einfache Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO zu qualifizieren gewesen. Eine Verrechnung des Ausgleichsanspruchs mit den Vergütungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin würde an dem insolvenzrechtlichen Auf- bzw. Verrechnungsverbot scheitern. Hätte die Schuldnerin das Bauvorhanden nach Insolvenzantragstellung nicht fortgeführt, hätte auch der Rückforderungsanspruch der Beklagten aus Überzahlung als einfache Insolvenzforderung gem. § 38 InsO und nicht als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO geltend gemacht werden müssen. Im Ergebnis komme eine Verrechnung der streitgegenständlichen Gegenforderungen nur hinsichtlich der vor dem 07.08.2009 werthaltig gewordenen Vergütungsansprüche der Schuldnerin in Betracht. Insoweit müsse sich die Beklagte entscheiden, ob sie mit den Steuerforderungen oder mit den geleisteten Anzahlungen verrechnen wolle. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 23.10.2012 beantragt der Kläger, die Sache auf den Senat zurückzuübertragen, weil diese grundsätzlich Bedeutung habe. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gem. §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Ziff. 3 Abs. 1 VOB/B (2006) einen Vergütungsanspruch in Höhe von € 12.277,48 gegen die Beklagte. In Höhe der Differenz zu der vom Kläger geltend gemachten Klagforderung von € 25.911,45 ist die Vergütungsforderung durch die wirksame Aufrechnung der Beklagten mit Steuerforderungen gegen die Schuldnerin in überschießender Höhe erloschen (§ 389 BGB). Insoweit ist die Aufrechnung nicht gem. § 96 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 InsO unwirksam, da die Beklagte die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise erlangt hat. In der Sache keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit diese geltend macht, dass hinsichtlich der Pos. 1.1 der Schlussrechnung vom 10.08.2010 (Anl. K 7) (Türen) nur Teilleistungen im Wert von € 1.000,- noch nicht von der Schuldnerin erbracht gewesen seien, als sie am 07.08.2009 von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin Kenntnis erlangt habe. 1. Unstreitig stand der Schuldnerin aufgrund der teils vor und teils nach der am 07.08.2009 erfolgten Kenntniserlangung der Beklagten von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin (vgl. Anl. B 1) erbrachten Werkleistungen aus der Schlussrechnung vom 10.08.2010 (Anl. K 7) ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von € 34.531,55 (inkl. Mehrwertsteuer) gegen die Beklagte zu. a) Dabei handelte es sich um einen Vergütungsanspruch gem. §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Ziff. 3 VOB/B (2006). Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Vertrag, den die Parteien nicht vorgelegt haben, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Werklieferungsvertrag, auf den gem. § 651 Satz 1 BGB kaufrechtliche Bestimmung anzuwenden sind, sondern als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu qualifizieren. Auch wenn die von der Schuldnerin gelieferten Fenstern und Türen industriell hergestellt und nicht individuell angefertigt gewesen sein sollten, lag der Schwerpunkt des Vertrages nicht in der Herstellung und Montage, sondern in einem über die Pflicht zur rein technischen Herstellung hinausgehenden Gesamterfolg (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 651 Rdnr. 4). Die Schuldnerin hatte ausweislich der Schlussrechnung alte Fenster abzubrechen und die neuen Fenster und Türen in das Schulgebäude einzupassen und einzubauen. Fenster und Türen wurden dadurch zum wesentlichen Bestandteil des Schulgebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB). Wird der Einbau von Einzelteilen in ein Bauwerk übernommen und verlieren die Teile dadurch ihre Eigenschaft als selbständige Sache, spricht dies für einen Werkvertrag (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2010, 4 U 67/10, NJW-RR 2011, 669, Rn. 54, zitiert nach juris). Die Vertragsparteien selbst sind davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelte, wie die Vertragshandhabung (Erteilung und Bezahlung von Abschlagsrechnungen, Abnahme, Schlussrechnungsprüfung etc.) zeigt. Dass die Vertragsparteien die Geltung der VOB/B vereinbart hatten, ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Die von der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2010 (Anl. K 3) erklärte Aufrechnung gegen die Vergütungsforderung aus der damals vorliegenden Schlussrechnung vom 21.12.2009 (Anl. K 8) mit rückständigen Abgabenforderungen der Schuldnerin in Höhe von € 53.743,95 ist nicht lediglich in Höhe von € 4.022,10, wie das Landgericht gemeint hat, sondern in Höhe von € 13.869,59 wirksam. aa) Dabei ist das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass