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Urteil

1 U 40/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unterlässt der Auftraggeber die Vornahme einer ihm obliegenden und bei der Herstellung des Bauwerks erforderlichen Mitwirkungshandlung und gerät er hierdurch in Annahmeverzug, so hat der Auftragnehmer einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.(Rn.101) 2. Bei Bauverträgen besteht die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung u.a. darin, dass das Baugrundstück aufnahmebereit für die Leistung des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt wird und die insoweit erforderlichen Vorunternehmerleistungen erbracht sind und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.(Rn.104) 3. Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem einzelne Mitwirkungshandlungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Bauablauf, wie er vom Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Terminvereinbarungen nach seinen bautechnischen und baubetrieblichen Anforderungen vorgesehen ist, wobei dies bei einem ungestörten Bauablauf dem aufgestellten Bauablauf- oder Terminplan entnommen werden kann. Etwas anderes gilt in dem Fall, in dem der tatsächliche Bauablauf von Verzögerungen und zahlreichen Umplanungen geprägt ist.(Rn.108)
Tenor
1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158.506,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. 2. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und die der Beklagten zurückgewiesen. Die von den Nebenintervenienten erhobene Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten aus erster Instanz haben die Klägerin 47 %, die Beklagte 53 % zu tragen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten hat die Klägerin jeweils 47 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 91 %, die Nebenintervenienten zu 1) und 2) jeweils 3,5 % und die Beklagte 2 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) im Berufungsverfahren trägt dieser nach einem Streitwert von 1.624.254,18 € zu 9 % selbst, zu 91 % hat sie die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) im Berufungsverfahren trägt diese nach einem Streitwert von 1.410.096,08 € zu 10 % selbst, zu 90 % hat sie die Klägerin zu tragen. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und Nebenintervenienten bleibt nachgelassen die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.624.254,18 € festgesetzt, dabei entfällt auf die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Feststellungsausspruch des Landgerichts (Widerklage) ein Betrag von 30.615,25 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterlässt der Auftraggeber die Vornahme einer ihm obliegenden und bei der Herstellung des Bauwerks erforderlichen Mitwirkungshandlung und gerät er hierdurch in Annahmeverzug, so hat der Auftragnehmer einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.(Rn.101) 2. Bei Bauverträgen besteht die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung u.a. darin, dass das Baugrundstück aufnahmebereit für die Leistung des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt wird und die insoweit erforderlichen Vorunternehmerleistungen erbracht sind und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.(Rn.104) 3. Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem einzelne Mitwirkungshandlungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Bauablauf, wie er vom Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Terminvereinbarungen nach seinen bautechnischen und baubetrieblichen Anforderungen vorgesehen ist, wobei dies bei einem ungestörten Bauablauf dem aufgestellten Bauablauf- oder Terminplan entnommen werden kann. Etwas anderes gilt in dem Fall, in dem der tatsächliche Bauablauf von Verzögerungen und zahlreichen Umplanungen geprägt ist.(Rn.108) 1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158.506,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. 2. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und die der Beklagten zurückgewiesen. Die von den Nebenintervenienten erhobene Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten aus erster Instanz haben die Klägerin 47 %, die Beklagte 53 % zu tragen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten hat die Klägerin jeweils 47 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 91 %, die Nebenintervenienten zu 1) und 2) jeweils 3,5 % und die Beklagte 2 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) im Berufungsverfahren trägt dieser nach einem Streitwert von 1.624.254,18 € zu 9 % selbst, zu 91 % hat sie die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) im Berufungsverfahren trägt diese nach einem Streitwert von 1.410.096,08 € zu 10 % selbst, zu 90 % hat sie die Klägerin zu tragen. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und Nebenintervenienten bleibt nachgelassen die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.624.254,18 € festgesetzt, dabei entfällt auf die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Feststellungsausspruch des Landgerichts (Widerklage) ein Betrag von 30.615,25 €. I. A. Sachverhalt Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn aus einem Neubauvorhaben, dem sog. „Elbcampus“ in H-H.... Die Beklagte war Bauherrin, die Klägerin Bauunternehmerin für das Gewerk „erweiterter Rohbau“ des genannten Bauvorhabens. Die auch im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Forderungen stammen aus Nachträgen der Klägerin und betreffen Ansprüche wegen Bauzeitverzögerungen (Nachtrag 13), wegen Stahlkosten für Schleuderbetonstützen (Nachtrag 9), wegen der Kosten einer Sparschalung (Nachtrag 14) und wegen der Kosten des ausgeführten Sichtbetondeckenrasters (Nachtrag 15). Widerklagend macht die Beklagte Gewährleistungsansprüche geltend. Bei dem Anspruch wegen Bauzeitverzögerung streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, wer von Ihnen für die erheblichen Verzögerungen im Bauablauf verantwortlich ist und welche Mehrkosten der Klägerin hierdurch entstanden sind. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse Kosten für längere Vorhaltezeiten von leitendem Personal und Gerät tragen, weil sie durch verzögerte Vorarbeiten im Bereich der Gründung und ständig verspätete Planlieferungen die Arbeiten behindert habe. Sie beruft sich insoweit auf wiederholt zur Kenntnis der Beklagten gebrachte Behinderungsanzeigen bzw. meint, dass entsprechende Behinderungen offenkundig gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe die Baustelle nicht ausreichend mit Personal und Gerät besetzt und insofern erhebliche Bauzeitverzögerungen verursacht. Im Übrigen kritisiert sie, dass die Klägerin angebliche Behinderungen und ihre Auswirkungen nicht ausreichend dargelegt habe. Bei Nachtrag 9 geht es um die Lieferung und Montage von Schleuderbetonstützen. Hierzu übersandte die Klägerin der Beklagten am 21.04.2006 ein Nachtragsangebot (Anlage K 28). Die Beklagte erkannte hiervon die Pos. 4.9.110 und 4.9.120 i.H.v. zusammen € 24.736 (brutto) nicht an. Diese Positionen umfassen zum einen „Betonstabstahl nach DIN 418 IV S BST 500 S“ und zum anderen „Spannstahl ½ nach Bewehrungsplan“. Im Leistungsverzeichnis Ziffer 3.2.660 und 3.2.670 heißt es, dass die Bewehrung der als Fertigteile zu liefernden Schleuderbetonstützen gesondert vergütet werde. Die Klägerin ist der Ansicht sie könne die Bewehrung der Schleuderbetonstützen den statischen Erfordernissen entsprechend abrechnen. Hierfür käme keine Position des Leistungsverzeichnisses infrage, insbesondere sei Position 3.2.1220 nicht heranzuziehen. Die Beklagte meint, die Klägerin rechne den Betonstahl mit Position 4.9.110 letztlich doppelt ab, der Stahl sei bereits in der Abrechnungsposition 3.2.1220 enthalten. Bei dem mit Position 4.9.120 abgerechneten Spannstahl handele es sich um eine Transporthilfsmaßnahme, denn die Spannbewehrung habe dazu gedient, ein Reißen der langen und schlanken Stützen auf dem Transport vom Betonfertigteilwerk zur Baustelle oder beim Einbau zu verhindern. Derartige Transporthilfsmaßnahmen seien nach dem ersten Absatz auf Seite 53 des Leistungsverzeichnisses (Anlage K 21) nicht gesondert zu vergüten. Nachtrag 15 betrifft Kosten in Höhe von 324.008,77 €, die die Klägerin in Folge einer Besprechung vom 23.02.2006 betreffend das Fugenmuster der Schalung für die Sichtbeton-Decken geltend macht. Bereits am 22.02.2006 hatte die Klägerin insoweit ein Nachtragsangebot erstellt, welches von der Beklagten abgelehnt wurde (Anlage B 24). Nachdem die Erdgeschossdecke bereits in einigen Gebäudeteilen im Nachgang des Gespräches vom 23.02.2006 und entsprechend einem vom Architekten der Beklagten übersandten Plan vom 13.03.2006 (Anlage K 36) eingeschalt worden war, meldete die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2006 (Anlage K 37) Mehrkosten an, mit der Begründung, die Schalungsbilder seien nicht vertragskonform. Die Klägerin meint, in der Besprechung vom 23.02.2006 seien Abweichungen angeordnet worden, wodurch ein Mehraufwand entstanden sei (Anlagen K 96 und K 106). Selbst wenn man einen Mehrvergütungsanspruch der Klägerin aus § 2 Nr. 5 VOB/B ablehne, stünde ihr jedenfalls ein Anspruch aus § 2 Nr. 8 VOB/B zu, denn die Beklagte habe nie in Abrede gestellt, die Ausführung der Deckenschalung so erhalten zu wollen, wie von ihren Architekten vorgegeben. Mit Nachtrag 14 stellte die Klägerin der Beklagten Mehrkosten wegen der Verwendung einer Sparschalung in Rechnung. Nach Ausschalen der ersten Sichtbetonflächen im April 2006 rügte der Nebenintervenient zu 2) die Oberflächenqualität als mangelhaft, insbesondere weil sich die Verschraubung der Schalplatten deutlich in den Sichtbetonplatten abzeichnete. Die Klägerin zeigte sich nur gegen Ersatz der Mehrkosten für die Verwendung eines Schalsystems bereit, bei dem die Schalplatten von hinten verschraubt werden (sog. Sparschalung). Die Klägerin übersandte der Beklagten ein Nachtragsangebot vom 27.07.2006. Mit ihrem Widerklageantrag macht die Beklagte - soweit in der Berufungsinstanz noch relevant - im wesentlichen Ersatz von Mangelbeseitigungskosten für das Schließen von sog. Konenlöchern geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der beim Landgericht Hamburg gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil verwiesen. B. Das landgerichtliche Urteil Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.01.2017 teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen. Zur Begründung hat es (soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz) im Wesentlichen ausgeführt: 1. Bauzeitverzögerung (Nachtrag 13) Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen eingetretener Bauzeitverzögerung i.H.v. 214.135,60 € und weiterer 22,50 € wegen zwischenzeitlicher Stahlpreiserhöhung gem. § 642 BGB zu. Dabei sei insgesamt von einer Bauzeitverzögerung von maximal 3,8 Monaten auszugehen, die auf die mit der notwendigen Gewissheit festzustellenden Behinderungen aus der Sphäre der Beklagten zurückzuführen sei. Im Übrigen ließen sich die Auswirkungen der weiter geltend gemachten Behinderungen auf den konkreten Bauablauf und auch die Dauer der Behinderungen auf der Basis des Vortrages der Klägerin nicht feststellen. Im Bereich des Bauteils A 1 (die Bezeichnung der Bauteile erfolgt hier durchgängig gem. S. 3 des Gerichtsgutachtens vom 07.05.2014 von Prof. Dr. W.... (Bl. 1740 d.A.)) seien die Vorunternehmerleistungen der Firmen F... und E.... erst am 06.07.2006 abgeschlossen gewesen, so dass die Klägerin in diesem Bereich erst knapp vier Monate später als von ihr geplant mit den Arbeiten habe beginnen können. Durch die nicht rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungsleistungen der Beklagten sei diese insoweit in Annahmeverzug geraten. Eines ausführlichen wörtlichen Angebots der Klägerin habe es insofern nicht bedurft, weil bereits in der 2. Baubesprechung am 15.11.2005 festgelegt worden sei, dass die Sohlplatte in Gänze schnellstmöglich fertigzustellen und klar gewesen sei, dass die Klägerin ihre Arbeiten erst habe beginnen können, nachdem die Arbeiten der Tiefgründung abgeschlossen worden seien. Es sei insofern ausreichend gewesen, dass die Klägerin die Baustelle stets -wenn auch mit weniger Personal als von ihr zunächst geplant- besetzt gehabt habe und damit erkennbar gemacht habe, dass sie im Falle gegebener Baufreiheit mit den anstehenden Arbeiten der Gründung im Bereich A 1 würde beginnen können. Auch nach dem 06.07.2006 habe die Klägerin die anstehenden Arbeiten am Bauteil A 1 nicht beginnen können weil die erforderliche Planung einer zusätzlichen Fundamentbewehrung nicht vorgelegen habe. Der Plan sei erst am 24.07.2006 vorgelegt worden, zusätzlich sei eine dreiwöchige Planvorlaufzeit zu berücksichtigen, so dass die Klägerin die Gründungsarbeiten im Bauteil A 1 am 11.08.2006 beginnen und am 14.08.2006 hätte abschließen können. Warum dies indes vor dem 23.08.2006 nicht geschehen sei, sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Planlieferung der erforderlichen Pläne für die Sohle in Bauteil A 1 bis zum 23.08.2006 wäre sodann ein Baubeginn mit den Arbeiten an der Sohle bis Mitte September 2006 möglich gewesen. Warum die Klägerin tatsächlich erst am 16.10.2006 mit den Arbeiten an der Sohle begonnen habe, lasse sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Gehe man demgemäß davon aus, dass Mitte September mit den Bauarbeiten am Erdgeschoss des Bauteils A 1 begonnen worden wäre, hätten sie gemäß dem geplanten Bauablauf Ende September beendet sein können. Soweit die Problematik eines erforderlich werdenden Lehrgerüstes zu weiteren Verzögerungen geführt hätten, habe die Klägerin eine Nachtragsforderung erhoben und letztlich bezahlt bekommen, die auch eine Verzögerung berücksichtigt habe. Konkreter Vortrag der Klägerin über darüberhinausgehende Verzögerungen liege nicht vor. Unter Berücksichtigung von 18 Schlechtwettertagen sei somit eine auf Annahmeverzug der Beklagten beruhende Verzögerung von 16,5 Wochen entsprechend 3,8 Monaten festzustellen. Auch im Bauteil A 2 seien die Vorarbeiten der Tiefgründung erst mit erheblicher Verspätung beendet gewesen und danach die notwendigen Ausführungspläne verspätet vorgelegt worden. Weitere Störungen und ein Annahmeverzug der Beklagten lasse sich dem Vortrag der Klägerin dagegen nicht entnehmen, so dass insgesamt für dieses Bauteil von einer auf Annahmeverzug der Beklagten beruhenden Verzögerung von 8 Wochen auszugehen sei. Für Bauteil A 3 könne kein Annahmeverzug der Beklagten und daher auch keine durch Annahmeverzug bedingte Verzögerung festgestellt werden. Für Bauteil A 4 ergebe sich eine annahmeverzugbegründende Verzögerung von einer Woche daraus, dass Gründungspfähle nach dem Freilegen zunächst noch verlängert werden mussten. Ein weiterer Annahmeverzug für die Dauer von einem Monat und einer Woche ergebe sich daraus, dass es durch Auffinden massiver Mauerwerksfundamente zu einer Verzögerung bei der Herstellung der Grundleitungen gekommen sei und die Klägerin ihre Arbeiten erst nach erfolgter Freigabe habe fortsetzen können. Weitere Verzögerungen, die mit einem Annahmeverzug der Beklagten einhergegangen seien, ließen sich nicht feststellen. Da die Verzögerungszeiträume sich überlagerten, sei insgesamt von einer Verzögerung von einem Monat und einer Woche auszugehen. Behinderungen bei Bauteil B 1 könnten mangels Vortrages der Klägerin nicht festgestellt werden. Bei Bauteil B 2 sei es aufgrund verspätet übergebener Pläne für die Streifenfundamente und die Sohle zu einer auf Annahmeverzug beruhender Verzögerung von etwa drei Monaten und einer Woche gekommen. Ein weiterer Tag auf Annahmeverzug beruhender Verzögerung folge aus einer fehlenden Freigabe eines Bewehrungsplanes. Bei den weiteren Arbeiten am Bauteil B 2 lasse sich ein Annahmeverzug der Beklagten nicht feststellen. Bei Berücksichtigung des geplanten Fertigstellungstermins, und nach Abzug der Schlechtwettertage ergebe sich eine Verzögerung von 1,3 Wochen. Auch bei Bauteil B 3 sei es in der Gründungsphase zu Verzögerungen gekommen, die auf einem Annahmeverzug der Beklagten beruhten, weil die Schal- und Bewehrungspläne nicht, wie in der Baubesprechung vereinbart, bis zum 22.11.2005 vorgelegt worden seien. Es sei insoweit von einer siebenwöchigen Verzögerung auszugehen. Weitere Störungen, die zu einem Annahmeverzug der Beklagten während der Gründungsphase geführt hätten, ließen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Ein Annahmeverzug wegen zu spät gelieferter Schal- und Bewehrungspläne für die EG-Wände liege nicht vor, weil ein entsprechendes Leistungsangebot der Klägerin nicht vorliege. Mangels vertraglicher Festlegung eines Planliefertermins sei ein solches Angebot auch nicht entbehrlich gewesen. Auch eine Behinderungsanzeige der Klägerin sei nicht vorgetragen. Schließlich sei für die Beklagte nicht offenkundig gewesen, dass die Klägerin zur Vermeidung einer weiteren Störung des konkreten Bauablaufes früher auf die fraglichen Pläne angewiesen gewesen sei. Allerdings sei nach Planlieferung auf einer Baubesprechung vom 21.03.2006 deutlich gemacht worden, dass die Pläne jetzt benötigt würden, dennoch seien sie erst am 31.03.2006 freigegeben worden, weshalb von einem 10-tägigen Annahmeverzug auszugehen sei. Weitere Verzögerungen wegen verspäteter Übergabe von Plänen für das Treppenhaus 3 ließen sich nicht feststellen, weil die Beklagte ersichtlich auch ohne freigegebene Pläne weitergearbeitet habe. Allerdings seien die Pläne für die EG-Decke erst am 03.05.2006 vorgelegt worden, so dass der Annahmeverzug auch nach dem 31.03.2006 angedauert habe. Insgesamt gehe das Gericht von einer durch Annahmeverzug bedingten Verzögerung für das Erdgeschoss von dreieinhalb Wochen aus. Schließlich lasse sich bei der Fertigstellung von Bauteil B 3 eine weitere eineinhalbwöchige Behinderung feststellen, weil trotz entsprechender Behinderungsanzeige Bewehrungspläne für