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Urteil

1 U 236/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits vorhandenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (hier: des Grundstückseigentümers gegen den Nachunternehmer) nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor der Sanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der Sanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt.(Rn.19) 2. Ist die nachträgliche Abdichtung eines Bauwerks (hier: Werkleistung „Flachdachabdeckung“) mangelhaft und kommt es deshalb zum Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen (hier: Durchfeuchtungsschaden an den eigentlich durch das Flachdach zu schützenden darunter liegenden Bauteilen), so ist auch das ein Schaden, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhenden Unwert ausdrückt.(Rn.19) 3. Ein sog. Mangelfolgeschaden, für den eine Ersatzpflicht auch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, würde nur vorliegen, wenn die Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016, Az. 325 O 89/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits vorhandenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (hier: des Grundstückseigentümers gegen den Nachunternehmer) nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor der Sanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der Sanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt.(Rn.19) 2. Ist die nachträgliche Abdichtung eines Bauwerks (hier: Werkleistung „Flachdachabdeckung“) mangelhaft und kommt es deshalb zum Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen (hier: Durchfeuchtungsschaden an den eigentlich durch das Flachdach zu schützenden darunter liegenden Bauteilen), so ist auch das ein Schaden, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhenden Unwert ausdrückt.(Rn.19) 3. Ein sog. Mangelfolgeschaden, für den eine Ersatzpflicht auch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, würde nur vorliegen, wenn die Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führen.(Rn.20) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016, Az. 325 O 89/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die klagende Versicherung macht als angeblicher Bauleistungsversicherer eines Bauvorhabens auf dem Grundstück ... in Hamburg Regressansprüche gegen die Beklagte geltend, mit der Behauptung, die insoweit beauftragte Beklagte habe eine Flachdachabdeckung mangelhaft hergestellt, so dass es zu einem Wasserschaden in dem Gebäude gekommen sei. Die mit dem Wasserschaden verbundenen Schadenspositionen habe sie gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der Bauherrin und Eigentümerin des Grundstücks, reguliert. Die Eigentümerin habe entsprechende Zahlungen an die Firma A. P. erbracht. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der beim Landgericht Hamburg gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus einem nach § 86 VVG übergegangenen Recht zu. Ein Anspruch der angeblichen Eigentümerin des Grundstücks, der hätte übergehen können, bestehe nicht. Ein vertraglicher Anspruch sei mangels vertraglicher Beziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben. Auch ein deliktischer Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte sei nicht gegeben, da es an einem über das Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hinausgehenden Schaden und damit an einer Eigentumsverletzung im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB fehle. Ein deliktischer Anspruch bestehe dann nicht, wenn sich der eingetretene Schaden allein darin verkörpere, dass ein Bauunternehmer seine Leistung mangelhaft erbracht habe, da das Deliktsrecht nicht das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse daran schütze, dass vertragliche Pflichten ordnungsgemäß erfüllt würden. Im Übrigen sei der Anspruch auch durch Erfüllung erloschen, da mangels substanziierten Vortrags der Klägerin nicht davon auszugehen sei, dass die Firma A. P. für die von ihr veranlassten Leistungen von der Grundstückeigentümerin eine Zahlung erhalten habe. Die Beklagte hafte allenfalls gesamtschuldnerisch neben der vertraglich verpflichteten Firma A. P., auch ihre Schuld sei daher durch die Leistungen zur Schadensbeseitigung der Firma A. P. erfüllt worden. Bezüglich weiterer geltend gemachter Schäden sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin entsprechende Kosten getragen habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Zu Unrecht habe das Landgericht deliktische Ansprüche verneint. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, es fehle an einem über das Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hinausgehenden Schaden, verkenne es dass es zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen gebe. Es gehe auch nicht um mangelhaft erbrachte Werkleistungen, sondern um Sachschäden, die aufgrund und in Folge mangelhafter Werkleistung eingetreten seien. Ein Sachschaden, der als geradezu klassischer Mangelfolgeschaden verursacht werde, sei gerade nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert. Es habe eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, eine ordnungsgemäße Abdichtung herzustellen. Sie habe ihre Arbeiten so sorgfältig ausführen müssen, dass keine Ursache für den Eintritt eines Sachschadens an der bearbeiteten Sache gesetzt werde. Diese Verpflichtung strahle auch auf die Interessen des Gebäudeeigentümers aus, wenn er Arbeiten nur indirekt, über einen Generalunternehmer beauftragt habe. Vorsorglich berufe sich die Klägerin darauf, dass die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation eingetreten seien. Schließlich sei auch die Begründung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, wonach ein Anspruch wegen Erfüllung jedenfalls erloschen sei. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gehabt, die zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen seien. Ob, wer und wie aus welchen Gründen den Schaden dann tatsächlich beseitigt habe, sei unerheblich. Ihre Versicherungsnehmerin habe auch die Firma A. P. nicht in Anspruch nehmen dürfen, da diese in die Bauleistungsversicherung einbezogen gewesen sei, die vom Landgericht angenommene Gesamtschuld bestehe daher nicht. Schließlich könne auch die Aussage des Landgerichts, wonach kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der nicht unmittelbar mit der Schadensbeseitigung zusammenhängenden Arbeiten bestünde, nicht nachvollzogen werden. Auch bei den Kosten der Reinigungsarbeiten handele es sich um Kosten der Schadensbeseitigung. Die Klägerin beantragt, Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 (325 O 89/16) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 26.097,64 nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Idee der Drittschadensliquidation verfange nicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.04.2017, die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.06.2017 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt, woraufhin das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 10.07.2017 festgesetzt hat. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen auf die Klägerin übergegangenen Ersatzanspruch der Grundstückseigentümerin gegen die Beklagte abgelehnt. Es liegt weder eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Wie auch die Klägerin einräumt kommen als Schadensersatzansprüche, die auf sie übergegangen sein könnten, nur solche deliktischer Natur aus § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere solche aus Eigentumsverletzung in Betracht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht indes nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist. Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits vorhandenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor der Sanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der Sanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt. Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der Schaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht deshalb grundsätzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Schaden liegt in der Regel auch vor, wenn er darin besteht, dass der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dient diese einem bestimmten Erfolg, so ist dieser Gegenstand des Vertragsinteresses. Muß der Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder Architektenauftrag in die Bausubstanz eingreifen, so ist eine damit zusammenhängende Schädigung dieser Bausubstanz in der Regel keine Eigentumsverletzung. Denn es ist Gegenstand des Vertrages, durch eine Änderung der Bausubstanz eine Sanierungsleistung zu erbringen und damit den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Schlägt diese Leistung fehl, ist allein das Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung betroffen. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Schaden durch eine mangelhafte Leistung an einem vollständig neuen Bauteil entsteht, an dem der Besteller ohnehin kein mangelfreies Eigentum erwirbt. Es gilt auch dann, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bauteilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungsaufgabe integriert sind, dass ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschuldete Erfolg nicht erzielt werden kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Schaden in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Das Interesse des Bestellers besteht dann daran, ein unter Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz funktionstaugliches Bauteil zu erhalten. Dieses Interesse wird durch die Vertragsordnung geschützt. Das gilt unabhängig davon, ob der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg darin besteht, auch das Eigentum des Bestellers zu schützen. Ist beispielsweise die nachträgliche Abdichtung eines Bauwerks mangelhaft und kommt es deshalb zum Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen, so ist auch das ein Schaden, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhenden Unwert ausdrückt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – VII ZR 158/03 –, BGHZ 162, 86-98, Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Nach dem Vortrag der Klägerin soll die Beklagte ihre Werkleistung „Flachdachabdeckung“ mangelhaft erbracht haben, was zum Eintritt eines Durchfeuchtungsschadens an den eigentlich durch das Flachdach zu schützenden darunter liegenden Bauteilen geführt haben soll (Klage S. 3). Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Durchfeuchtungsschaden nicht um einen sog. Mangelfolgeschaden, für den eine Ersatzpflicht auch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Dazu gehören die Fälle, in denen durch eine fehlgeschlagene Baumaßnahme in das Bauwerk eingebrachte Sachen oder das Grundstück beschädigt werden. Dazu gehören aber auch die Fälle, in denen Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – VII ZR 158/03 –, BGHZ 162, 86-98, Rn. 38). Vorliegend waren durch die Werkleistung „Flachdachabdeckung“ die darunter liegenden Bauteile aber unmittelbar berührt, weil es gerade Zweck der Werkleistung der Beklagten war, diese Bauteile vor Feuchtigkeit aufgrund von Wettereinflüssen zu schützen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertrag über die vorgeblich mangelhafte Werkleistung zwischen dem durch das Deliktsrecht prinzipiell geschützten Eigentümer und dem Werkunternehmer direkt besteht. Insofern hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass gar kein Vertrag bezüglich einer Flachdachabdeckung zur Beklagten bestanden hätte, ihr auch deliktsrechtlich nicht vorgeworfen werden könnte, eine solche Abdeckung nicht geleistet und daher fremdes Eigentum (durch Unterlassen) beschädigt zu haben. Erst die vertragliche Beziehung schafft Handlungpflichten, deren Verletzung zu Schäden am Eigentum führen können. Ein Deliktsanspruch wird also nicht wegen des Bestehens auch vertraglicher Beziehungen ausgeschlossen, sondern erst aufgrund der vertraglichen Beziehungen entstehen Pflichten, die verletzt werden können, so dass ein deliktischer Anspruch überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Wenn man, wie die Klägerin es tut, den Eigentümer derart in den Schutzbereich eines zwischen Dritten abgeschlossenen Werkvertrages einbezieht, dass die vertragliche Verpflichtung auch ihm gegenüber Handlungspflichten begründet, kann die Beurteilung von Pflichtverstößen als Delikt i.S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht anders ausfallen, als dann wenn die vertraglichen Beziehungen direkt zwischen Eigentümer und Werkunternehmer bestehen. Wie der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung ausführt (a.a.O. Rn 32) sind Ansprüche aus Vertrag und Delikt nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Ob neben einem festgestellten Anspruch aus Delikt auch noch vertragliche Ansprüche bestehen hat daher keinen Einfluss auf den Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen sind nach Vortrag der Klägerin alles Beseitigungskosten für den in Folge der mangelhaft erbrachten Werkleistung entstandenen und mit diesem stoffgleichen Durchfeuchtungsschaden, so dass für sämtliche Schadenspositionen das oben gesagte gilt. Ansprüche aus einer Drittschadensliquidation sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, sie sind von der Klägerin auch in keiner Weise (auch nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts vom 09.05.2017) dargelegt worden. Die Eigentümerin des Grundstücks und Versicherungsnehmerin der Klägerin hat als Bauherrin vertragliche Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistungen gegen die von ihr beauftragte Generalübernehmerin. Von einem Auseinanderfallen von Schaden und (vertraglichen) Ansprüchen kann daher keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.