für Frage, ob die Beklagte die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise im Sinne des § 96 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 InsO erlangt hat, nicht auf den Vertragsschluss als Rechtshandlung der Schuldnerin abzustellen ist, sondern darauf, inwieweit die Schuldnerin ihren Werklohnanspruch durch Erbringung von Bauleistungen werthaltig gemacht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2010, IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673, Rn. 13, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.06.2011, IX ZR 183/09, Rn. 3, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 08.09.2009, 5 U 2499/09, ZInsO 2009, 2151, Rn. 7, zitiert nach juris; HambKomm/Jacoby, InsO, 4. Auflage, § 96 Rdnr. 11). Die Beklagte kann also nur gegen den Teil des Vergütungsanspruchs wirksam aufrechnen, der auf Leistungen der Schuldnerin entfällt, die erbracht wurden, bevor die Beklagte am 07.08.2009 Kenntnis von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin erlangt hat (vgl. Anl. B 1). Daher hat zunächst eine Abgrenzung zu erfolgen, welchen Teil des Gesamtauftragsvolumens die Schuldnerin vor dem 07.08.2009 und welchen Teil sie ab diesem Zeitpunkt erbracht und damit ihre Vergütungsforderung werthaltig gemacht hat. Die Gesamtvergütung der Schuldnerin belief sich gemäß der Schlussrechnung vom 10.08.2010 (Anl. K 7) unstreitig auf insgesamt € 50.944,03 (brutto). Davon entfällt ein Anteil von € 20.434,58 (brutto) auf den Leistungszeitraum vor dem 07.08.2009. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe der 1. und 2. Abschlagsrechnungen von € 16.412,48 (brutto) (Anlagenkonvolut K 5) sowie weiteren zu diesem Zeitpunkt von der Schuldnerin bereits erbrachten Leistungen zusammen, deren Wert das Landgericht zutreffend mit € 4.022,10 (brutto) festgestellt hat (vgl. Urteil des Landgerichts, Seite 4, Bl. 99 d.A.). Dass die Schuldnerin die in der 1. und 2. Abschlagsrechnung enthaltenen Arbeiten ausgeführt hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Demgemäß beträgt der auf den Zeitraum ab dem 07.08.2009 entfallende Vergütungsanteil € 30.509,45 (brutto). Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht die hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus der Türen (Pos. 1.1 der Schlussrechnung vom 10.08.2010, Anl. K 7) bis zum 07.08.2009 erbrachten Teilleistungen nur mit dem in der 2. Abschlagsrechnung vom 22.04.2009 (Anlagenkonvolut K 5) enthaltenen Betrag von € 7.695,- (netto) angesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht lediglich ein Abzug von € 1.000,- vorzunehmen, weil per 07.08.2009 lediglich die Türblätter noch nicht eingehängt und die Selbstschließer, Beschläge und Griffe noch nicht montiert waren. Der Vortrag der Beklagten zu dem Wert der am 07.08.2009 von der Schuldnerin bereits erbrachten Teilleistung ist insoweit unsubstantiiert. Zwar ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie keine genaue Berechnung darüber angestellt hat, auf welchen Betrag sich der Arbeitslohn für das Einhängen und Montieren der Türen einschließlich Transport beläuft, sondern den Betrag geschätzt hat. Allerdings hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass die Schuldnerin ihr bereits vor dem 07.08.2009 das Eigentum an den Türblättern, Selbstschließern, Beschlägen und Griffen verschafft hatte. Ein solcher Eigentumsübergang ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich lediglich vorgetragen, dass sämtliche Türelemente zum Rechnungstitel 1.1 vor dem 25.03.2009 von dem Zulieferer an die Schuldnerin ausgeliefert worden seien und wegen Bauverzögerungen durch andere Gewerke mit der Schuldnerin vereinbart worden sei, dass diese Blätter und Beschläge bei sich auf Lager verwahre, bis diese am 16.10.2009 (Türblätter) hätten eingehängt bzw. am 11.12.2009 (Selbstschließer, Beschläge, Griffe) hätten montiert werden können (Schriftsatz vom 29.06.2010, Seite 4, Bl. 19 d.A.). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass - mit Ausnahme der Türzargen - bereits eine Eigentumsübertragung hinsichtlich der Türelemente stattgefunden hat. Mangels Einbaus der Türblätter kommt auch kein gesetzlicher Eigentumserwerb durch die Beklagte (§ 946 BGB) in Betracht, bevor diese von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin Kenntnis erlangte. Hätte die Schuldnerin das Eigentum an den Türblättern schon im Frühjahr 2009 auf die Beklagte übertragen gehabt, hätte sie in der 2. Abschlagsrechnung vom 22.04.2009 nicht einen Abschlag von 40 % bei der Pos. 1.1 gemacht, da der reine Arbeitslohn für das Einhängen und die restliche Montage der Türen zuzüglich Transportkosten deutlich niedriger zu beziffern ist als der abgezogene Betrag von € 5.130,- zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Schuldnerin hat seinerzeit eine Gesellenstunde mit € 41,80 (netto) berechnet (vgl. Seite 5 der Schlussrechnung vom 10.08.2010, Anl. K 7). Dass das Einhängen der Türblätter und die Montage von Selbstschließern, Beschlägen und Griffen einen Zeitaufwand von knapp 123 Stunden erfordert hätte, erscheint bei einer Gesamtzahl von neun Türen fernliegend. Angesichts dessen hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, warum für das Material zuzüglich der Kosten für das Einhängen der Türblätter und Montage nur ein Betrag von € 1.000,- anzusetzen sein soll. Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 25.09.2012 (Bl. 139 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag zu diesem Punkt unsubstantiiert ist, ohne dass die Beklagte hierzu ergänzend vorgetragen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger erstinstanzlich Anlass hatte, den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten trotz des Hinweises des Landgerichts vom 26.11.2010 zu bestreiten. bb) Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Beklagte den Vergütungsanspruch der Schuldnerin hinsichtlich der in der 1. und 2. Abschlagsrechnung vom 04.02. und 22.04.2009 (Anlagenkonvolut K 5) enthaltenen Arbeiten bereits durch die beiden Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt € 16.412,48 erfüllt hatte, so dass der Vergütungsanspruch insoweit gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen war. Bei den genannten Zahlungen der Beklagten handelte es sich um Abschlagszahlungen. Gemäß § 16 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (2006) sind Abschlagszahlungen auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Diese Regelung bezweckt, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen ist auf Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk gerichtet und dadurch gekennzeichnet, dass Zahlungen darauf nur vorläufig sind bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlussrechnung (BGH, Urteil vom 15.07.2004, VII ZR 471/01, BauR2004, 1146, Rn. 13, zitiert nach juris). Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2006) hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der von ihm vorgelegten Schlussrechnung. Der Anspruch wird spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Aus dieser Regelung wie auch aus der Abschlagszahlungsvereinbarung folgt, dass der Auftragnehmer nach Beendigung des Vertrages seine Leistung prüfbar endgültig abzurechnen hat. In dieser Abrechnung ist die gesamte Vergütung einschließlich der vergütungsgleichen Ansprüche darzustellen und der Saldo, der sich nach Abzug der Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt, zu ermitteln. Abschlagszahlungen sind ebenso wie Vorauszahlungen lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Vertrages bezogen werden können (BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 225/07, BGHZ 182, 158, Rn. 45, zitiert nach juris; Urteil vom 15.07.2004, VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146, Rn. 14, zitiert nach juris; Urteil vom 11.02.1999,VII ZR 388/97, BGHZ 140, 365, Rn. 24, zitiert nach juris; Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, NJW 1999,417, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 09.01.1997, VII ZR 69/96, NJW 1997, 1444, Rn. 6, zitiert nach juris). Dementsprechend hat der BGH auch entschieden, dass zu hohe oder zu geringe Abschlagszahlungen wegen ihres Charakters als Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen sind, so dass der Werkunternehmer nach Erstellung der Schlussrechnung eine Überzahlung einzelner Teilleistungen nicht zurückgewähren muss, soweit er andere noch nicht oder nur unzureichend vergütete Leistungen erbracht hat, auf die der durch Gegenleistungen nicht gedeckte Teile der Abschlagszahlungen im Rahmen der Schlussrechnung zu verrechnen ist. Nur soweit die Summe der Voraus- und Abschlagszahlungen die dem Werkunternehmer zustehende Gesamtvergütung übersteigt, ist dieser zur Rückzahlung verpflichtet (BGH, Urteil vom 19.03.2002, X ZR 125/00, NZBau 2002, 390, 391; Rn. 15, zitiert nach juris). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Abschlagszahlungen der Beklagten zwar zu einer teilweisen Erfüllung des betagten (d.h. noch nicht fälligen) Vergütungsanspruchs aus der Schlussrechnung führten, sich aber die Erfüllungswirkung auf den Vergütungsanspruch als Ganzes und nicht etwa auf bestimmte, abgrenzbare Teilleistungen bezog. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die 1. und 2. Abschlagsrechnung der Schuldnerin jeweils genau beschriebene Einzelleistungen enthielten, die von der Schuldnerin erbracht waren. Denn dieser Aufstellung bedurfte es zum Nachweis der vertragsgemäßen Leistung im Sinne des § 16 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (2006). Womit in Abschlagsrechnungen die betreffenden Abschlagsforderungen begründet werden, ist unerheblich, da im Rahmen der Schlussrechnung eine Gesamtforderung zu ermitteln ist, der die Abschlagszahlungen als Rechnungsposten gegenüberzustellen sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch keine andere Wertung vorzunehmen, wenn sich nach Erteilung der Schlussrechnung herausstellt, dass im Hinblick auf die in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Leistungspositionen keine Überzahlung durch die Abschlagszahlungen erfolgt ist, weil die endgültige Vergütung hinsichtlich dieser Positionen gemäß Schlussrechnung identisch mit den geforderten Abschlägen ist. Dementsprechend liegt auch in der Prüfung der Schlussrechnung vom 10.08.2010 durch den von der Beklagten beauftragten Architekten, den Zeugen …, kein Anerkenntnis der Beklagten, mit ihren Abschlagszahlungen im Wege von Teilschlusszahlungen die in der 1. und 2. Abschlagsrechnung der Schuldnerin abgerechneten Leistungen endgültig bezahlt zu haben. Denn im Rahmen der Schlussrechnung handelt es sich bei den einzelnen Rechnungspositionen ebenso wie den einzelnen Abschlagszahlungen nur um unselbständige Rechnungsposten, aus denen ein Saldo zu ermitteln ist. Etwas anderes wäre nur anzunehmen gewesen, wenn sich die Vertragsparteien auf eine Teilabnahme bereits fertiggestellter Teile des geschuldeten Leistungsumfangs und die Erteilung von Teilschlussrechnungen im Sinne von § 16 Nr. 4 VOB/B (2006) geeinigt hätten. Danach können in sich abgeschlossene Teile der Leistung nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden. Dass die Beklagte und die Schuldnerin eine derartige Teilabnahme vertraglich vereinbart und solche Teilabnahmen stattgefunden hätten, hat der Kläger auch auf gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 25.09.2012 (Bl. 139 ff. d.A.) nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Auftragserteilung -mit Ausnahme späterer Nachtragsaufträge - einheitlich auf der Basis des Leistungsverzeichnisses und nicht aufgegliedert in mehrere voneinander unabhängige Teilaufträge erfolgt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Rechnungen vom 04.02. und 22.04.2009 (Anlagenkonvolut K 5) von der Schuldnerin als Abschlagsrechnungen und nicht als Teilrechnungen oder Teilschlussrechnungen bezeichnet worden sind. Auch hätte die Schuldnerin bei der Vereinbarung von Teilabnahmen in der 2. Abschlagsrechnung vom 22.04.2009 die Pos. 1.1 (Türen) noch nicht abrechnen dürfen, da zum damaligen Zeitpunkt unstreitig erst die Türzargen eingebaut waren, die Türblätter aber noch nicht eingehängt und die Selbstschließer, Beschläge und Griffe noch nicht montiert waren. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe eine Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Abschlagszahlungen getroffen, die sie nicht nachträglich ändern könne, trifft es zwar zu, dass die Beklagte mit den Zahlungen von € 7.255,43 und € 9.157,05 die 1. und 2. Abschlagsrechnung der Schuldnerin bezahlen wollte. Auch ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass damit der Anspruch der Schuldnerin auf Abschlagszahlungen im Sinne von Anzahlungen auf die noch nicht fällige Schlussrechnungsforderung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen war. Jedoch hat der Kläger keine Umstände dafür dargetan, dass die Beklagte mit den Abschlagszahlungen nicht nur Anzahlungen, sondern auf die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Bauleistungen bezogene Teil(schluss)zahlungen erbringen wollte. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich, zumal hierfür für die Beklagte vor der Endabnahme der Arbeiten kein Grund bestanden hätte. Sind aber Abschlagszahlungen als Anzahlungen auf den sich aus der Schlussrechnung ergebenden Vergütungsanspruch als Ganzes anzusehen, liegt auch entgegen der Auffassung des Klägers keine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung durch die Beklagte vor und die Frage der insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit einer durch nachträglich geänderte Tilgungsbestimmung vom Gläubiger geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit stellt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch die Regelung des § 96 Abs. 1 Ziff. 3 InsO keine abweichende rechtliche Behandlung der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen. Die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage ergibt sich nicht aus einer „Verrechnung des Ausgleichsanspruchs mit den Vergütungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin", wie der Kläger meint (Schriftsatz vom 08.10.2012, Seite 2 f., Bl. 148 f. d.A.). Der Beklagten stand aufgrund der von ihr geleisteten Abschlagszahlungen zu keinem Zeitpunkt ein Rückforderungsanspruch gegen die Schuldnerin zu. Rechtsgrund für die Abschlagszahlungen war die vertragliche Vereinbarung mit der Schuldnerin, mithin aufgrund der Einbeziehung der VOB/B die Regelung des § 16 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (2006). Solange die Abnahme der Arbeiten durch die Beklagte noch nicht erfolgt war und die Schuldnerin noch keine prüffähige Schlussrechnung erteilt hatte, bestand kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Abschlagszahlungen. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten wäre erst entstanden, wenn sich aus der Schlussrechnung ergeben hätte, dass die Summe der Vorauszahlungen die Höhe der von der Schuldnerin zu beanspruchenden Gesamtvergütung überstiegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, Rn. 24, 26, zitiert nach juris). Dies war hier jedoch ausweislich der Schlussrechnung vom 10.08.2010 (Anl. K 7) nicht der Fall. Auf die Frage, ob die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Abschläge nur als einfache Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu qualifizieren wäre, kommt es nicht an. cc) Der Kläger verkennt, dass es vorliegend allein um die Frage geht, ob die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen den von der Schuldnerin vor Kenntniserlangung der Beklagten von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin am 07.08.2009 von dieser erbrachten Teilleistungen ganz oder teilweise zuzuordnen sind. Diese Zuordnung ergibt sich aus dem Wesen von Abschlagszahlungen als Anzahlung auf die noch nicht fällige Vergütungsforderung aus der Schlussrechnung als Ganzes. Daraus folgt, dass die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von € 16.412,48 (brutto) nicht etwa dem auf den Zeitraum bis zum 07.08.2009 entfallenden Vergütungsanspruch überhaupt nicht zuzuordnen wären. Vielmehr sind die Abschlagszahlungen den beiden Leistungszeiträumen im selben Verhältnis zuzuordnen wie zwischen dem Gesamtvergütungsanspruch des Klägers und den auf die beiden Leistungszeiträume entfallenden Teilvergütungsansprüchen besteht. Wie bereits ausgeführt, entfällt ein Anteil der gesamten Vergütungsforderung der Schuldnerin von € 20.434,58 (brutto) auf den Leistungszeitraum vor dem 07.08.2009, während der auf ab dem 07.08.2009 erbrachten Teilleistungen entfallende Vergütungsanteil € 30.509,45 (brutto) beträgt. Daraus ergibt sich, dass 40 % der Gesamtleistung vor dem 07.08.2009 und 60 % ab dem 07.08.2009 erbracht worden sind. Die von der Beklagten erbrachten Abschlagszahlungen von € 16.412,48 (brutto) sind folglich mit einem Anteil von 40 %% = € 6.564,99 dem Vergütungsanspruch zu zuordnen, der sich aus den von der Schuldnerin vor dem 07.08.2009 erbrachten Teilleistungen ergibt, während ein Anteil von 60 %% = € 9.847,49 rechnerisch auf die ab dem 07.08.2009 erbrachten Teilleistungen entfällt. Die Vergütungsforderung der Schuldnerin von € 20.434,58, die auf die vor dem 07.08.2009 erbrachten Teilleistungen entfällt, ist somit in Höhe von € 6.564,99 durch die Abschlagszahlungen und im Übrigen durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung, der insoweit kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot entgegen steht, erloschen. Die zugesprochene Klagforderung ergibt sich aus dem Vergütungsanteil von € 30.509,45, hinsichtlich dessen die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 InsO unwirksam ist, abzüglich der darauf entfallenden Abschlagszahlungen von € 9.847,49 sowie den weiteren unstreitig von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von € 7.030,26 und € 1.354,22 (€ 30.509,45 - € 9.847,49 - € 7.030,26 - € 1.354,22 = € 12.277,48). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen die Parteien im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dass Abschlagszahlungen lediglich Anzahlungen auf die noch nicht fällige (betagte) Schlussrechnungsforderung und im Rahmen der Schlussrechnung lediglich Rechnungsposten darstellen, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Vertrages bezogen werden können, ist durch ständige Rechtsprechung des BGH geklärt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 225/07, BGHZ 182, 158, Rn. 45, zitiert nach juris). Das Gericht weicht von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab, sondern wendet diese im Einzelfall an. Durchgreifende Bedenken, diese Rechtsprechung wegen des Insolvenzeintritts bei der Schuldnerin während der Ausführung der Auftrags auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, bestehen nicht. Die Sache war nicht vom entscheidenden Einzelrichter auf den Senat zurückübertragen, da die Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.