die umgeplante Lüftungszentrale nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien. Insgesamt sei für das Bauteil B 3 eine auf Annahmeverzug der Beklagten beruhende Verzögerung von 12 Wochen festzustellen. Addiere man diesen Zeitraum zum geplanten Fertigstellungstermin dieses Bauteils hinzu, ergebe sich gegenüber dem geplanten Rohbaugesamtfertigstellungstermin keine Verzögerung. Für das Bauteil B 4 lasse sich aufgrund des Vortrags der Klägerin keine auf einem Annahmeverzug der Beklagten zurückzuführende Verzögerung feststellen. Der im Verlauf der Bauzeit bei den Arbeiten an den verschiedenen Bauteilen festzustellende Annahmeverzug werde jeweils nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit bzw. mangelnden Leistungswillen der Klägerin ausgeschlossen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte habe nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin belegen können, da der gerichtliche Sachverständige insoweit ausgeführt habe, dass die jeweils nur geringe Personalstärke eher Folge als Ursache von Störungen gewesen sei. Entsprechendes gelte für die verspäteten Kranaufstellungszeitpunkte. Für die weitere Betrachtung der finanziellen Folgen könne nach Auffassung des Gerichtes allerdings der Maximalwert der Verzögerung von 3,8 Monaten nur herangezogen werden, soweit es um Kosten gehe, die allein durch die Dauer einer Baustelle bestimmt würden. Demgegenüber müsse bei Kosten, für die nicht nur die reine Bauzeitdauer von Bedeutung sei, sondern auch eine Rolle spiele, wie viel Personal, Geräte etc. benötigt würden, eine Bereinigung des Maximalwertes vorgenommen werden. So müsse für etwa die Hälfte der Baustelle von einem Ablauf ohne der Beklagten anzulastende erhebliche Verzögerungen ausgegangen werden. Da der Sachverständige indes keine Möglichkeit gesehen habe, die nötigen Differenzierungen rechnerisch umzusetzen, sei das Gericht letztlich auf eine Schätzung angewiesen. Insgesamt hat das Landgericht den Entschädigungsbetrag auf 214.135,60 € geschätzt, wegen der Einzelheiten der Berechnung und Begründung wird auf die Seiten 53 - 57 des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Ein Anspruch aus § 642 BGB auf Entschädigung wegen erhöhter Stahlpreise bestehe lediglich wegen der verspäteten Lieferung von Bewehrungsplänen für die Gründung von Bauteil A 1 und belaufe sich auf 22,50 € brutto. Im Übrigen seien Verzögerungen die auf einem Annahmeverzug der Beklagten beruhten nicht ursächlich für Mehrkosten bei Stahl geworden, weil sie entweder bereits vor der Stahlpreiserhöhung beendet gewesen seien oder erst nach der Stahlpreiserhöhung begonnen hätten. Ein weiterer Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B bestehe nicht, auch insoweit sei eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich aus der hervorgehe, inwieweit die Klägerin im konkreten Bauablauf durch einzelne von der Beklagten zu vertretenden Umstände gestört worden sei. An einem solchen Vortrag fehle es. 2. Schleuderbetonstützen (Nachtrag 9) Das Landgericht hat der Klägerin für den Nachtrag 9 den geltend gemachten weiteren Vergütungsanspruch nicht zuerkannt. Für die Nachtragsposition 4.9.110 (Betonstabstahl) bestehe kein Anspruch, weil nicht festgestellt werden könne, dass diese Position nicht schon vollständig von Position 3.2.1220 des Leistungsverzeichnisses erfasst sei. Diese Position sei mit „Bewehrung, Einbauteile“ überschrieben und beziehe sich umfassend auf „liefern, schneiden, biegen und verlegen“ von Betonstabstahl. Dass es sich bei dem in die Stützen eingebauten Stahl nicht um den von der LV-Position erfassten Betonstabstahl „DIN 488 IV (500/550)“ handele, ändere hieran deshalb nichts, weil nicht festgestellt werden könne, ob der für die Bewehrung der Stützen vorgesehene Stahl „Stabstahl Bst 500 S mit Wendelbewehrung“ nicht derselbe sei, wie der von Position 3.2.1220 erfasste und ob nicht dieser in den Stützen hätte Verwendung finden können. Eine weitere Aufklärung durch den Sachverständigen habe mangels Vorlage von Unterlagen zu Konstruktion und Statik der gelieferten Stützen nicht erfolgen können. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass von Position 3.2.1220 des Leistungsverzeichnisses nur der auf der Baustelle einzubauende Bewehrungsstahl erfasst werde. Sollte die Klägerin die Position so verstanden haben, wäre das Leistungsverzeichnis erkennbar lückenhaft gewesen, was die Klägerin hätte veranlassen müssen, vor Angebotsabgabe eine Nachfrage an die Beklagte zu stellen. Auch für Position 4.9.120 stehe der Klägerin kein Vergütungsanspruch zu. Es handele sich jedenfalls nicht um gesondert zu vergütende Bewehrung, sondern um einen Stützenbestandteil, der nicht gesondert zu vergüten sei. Selbst wenn er als Teil der Bewehrung anzusehen sei, entfiele der Vergütungsanspruch, weil die Klägerin die Beklagte insoweit nicht auf die entsprechende Lücke im Leistungsverzeichnis hingewiesen habe. 3. Sichtbetondeckenraster (Nachtrag 15) Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Mehrvergütung für die Ausführung des in der Baubesprechung vom 23.02.2006 abgestimmten Sichtbetondeckenrasters abgesprochen. Ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B entfalle, weil eine vertragsändernde Anordnung der Beklagten nicht ergangen sei. Veranlassung des Gespräches vom 23.02.2006 sei es gewesen, ein vertragskonformes Schalungsmuster festzulegen. Nachdem die Klägerin weder im Gespräch vom 23.02.2006 noch alsbald nach Erhalt des Planes vom 10.03.2006 deutlich gemacht habe, dass sie die erfolgten Festlegungen nicht für vertragskonform halte, habe sie nicht erwarten können, dass die Beklagte das Bewusstsein gehabt habe, mit den getroffenen Festlegungen etwas vom vertraglich geschuldeten Bausoll abweichendes angeordnet zu haben. Der Klägerin stünde auch kein Vergütungsanspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B zu. Insoweit fehle es an einem nach dieser Vorschrift erforderlichen nachträglichen Anerkenntnis der Beklagten. Aus dem Verhalten der Beklagten, habe lediglich geschlossen werden können, dass die Beklagte mit dem Schalungsmuster an sich einverstanden war, weil sie meinte, dass es von der Klägerin ohnehin geschuldet gewesen sei. Das nachträgliche Verlangen der Klägerin nach einer Mehrvergütung habe die Beklagte nicht veranlassen müssen zu entscheiden, ob sie zur Vermeidung von Mehrkosten von der zuvor gefundenen Lösung wieder Abstand nehme. 4. Sparschalung (Nachtrag 14) Das Landgericht hat der Klägerin für die eingesetzte Sparschalung einen Betrag von 122.752,36 € zugesprochen. Der Beklagten sei die Erklärung des Nebenintervenienten zu 1) vom 26.04.2006 (Anlage K 30) zuzurechnen, mit der dieser die Verwendung einer Sparschalung gefordert habe. Eine solche Schalung sei nach dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses nicht erforderlich gewesen, das Verlangen daher auf eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gerichtet gewesen. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Qualitätsmerkmale könnten auch mit einer von vorne verschraubten Schalung erfüllt werden. Eine hochwertige Oberflächenqualität sei nach den Angaben des Gerichtssachverständigen S., denen das Gericht folge, auch ohne Sparschalung erreichbar. Es gäbe eine Reihe von Gebäuden mit Sichtbetonflächen dieser Qualitätsklasse, auf denen sich die Abdrücke der Schalungsverschraubung in Form von Betonwarzen abzeichneten. Auch das Verlangen eines „ebenen, strukturlosen Betonbildes“ in der Ausführungsbeschreibung Nr. 206 bedeute nicht, dass die Verwendung einer Sparschalung erforderlich sei. Betonwarzen stünden weder der Bezeichnung als „ebene Fläche“ noch der Bezeichnung als strukturlos entgegen. Die Verwendung einer Sparschalung sei auch nicht durch Bemusterung von Betonflächen als vertragliches Bausoll festgelegt worden. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung sei schon nicht erwiesen, dass die Parteien als Ergebnis einer Bemusterung überhaupt eine rechtsverbindliche Vereinbarung über bestimmte Betonoberflächeneigenschaften und speziell über die zur Herstellung einzusetzende Schalung getroffen hätten. Der Zeuge K. habe eine derartige Festlegung die Wände betreffend ausdrücklich verneint, auch sei kein Schriftstück über eine derartige Vereinbarung vorgelegt worden. Dies begründe erhebliche Zweifel an einer solchen Festlegung, da nahezu alle Zeugen der Beklagtenseite bestätigt hätten, dass es gängige Praxis sei, nicht nur die Bemusterung selbst sondern auch ihr Ergebnis schriftlich zu fixieren, was auch vom Sachverständigen bestätigt worden sei. Dass hier eine Ausnahme von dieser gängigen Praxis vorgelegen habe, lasse sich den Zeugenaussagen nicht entnehmen. Die in diese Richtung tendierenden Zeugenaussagen seien zu wenig detailreich gewesen, so dass aus ihnen kein konkretes tatsächliches Geschehen habe abgeleitet werden können. Auch soweit Musterbetonflächen für die Hörsaalstützen erstellt worden seien und diese Musterflächen den „Beton gem. Ortbetonstützen/Ortbetonwände ohne zusätzliche Einfärbung zeigen sollte“ sei diese nicht geeignet, als umfassendes Qualitätsmuster für den Sichtbeton der Wände herangezogen zu werden. Eine Bemusterung der hier streitgegenständlichen Frage habe insoweit nicht angestanden. Da die Verwendung einer Sparschalung nicht zu den vertraglich vorgesehenen Leistungen gehört habe, sei das Schreiben vom 26.04.2006 (Anlage K 30) als Anordnung einer zusätzlichen und daher gesondert zu vergütenden Leistung im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Nebenintervenient durchgehend vom Vorliegen eines Mangels ausgegangen sei. Das Schreiben lasse erkennen, dass die Verwendung einer Sparschalung in jedem Fall und auch dann gewollt gewesen sei, dass sich nachträglich herausstelle, dass kein Mangel vorliege und vertraglich eine Sparschalung nicht gefordert werden konnte. Die Beklagte müsse sich das Schreiben des Nebenintervenienten vom 26.04.2006 zurechnen lassen, weil sie es jedenfalls konkludent genehmigt habe. 5. Widerklage Auf die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin für Ansprüche der Beklagten wegen offener Transportösen in Trittstufen und nicht geschlossener Konenlöcher hafte. Die Feststellungsklage sei zulässig, da sich die Schäden, wegen derer Ersatzansprüche festgestellt werden sollten, nach dem Vortrag der Beklagten zumindest zum Teil noch in der Entwicklung befänden. In der Sache stünden der Beklagten Ansprüche für das Verspachteln von Transportösen zu. Der Mangel sei ausreichend dargelegt und Beseitigung von der Klägerin verlangt worden. Im Übrigen habe die Klägerin den Mangel auch anerkannt und die Beseitigung zugesagt. Auch für das Verschließen von Konenlöchern bestehe ein Ersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Das Leistungsverzeichnis habe diese Leistung eindeutig vorgesehen. Die Klägerin habe mit diesen Arbeiten auch schon begonnen gehabt, sie aber nicht beendet, so dass 13.601 Löcher durch eine Drittfirma haben verschlossen werden müssen. Soweit die Beklagte die Ausführung dieser Arbeiten der Klägerin untersagt habe, habe das nur die damalige Ausführungsweise betroffen. Die Beklagte habe einen bestimmten Stopfen benannt und die Klägerin aufgefordert, eventuelle Mehrkosten mitzuteilen. Zu einem Verschluss der Löcher mit diesem Stopfen sei es dann allerdings nicht mehr gekommen. C. Berufung der Beklagten Die Beklagte wendet sich mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung gegen ihre Verurteilung soweit es um die bauzeitbezogenen Positionen (Nachtrag 13 und Stahlpreiserhöhung) geht (214.158,10 €). Bei der Bejahung eines Entschädigungsanspruches nach § 642 BGB habe das Landgericht einen unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und wesentliche Einwendungen der Beklagten zu Schlüssigkeit und Kausalität sowie die Anforderungen an ein hinreichendes Leistungsangebot verkannt. Hinsichtlich des Einwandes der mangelnden Leistungsfähigkeit der Klägerin habe das Landgericht die Anforderungen an die Substanziierungslast der Beklagten überspannt. Im vorliegenden Fall sei unstreitig, dass die Klägerin auf der Baustelle stets habe arbeiten können. Für einen ausreichenden Vortrag einer Behinderung durch die Beklagte habe es daher einer bauablaufbezogenen Darstellung bedurft. Diese habe die Klägerin trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts nicht vorgelegt. Die Klägerin habe nur schlaglichtartige Momentaufnahmen des Ist-Standes der Baustelle mit der Anlage K 91 vorgelegt und dem zwei unterschiedliche Soll-Abläufe gegenübergestellt, von denen nicht klar sei, welcher gelten sollte und die sich gleich zu Beginn der Bauphase bereits überholt hätten, weil die Klägerin die Reihenfolge der Arbeiten auf der Baustelle umgestellt habe. Auch habe die Klägerin den Widerspruch nicht aufgelöst, der zwischen der von ihr behaupteten Dauerbehinderung und den unstreitig abgeleisteten Überstunden bestanden habe. Schließlich hätten die Behinderungsanzeigen der Klägerin nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Dennoch habe das Landgericht überraschend einen Beweisbeschluss erlassen und Beweis durch Sachverständigen erhoben und damit gegen das Verbot der Ausforschung verstoßen. Auch der Sachverständige habe jedoch keine bauablaufbezogene Darstellung geliefert, die die behaupteten Behinderungen und die daraus angeblich resultierenden Folgen nachvollziehbar beschrieben. Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass ohnehin die vom Landgericht angenommenen Behinderungen für die angeblich kostenauslösenden Maßnahmen etwa der längeren Vorhaltung von Baustelleneinrichtung nicht ursächlich geworden sei, weil aufgrund anderer Ursachen die Bauarbeiten der Klägerin an anderer Stelle ohnehin noch nicht beendet gewesen seien. Zudem habe das Landgericht den Vortrag der Beklagten übergangen, wonach der dem Urteil zugrunde gelegte „Soll-Ablaufplan“ vom 28.11.2005 tatsächlich nicht realisierbar gewesen sei. Weiter habe nie ein ausreichendes Leistungsangebot der Klägerin vorgelegen, denn die Klägerin habe gerade nicht Mitarbeiter auf der Baustelle bereit gehalten und zu erkennen gegeben, dass diese bereit und in der Lage waren, zusätzliche Leistungen zu erbringen, sobald die hindernden Umstände wegfielen, da die anwesenden Bauarbeiter unstreitig unter Vollast gearbeitet hätten. Die konkret vom Landgericht in den einzelnen Bauteilen angenommenen Behinderungen basierten auf theoretischen Erwägungen und widersprächen dem tatsächlichen Ablauf, wie er sich dem Bautagebuch entnehmen lasse. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte zudem folgende Hilfsaufrechnung erklärt: Den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Mangelbeseitigung gem. dem Feststellungsausspruch des Landgerichts in Höhe von brutto € 38.268,44 stelle sie gegen ein etwaiges Abrechnungsguthaben der Klägerin aus der streitgegenständlichen Schlussrechnung hilfsweise zu Aufrechnung. Die Aufrechnung stehe unter der innerprozessualen Bedingung, dass und soweit das Gericht am Ende des Berufungsverfahrens ein Guthaben zugunsten der Klägerin aus der Schlussrechnung feststelle. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 303 O 411/07, verkündet am 25.01.2017, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 133.770,15 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.10.2007 zu zahlen; Diesem Antrag schließt sich der Nebenintervenient zu 1) an. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. D. Berufung der Nebenintervenienten Die Nebenintervenienten wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 122.752,36 € wegen der zusätzlichen Beauftragung einer Sparschalung. Der Nebenintervenient zu 1) ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Gerichtes hinsichtlich der Bemusterung überzeuge nicht. Die Zeugen hätten bestätigt, dass vor der Herstellung der Sichtbetonwände eine Bemusterung stattgefunden habe und zwar etwa Anfang 2006. Mehrere Zeugen hätten auch konkretisieren können, wo die Bemusterung stattgefunden habe. Der Zeuge H. habe zudem ausgeführt, dass die Oberflächenbeschaffenheit der Sichtbetonwände der Saalstütze identisch ausgeführt sein sollte. Dem stehe das Schreiben vom 14.12.2005 nicht entgegen, wo es heiße „Beton gem Ort Betonstützen/Ort Betonwänden(…).“ Dieses Muster habe sich nicht auf die Saalstütze bezogen. Das Landgericht habe zudem den Widerspruch in der Aussage des Zeugen K. nicht aufgelöst. Die Klägerin habe stets vertreten, dass die Ausführungsbeschreibung 206 für die Beschreibung der Oberfläche der Sichtbetonqualität völlig unbrauchbar sei, zudem werde behauptet, dass es keine Musterfläche zur Bestimmung der Oberflächenqualität gegeben habe. Es stelle sich damit die Frage, woher die Klägerin die Oberflächenbeschaffenheit habe kennen wollen. Der Zeuge K. habe insoweit - widersprüchlich - auf die Ausführungsbeschreibung 206 verwiesen. Es zeige sich, dass der Zeuge K. hinsichtlich des Themas Musterfläche unzuverlässig sei. Hätte es keine Abstimmung hinsichtlich einer Bemusterung gegeben, hätte die Klägerin auf das Schreiben der Nebenintervenientin zu 2) vom 20.05.2006 (Anlage B 82) mit dem auf freigegebene Musterflächen verwiesen werde, reagieren müssen. Das Landgericht hätte ferner davon ausgehen müssen, dass auch ohne schriftliche Fixierung eine Willensbildung unter Berücksichtigung der erfolgten Bemusterung hinsichtlich der Beschaffenheitsvereinbarung der Oberfläche stattgefunden habe. Genau dieses Muster habe die Mängelsymptome gerade nicht aufgewiesen. Vor diesem Hintergrund sei die ausgebrachte Rüge der Nebenintervenientin zu 2) nur so zu verstehen, dass es sich um eine Mängelrüge und nicht um eine vergütungspflichtige Anordnung gehandelt habe. Soweit das Landgericht das Schreiben vom 26.04.2006 (Anlage K 30) zur Begründung seiner Ansicht heranziehe, dass zumindest auch eine Anordnung einer vergütungspflichtigen Leistung gewollt sei, berücksichtige das Landgericht nicht den Kontext mit vorangegangenen Schreiben vom 13.04.2006 (Anlage B 21) und 21.04.2006 (Anlage B 22). Der Hinweis auf die Einschaltung eines Sachverständigen habe ersichtlich nur der Konfliktbewältigung gedient. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Nachtragsangebotes sei von untergeordneter Bedeutung, nachdem der Kontext von der Mängelrüge beherrscht worden sei. Hierin eine vergütungsauslösende Anordnung zu sehen, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Angesichts des Schwerpunktes der Schreiben bei der Mängelrüge sei auch die Ermittlung des Empfängerhorizontes des redlichen Auftraggebers vom Landgericht unzutreffend ermittelt worden. Die Nebenintervenientin zu 2) habe in ihrem Schreiben vom 26.04.2006 ausreichend deutlich gemacht, dass sie nicht von einer im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung ausgegangen sei, so dass es für einen Mehrvergütungsanspruch schon an dieser Voraussetzung fehle. Die Nebenintervenientin zu 2) habe keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Klägerin eine entsprechende Mehrvergütung wegen einer Umstellung der Schalung zustehe. Die Nebenintervenientin zu 2) meint, die Verwendung einer Sparschalung habe zum ohnehin geschuldeten Bausoll gehört. Nach der Ausführungsbeschreibung 206 sei eine ebene und strukturlose Oberfläche zu erstellen gewesen. Eine mit Betonwarzen übersäte Oberfläche genüge diesen Anforderungen nicht. Da von der Nebenintervenientin zu 2) eine entsprechend mangelfreie Oberfläche gefordert worden sei, enthalte das Schreiben vom 26.04.2006, mit dem eine Umstellung der Schalung mit rückwärtiger Verschraubung gefordert worden sei, keine Anordnung im Sinne des § 1 Nr. 3 oder 4 VOB/B. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Schreiben des Projektsteuerers vom 21.01.2006 (Anlage B 24) nicht berücksichtigt. Mit dem Schreiben sei ausdrücklich klargestellt worden, dass Nachträge zur Sichtbetonqualität aus Kostenerwägungen nicht angenommen werden könnten und dass die Leistungen gemäß Hauptvertrag zu erbringen seien. Es sei auch für die Klägerin daher klar gewesen, dass die Beklagte Mehrkosten auch insoweit nicht akzeptiere. Da das Schreiben der Nebenintervenientin zu 2) vom 26.04.2006 auch für die Beklagte als Mängelrüge zu verstehen gewesen sei, habe für sie auch kein Anlass bestanden, auf das Schreiben zu reagieren. Ihr Schweigen könne daher nicht als Genehmigung einer Anordnung gewertet werden, wie es das Landgericht getan habe. Auch habe das Landgericht zu Unrecht zu Grunde gelegt, dass der Vorschlag von Team Hamburg (Einschaltung eines Sachverständigen) mit der Beklagten abgestimmt gewesen sei. Das habe nicht einmal die Klägerin behauptet. Der Nebenintervenient zu 1) beantragt, unter Abänderung des am 25.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 303 O 411/07, die Klage der Klägerin hinsichtlich des Nachtrages 14 (vgl. Ziff. III des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2017) in Höhe eines Betrages von € 122.752,36 zurückzuweisen. Die Nebenintervenientin zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 263.444,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Nebenintervenienten zurückzuweisen. Auch insoweit verteidigt sie das Urteil des Landgerichts. E. Berufung der Klägerin Die Klägerin wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil soweit das Landgericht ihre geltend gemachten Ansprüche wegen Bauzeitverzögerung (Nachtrag 13 und Stahlnachtrag, zusammen 907.983,73 €), nachträglicher Kosten für Schleuderbetonstützen (Nachtrag 9, 24.736 €) und das vereinbarte Deckenraster (Nachtrag 15, 324.008,77 €) insgesamt also 1.256.728,49 € abgewiesen hat. Zudem wendet sie sich gegen die auf die Widerklage hin getroffene Feststellung des Landgerichts Hamburg. 1. Bauzeitverzögerung (Nachtrag 13 und Stahlnachtrag) Die Klägerin meint, für die Beurteilung des insgesamt auf dem kritischen Weg liegenden Bauteils A1 sei unstreitig, dass aufgrund fehlender Baufreiheit die Streifenfundamente nicht wie geplant bis zum 13.03.2006, sondern erst bis zum 11.08.2006 fertiggestellt werden konnten; der zur Ausführung freigegebene Plan zur Herstellung der Erdgeschossdecke erst derart verspätet zur Verfügung gestellt wurde, dass dieser Bauteil nicht bereits am 21.04.2006, sondern bezogen auf die Planlieferung erst am 17.11.2006 hätte fertiggestellt werden können und aufgrund der mit dem Lehrgerüst im Zusammenhang stehenden, von der Beklagten zu verantwortenden, weiteren Verzögerungen letztlich die Decke erst am 21.12.2006 hergestellt werden konnte. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe stets arbeiten können und die Verzögerungen seien durch unzureichendes Personal verursacht worden, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Diese habe ergeben, dass die Klägerin ihre Produktionsmittel (Personal, Kräne und Material) entsprechend der bauseits bestehenden Einsatzmöglichkeiten disponiert und tatsächlich eingesetzt habe, die Kräne zur Vermeidung von Kosten entsprechend der tatsächlich baubetrieblichen Nutzbarkeit aufgestellt und wieder abgebaut und schließlich die vertraglich vorgesehenen und arbeitsrechtlich zulässigen Wochenarbeitsstunden geleistet und auch insoweit bestehende Ressourcen voll ausgenutzt worden seien. Ausdrücklich habe der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. W. ausgeführt, dass die Klägerin die eingetretenen Verzögerungen nicht (mit-) verursacht habe. Das Landgericht habe durch eine kleinteilige, einen Gesamtüberblick vermeidende Darstellung die Evidenz der objektiven Behinderung der Klägerin durch die Beklagte verschleiert. Auf die zusammenfassende Bewertung des Sachverständigen sei das Landgericht gar nicht eingegangen. Stattdessen habe es kurzerhand die vom Sachverständigen festgestellte Behinderungszeit aufgrund eigener baubetrieblicher Beurteilungen und vorgeblich fehlender Offenkundigkeit der verzögernden Wirkung von Plänen halbiert. Dessen nicht genug habe das Landgericht entgegen der sachverständigen Bewertung die sprungfixen Baustellengemeinkosten der Verzögerung wiederum um etwa 1/2 auf der Grundlage eigener baubetrieblicher Erwägungen gekürzt. Den Produktivitätsverlust habe das Landgericht nicht nach § 287 ZPO geschätzt, sondern den Anspruch ganz abgewiesen, obwohl der Eintritt von Produktivitätsverlusten sicher sei. All das sei willkürlich. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Formalie der Behinderungsanzeige genutzt um den im Übrigen bestehenden Anspruch der Klägerin auszuschließen, ohne aufgrund der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein behindernder Umstand offenkundig gewesen sei. Mit dem Zuschlag der Beklagten sei eine Vereinbarung auch in Bezug auf die terminliche Ausführung der Leistungen erfolgt. Jedenfalls der Beginn- und der Fertigstellungstermin seien verbindliche Vertragsfristen gem. § 5 Nr. 1 VOB/B. Die Klägerin sei daher in der Terminplanung dazwischen frei gewesen, so dass der von der Klägerin aufgestellte Terminplan mit Stand 28.11.2005 die richtige und zutreffende Grundlage zur Beurteilung des Soll-Terminplans dargestellt habe. Mit Vorlage des als Anlage K 14 vorgelegten baubetrieblichen Gutachtens habe die Klägerin substanziiert zum tatsächlichen Bauablauf vorgetragen und hierauf basierend die Behauptungen aufgestellt, dass durch die fehlende Baufreiheit (bis Mitte 2006) das gesamte Bauvorhaben erst stark verzögert gegründet werden konnte und von Anbeginn Planlieferverzüge vorgelegen hätten, welche sich bis kurz vor Fertigstellung hingezogen hätten, weshalb mehrfach die aufgestellte Terminplanung habe fortgeschrieben werden müssen und die beauftrage Bauaufgabe nicht schneller als tatsächlich erfolgt, fertigzustellen gewesen sei. Das Landgericht habe eine bauablaufbezogene Darstellung verlangt, ohne jemals verstanden und im Prozess formuliert zu haben, was hierunter zu verstehen sei. Weder durch schriftlichen Hinweis noch jemals in einer mündlichen Verhandlung habe es Nachfragen zum tatsächlichen Bauablauf oder zu baubetrieblichen Zusammenhängen an die Parteien gerichtet. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. W.. sei ohne weiteres in der Lage gewesen, die an ihn herangetragenen Fragen zu beantworten, was belege, dass ausreichend substanziierter Sachvortrag vorgelegen habe. Den klägerischen Vortrag habe der Sachverständige einschränkungslos im Ergebnis bestätigt. Gründe dafür, von diesem Beweisergebnis abzuweichen, habe das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht dargelegt. Dennoch suche das Landgericht einzelne Zwischenbefunde heraus um diese in eine scheinbar kausale Beziehung zueinander zu stellen ohne jedoch die komplexen baubetrieblichen Zusammenhänge auch nur im Ansatz zu berücksichtigen. Der notwendigen Frage, ob die hypothetischen Annahmen der Entscheidungsgründe überhaupt möglich gewesen wären, werde nicht nachgegangen. Das sei keine ordnungsgemäße Anwendung formalen und materiellen Rechts. Bezogen auf das maßgebliche Bauteil A 1 sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Fertigstellung aufgrund von Behinderung erst am 11.08.2006 möglich gewesen sei. Rechnerisch falsch gelange das Landgericht jedoch nur zu einer Verzögerung von 3,8 Monaten anstatt von 4,2 Monaten. Entgegen der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lege das Landgericht dann für die Fertigstellung der Decke des Erdgeschosses eine mögliche Fertigstellung zu Ende September anstatt 17.11.2006 zugrunde. Selbst auf dieser Grundlage allerdings ergebe sich eine wesentlich längere Behinderung der Klägerin von 4,5 Monaten. Abwegig seien schließlich die Ausführungen des Landgerichts zu Behinderungen wegen fehlender Planung des Lehrgerüstes. Während des Prozesses sei zu keinem Zeitpunkt erörtert worden, worauf sich die in der Nachtragsforderung bzgl. das Lehrgerüst enthaltenen 8 Tage Verzögerung bezogen hätten. Davon abgesehen ergebe sich, dass diese 8 Tage letztendlich keinen Einfluss auf die bis zum 21.12.2006 andauernde Behinderung gehabt habe. Selbst wenn dem Landgericht gefolgt würde, führe dies lediglich dazu, dass bereits ein Verzögerungszeitraum von 8 Tagen abgegolten wäre und dieser Zeitraum von der Behinderung bis zum 21.12.2006 abzuziehen wäre. Insgesamt sei von einer Behinderung von 7,3 Monaten in Bezug auf das Bauteil A 1 auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung dem Auftragnehmer der kalkulierte Schlechtwetterpuffer erhalten bleiben müsse und daher nicht der gesamte Schlechtwetterzeitraum vom tatsächlichen Fertigstellungsdatum abgezogen werden dürfe. Das Landgericht habe zudem übergangen, dass der Umstand, dass der Auftraggeber die eigene Terminplanung - wie hier - fortschreibe, den Auftragnehmer aber nicht mahne, vom BGH als klares Indiz für eine Behinderung aus der Sphäre des Auftraggebers angesehen werde. Unter Berücksichtigung der wechselseitig fortgeschriebenen Terminpläne (Anlage K 75) und der vereinbarten und notwendigen Planvorlaufzeit von 3 Wochen sei der jeweilige Zeitpunkt der notwendigen Mitwirkungshandlung durch Vorlage der erforderlichen Pläne kalendermäßig bestimmbar gewesen. In der Übersendung des aktualisierten Bauablaufterminplans und den darin ausgewiesenen geplanten Ausführungsterminen habe zudem die Aufforderung an den Auftraggeber gelegen, den vereinbarten Mitwirkungshandlungen zu den gegebenen Zeitpunkten nachzukommen. Der Bauleitung der Beklagten sei zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen, welcher Plan erforderlich gewesen sei, aber gleichwohl gefehlt habe. Wie das Landgericht zu der Annahme habe gelangen können, die Bauleitung der Beklagten habe sich in vollständiger Unkenntnis der Notwendigkeit von Plänen für die Erdgeschossdecke des Bauteils A1 befunden, sei unerklärlich. Das Landgericht Hamburg habe den Umstand vielfacher terminlicher Umplanungen nicht berücksichtigt, obwohl die Klägerin hierzu umfangreich vorgetragen habe. So habe das Landgericht bei seiner Ansicht, verschiedentlich hätte mit Arbeiten früher begonnen werden können, nicht berücksichtigt, ob dies nach dem damaligen Planungsstand vorgesehen gewesen sei. Die Hauptressourcen hätten so disponiert werden müssen, dass insgesamt eine möglichst zügige Herstellung sämtlicher Bauteile sichergestellt gewesen sei. Insofern habe die Beweisaufnahme durch Sachverständigen ergeben, dass die Klägerin die vertragsgemäßen Produktionsmittel fehlerfrei eingesetzt habe. 2. Schleuderbetonstützen (Nachtrag 9) Die Klägerin meint, es sei sachverständig geklärt worden, dass es eine Vergütungsregelung in der Leistungsbeschreibung für die Nachtragsposition nicht gebe, weshalb diese gesondert zu vergüten sei. Wenn das Landgericht dies anders gesehen habe, überschreite es seine Kompetenzen. Verfahrensfehlerhaft treffe das Landgericht eine Beweislastentscheidung, obwohl gar keine Beweisbedürftigkeit bestanden habe. Zudem verkenne das Landgericht die Beweislast. Der von der Beklagten zu führende Beweis der Vergütung über eine andere Position sei auch nach Ansicht des Landgerichts nicht erbracht. Die Auslegung des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft, da es nicht berücksichtigt habe, dass hier nicht nur eine andere Stahlsorte verbaut worden sei, sondern auch eine mit höherem Aufwand verbundene Einbausituation vorgelegen habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Bewehrung der Schleuderbetonstützen lückenhaft gewesen sei. Im Fall einer öffentlichen Ausschreibung mit auftraggeberseitiger Ausführungsplanung obliege dem Bieter im Zeitpunkt der Angebotsprüfung und -abgabe keine technische Plausibilitätsprüfung in der Weise, dass überprüft werden müsse, ob die gesamte Bauaufgabe durch die Einzelpositionen erfasst werde. 3. Sichtbetondeckenraster (Nachtrag 15) Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht wende das Zitat von Keldungs in: Ingenstau/Korbion, § 2 Abs. 5 VOB(B), Rn. 22 falsch an. Erheblich sei ausschließlich, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung vornehme, über die Folgen könne er sich weitere Gedanken machen, erforderlich sei dies nicht. Es finde dann die Anpassung der Vergütung gem. § 2 Nr. 5 VOB(B) Anwendung. Verfehlt lebensfremd seien die durch nichts belegten Ausführungen des Landgerichts Hamburg, es hätte eines Hinweises der Klägerin bedurft, dass das schließlich Verlangte vom vertraglich Vereinbarten abweiche. Ungeachtet dessen, dass bekannt gewesen sei, dass eine Mehraufwand verursachende Leistungsänderung vorgelegen habe und folglich eine Anzeige Förmelei gewesen wäre, sei die Klägerin zu einer Anzeige nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe sich auch nie auf einen unterlassenen Hinweis berufen und einen hieraus folgenden Schaden geltend gemacht. Ebenso wie im Rahmen der Anordnung selbst gehe es auch beim nachträglichen Leistungsanerkenntnis ausschließlich darum, ob die Werkleistung als solche in ihrer geänderten Form gewollt sei. Sei dies der Fall, müsse auch bezahlt werden. Die Beklagte habe bis heute an ihrem Leistungsverlangen nie gerüttelt, sondern sich auf eine vereinbarte Unentgeltlichkeit des Mehraufwandes berufen, die sie indes nicht bewiesen habe. 4. Widerklage Die Klägerin wendet sich schließlich gegen die auf die Widerklage der Beklagten ergangene Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin wegen zweier Mängel („Transportösen in Trittstufen offen“ und „Konenlöcher nicht geschlossen“) hafte. Sie meint die Widerklage der Beklagten sei bereits unzulässig. Es liege kein einheitlicher Schadensersatzanspruch, sondern eine Vielzahl von rechtlich untereinander unabhängigen Gewährleistungsansprüchen vor. Gerade die zu Gunsten der Beklagten ausgeurteilten Ansprüche seien zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits bezifferbar gewesen. Im Übrigen sei die Feststellungswiderklage auch überwiegend unbegründet. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Schreibens vom 11.09.2007 sei die Beklagte nicht mehr zur Änderung des Bauentwurfs berechtigt und die Klägerin nicht zur Ausführung verpflichtet gewesen. Das Anordnungsrecht bestehe nur bis zur Abnahme, die bereits erfolgt gewesen sei. Daraus folge, dass es auch an einer wirksamen Fristsetzung gefehlt habe, da nur die geschuldete Leistung habe verlangt werden dürfen. Im Übrigen habe ein Nacherfüllungsanspruch nur Zug um Zug gegen Zahlung bestanden. Die Beklagte habe daher den Mehrvergütungsanspruch in Annahmeverzug begründender Weise anbieten müssen. Das gleiche gelte für den bereits fällig gewordenen restlichen Restwerklohnanspruch. Indes habe die Beklagte jede Zahlung verweigert. Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2017, Az. 303 O 411/07 1. Die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.256.728,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Nebenintervenienten haben sich diesem Antrag angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018 hat die Beklagte im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Widerklage) nunmehr beantragt, die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Widerklage) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage auf eine Zahlungsklage in Höhe von 13.532,45 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit dieses Zahlungsantrages umgestellt wird und im Übrigen der Feststellungsantrag (Widerklage) für erledigt erklärt wird. Im Übrigen hat sie ihren Zurückweisungsantrag aufrechterhalten. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung der Beklagten ausdrücklich nicht angeschlossen und hilfsweise die Aufrechnung gegen den nunmehr geltend gemachten Zahlungsantrag mit dem Zinsanspruch der Klägerin erklärt. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe der Klägerin verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg (A), während die ebenfalls zulässige, von den Nebenintervenienten eingelegte Berufung unbegründet ist (B) und die zulässige Berufung der Klägerin nur im Hinblick auf den Nachtrag 9 betreffend die Vergütung des Stahls für die Schleuderbetonstützen und im Hinblick auf die Widerklage Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist (C). Daraus ergibt sich, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 27.04.2017 zur Aufrechnung gestellten Positionen zusätzlich zu den ihr vom Landgericht bereits rechtskräftig zugesprochenen 49.286,23 € weitere 109.219,92 € (insgesamt also die tenorierten 158.506,15 €) zustehen (D). Das führt zu den tenorierten Kostenquoten und den weiteren Nebenentscheidungen (E). A. Berufung der Beklagten Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung des Landgerichts Hamburg zur Zahlung von 214.158,10 € wegen Bauzeitverzögerung. Die Klägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruches nach § 642 BGB entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht teilweise dargelegt. Auch das vom Landgericht insoweit eingeholte Sachverständigengutachten und die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen machen die Klage nicht schlüssig, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin sich diese Ausführungen zu eigen gemacht hat. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Unternehmers, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werkes erforderlich ist, und der Besteller hierdurch in Annahmeverzug gerät (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris Rn. 19). Neben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Bestellers ist erforderlich, dass der Unternehmer zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB), seine Leistung wie geschuldet dem Besteller angeboten (§§ 294 - 296 BGB) und, sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, ordnungsgemäß die Behinderung, wenn diese nicht offenkundig ist, nach § 6 Abs. 1 VOB/B angezeigt hat (BGH a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). 1. Bauteil A 1 a. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte dadurch, dass die Vorunternehmerleistungen im Bereich des Bauteils A 1 erst am 06.07.2006 abgeschlossen waren und nachträglich erforderlich gewordene Pläne für eine Zusatzbewehrung der Klägerin erst am 24.07.2006 vollständig vorlagen, ihre Mitwirkungshandlungen, die für die Gründungsarbeiten erforderlich waren, nicht rechtzeitig erbracht hat. Zutreffend ist, dass die dem Besteller obliegende Mitwirkungsleistung bei Bauverträgen u.a. darin besteht, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt, die erforderlichen Vorunternehmerleistungen insoweit also erbracht sind (BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98, juris Rn. 28) und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden. Dem Landgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass diese Mitwirkungsleistungen von der Beklagten hier in Bezug auf das Bauteil A 1 nicht rechtzeitig erfolgt sind. Die Klägerin beruft sich für eine nicht rechtzeitige Baufreiheit im Bereich des Bauteils A 1 auf den Terminplan vom 28.11.2005 (Anlage K 11), ebenso hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.05.2014 (S. 134 f., Bl. 1805 R f. d.A.) diesen Terminplan - entsprechend den Vorgaben des Landgerichts Hamburg - zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass mit dem dort festgelegten Beginn der Gründungsarbeiten für das Bauteil A 1 am 13.03.2006 Baufreiheit hätte vorliegen müssen. Aus dem Terminplan vom 28.11.2005 kann jedoch im vorliegenden Fall nicht geschlossen werden, dass bereits am 13.03.2006 im Bereich des Bauteils A 1 Baufreiheit hätte gegeben sein müssen. Die Obliegenheit der Beklagten, bereits am 13.03.2006 für Baufreiheit im Bereich des Bauteils A 1 Sorge zu tragen, ergibt sich nicht daraus, dass der Terminplan vom 28.11.2005 zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbart und hierin für die Beklagte verbindliche Termine für Mitwirkungshandlungen festgeschrieben worden wären. Das behauptet auch die Klägerin nicht, sondern auch sie geht zutreffend davon aus, dass die Termine einzelner Mitwirkungshandlungen der Beklagten vertraglich nicht bestimmt wurden (Berufungsbegründung der Beklagten vom 02.05.2017, S. 30, Bl. 3173 d.A.). Zutreffend verweist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf, dass sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt einzelne Mitwirkungshandlungen des Bestellers zu erbringen sind, nach dem Bauablauf zu richten hat, wie er vom Auftragnehmer in den Grenzen der vertraglichen Terminvereinbarungen nach seinen bautechnischen und baubetrieblichen Anforderungen vorgesehen ist. Bei ungestörtem Bauablauf mag dies auch nach Monaten noch dem zu Beginn aufgestellten Bauablauf- oder Terminplan zu entnehmen sein. Ein solcher Fall lag hier im Frühjahr/Sommer 2006 aber unstreitig nicht mehr vor. Der tatsächliche Bauablauf war vielmehr von Verzögerungen und zahlreichen Umplanungen geprägt. Die Klägerin hatte im März 2006 die Arbeiten, die sie nach dem Terminplan vom 28.11.2005 bereits abgeschlossen oder zumindest bereits begonnen haben wollte, teilweise noch nicht abgeschlossen oder begonnen. Sie hatte sich daher veranlasst gesehen, ihre Arbeitsabläufe an die tatsächliche Situation anzupassen und neue Planungen aufzustellen (vgl. die zusammenfassende Darstellung der Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr eingereichte „Privatgutachten S.“ auf S. 31 bis 49 (Bl. 3174 bis 3192 d.A.) der Berufungsbegründung). Aus den angepassten Planungen ergibt sich, dass die Klägerin weder im März noch im April oder Mai plante, mit der Gründung im Bereich des Bauteils A 1 zu beginnen (vgl. die von der Klägerin in der Berufungsbegründung S. 37 und 41 (Bl. 3180 d.A. und 3184 d.A.) mit den Abbildungen 7 und 13 dargestellten fortgeschriebenen „Soll-Abläufe“ vom 26.01.2006 und 24.04.2006). Insbesondere hatte die Klägerin den für die Arbeiten im Bereich des Bauteils A 1 erforderlichen dritten Kran (vgl. Abbildung 20 auf S. 45 der Berufungsbegründung (Bl. 3188 d.A.)) erst am 18.07.2006 aufgestellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht allein deshalb, weil die Beklagte ihre Mitwirkungsleistung nicht bereits am 13.03.2006, dem Zeitpunkt zu dem nach dem Terminplan vom 28.11.2005 (Anlage K 11) die Klägerin mit den Gründungsarbeiten am Bauteil A 1 beginnen wollte, erbracht hatte, von einer nicht rechtzeitig erfolgten Mitwirkungsleistung ausgegangen werden. Vielmehr gilt auch im Rahmen des § 642 BGB bereits bei der Frage, ob eine Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig erbracht wurde, dass der Auftragnehmer substantiiert dazu vortragen muss, wann er die Bauleistung, für die die Mitwirkungshandlung erforderlich ist, nach dem aktuellen Bauablauf erbringen wollte und sich hieran wegen der noch nicht erbrachten Mitwirkungshandlung gehindert sah. Hierzu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung erforderlich, wie es der Bundesgerichtshof bei einer Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB(B) für in der Regel unumgänglich gehalten hat (BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259 - 269, Rn. 13). Damit, dass die Beklagte ihre Mitwirkungshandlung nicht vor dem nach dem Terminplan vom 28.11.2005 vorgesehenen Beginn der Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 1 erbracht hatte, konnte das Landgericht daher eine nicht rechtzeitige Mitwirkung nach § 642 BGB nicht rechtsfehlerfrei begründen. Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, wann genau sie nach dem aktuellen Bauablauf soweit war, mit den Gründungsarbeiten für das Bauteil A 1 zu beginnen, lässt sich auch kein anderer Zeitpunkt feststellen, zu dem die Beklagte ihre Mitwirkungshandlung hätte rechtzeitig erbracht haben müssen. Insofern kann zwar der Soll-Bauablaufplan vom 06.06/12.06.2006 (Abbildung 18, S. 44 der Berufungsbegründung der Klägerin, Bl. 3184 d.A.) herangezogen werden, demzufolge mit den Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 1 noch am 12.06.2006 hätte begonnen werden sollen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich indes nicht entnehmen, dass sie tatsächlich an diesem oder an den folgenden Tagen mit den geplanten Gründungsarbeiten hat beginnen wollen und hieran nur gehindert war, weil die Pfähle für die herzustellenden Fundamente noch nicht freigelegt und gekappt waren (Gutachten Prof. Dr. W. vom 07.05.2014, S. 135 (Bl. 1806 d.A.)). Dem Vortrag der Klägerin lässt sich lediglich entnehmen, dass die Bauleitung der Beklagten verlangt hatte, die Arbeiten im Bereich der Fundamente beim Bauteil A 1 zu forcieren und es darauf hin zu einer Vermessung der Achsen für das Pfahlkopffundament Achse D / -2 bis 3 am oder kurz vor dem 22.06.2006 kam, bei der festgestellt wurde, dass die Pfähle eine erhebliche Außermittigkeit besaßen. Hiermit - und nicht mit nicht freigelegten oder gekappten Pfählen - begründete die Klägerin eine Verzögerung der Bauausführung im Bereich der Fundamente Bauteil B 7 (entspricht Bauteil A 1, Anm. d. Gerichts) (vgl. Behinderungsanzeige der Klägerin vom 22.06.2006, vorgelegt als Anlage 10 zum Gutachten S... (Anlage K 14)). Eine hierauf beruhende Behinderung kann allerdings nur für das genannte Pfahlkopffundament vorgelegen haben, nicht aber für die zahlreichen anderen Fundamente im Bereich des Bauteils A 1. Ohne konkreten Vortrag der Klägerin dazu, an welchem Tag sie konkret mit welchen Arbeitern und Maschinen (dritter Kran? Betonpumpe?) mit den Gründungsarbeiten beginnen wollte und durch welche nicht erbrachten oder mangelhaft erbrachten Vorarbeiten sie hieran gehindert war, lässt sich daher nicht feststellen, dass die Beklagte Baufreiheit nicht rechtzeitig gewährleistet hatte. Das gilt umso mehr, als die Klägerin mit den Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 1 auch dann nicht unmittelbar begonnen hat, als Baufreiheit unstreitig vorlag und sie die Pläne hinsichtlich der Zusatzbewehrung für die außermittigen Pfähle am 24.07.2006 vorliegen hatte (Gutachten W. vom 07.05.2014, S. 135, Bl. 1806 d.A.). Selbst wenn man für die Arbeitsvorbereitung nach Vorlage der Pläne eine gewisse Zeit für Prüfung und Stahlbestellung von maximal drei Wochen einrechnet, erklärt sich die tatsächliche Durchführung der Gründungsarbeiten erst am 23. und 24.08.2006 hierdurch nicht. Damit kann auch hinsichtlich der weiteren Verzögerung, die das Landgericht wegen der erst am 24.07.2006 vorgelegten Pläne angenommen hat, nicht festgestellt werden, dass diese Planvorlage nicht rechtzeitig war, weil die Klägerin nicht ausreichend dargetan hat, dass und wann sie aufgrund des konkreten Bauablaufes mit den Gründungsarbeiten hätte beginnen wollen. b. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte die Baufreiheit im Bereich des Bauteils A 1 nicht rechtzeitig hergestellt und Bewehrungspläne nicht rechtzeitig übergeben hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch die (zunächst) unterlassene Mitwirkungsleistung in Annahmeverzug geraten ist, wie das nach § 642 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin der Beklagten am 13.03.2006, dem Tag an dem sie nach dem Terminplan vom 28.11.2005 mit den Gründungsarbeiten am Bauteil A 1 beginnen wollte oder zu einem späteren Zeitpunkt angeboten hätte, nunmehr mit diesen Gründungsarbeiten zu beginnen. Ein solches Angebot war nicht nach § 296 BGB entbehrlich, denn für die Mitwirkungshandlung der Beklagten war keine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Wie oben unter a. ausgeführt, behauptet selbst die Klägerin nicht, dass die Termine einzelner Mitwirkungshandlungen der Beklagten vertraglich bestimmt worden waren. Die Klägerin und - ihr insoweit folgend - das Landgericht gehen davon aus, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB im Hinblick auf die Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 1 abgegeben hat. Ausreichend sei insofern, dass die Klägerin die Baustelle stets - wenn auch mit weniger Personal als von ihr zunächst geplant - besetzt gehabt habe und damit erkennbar gemacht habe, dass sie im Falle gegebener Baufreiheit mit den anstehenden Arbeiten der Gründung auch im Bereich A 1 würde beginnen können. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Richtig ist, dass nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügt, wenn - wie hier - eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist. Zutreffend ist zudem, dass ein solches wörtliches Angebot auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen (BGH, Urteil vom 19.12.2002, VII ZR 440/01, juris Rn. 13). Entgegen der Ansicht des Landgerichts lagen diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 1 aber weder am 13.03.2006 noch danach vor. Unstreitig hat die Klägerin Ressourcen und Kapazitäten entsprechend ihrer jeweiligen Einsetzbarkeit disponiert (vgl. etwa Berufungsbegründung der Klägerin S. 29, Bl. 3172 d.A.). Das heißt, sie hatte das Personal und das Material vor Ort, welches für die laufenden Arbeiten benötigt wurde. Die Klägerin hat dagegen nicht behauptet, dass Personal welches zusätzliche Arbeiten, nämlich die Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 1, am 13.03.2006 oder an einem anderen Tag danach, hätte verrichten können, unmittelbar vor Ort gewesen wäre. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass das erforderliche Bewehrungs- und Schalmaterial für diese Gründungsarbeiten bereits zur Verfügung gestanden hätte (und nicht etwa anderswo auf der Baustelle benötigt wurde). Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass und wie sie die Gründungsarbeiten ohne den, den maßgeblichen Baubereich abdeckenden, dritten Kran erledigen wollte, der erst am 18.07.2006 aufgestellt wurde. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich daher nicht ableiten, dass sie an einem bestimmten Tag vor dem tatsächlichen Beginn der Gründungsarbeiten bereit und in der Lage gewesen wäre, mit der Gründung des Bauteils A 1 zu beginnen und dies der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben hatte. Insbesondere auch aus der Behinderungsanzeige vom 22.06.2006 (Anlage 10 zum „Gutachten S.“ Anlage K 14), in der es heißt: „Bis dahin halten wir uns trotz der Verzögerung leistungsbereit (...)“ kann kein Angebot der Gründungsarbeiten im gesamten Bereich des Bauteils A 1 abgeleitet werden, weil die mitgeteilte Behinderung lediglich eines von zahlreichen in diesem Baubereich vorgesehenen Fundamenten betraf. c. Schließlich hat die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Behinderung wegen der fehlenden Baufreiheit im Bereich des Bauteils A 1 auch nicht angezeigt. Die Behinderungsanzeige vom 22.06.2006 betrifft mangelnde Baufreiheit wegen nicht freigelegter und gekappter Pfähle nicht. Zudem bezieht sie sich lediglich auf ein Fundament, so dass ohne weiteres nicht nachvollziehbar ist, warum dadurch die Gründungsarbeiten im gesamten Bereich des Bauteils A 1 (weiter) behindert worden sein sollen. Eine Behinderungsanzeige war auch nicht entbehrlich, weil die Behinderung offensichtlich gewesen wäre. Da die Klägerin gerade aufgrund des bereits gestörten Bauablaufs die konkret anstehenden Arbeiten immer wieder neu planen und neu disponieren musste, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beklagte klar war, wann die Klägerin konkret mit der Gründung im Bereich des Bauteils A 1 beginnen wollte. d. Soweit das Landgericht im Bereich des Bauteils A 1 weiter davon ausgeht, dass Pläne für die Herstellung der Sohle nicht rechtzeitig übergeben worden sind, lässt sich auch das nicht feststellen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, wann sie nach dem konkreten Bauablauf mit der Sohle beginnen wollte und hieran nur wegen der nicht vorliegenden Pläne bzw. nach Planvorlage wegen zunächst erforderlicher Arbeitsvorbereitungen gehindert war. Ein solcher Vortrag wäre umso erforderlicher gewesen, als die Klägerin auch nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Pläne am 23.08.2006 nicht nach einer Zeit, die für benötigte Vorarbeiten erforderlich war, mit der Betonierung der Sohle begonnen hatte, sondern erst am 16.10.2006. 2. Bauteil A 2 a. Im Hinblick auf das Bauteil A 2 lässt sich eine nicht rechtzeitige Mitwirkung der Beklagten aufgrund der zugrunde zu legenden Tatsachen ebenfalls nicht feststellen. Auch insoweit hatten sich die ursprünglichen Terminplanungen aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen erledigt. So wollte die Klägerin nach Ihrem Soll-Ablaufplan vom 26.01.2006 die Gründung des Bauteils A 2 nicht mehr - wie ursprünglich geplant - am 30.01.2006 beginnen, sondern am 14.03.2006. Eine Mitwirkung der Beklagten durch Abschluss von Vorarbeiten und Planvorlage rechtzeitig vor dem 30.01.2006 war nach der aktuellen Planung der Klägerin daher nicht (mehr) erforderlich. Wann tatsächlich die Klägerin mit der Gründung des Bauteils A 2 beginnen wollte und hieran nur aufgrund nicht abgeschlossener Vorarbeiten und/oder fehlender Pläne gehindert wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, ob ihre Planung vom 26.01.2006 im weiteren Bauverlauf nach dem 26.01.2006 umgesetzt werden konnte oder ob der konkrete Bauablauf sich so entwickelte, dass die Gründungsarbeiten am Bauteil A 2 (unabhängig von den dort erforderlichen Vorarbeiten und Ausführungsplänen) ohnehin weiter nach hinten verschoben wurden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu einem bestimmten Termin tatsächlich mit den Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 2 beginnen wollte und daher zu diesem Termin die erforderlichen Vorarbeiten hätten abgeschlossen sein und die notwendigen Pläne (mit entsprechender Vorlaufzeit) vorliegen müssen. Insoweit gibt auch die Behinderungsanzeige der Klägerin vom 04.05.2006 (Anlage 10 zum „Gutachten S.“ Anlage K 14) keinen weiteren Aufschluss. Aus deren Inhalt lässt sich zwar schließen, dass die Klägerin geplant hatte, in einem bestimmten Bereich des Bauteils A 2 (dort B 5 genannt) zu betonieren und sich hieran aufgrund bestimmter Umstände gehindert sah. Zugleich ergibt sich aus ihr und aus der Abbildung 16 auf Seite 43 der Berufungsbegründung (Bl. 3186 d.A.) aber auch, dass die Klägerin bereits seit Anfang Mai 2006 Gründungsarbeiten ausführte, obwohl ihr die vollständigen Ausführungspläne erst am 22.05.2006 vorgelegen haben (S. 29 des Urteils des Landgerichts, Bl. 2865 d.A. unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W., S. 139). b. Auch im Hinblick auf die Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 2 kann aufgrund des Vortrages der Klägerin nicht festgestellt werden, dass diese ihre Leistungen der Beklagten angeboten hätte. Wie oben dargelegt, reicht der Umstand, dass die Klägerin Material und Personal auf der Baustelle hatte, nicht für ein wörtliches Angebot aus. Vielmehr muss das Personal auch in der Lage sein, unmittelbar mit den in Rede stehenden Arbeiten zu beginnen und gerade hierfür bereitgehalten werden. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. c. Auch eine Behinderungsanzeige der Klägerin liegt im Hinblick auf die vom Landgericht angenommenen, behindernden Umstände nicht vor. Wie oben bereits dargelegt, war sie auch nicht entbehrlich, denn angesichts der wiederholten Umplanungen war für die Beklagte nicht offensichtlich, wann die Klägerin konkret mit den Gründungsarbeiten im Bereich des Bauteils A 2 beginnen wollte. 3. Bauteil A 4 Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihre Mitwirkung bei der Gründung von Bauteil A 4 deswegen nicht rechtzeitig erbracht hat, weil, nach Beginn der Gründungsarbeiten durch die Klägerin, Gründungspfähle im Bereich der Achse A - C / 11 nach dem Freilegen erst noch von der Firma F... verlängert werden mussten und dies bis zum 04.04.2006 dauerte und weil die bereits begonnen Gründungsarbeiten im Bereich A - C / 12 - 7 durch das Auffinden massiver Mauerwerksfundamente und die Erforderlichkeit eines von der Firma E.... vorzunehmenden Bodenaustausches in der Zeit vom 28.03.2006 bis zum 03.05.2006 unterbrochen werden mussten. Das ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist zudem die Einschätzung des Landgerichts, dass insoweit von einem Annahmeverzug auszugehen ist und eine Behinderungsanzeige entbehrlich war. Ein Annahmeverzug lag vor, weil die Klägerin mit den Gründungsarbeiten in den entsprechenden Bereichen bereits begonnen hatte und diese unterbrechen musste, weil notwendige Vorarbeiten nicht durchgeführt waren. Eine Behinderungsanzeige war entbehrlich, weil die Behinderung aufgrund der Baubesprechung vom 28.03.2006 (Anlage K 14 Teil 2) auch für die Beklagte offensichtlich war. Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch nach § 642 Abs. 2 BGB für diesen Verzug dennoch nicht zu. Eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB wird für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt und stellt eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital während der Verzugszeit dar (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris Rn. 28). Dass es zu Wartezeiten für das ausführende/gewerbliche Personal der Klägerin durch den Annahmeverzug gekommen ist, behauptet auch die Klägerin nicht. Vielmehr hat sie jeweils nur das ausführende/gewerbliche Personal auf der Baustelle bereit gehalten, das auch arbeiten konnte. Dementsprechend hat die Klägerin insoweit bei der Berechnung ihrer Forderung auch Kosten für ausführendes Personal nicht berücksichtigt. Soweit die Klägerin ihre Entschädigungsforderung damit begründet, dass ihr Kosten für eine verlängerte Bereithaltung von Containern, Hebekränen, Ver- und Entsorgung, sonstige Baustelleneinrichtung, Wandschalung, Deckenschalung, Fundamentschalung, unproduktiven Arbeitseinsatz, verlängerten Einsatz von Kranführern und Polieren, die Projektleitung, den Deckungsbeitrag, Avalgebühren und wegen einer zwischenzeitlichen Stahlpreiserhöhung entstanden seien, können diese Angaben zur Bestimmung eines Entschädigungsbetrages nach § 642 BGB nicht herangezogen werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie etwa wegen des dargelegten Annahmeverzuges im Bereich des Bauteiles A 4 Personal von der Baustelle abgezogen hat und deshalb etwa Containerschlafplätze ungenutzt blieben. Auch hat sie nicht behauptet, dass aufgrund des Annahmeverzuges konkrete Kranstillstandszeiten entstanden seien, vorhandene Schalung nicht genutzt werden konnte und Führungspersonal ohne Beschäftigung war. Dies ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus der Unterbrechung dieser Arbeiten, weil nicht die gesamte Baustelle wegen des Annahmeverzuges der Beklagten still stand, sondern in anderen Bereich gearbeitet werden konnte und auch gearbeitet wurde. Da es an jeglichem Vortrag der Klägerin dazu fehlt, was die konkreten Folgen während des Annahmeverzuges der Beklagten in diesem Bereich waren, kann auch insoweit ein Entschädigungsbetrag nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden. 4. Bauteile B 2 und B 3 Es kann offen bleiben, ob das Landgericht für die Bauteile B 2 und B 3 zutreffend von einem Annahmeverzug der Beklagten ausgegangen ist, denn entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Darstellung der Klägerin auch insoweit nicht als Grundlage für die Schätzung eines Entschädigungsbetrages nach § 642 BGB geeignet. Zeitliches Kriterium für die Berechnung der Entschädigungshöhe ist nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur die Dauer des Verzuges, nicht jedoch die Auswirkung auf den weiteren Bauablauf (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris, Rn. 28). Welche Folgen während des Annahmeverzuges in den genannten Bereichen der im Übrigen weiter laufenden Baustelle für die Bereitstellung von Containern, Hebegeräte, Ver- und Entsorgung, sonstige Baustelleneinrichtung, Wandschalung, Deckenschalung, Fundamentschalung, Kranführer, Poliere und Projektleiter entstanden sind, hat die Klägerin wiederum nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Berechnung der Klägerin (der das Landgericht prinzipiell gefolgt ist), nach der zu Grunde gelegt wird, um welche Zeit sich der Fertigstellungstermin wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach hinten verschoben hat und dies als zeitliches Kriterium für die Entschädigungshöhe heranzieht, stellt entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Auswirkungen des Annahmeverzuges für den weiteren Bauablauf ab und kann daher einer Schätzung nicht zugrunde gelegt werden. Das gilt umso mehr, als die Aufstellung sich nicht auf die einzelnen Annahmeverzüge bezieht, sondern eine Gesamtrechnung aufmacht. Es kommt daher nicht darauf an, dass einzelne Positionen, wie etwa die Gutachterkosten per se ohnehin nicht als Entschädigungsposition in Betracht kommen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 214.158,10 € wegen Bauzeitverzögerung durch das Landgericht Hamburg erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, wie in der Begründung der Zurückweisung der Berufung der Klägerin unter C ausgeführt wird. B. Berufung der Nebenintervenienten Die zulässige Berufung der Nebenintervenienten gegen die Verurteilung der Beklagten zur Vergütung der verwendeten Sparschalung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Betrag von brutto 122.752,36 € für die Verwendung einer sog. Sparschalung zugesprochen, denn die Klägerin hatte einen Anspruch auf Vergütung in der vom Landgericht berechneten Höhe aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin eingesetzte Sparschalung eine nicht im Vertrag vorgesehene Leistung war und sich dabei zu Recht auf die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. berufen. Dieser hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich aus den im Leistungsverzeichnis und der in Bezug genommenen Ausführungsbeschreibung 206 gemachten Angaben, insbesondere der Anforderung eines „ebenen und strukturlosen Betonbildes“ nicht ableiten lässt, dass Schrauben- und Nagelabdrücke, bzw. Betonwarzen nicht sichtbar sein durften, weil strukturlos lediglich als Gegensatz zum „Struktur“-Beton, z.B. mittels Brett-Schalung oder eingelegten strukturierten Matrizen zu verstehen sei (Gutachten vom 22.11.2013, S. 94, Bl. 1435 d.A.) und „eben“ eine gesonderte Definition für Toleranzen hinsichtlich Wellen im Beton beinhalte. Wenn Betonwarzen aufträten, bedeute dies nicht, dass das Betonbild nicht mehr eben sei (Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 22.06.2016, S. 19, Bl. 2544 d.A.). Aufgrund der im Leistungsverzeichnis nicht erfolgten Beschreibung des Schalungssystems bleibe dem Bieter die Wahl der Ausführungsart überlassen (Gutachten vom 22.11.2013, S. 98, Bl. 1439 d.A.; Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 22.06.2016, S. 19, Bl. 2544 d.A. unter Verweis auf die einschlägige DIN). Es ist für das Berufungsgericht kein Grund ersichtlich, diesen sachverständigen Angaben nicht zu folgen. Auch die Nebenintervenientin zu 2) untermauert ihre entgegenstehende Ansicht ein strukturloses und ebenes Betonbild dürfe keine Betonwarzen aufweisen, nicht fachlich, sondern setzt lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der fachgutachterlichen Äußerungen. Dies begründet keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Weiterhin hat das Landgericht zu Recht nicht feststellen können, dass die Verwendung einer Sparschalung zur Vermeidung von Betonwarzen durch die Bemusterung von Betonflächen als vertragliches Bausoll festgelegt worden ist, wie offenbar der Nebenintervenient zu 1) meint. Dass eine Bemusterung stattgefunden hat, hat auch das Landgericht nicht bezweifelt. Es hat lediglich nicht feststellen können, dass in Folge der Bemusterung eine Festlegung dahingehend stattgefunden hat, dass für die Sichtbetonwände Betonwarzen durch Verwendung einer Sparschalung zu vermeiden sind. Das ist angesichts der Zeugenaussagen nicht zu beanstanden. Keiner der Zeugen hat ausgesagt, dass überhaupt über Betonwarzen oder Abdrücke von Verschraubungen angesichts der Bemusterung gesprochen worden ist. Ebenso wenig haben die Zeugen ausgesagt, dass ausdrücklich vereinbart worden sei, dass es sich (ausschließlich) um eine Bemusterung der Sichtbetonwände gehandelt hat. Es mag sein, und liegt angesichts der verschiedenen Zeugenaussagen nahe, dass insofern bei den Teilnehmern der Bemusterung unterschiedliche Vorstellungen darüber bestanden, für welche Bauteile hinsichtlich welcher Qualitäten hier Muster vorgelegt und besichtigt worden sind. So mag die Klägerin davon ausgegangen sein, dass sie entsprechend ihrer ausschließlichen vertraglichen Verpflichtung ein bzw. mehrere Muster der Betonqualität der Saalstütze vorlegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Saalstütze noch lange nicht gebaut werden sollte, denn dass man sich bereits Ende des Jahres 2005, Anfang des Jahres 2006 mit dem Thema Betonqualität und Farbe der Saalstütze beschäftigte, ergibt sich aus den Schreiben Anlagen 1 und 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2016 (Bl. 2471 – 2473 d.A.). Hieraus ergibt sich auch, dass bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechende Muster angefordert wurden und die Klägerin sich bemühte, diese so schnell wie möglich zu liefern. Auf der anderen Seite mag bei den Beteiligten der Bemusterung aus dem Lager der Beklagten die Vorstellung geherrscht haben, man bemustere die Oberflächenqualität der Sichtbetonwände soweit ungefärbte Muster besichtigt wurden (auch wenn insoweit die Vorlage eines Musters im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen war), weil nur diese ungefärbt sein sollten und dies zeitlich angesichts des Fortschritts der Arbeiten näher lag. Wenn dies so war, dann lag zwischen den Parteien ein Dissens vor, der verhinderte, dass man sich auf eine bestimmte Qualität hinsichtlich der Sichtbetonwände geeinigt hat. Aber selbst wenn man sich darauf geeinigt haben sollte, dass die Betonqualität für alle Sichtbetonbauteile entsprechend der Muster ausgeführt werden sollte, konnte dies nur die Parameter betreffen, die aufgrund der technischen Ausführung bei allen Bauteilen gleich waren. Das mag für die Betonqualität, was den Stoff an sich anging, gelten. Nicht aber für die Farbe und auch nicht die Oberflächengestaltung in Folge bestimmter Schalungssysteme. Die Schalung für eine Wand ist naturgemäß eine andere als die Schalung für eine runde Säule oder die Schalung für eine individuell und künstlerisch gestaltete Stütze. Ein gemeinsames Muster kann dementsprechend insofern keine verbindlichen Vorgaben machen. Soweit der Nebenintervenient zu 1) meint, das Landgericht habe die Widersprüchlichkeit in der Aussage des Zeugen K. nicht aufgelöst, trifft das nicht zu. Der Zeuge hat angegeben, er habe im Hinblick auf die Oberflächenbeschaffenheit der Sichtbetonwände die Ausführungsbeschreibung Nr. 206 herangezogen. Auch wenn diese keine Angaben zum Schalungssystem enthält und auch nicht angibt ob Nagel- und Schraubenabdrücke bzw. Betonwarzen vertragsgemäß sind, heißt das nicht, dass man bei der Klägerin auf weitere Angaben, insbesondere aus einer Bemusterung, angewiesen war, um bauen zu können. Der Sachverständige hat vielmehr dargelegt, dass in einem solchen Fall das Bauunternehmen frei sei, das Schalungssystem und damit verbunden die Oberflächengestaltung zu bestimmen. Davon ging man ersichtlich auch im Hause der Klägerin aus und hat die Wände - zunächst - ohne Sparschalung errichtet. Der Zeuge hat auch nicht ausgesagt, dass die Ausführungsbeschreibung Nr. 206 insgesamt völlig inhaltsleer war, was hinsichtlich Qualitätsklasse, Struktur und Ebenheit der Betonoberfläche auch ersichtlich nicht zutrifft. Ein entsprechender Vortrag der Klägerin kann die Aussage des Zeugen nicht widersprüchlich machen. Schließlich kann die Aussage des Zeugen K. nicht als unzuverlässig angesehen werden, weil die Klägerin auf das Schreiben Anlage B 82 nicht reagiert hat. In diesem Schreiben haben die Nebenintervenienten ihre Ansicht zur Herleitung einer vereinbarten Qualität der Sichtbetonflächen wiederholt. Dass hierüber Uneinigkeit bestand, war zuvor bereits Gegenstand von Erörterungen. Aus einer nicht unmittelbaren Antwort auf dieses Schreiben kann ein Schluss darauf, dass die Klägerin die Musterflächen auch als Vorgabe für die Frage ob Nagel- oder Schraubenabdrücke, bzw. Betonwarzen in der Betonoberfläche zu sehen sein dürfen, akzeptierte, nicht gezogen werden. Denn ein Schweigen hat auch insoweit keinen Erklärungsinhalt. Aus der Beweisaufnahme hat das Landgericht daher zu Recht nicht den Schluss gezogen, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Oberflächenbeschaffenheit auch ohne schriftliche Fixierung eine Willensbildung unter Berücksichtigung der erfolgten Bemusterung der Oberfläche stattgefunden habe. Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Schreiben der Nebenintervenientin zu 2) vom 26.04.2006 jedenfalls für den Fall, dass es sich bei den festgestellten Betonwarzen (wovon die Beklagte aber nicht ausgegangen ist) objektiv nicht um einen Mangel, sondern die Folge einer vertragsgemäßen Schalung handelt, als Anordnung einer nicht vorgesehenen Leistung zu verstehen ist. Auch das Berufungsgericht geht mit der Beklagten davon aus, dass nach deren Überzeugung ein Mangel vorlag und ihr Handeln von der Überzeugung beherrscht wurde, damit durchzudringen. Es lag aber ebenso offen zu Tage, dass auf Seiten der Klägerin die gegenteilige Ansicht vertreten wurde und keine Bereitschaft bestand, auf eine ihrer Ansicht nach berechtigte Vergütung für eine Zusatzleistung zu verzichten. Ausdrücklich erklärte die Nebenintervenientin zu 2) im Auftrag des Nebenintervenienten zu 1) mit Schreiben vom 26.04.2006 (Anlage K 30), dass eine Einigung nicht herbeigeführt werden konnte. Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Positionen, deren Klärung damit auf später (Sachverständigengutachten oder - wie tatsächlich geschehen - gerichtliche Klärung) verschoben wurde, ordnete die Nebenintervenientin zu 2) im Auftrag des Nebenintervenienten zu 1) ausdrücklich die Verwendung einer Sparschalung für die zukünftige Errichtung von Sichtbetonwänden an. Mag auch die Wahrscheinlichkeit für gering gehalten worden sein, dass eine Klärung des Streitpunktes zu Lasten der Beklagtenseite ausgehen könnte, galt die Anordnung auch für diesen Fall, weil - wie es in dem Schreiben ausdrücklich heißt - der jetzige Zustand der Sichtbetonflächen nicht akzeptiert wurde, man also auf jeden Fall Sichtbetonwände ohne Betonwarzen haben wollte. Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses fügt sich der Vorschlag, die Klägerin könne ja ein Nachtragsangebot unterbreiten, ohne weiteres ein. Denn auf Seiten der Beklagten sah man es einerseits zwar als unwahrscheinlich an, dass die Klägerin entsprechend einem solchen Nachtragsangebot würde abrechnen können, andererseits wollte man aber die Klägerin, die das anders sah, veranlassen, nunmehr in jedem Fall mit den entsprechenden Schalungsarbeiten zu beginnen. Darauf, ob die Beklagte oder die Nebenintervenienten eine Erklärung dahingehend abgegeben haben, dass der Klägerin eine entsprechende Mehrvergütung wegen einer Umstellung der Schalung zustehe, kommt es für den Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B nicht an. C. Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin hat im Hinblick auf den Nachtrag 9 „Schleuderbetonstützen“ (dazu unter 2) und im Hinblick auf die Widerklage (dazu unter 4) Erfolg. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Forderungen aus Bauzeitverzögerungen (dazu unter 1) und aus dem Nachtrag 15 über Sichtbetondeckenraster (dazu unter 3) bleibt die Berufung der Klägerin dagegen ohne Erfolg. 1. Kein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB wegen Annahmeverzuges der Beklagten (a) noch ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB(B) wegen Bauzeitverzögerung aufgrund von Behinderungen (b) zu, weswegen ihre Berufung insoweit zurückzuweisen ist. a. Es ist der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass die Beklagte erforderliche Mitwirkungshandlungen gem. § 642 BGB (insbesondere Planlieferungen und Bereitstellung des für die Leistungen der Klägerin aufnahmebereiten Baugrundstücks) unterlassen oder nicht rechtzeitig erbracht hat, die Klägerin ihre Leistung wie geschuldet der Beklagten angeboten und ordnungsgemäß die Behinderung angezeigt hat, soweit sie nicht offenkundig war, und hierdurch für die Klägerin Wartezeiten entstanden sind, für die ihr als Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital eine Entschädigung zuzusprechen ist (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris Rn. 21 und 28). § 642 BGB stellt zunächst darauf ab, dass erforderliche Mitwirkungshandlungen durch den Besteller (endgültig oder zeitweise) unterlassen werden. Die Mitwirkungshandlung muss demnach für die jeweils konkret anstehende Leistung des Unternehmers - auch in zeitlicher Hinsicht - erforderlich sein. Jedenfalls wenn - wie hier - für Mitwirkungshandlungen des Bestellers keine vertraglich bindenden Fristen vereinbart worden sind, ist eine Mitwirkungshandlung erst dann erforderlich, wenn ohne sie die Leistungserbringung durch den Unternehmer nicht mehr ungestört erfolgen kann. Das heißt das Baugrundstück muss für die Leistung des Bauunternehmers erst aufnahmebereit sein, wenn dieser die entsprechende Bauleistung erbringen darf und erbringen will. In Bezug auf Planlieferungen heißt das, Pläne müssen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass unter Berücksichtigung von erforderlichen oder vereinbarten Vorlaufzeiten (für Prüfung und Materialbeschaffung) der Unternehmer seine Leistungen, für die die Pläne erforderlich sind, ohne Verzögerung erbringen kann. Wann eine bestimmte Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich war, hat daher der Unternehmer, der einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB geltend macht, darzulegen. Hierzu kann es ausreichend sein, auf einen zur Grundlage der Bauabwicklung gemachten Bauzeitenplan zu verweisen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VI ZR 224/00, juris Rn. 19), wenn er mit dem aktuellen Bauablauf übereinstimmt. Ein aufgrund der tatsächlichen Entwicklung überholter Bauzeitenplan kann dagegen keine Auskunft darüber geben, wann eine bestimmte Mitwirkungshandlung tatsächlich erforderlich war. Das gilt unabhängig davon, wer ihn ursprünglich aufgestellt hat. Unter Umständen kann sich die Erforderlichkeit einer Mitwirkung ohne weiteren Vortrag des Unternehmers auch daraus ergeben, dass der Unternehmer mit einer konkreten Bauleistung bereits begonnen hat und diese aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Bestellers unterbrochen werden musste. In allen anderen Fällen muss der Bauunternehmer jedoch vortragen, wann er mit der konkreten Leistung, für die die Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich ist, beginnen wollte. Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des von ihr eingeholten und eingereichten Privatgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Anlage K 14) und der Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 07.05.2014 (Bl. 1736 ff. d.A.) und dessen Anhörung vom 26.09.2016 (Protokoll, Bl. 2689 ff. d.A.) - nur vereinzelt gelungen, die Unterlassung einer erforderlichen Mitwirkung der Beklagten darzulegen. Die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt, wann sie konkrete Pläne (Schalungs-, Bewehrungs- oder Architektenpläne) benötigt hätte, um wann mit welchen konkreten Leistungen wie vorgesehen beginnen zu können. Der von der Klägerin insoweit herangezogene Planlieferplan Stand 28.11.2005 (Anlage 5 zum Privatgutachten Prof. Dr. S..., Anlage K 14) kann nicht als Darlegung der erforderlichen Planlieferdaten angesehen werden. Nach dem von der Klägerin aufgestellten Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zu Anlage K 14) sollte lediglich im Bauabschnitt B 3 am 28.11.2005 mit Gründungsarbeiten begonnen werden, was den im Planlieferplan vorgesehenen Planliefertermin am 11.11.2005 rechtfertigen könnte. Nicht erforderlich war dagegen eine Planlieferung ebenfalls am 11.11.2005 für die Bauteile B 4, A 3 und A 4 mit deren Gründung jedenfalls nach dem Produktionsterminplan vom 28.11.2005 erst am 16.01.2006, am 13.02.2006 und am 27.02.2006 begonnen werden sollte. Das hat der für die Klägerin als instruierte Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auftretende Herr K. bestätigt, indem er ausgeführt hat, man müsse bedenken, dass die Planlieferfristen hier einen Balken darstellten (was indes ausweislich des Planlieferplanes Stand 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) nicht zutreffend ist, Anm. des Gerichts). Das heißt die Pläne seien beginnend mit dem Termin 11.11.2005 und dann sukzessive mit Baufortschritt zu liefern gewesen. Wichtig sei für die Klägerin gewesen, dass die Pläne jeweils drei Wochen bevor mit den Arbeiten begonnen werden sollte, hätten vorliegen müssen. Selbst unter der Voraussetzung, dass der tatsächliche Baufortschritt dem geplanten Baufortschritt nach dem Produktionsterminplan Stand 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) entsprach und man einen erforderlichen Planvorlauf von drei Wochen zu Grunde legt, hätten Schalungs- und Bewehrungspläne für das Bauteil B 4 danach allenfalls um Weihnachten 2005 herum, für das Bauteil A 3 um den 23.01.2006 herum und für das Bauteil A 4 um den 06.02.2006 herum vorliegen müssen. Aber auch für das Bauteil B 3 kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pläne für Schalung und Bewehrung von Fundamenten und Sohle spätestens bis zum 11.11.2005, wie im genannten Planlieferplan vorgesehen, hätte vorlegen müssen. Denn die Klägerin hat tatsächlich von Anfang an nicht so gebaut, wie es nach dem, dem Planlieferplan zugrunde liegenden, Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) vorgesehen war, weshalb aus den dort angegebenen Produktionsdaten nicht auf erforderliche Lieferdaten für Pläne im Bereich des Bauteils B 3 zurückgeschlossen werden kann. Entgegen der genannten Planung hat die Klägerin mit der Baustelleneinrichtung nicht erst am 28.11.2005, sondern bereits am 21.11.2005 (Bautagebuch Anlage B 8) begonnen. Sie hat auch nicht erst am 28.11.2005, wie nach dem Plan vom gleichen Tag (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) vorgesehen, mit der Gründung (nur) für Bauteil B 3 begonnen, sondern bereits am 23.11.2005 die Sauberkeitsschicht in der Achse F - O / 14 (also im Bereich der Bauteile B 3, B 4 und A 3), am 24.11.2005 die Sauberkeitsschicht im Bereich der Einzelfundamente L und M / 13 (Bereich der Bauteile B 3 und B 4) und ebenfalls am 24.11.2005 die Sauberkeitsschicht im Bereich O / 14 - 7 (Bereich Bauteil B 3) hergestellt. Am Freitag, dem 25.11.2005 hat die Klägerin auf der Baustelle nicht gearbeitet. Es folgte sodann die Herstellung weiterer Teile der Sauberkeitsschicht in verschiedenen Bauteilen. Daraus ergibt sich, dass der Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) bereits zum Zeitpunkt seiner Aufstellung den tatsächlichen Bauablauf auf der Baustelle nicht wiedergibt. Daher kann die Frage, ob eine Mitwirkungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die als erstes geplanten Arbeiten am Bauteil B 3 bereits vor Abschluss des Bauvertrages am 14.11.2005 bestanden haben kann, der Klägerin, die noch gar nicht mit den Bauarbeiten beauftragt war, also bereits am 11.11.2005 Pläne zu übergeben waren, dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Lieferung von Schalungs- und Bewehrungsplänen für das Bauteil B 3 selbst bei unterstellter erforderlicher Vorlaufzeit von drei Wochen vor Beginn von Schalungs- und Bewehrungsarbeiten bereits am 11.11.2005 erforderlich gewesen wäre, wenn von einem Bauablauf wie im Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14) vorgesehen, ausgegangen werden könnte. Hieran bestehen deshalb Zweifel, weil die Gründungsarbeiten mit der Herstellung einer Sauberkeitsschicht beginnen, für die Schalung und Bewehrung nicht erforderlich sind. Bereits für den unmittelbaren Baubeginn und die allererste Bauphase kann sich die Klägerin daher für ihre Behauptung, die Beklagte habe vielfach die erforderlichen Mitwirkungshandlungen dadurch nicht erbracht, dass sie benötigte Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt habe, weder auf eine Abweichung vom Planlieferplan vom 28.11.2005 berufen, noch darauf, dass eine Abweichung von den nach dem Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (beide Pläne eingereicht als Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14) errechenbaren Planlieferdaten vorgelegen habe. Das gilt angesichts der zunehmenden Abweichung des tatsächlichen Bauablaufs von den genannten Plänen erst recht für den weiteren Baufortschritt. Auch die vom Privatgutachter Prof. Dr. S. berücksichtigten angepassten Terminpläne vom 26.01.2006, 24.04.2006, 06.06.2006 und 24.08.2006 stimmen mit den tatsächlichen Bauabläufen nicht überein und können daher ohne weiteres als Grundlage zur Ermittlung von Lieferdaten jeweils erforderlicher Pläne nicht herangezogen werden. Daher hätte die Klägerin, die vom ersten Bautag an nicht nach diesen Plänen gearbeitet hat, jeweils konkret vortragen müssen, wann es bei welchen konkreten Arbeiten zu Wartezeiten wegen fehlenden Bewehrungs- oder Schalmaterials gekommen ist, weil aufgrund einer späten Planvorlage durch die Beklagte dieses Material nicht rechtzeitig bestellt oder besorgt werden konnte. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Architektenplänen. Ein solcher Vortrag ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. An dieser Beurteilung ändern auch das von der Klägerin eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. S. (Anlage K 14) und das vom Landgericht eingeholte Gutachten von Prof. Dr. W. nebst mündlicher Anhörung nichts. Prof. Dr. S. beschränkt sich auf eine Zusammenfassung und Wiedergabe des Schriftwechsels und der Baubesprechungsprotokolle, die Erstellung eines Ist-Zustandes des Baufortschritts bis zum Ende der ersten Bauphase am 26.01.2006 und die Feststellung, dass eine Verzögerung von vier Wochen eingetreten sei, die ausschließlich auf die nicht rechtzeitige Übergabe erforderlicher Ausführungsunterlagen sowie nachweisbar fehlerhafter Ausführung der Pfahlarbeiten zurückzuführen sei. Dem kann nicht gefolgt werden, weil Prof. Dr. S. die Beurteilung, ob Pläne rechtzeitig vorgelegt wurden, ausschließlich anhand des Produktionsterminplans vom 28.11.2005 (Anlage 5 zu seinem Gutachten Anlage K 14) beurteilt, der - wie oben gezeigt - von Anfang an den tatsächlichen Verhältnissen auf der Baustelle nicht entsprach und von der Klägerin ersichtlich ihrer Arbeitsplanung nicht zu Grunde gelegt wurde, so dass sich die tatsächlichen Erforderlichkeiten im Hinblick auf Mitwirkungshandlungen der Beklagten ihm nicht entnehmen lassen. Zudem bezieht Prof. Dr. S. die sich aus dem Bautagebuch (Anlage B 8) ergebenden tatsächlichen Bauabläufe nicht mit in seine Betrachtung ein, sondern schließt allein aus dem Vorliegen angeblicher Behinderungen und dem Entstehen einer Verzögerung, dass diese der Beklagten anzulasten ist. Schließlich liegt der Blickwinkel der Untersuchung allein darauf, wie sich Behinderungen auf die Verschiebung des Baufortschrittes nach hinten ausgewirkt haben. Dies entspricht indes nicht der nach § 642 BGB erforderlichen Betrachtungsweise. Nach dieser Norm kommt es darauf an, welche Auswirkungen die unterlassene oder zu spät erfolgte Mitwirkungshandlung im Zeitraum der „Wartezeit“ auf Produktionsmittel, Personal und Kapital hatte. Hierzu kann dem Gutachten von Prof. Dr. S. nichts entnommen werden. Da die Baustelle nie vollständig still stand, also nicht von vollständigem Stillstand der Kräne, Nichtnutzung von Material und Untätigkeit von Personal ausgegangen werden kann, waren solche Angaben jedoch auch bei Möglichkeit einer Schätzung der Entschädigung nach § 287 ZPO unverzichtbar. Das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. geht im Wesentlichen der Frage nach, „ob die Klägerin mit den ihr zu den jeweiligen Stichtagen vorliegenden Ausführungsunterlagen in der Lage gewesen wäre, mehr Leistungen als in den Übersichten dargestellt auszuführen“ (Gutachten vom 07.05.2014, S. 2, Bl. 1739R d.A.). Diese Fragestellung ist indes nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zu überprüfen, weil sie unberücksichtigt lässt, dass insoweit der Bauunternehmer konkret darlegen muss, welche erforderliche Mitwirkungshandlung der Besteller wann konkret unterlassen hat und welche Wartezeiten im Hinblick auf Personal, Material und Kapital durch den Annahmeverzug des Bestellers entstanden sind. Auch den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin Herrn Dr. K. sowie ihres instruierten Vertreters Herrn K. zu dem geplanten Bauablauf bei Baubeginn in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 01.03.2018 ist kein Vortrag zu entnehmen, der Schlüsse auf Wartezeiten wegen unterlassener oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung der Beklagten zu Beginn des Bauvorhabens zuließen. Auf entsprechende Nachfrage des Berufungsgerichts haben der Geschäftsführer der Klägerin Herr Dr. K. sowie ihr instruierter Vertreter Herr K. mitgeteilt, dass geplant gewesen sei, am 21.11.2005 zwei Poliere und fünf Arbeiter zur Baustelle zu bringen und mit der Baustelleneinrichtung zu beginnen. Nach einer bis zwei Wochen hätte der Kran aufgestellt und parallel zur Baustelleneinrichtung schon damit begonnen werden sollen, die Sauberkeitsschicht im Bauteil B 3 zu machen. Das wäre in der zweiten Woche gewesen. Es wäre dann so gewesen, dass Stück für Stück die Sauberkeitsschicht im gesamten nördlichen Bereich des Bauteils von rechts nach links fortgeschritten wäre (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018, S. 3f., Bl. 3455, 3455R d.A.). Dieser geschilderte, geplante Verlauf hat ausweislich des Bautagebuchs (Anlage B 8) in etwa so auch in den ersten zwei Bauwochen tatsächlich stattgefunden. Obwohl die Klägerin nicht zwei Poliere und fünf Arbeiter sondern nur einen Polier und 2 Arbeiter sowie eine als „MS“ bezeichnete Person auf die Baustelle gebracht hatte, war sogar bereits in der ersten Woche am dritten Tag mit der Sauberkeitsschicht - auch jenseits des Bauteils B 3 - begonnen worden. Der erste Kran wurde am 30.11.2005 aufgestellt. Der Geschäftsführer der Klägerin und ihr instruierter Vertreter haben in ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht weiter angegeben, dass man parallel zum Fortschreiten der Sauberkeitsschicht in den Bereichen, wo die Sauberkeitsschicht schon fertig gewesen sei, schon damit anfangen hätte wollen, die Bewehrung für die Fundamente zu machen. Hierfür ist aber der erste Kran erforderlich gewesen, der erst am Mittwoch, dem 30.11.2005 aufgestellt wurde. Frühestens am Donnerstag, dem 01.12.2005 hätte daher mit Arbeiten an den Fundamenten begonnen werden können. Am Freitag, dem 02.12.2005 war die Baustelle von der Klägerin nicht besetzt. Am Montag, dem 05.12.2005 wurde tatsächlich mit der Schalung der Streifenfundamente in der Achse O - K / 14 begonnen und es wurden Einzelfundamente bewehrt, am 06.12.2005 wurden die Streifenfundamente in der Achse H - O / 14 bewehrt. Einzelfundamente PF 23 wurden in dieser Zeit geschalt, bewehrt und betoniert, Einzelfundamente PF 24, 22 und 21 wurden zur Schalung vorbereitet. Dass diese und/oder andere konkrete Arbeiten an Fundamenten bereits früher, nämlich am Donnerstag, dem 01.12.2005 hätten durchgeführt werden sollen oder weitere Arbeiten geplant waren und diese nicht möglich gewesen seien, weil Material mangels rechtzeitiger Planvorlage nicht vorhanden war, haben der Geschäftsführer und der instruierte Vertreter der Klägerin nicht ausgeführt und hat die Klägerin auch sonst nicht konkret vorgetragen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass insoweit Pläne von der Beklagten nicht rechtzeitig geliefert worden wären. Auch wenn die Bewehrungspläne für die Einzelfundamente in diesem Bereich gem. Anlage K 13 erst am 22.11.2005 und die Bewehrungspläne für die Streifenfundamente in diesem Bereich erst am 30.11.2005 vorgelegt worden sind, war dies ersichtlich ausreichend, die genannten Arbeiten am 05. und 06.12.2005 durchzuführen, so dass von einer Erforderlichkeit einer früheren Planvorlage und von einer entsprechenden Wartezeit der Klägerin nicht auszugehen ist. Vielmehr zeigt die kontinuierliche Durchführung weiterer Bewehrungsarbeiten aufgrund der genannten Pläne (Bautagebuch Anlage B 8), dass das vorhandene Personal mit dem vorhandenen Material aufgrund der vorgelegten Pläne gearbeitet hat. Am Freitag, dem 09.12.2005 war allerdings die Baustelle von der Klägerin erneut nicht besetzt und es wurden keine Arbeiten durchgeführt. Dies war indes ersichtlich nicht auf fehlende Pläne zurückzuführen, denn die Bewehrungsarbeiten an den Streifenfundamenten im Bereich der Achsen H - O / 14 und O / 8 - 14 wurden ab Montag, dem 12.12.2005 fortgesetzt und ab dem 13.12.2005 wurde mit der Schalung und Betonierung der Streifenfundamente begonnen. Wartezeiten der Klägerin aufgrund zu spät vorgelegter Pläne lassen sich somit nicht verifizieren. Auch soweit von der Klägerin vorgetragen wurde und aus dem Bautagebuch (Anlage B 8) und aus der Behinderungsanzeige der Klägerin vom 08.12.2005 sowie dem beigefügten Protokoll der Bauzustandsbesichtigung vom 06.12.2005 hervorgeht, dass an diesem Tag festgestellt wurde, dass die Pfähle N - L / 14 eines Streifenfundamentes teilweise 10 cm außermittig quer zum Balken sind und vor der Betonage Ersatzmaßnahmen zur Zentrierung notwendig und die Einzelfundamente K / 13 und N / 12 wegen der Pfahltragfähigkeit noch nicht freigegeben waren, lässt sich nicht feststellen, dass hierdurch Wartezeiten bei der Klägerin eingetreten sind. Zwar ergab sich für die Beklagte die Notwendigkeit neuer Mitwirkungshandlungen, weil jedenfalls im Hinblick auf das Einzelfundament N / 12 und den Abschnitt N - L / 14 des Streifenfundamentes Pläne für zusätzliche Bewehrung erforderlich wurden. Auch hatte die Klägerin unter dem 08.12.2005 eine Behinderungsanzeige an die Beklagte gerichtet. Ob sich hieraus aber ein Annahmeverzug und Wartezeiten für die Klägerin ergaben, die durch Entschädigungsleistungen zu kompensieren wären, lässt sich weder aufgrund des Vortrages der Klägerin noch aufgrund der eingereichten Unterlagen feststellen. Hinsichtlich der Einzelfundamente ist schon nicht ersichtlich, wann die Klägerin diese tatsächlich hätte betonieren wollen. Dass mit entsprechenden Arbeiten bereits begonnen worden wäre, ergibt sich aus dem Bautagebuch (Anlage B 8) nicht. Vorgetragen hat die Klägerin hierzu ebenfalls nichts. Hinsichtlich des Einzelfundamentes K / 13 ist zudem nicht ersichtlich, dass hier letztlich überhaupt eine Zusatzbewehrung erforderlich geworden ist (Schreiben der Klägerin vom 06.12.2006, Anlage 10 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14). Hinsichtlich des Streifenfundaments ist festzustellen, dass dieses zum Zeitpunkt der Feststellung der Außermittigkeit von drei Pfählen ohnehin erst zu 40 % bewehrt war (vgl. Protokoll des Prüfingenieurs vom 06.12.2005, Anlage 10 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14) und die Bewehrungsarbeiten ausweislich des Bautagebuchs am 06.12., 07.12., 08.12. (am Freitag, dem 09.12. ließ die Klägerin die Baustelle wiederum unbesetzt), 12.12., 13.12., 14.12.2005 fortgesetzt wurden und bereits am 13.12.2005 parallel hierzu mit der Betonierung dieses Streifenfundamentes begonnen wurde, nachdem der erforderliche zusätzliche Bewehrungsstahl am 12.12.2005 geliefert worden war (Schreiben der Klägerin vom 06.01.2006, Anlage 10 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14). Von einem Baustillstand, wie ihn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 06.01.2006 (a.a.O.) behauptet, kann im Bereich der Streifenfundamente, daher nicht die Rede sein, weil dort kontinuierlich weiter gearbeitet wurde. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass es bei der Klägerin zu Wartezeiten wegen nicht rechtzeitiger Mitwirkungshandlungen der Beklagten gekommen ist. Für den weiteren (bereits verzögerten) Bauverlauf hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, wann sie konkret welche Arbeiten durchführen wollte und hieran wegen einer nicht rechtzeitigen Vorlage von Plänen für welchen Zeitraum gehindert war und welche Konsequenzen dies für von ihr vorgehaltenes Personal, Material und Kapital hatte. Hierauf hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 hingewiesen und dieser eine Frist für entsprechenden Vortrag eingeräumt. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 31.05.2018 Stellung genommen, aber lediglich ihr bisheriges Vorbringen und ihre Rechtsansichten wiederholt, ohne weiterführende Tatsachen vorzutragen. Soweit die Klägerin Entschädigungsansprüche darauf stützt, dass die Beklagte erforderliche Baufreiheit nicht rechtzeitig hergestellt hat, hat dies jeweils nur Teilbereiche der gerade durchgeführten Arbeiten betroffen, so dass die Baustelle hierdurch nicht komplett still gelegt wurde. Für die Schätzung eines Entschädigungsbetrages nach § 287 ZPO hätte es daher zumindest Vortrags dazu bedurft, welche bereit gehaltenen Produktionsmittel in welchem Umfang wegen der fehlenden Baufreiheit in Teilbereichen nicht genutzt werden konnten. Auch darauf, dass ein solcher Vortrag aus Rechtsgründen erforderlich sein könnte, hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 hingewiesen und der Klägerin eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Die Klägerin hat jedoch auch insoweit keine Tatsachen vorgetragen, so dass es dem Gericht für die Schätzung eines Entschädigungsbetrages an jeglicher Grundlage fehlt und sich ein Eingehen auf einzelne vorgeblich nicht rechtzeitig erbrachte Vorunternehmerleistungen erübrigt. Soweit die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen des von der Beklagten nicht eingeplanten Lehrgerüstes geltend macht, hat das Landgericht zudem zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin für das Lehrgerüst ein Nachtragsangebot erstellt hat, welches auch Verzögerungszeiten berücksichtigt. Wenn nicht ausdrücklich im Nachtragsangebot ein Vorbehalt bezüglich Bauzeitverzögerungen vermerkt ist, sondern wie hier sogar Verzögerungszeiten eingerechnet sind, ist davon auszugehen, dass der Nachtrag auch die Verzögerungszeiten vollständig umfasst, so dass insoweit nicht neben dem Nachtrag noch Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB(B) geltend gemacht werden können (Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 2339). b. Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB(B) (Ausgabe 2002) wegen Bauzeitverzögerung aufgrund von Behinderungen nicht zu, weil es ihr schon nicht gelungen ist, darzulegen, dass konkrete Behinderungen über einen dargelegten Zeitraum tatsächlich vorgelegen haben und die hindernden Umstände auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch die Beklagte beruhen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris, Rn. 17). Soweit die Klägerin sich auf verzögerte oder mangelhaft erbrachte Vorunternehmerleistungen beruft, kommt ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB(B) schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch fehlerhafte oder verzögerte Werkleistung des Vorunternehmers bedingte Verzögerungen dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden, weil der Vorunternehmer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Der Auftraggeber will sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten, notwendige Vorarbeiten zu erbringen (BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32-41, Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag für den vorliegenden Fall. Dass eine fehlerhafte Koordinierung der Arbeiten der Vorunternehmer und der Klägerin Ursache von Behinderungen gewesen sei, was möglicherweise der Beklagten zugerechnet werden könnte, hat die Klägerin nicht behauptet. Soweit die Klägerin meint, eine schuldhafte Pflichtverletzung sei in der verspäteten Übergabe von Plänen zu sehen und dies habe sich behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt, kann aufgrund der Darlegungen der Klägerin weder das eine noch das andere festgestellt werden. Aufgrund der Darlegungen der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass Pläne zu spät übergeben wurden. Unstreitig sind Fristen für den Beginn der Erbringung von bestimmten Teilleistungen zwischen den Parteien nicht verbindlich im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB(B) festgelegt worden. Wie oben unter a dargelegt, ist aber auch weder der Produktionsterminplan der Klägerin vom 28.11.2005 noch ein anderer der zahlreichen, immer wieder geänderten Pläne in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung gemacht worden, dass es unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeiten keiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte (so aber im Fall des BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris Rn. 19), weil, wie oben gezeigt, von Beginn an der tatsächliche Bauablauf nicht mit der festgeschriebenen Planung übereinstimmte und damit diese Pläne nicht Grundlage der Bauabwicklung gewesen sind. Um feststellen zu können, welche Pläne wann von der Beklagten hätten vorgelegt werden müssen, hätte es daher konkreten Vortrages der Klägerin dazu bedurft, wann nach dem tatsächlichen Baufortschritt in welchem Bauteil welche Arbeiten konkret anstanden, welche Pläne hierfür (unter Berücksichtigung entsprechenden Vorlaufs) wann benötigt wurden und dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen. Wie ebenfalls unter a bereits gezeigt, hat die Klägerin, auch auf Hinweis des Berufungsgerichts, hierzu nicht vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei bei der Beurteilung, ob ein Plan verspätet vorgelegt worden sei, auf den Produktionsterminplan vom 28.11.2005 abzustellen (Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2018, S. 7 f.; Bl. 3483 f. d.A.). Im Übrigen hat die Klägerin aber auch nicht dargelegt, dass sich eine unterstellt verspätete Übergabe freigegebener Pläne behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat. Zwar wird es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufes kommen, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet den Auftragnehmer jedoch regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, diese Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadenersatz verlangt, möglichst konkret darzulegen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris Rn. 23). Gerade wenn, wie hier, sich überlagernde Umstände, die zum Teil nicht auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sind, zu Bauzeitverzögerungen führen, ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung zur Begründung der Kausalität unverzichtbar. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin durch verspätete Planvorlage verursachte Behinderungen gem. § 6 Nr. 1 VOB(B) angezeigt hat oder ob die Behinderungen offenkundig waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20.02.1986, VII ZR 286/84, juris Rn. 9) ausreichend dargelegt hat, dass der geltend gemachte Schaden auf die zu berücksichtigenden Behinderungen zurückzuführen ist. 2. Anspruch auf Vergütung für die Bewehrung der Schleuderbetonstützen (Nachtrag 9) Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Hinblick auf den Nachtrag 9 „Schleuderbetonstützen“ in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht ein Anspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 5 VOB(B) auch auf gesonderte Vergütung des in den Schleuderbetonstützen verwendeten Betonstabstahls und Spannstahls. Unstreitig ist der Bauentwurf durch die Beklagte dahingehend geändert worden, dass anstatt zunächst überwiegend vorgesehener Ortbetonstützen (zunächst waren lediglich 6 Schleuderbetonstützen (Pos. 3.2.660 und 3.2.670 LV, Anlage K 21) vorgesehen) nunmehr 22 anzuliefernde Schleuderbetonstützen verbaut werden sollten. Hierfür steht der Klägerin ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu. Nach Positionen 3.2.660 und 3.2.670 des Leistungsverzeichnisses (Anlage K 21) wird die Bewehrung für Schleuderbetonstützen gesondert vergütet und ist für den Transport und die Montagezustände ggf. eine Vorspannung aufzubringen. Der Umstand, dass im Leistungsverzeichnis ein (Einheits-)Preis für die Bewehrung nicht genannt ist, stellt eine Lücke im Leistungsverzeichnis dar, die indes nicht dazu führt, dass - entgegen der ausdrücklichen Regelung, dass die Bewehrung gesondert zu vergüten ist - für die Bewehrung nichts zu zahlen wäre, sondern dazu, dass hier der übliche Preis anzusetzen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der für die Bewehrung der Schleuderbetonstützen erforderliche Stahl auch nicht in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses enthalten und wurde der Beklagten auch nicht doppelt berechnet. Ausweislich der Bezeichnung in den Positionen 3.2.660 und 3.2.1220 im Leistungsverzeichnis (Anlage K 21) handelt es sich um verschiedene Betonstabstahlarten, die einerseits für die Schleuderbetonstützen und andererseits für die Bewehrung sonstiger Einbauteile zu verwenden waren. Dass es sich - wie das Landgericht meint - dennoch um identischen Betonstabstahl handeln könnte - erscheint angesichts der verschiedenen Bezeichnungen als fernliegend und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Darauf, ob auch der für die Bewehrung sonstiger Einbauteile vorgeschriebene Betonstabstahl in den Schleuderbetonstützen hätte Verwendung finden können, kann es angesichts der ausdrücklichen Vorgaben im Leistungsverzeichnis ebenfalls nicht ankommen. Ausweislich der Berechnung des Stahlpreises in dem Nachtragsangebot 9 trifft es auch nicht zu, dass die Stahlmengen doppelt berechnet wurden. Mit Nachtrag 9 werden gerade nicht die gesamten Stahlkosten für die Schleuderbetonstützen geltend gemacht, sondern nur der Mehrpreis für die Bewehrung der Schleuderbetonstützen im Vergleich zur Bewehrung der Ortbetonstützen (Anlage K 28, wonach unter Position 4.9.110 lediglich eine Zulage berechnet wird, die sich aus dem Stahlpreis für die Bewehrung der Schleuderbetonstützen abzüglich des Stahlpreises für die Bewehrung sonstiger Einbauteile ergibt). Schließlich ist auch der Spannstahl gesondert zu vergüten, denn er wird in die schon vorhandene Bewehrung zusätzlich eingebracht, um die Bewehrung in die Lage zu versetzen, mehr Biegekräfte aufzunehmen, so dass es nicht zu Verbiegungen und Verschiebungen kommt (Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen S. vor dem Landgericht, S. 17, Bl. 2542 d.A.). Er ist deshalb Teil der Bewehrung und somit nach den Ausführungen im Leistungsverzeichnis, Position 3.2.660 gesondert zu vergüten. Dem steht nicht entgegen, dass Transporthilfsmaßnahmen nicht gesondert zu vergüten sind, da sich schon aus der Formulierung im Leistungsverzeichnis ergibt, dass die Vorspannung nicht nur für den Transport, sondern auch für die späteren Montagezustände aufzubringen ist (S. 53 des Leistungsverzeichnisses, Anlage K 21). Einwendungen gegen die von der Klägerin angesetzten Einheitspreise oder Mengen hat die Beklagte nicht erhoben, so dass nichts dagegen spricht, die in der Schlussrechnung (Anlage K 3) insoweit angesetzten Beträge zugrunde zu legen und hierauf die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (im Jahr 2007 der Rechnungsstellung) aufzuschlagen. 3. Kein Anspruch auf gesonderte Vergütung des Sichtbetondeckenrasters (Nachtrag 15) Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch aus dem Nachtrag 15 wegen des ausgeführten Sichtbetondeckenrasters nicht zugesprochen, so dass ihre Berufung insoweit in der Sache ohne Erfolg bleibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung nicht aus § 2 Nr. 5 VOB(B) (Ausgabe 2002). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin dargelegt und bewiesen hat, dass die Beklagte als Auftraggeberin durch eine Änderung des Bauentwurfs eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert hat. Eine entsprechend einseitige Änderung des Bauentwurfes hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Die Beklagte hat eine einseitige Änderung des Bauentwurfes bestritten und konkret behauptet, dass das letztlich umgesetzte Schalungsmuster zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Sie hat damit eine einvernehmliche Lösung behauptet, die hinsichtlich der im Bereich der Stützenachsen zu verwendenden Plattengrößen eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhaltes umfasst. Eine einvernehmliche vertragliche Änderung der ursprünglich vorgesehenen Leistung stellt jedoch keine nach § 1 Nr. 3 VOB(B) dem Auftraggeber vorbehaltene Änderung des Bauentwurfs dar und fällt daher nicht unter § 2 Nr. 5 VOB(B). In den schriftlichen Aufzeichnungen über das Gespräch vom 23.02.2006 des Zeugen H... (Anlage B 25) und des Zeugen W. (Anlage K 35) ist übereinstimmend von einer gemeinsam erarbeiteten Lösung die Rede. So heißt es in dem Vermerk des Zeugen H. (Anlage B 25): “Im Zuge der Besprechung wurde einvernehmlich eine kostenneutrale und der Ausschreibung entsprechende Lösung erarbeitet.“, während der Zeuge W. (Anlage K 35) nach Abstimmung mit dem Zeugen K., dem Projektleiter der Klägerin (Aussage des Zeugen K. im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2016 S. 15, Bl. 2488 d.A.) protokolliert hat: “Bezüglich der einzusetzenden Sichtbetonschalung ist gemeinsam folgende Lösung erarbeitet worden.“. Es erscheint äußerst zweifelhaft, ob es der Klägerin vor diesem Hintergrund gelingen könnte, das Berufungsgericht bei einer erneuten Vernehmung der Zeugen H., W. und K., mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass entgegen dieser zeitnah erstellten übereinstimmenden schriftlichen Niederschriften von Seiten der Beklagten bzw. deren Architekten eine einseitige Änderung des Bauvertrages erfolgt ist. Das kann indes dahinstehen, die Beweisaufnahme ist nicht zu wiederholen und die mündliche Verhandlung entgegen dem Antrag der Klägerin nicht wiederzueröffnen, weil im vorliegenden Fall aus anderen Gründen ein Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 2 Nr. 5 VOB(B) nicht besteht. Nach § 2 Nr. 5 VOB(B) soll vor der Ausführung der geänderten Leistung zwischen den Parteien ein neuer Preis für die geänderte Leistung vereinbart werden. Im Regelfall behält der Auftragnehmer auch dann seinen Anspruch auf Festlegung eines neuen Preises und kann direkt auf Zahlung klagen, wenn dies nicht geschieht (BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158-187, Rn. 61). Im vorliegenden Fall, hat sich aufgrund der feststehenden Umstände des Einzelfalles jedoch aus der Kooperationspflicht der Parteien eines Bauvertrages für die Klägerin zumindest die Pflicht ergeben, vor der Ausführung der geänderten Leistung die Beklagte über die Vergütungspflichtigkeit und jedenfalls überschlägig über die veränderten Kosten zu informieren und eine entsprechende Neufestlegung des Preises zu verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vertragsparteien eines VOB(B)-Vertrages während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden. Ihren Ausdruck haben sie in der VOB(B) insbesondere in den Regelungen des § 2 Nr. 5 und Nr. 6 gefunden. Danach soll über eine Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen eine Einigung vor der Ausführung getroffen werden. Diese Regelungen sollen die Parteien anhalten, die kritischen Vergütungsfragen frühzeitig und einvernehmlich zu lösen und dadurch spätere Konflikte zu vermeiden. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen (BGH, Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89-95, Rn. 29-31). Diesen Vorgaben widerspricht es, wenn eine Vertragspartei sich nur scheinbar auf eine Verhandlung zur Findung einer einvernehmlichen Lösung einlässt und klärungsbedürftige Fragen in dieser bewusst unerwähnt lässt, um später einseitig nach § 2 Nr. 5 VOB(B) eine Vergütung geltend zu machen und einzuklagen. So war es hier. Im Hinblick auf das Schalungsmuster der Sichtbetondecken hatten die Parteien bereits im Vorfeld der Besprechung vom 23.02.2006 versucht, sich auf eine Ausführung der Deckenschalung und ein entsprechendes Deckenraster zu einigen. Dies war aber daran gescheitert, dass die von der Beklagten gewünschte Schalung von der Klägerin als nicht vertragskonform und damit vergütungspflichtig angesehen wurde, die Beklagte aber keine zusätzlich vergütungspflichtige Leistung wünschte. Der Termin vom 23.02.2006 sollte daher ausdrücklich dazu dienen, ein vertragskonformes und damit kostenneutrales Schalungsmuster zu erstellen, wie es auch der Zeuge K. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 07.06.2016 (Seite 12 des dortigen Protokolls, Bl. 2485) bestätigt hat. Wenn als Ergebnis eines solchen Gespräches, das insbesondere auch unter Beteiligung des mit der Lieferung der entsprechenden Schalung beauftragten Subunternehmers stattgefunden hat, der Auftraggeber eine bestimmte Ausführungsart wählt, obliegt es dem Unternehmer, deutlich zu machen, wenn seiner Ansicht nach damit das erklärte Ziel des Gespräches, eine kostenneutrale Ausführungsart zu finden, nicht erreicht wird. Das gilt auch dann, wenn jedenfalls für die anwesenden Fachleute, hier die Architekten der Beklagten, erkennbar war, dass die gewählte Ausführungsart nicht vertragskonform war, weil im Bereich der Stützenachsen kleinere Platten als im Leistungsverzeichnis angegeben, Verwendung finden sollten. Denn erkennbar kam es für die Beklagte nicht darauf an, dass das gewählte Schalungsmuster vertragskonform, sondern darauf, dass es kostenneutral sein sollte. Auch nicht vertragskonforme Ausführungen müssen aber nicht zwangsläufig zu Mehrkosten führen. Die Änderungen können etwa so geringfügig sein, dass relevante Mehrkosten nicht entstehen oder die Grundlagen der Preisgestaltung werden von ihnen nicht relevant geändert oder der Bauunternehmer verzichtet auf die Geltendmachung einer Preisanpassung. Auch dann, wenn der Beklagten klar war oder hätte klar sein müssen, dass das vereinbarte Schalungsmuster eine Änderung des Bauentwurfs darstellte, konnte sie angesichts der allen Beteiligten bekannten Zielsetzung des Besprechungstermins daher davon ausgehen, dass Mehrkosten hierdurch nicht entstehen würden, auch wenn das nicht explizit besprochen worden sein sollte. Sollte die Klägerin bereits in der Besprechung vom 23.02.2006 davon ausgegangen sein, dass sie wegen der Bauentwurfsänderung Nachtragsforderungen stellen würde, hätte sie hierauf ausdrücklich hinweisen müssen, da das erklärte Ziel der Besprechung dann nicht erreicht worden wäre, also nur eine scheinbare Lösung gefunden wurde, ohne dass dies auch der Beklagten klar sein musste. Sollte die Klägerin dem entgegen das Thema „zusätzliche Vergütung“ aus den Gesprächen heraus gehalten haben, um von der Beklagten jedenfalls eine Anordnung zum Schalungsmuster zu erhalten, wie es die Aussage des Zeugen W. nahe legt, wonach „schlicht nicht über Geld gesprochen worden (ist). Wenn wir denn über Geld gesprochen hätten, so wage ich die Prognose, dass wir uns damals dann wieder „in den Köppen gehabt hätten“ und uns gestritten hätten über Geld. Das sollte ja nun aber gerade nicht passieren, wir wollten eine Lösung haben“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2016, S. 19, Bl. 2492 d.A.) wäre dies mit der Kooperationspflicht der Bauvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sollte dagegen die Klägerin selbst zunächst davon ausgegangen sein, dass ihr die Umsetzung des in der Besprechung vom 23.02.2006 festgelegten Schalungsmusters ohne Preisänderung möglich sein würde und sollte ihr erst aufgrund der Vorlage des Schalungsplanes (Anlage K 36) durch die Architekten der Beklagten aufgefallen sein, dass mit dem dort ausgeführten Schalungsmuster erhebliche Mehrkosten einhergehen, wegen derer eine neue Preisvereinbarung gefordert werden soll, wäre spätestens in diesem Moment eine entsprechende Information der Beklagten erforderlich gewesen. Das gilt unabhängig davon, ob der Schalungsplan (Anlage K 36) objektiv eine Umsetzung des Besprechungsergebnisses vom 23.02.2006 darstellte oder, wie die Klägerin meint, von diesem Besprechungsergebnis abweicht. Ersichtlich ging der Zeuge S. und damit die Beklagte davon aus, dass das Besprechungsergebnis mit diesem Plan umgesetzt würde und der Plan das gem. Protokoll des Zeugen W. (Anlage K 35) vom Zeugen S. zu liefernde Regeldetail darstellte. Wenn die Klägerin dies anders sah und bei Umsetzung dieses Planes von Mehrkosten ausging, wegen der sie eine entsprechende Preisvereinbarung herbeiführen wollte, hätte sie darauf hinweisen müssen, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, einen Plan zu liefern, der die Besprechungsergebnisse richtig umsetzte und kostenneutral ausgeführt werden konnte. Das gilt umso mehr, als der Zeuge S. gem. der Begleit-Email vom 23.03.2006 (Anlage K 36) den Vorabzug ausdrücklich zur Abstimmung übersandte. Bei ausbleibender Antwort durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Plan auch nach Ansicht der Klägerin dem Besprechungsergebnis entsprach und daher kostenneutral durchgeführt werden würde. Schließlich bedurfte es einer Information der Klägerin gegenüber der Beklagten über entstehende Zusatzkosten vor Ausführung der Arbeiten erst recht, wenn der Schalungsplan das Besprechungsergebnis korrekt umsetzte, sich für die Klägerin aber erst aufgrund des konkreten Planes herausgestellt haben sollte, dass sie die zusätzlichen Kosten der Änderung des Bauentwurfes in der Besprechung vom 23.02.2006 unterschätzt hatte und deshalb nunmehr der Ansicht war, die Ausführung doch nicht kostenneutral umsetzten zu können. Wegen des von der Klägerin durch ihr Schweigen zur Kostenfrage bei der Beklagten erweckten Eindrucks, das Schalungsmuster werde kostenneutral durchgeführt, hätte die Klägerin die Beklagte vor Ausführung der Arbeiten nicht nur über ihre Absicht, insoweit Mehrkosten geltend zu machen, informieren sollen, wie dies in § 2 Nr. 5 VOB(B) vorgesehen ist, sondern eine entsprechende Information wäre hier aufgrund der konkreten Umstände des Falles unerlässlich gewesen. Es ist treuwidrig und ein Verstoß gegen die Kooperationspflicht, nach Beginn der Ausführung entgegen dem bis dahin erweckten Eindruck für die Leistung Nachtragsforderungen zu stellen. Entsprechende Forderungen können daher von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Ein Vergütungsanspruch für das ausgeführte Schalungsmuster ergibt sich auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB(B). Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass entweder der Leistung der Klägerin eine zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbarte Änderung des ursprünglichen Vertrages hinsichtlich der Plattengrößen im Bereich der Stützachsen zugrunde liegt (für die eine gesonderte Vergütung aber nicht vereinbart wurde) oder eine Änderung des Bauentwurfs einseitig durch die Beklagte bzw. ihre Architekten in der Besprechung vom 23.02.2006 angeordnet worden war und Grundlage der Leistung war. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine Leistung, die die Klägerin ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und erneute Vernehmung der Zeugen W. und K. ist nicht geboten. Auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen und daher die Notwendigkeit, dass das Berufungsgericht sich einen eigenen Eindruck von den Zeugen verschafft, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr wurde der von den klägerischen Zeugen geschilderte Sachverhalt der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt. Wie gezeigt, kommt es entscheidungserheblich auch nicht darauf an, ob der vom Zeugen S. gelieferte Plan (Anlage K 36) eine Umsetzung des Ergebnisses des Besprechungsergebnisses vom 23.02.2006 darstellt oder hiervon abweicht, so dass dahinstehen kann, ob es sich bei der Behauptung der Klägerin, der Plan entspreche nicht dem protokollierten Besprechungsergebnis um eine ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung handelt, die unstreitig war, oder ob das nicht der Fall war. 4. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Widerklage der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht dem Feststellungsantrag der Beklagten stattgegeben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war im Hinblick auf die festgestellten Mängelbeseitigungsansprüche die Feststellungsklage unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse der Beklagten insoweit nicht bestand, da eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, nämlich die Erhebung einer Zahlungsklage gegeben war. Es mag sein, dass bezüglich einzelner behaupteter Gewährleistungsansprüche, die die Beklagte mit der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage geltend gemacht hat, der Zahlbetrag noch nicht bezifferbar war. Das galt unstreitig indes nicht bezüglich der zuerkannten Ansprüche. Insoweit handelt es sich bei den verschiedenen Gewährleistungsansprüchen auch nicht um einen einheitlichen Anspruch, sondern um jeweils für sich stehende Forderungen, für die, wenn sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können, jeweils kein Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, I-21 U 220/13, Rn. 126, juris). Das gilt auch dann, wenn das Werkvertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, indem nur noch die Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche stattfindet (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.). Denn ein solches Abrechnungsverhältnis führt zwar dazu, dass die einzelnen Ansprüche der Parteien nur noch Rechnungsposten darstellen, nicht aber dazu, dass es sich bei den Gewährleistungsansprüchen für sich genommen um einen einheitlichen Anspruch handelt, wie etwa bei Schadensersatzansprüchen aus einem einzigen Schadensereignis. Der Beklagten hilft es insoweit nicht weiter, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22.08.2018 im Wege der Klagerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO ihren Feststellungsantrag teilweise auf einen Zahlungsantrag umgestellt hat und teilweise durch einseitige Erledigungserklärung nunmehr die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Soweit die Beklagte ihren Feststellungs- auf einen Zahlungsantrag umgestellt hat, handelt es sich gem. § 264 Nr. 2 ZPO um eine Klagerweiterung, da mit der Zahlungsklage im Verhältnis zur Feststellungsklage ein „mehr“ verlangt wird. Will ein (Wider-) Kläger durch Klagerweiterung die Grenzen seines Klaganspruchs neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, kann er dies grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung erreichen. Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will. Danach ist im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12, Rn. 27 - 30, juris). Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018 auf Zahlungsklage umgestellten Antrag ist zwar als Anschlussberufung im Hinblick auf die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Widerklage auszulegen, sie ist jedoch nicht innerhalb der Anschlussberufungsfrist erfolgt. Im Rahmen ihrer eigenen Berufung hat die Beklagte einen solchen Antrag nicht bereits angekündigt. Hinzu kommt, dass der Beklagten der nunmehr geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 13.532,45 € keinesfalls zusteht, so dass eine Zahlungsklage auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Wie oben unter B und C.1 dargelegt, hat die Klägerin, neben den bereits rechtskräftig zuerkannten und mittlerweile auch bereits erfüllten Ansprüchen weitere Ansprüche in Höhe von 122.752,36 € für den Einsatz einer Sparschalung und von 24.736 € für Bewehrungsstahl in den Schleuderbetonstützen. Sollte der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 13.532,45 € bestehen (dazu unten unter E), könnte er wegen Verrechnung im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses oder jedenfalls wegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 27.04.2017 erklärten Hilfsaufrechnung nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Die Widerklage ist insoweit in jedem Fall abzuweisen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf die Widerklage im Übrigen erledigt hat. Die Klägerin hat der Erledigungserklärung der Beklagten widersprochen, weshalb die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Beklagten als zulässiger Antrag auf Feststellung der Erledigung anzusehen ist. Es kommt für den Erfolg dieses Antrages darauf an, ob die erhobene Widerklage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d. h. spätestens zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 27.04.2017 zulässig und begründet war. Wie oben dargelegt, war sie unzulässig, weshalb die Widerklage auch insoweit in ihrer nunmehr gestellten Fassung abzuweisen ist. D. Gesamtergebnis Den bisher nicht rechtskräftig zugesprochenen aber berechtigten Forderungen der Klägerin in Höhe von 122.752,36 € wegen der angeordneten Verwendung einer Sparschalung (siehe oben unter B) und in Höhe von 24.736 € wegen des in den Schleuderbetonstützen eingesetzten Bewehrungsstahls (siehe dazu unter C.1) zusammen also 147.488,36 € stehen im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses des gekündigten Werkvertrages Forderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 38.268,44 € aus Mangelgewährleistung entgegen. Wie das Landgericht zu Recht auf S. 80 (Bl. 2916) seines Urteils ausgeführt hat, steht der Beklagten ein Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B) auf Ersatz der Kosten für das Verschließen der Transportösen in den Betontreppenläufen zu. Die Klägerin erhebt hiergegen keine Einwände, weshalb auf die zutreffende Begründung im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. Auch gegen die von der Beklagten dargelegte Höhe der Kosten von 233,24 € brutto wendet sich die Klägerin nicht. Hinsichtlich der 38.035,20 € brutto für das Verschließen der Konenlöcher hat das Landgericht in der Sache ebenfalls zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B) bejaht. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie vertraglich verpflichtet war, die Konenlöcher vertieft zu verschließen. Sie bestreitet allerdings, dass die Beklagte nach Abnahme noch berechtigt gewesen sei, eine andere als die vertragliche Ausführungsart zu verlangen. Hierauf kommt es indes nicht an. Nachdem die Arbeiten der Klägerin zum Verschließen der Konenlöcher mit Schreiben vom 08.11.2006 im Auftrag des Nebenintervenienten zu 1) gestoppt worden waren (Bl. 2677a d.A.), wurde der Klägerin am 09.11.2006 ein Muster eines Sichtbetonkegels zum Verschließen der Spannstellen in den Sichtbetonflächen übergeben, mit der Aufforderung, umgehend eine Aussage über eventuelle Mehrkosten zu machen (Aktennotiz vom 09.11.2006, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.09.2016, Bl. 2677b d.A.). Bereits hierin ist, falls es sich, wie die Klägerin behauptet, um eine Abweichung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Ausführungsart handelte, eine Änderung des Bauentwurfes nach § 1 Abs. 3 VOB(B) zu sehen. Denn der Architekt der Beklagten hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass in jedem Fall das Verschließen der Konenlöcher mit dem übersandten Sichtbetonkegel erfolgen sollte. Dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, eventuelle Mehrkosten zu tragen, wie die Klägerin behauptet, ist der Aktennotiz des Nebenintervenienten zu 1) vom 09.11.2006 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.09.2016, Bl. 2677b d.A.) nicht zu entnehmen, da um Mitteilung eventueller Mehrkosten gerade gebeten wird. Die Änderung des Bauentwurfs durch die Beklagte ist damit vor Abnahme des Werkes erfolgt, so dass sie Klägerin zu entsprechender Leistung verpflichtet war. Da die Klägerin die Leistung auch nach Fristsetzung nicht erbracht hat, steht der Beklagten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B) ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin stand ihr auch wegen ihres Mehrvergütungsanspruches weder vor noch nach Abnahme ein Leistungsverweigerungsrecht zu, denn sie war als Werkunternehmerin auch hinsichtlich geänderter Bauleistungen vorleistungspflichtig. Gegen die von der Beklagten vorgetragene Höhe der für das Verschließen der Konenlöcher entstandenen Kosten hat die Klägerin Einwendungen nicht erhoben. Die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Gesamthöhe von 38.268,44 € sind mit den noch offenen Ansprüchen der Klägerin in Gesamthöhe von 147.488,36 € zu verrechnen, so dass sich noch ein offenes Abrechnungsguthaben der Klägerin von 109.219,92 € ergibt. E. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 101 ZPO. Die Nebenintervenienten haben die Kosten der von ihnen erfolglos eingelegten Berufung im Hinblick auf einen eigenständigen Streitgegenstand zu tragen, weil die Beklagte sich an dem Rechtsmittel insoweit nicht beteiligt hat (Herget in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 101, Rn. 4, m.w.N.). Soweit die Nebenintervenientin zu 2) im Hinblick auf die Berufung der Beklagten keinen Antrag gestellt hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem Streitgegenstand der von der Beklagten eingelegten Berufung kein Interesse hat, was es rechtfertigt eine Verteilung der Kosten der Nebenintervention entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen bezogen nur auf den Streitwert zu treffen, hinsichtlich dessen sich die Nebenintervenientin am Rechtsstreit durch Stellung von Anträgen im Berufungsverfahren beteiligt hat (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2007, 21 U 43/07, Rn. 14, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.