Urteil
1 U 118/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 29. März 2017 findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die seit Inkrafttreten der Vorschrift eröffnet wurden.(Rn.67)
2. Eine Forderung ist bereits dann fällig i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen bereits sämtliche erfüllungsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede über etwa im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen regelmäßig zu entrichtenden Zahlungen oder aus einer nach Fertigstellung der Leistung übersandten Rechnung herrührt.(Rn.57)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2018, Az. 334 O 267/17, abgeändert und die Beklagte verurteilt,
an den Kläger 50.334,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz
auf 4.324,71 € vom 04. Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017,
auf 38.631,60 € vom 29. Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017
und auf 7.378,00 € vom 18. April 2013 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017
zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.334,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 29. März 2017 findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die seit Inkrafttreten der Vorschrift eröffnet wurden.(Rn.67) 2. Eine Forderung ist bereits dann fällig i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen bereits sämtliche erfüllungsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede über etwa im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen regelmäßig zu entrichtenden Zahlungen oder aus einer nach Fertigstellung der Leistung übersandten Rechnung herrührt.(Rn.57) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2018, Az. 334 O 267/17, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 50.334,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz auf 4.324,71 € vom 04. Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017, auf 38.631,60 € vom 29. Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017 und auf 7.378,00 € vom 18. April 2013 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.334,61 € festgesetzt. I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte die Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Zahlungen auf Rechnungen der Beklagten durch die Schuldnerin aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 InsO geltend. Der Kläger ist mit Eröffnungsbeschluss vom 12. September 2014 (Anlage K1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH (im Folgenden: „Schuldnerin“) bestellt worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 21. Februar 2014 (Anlage K2). Mit der Klage begehrt der Kläger Rückgewähr von durch Überweisung auf Honorarrechnungen der Beklagten geleisteten Zahlungen der Schuldnerin von insgesamt 50.334,61 €. Dabei handelt es sich um Überweisungen von deren Konto bei der HypoVereinsbank vom 04. Oktober 2012 über 4.324,71 € und vom 29. Oktober 2012 über 38.631,90 € sowie von deren Konto bei der Deutschen Bank vom 18. April 2013 über 7.378,00 €. Die Schuldnerin war im Bereich Errichtung und Verkauf von Solarparks und Verkauf und Beratung im Bereich Photovoltaik tätig. Die Kanzlei der Beklagten beriet die Schuldnerin vormals anwaltlich. Der Zahlung vom 04. Oktober 2012 liegen zwei Rechnungen der Beklagten - Rechnung Nr. 6082536 über 3.671,22 € und Nr. 6082538 über 653,49 € - zugrunde, die bei der Schuldnerin unter dem 10. Juli 2012 verbucht wurden. Der Zahlung vom 29. Oktober 2012 liegt die Rechnung der Beklagten Nr. 6083920 über 38.631,90 € zugrunde, die bei der Schuldnerin am 07. August 2012 verbucht wurde. Der Zahlung vom 18. April 2013 liegen zwei Rechnungen der Beklagten vom 11. September 2009 – Rechnung Nr. 6085520 über 534,64 € und Nr. 6085521 über 30.863,79 € - zugrunde. Diese Rechnung Nr. 6085520 wurde mit der Zahlung vollständig, die Rechnung Nr. 6085521 nur teilweise ausgeglichen. Die Restforderung aus der Rechnung Nr. 6085521 blieb bis zur Insolvenzeröffnung unbedient. Die Beklagte ist daher auch Beteiligte des Insolvenzverfahrens. Sie meldete Forderungen von insgesamt 17.397,61 € zur Tabelle an (Anlage K3). Bei diesen Forderungen handelt es sich um offene Resthonorare aus der Rechnung Nr. 6085521 vom 11. September 2009 sowie aus einer weiteren offenen Rechnung der Beklagten an die Schuldnerin vom 08. Oktober 2012 jeweils zzgl. Nebenforderungen. Die Beklagte war u. a. in ein Schiedsverfahren zwischen der Schuldnerin und der A. S. GmbH als Beraterin eingebunden. Die A. S. GmbH beanspruchte von der Schuldnerin in diesem Verfahren eine Zahlung rund 3,707 Mio. €. Die Schuldnerin führte in diesem Verfahren eine Widerklage über 3,286 Mio. €. Mit Schiedsspruch vom 24. Januar 2014 (Anlage K10) wurde dem Anspruch der A. S. GmbH in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass es der Widerklage teils formell, teils materiell an Substanz fehlte (Schiedsspruch vom 24. Januar 2014). Die Forderung der A. S. GmbH blieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedient. In den Rechnungen der Beklagten an die Schuldnerin waren dieser rabattierte Stundensätze von 288,00 € bzw. 328,00 € eingeräumt, sofern sie die Rechnungen innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlen würde. Danach kamen die regulären Stundensätze der Beklagten von 400,00 € zum Tragen (s. Rechnungen - Anlage K3). Die Schuldnerin beglich auch die übrigen – nicht streitgegenständlichen - Forderungen der Beklagten jedenfalls im Jahr 2012 überwiegend nicht bei Fälligkeit. Zum Teil beglich sie die Rechnungen auch nicht selbst, sondern übernahm ihre Muttergesellschaft, die S. AG, die Zahlung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Buchungskonto der Schuldnerin betreffend die Beklagte für die Jahre 2012 und 2013 (Anlage K11) Bezug genommen. Mit einer Email vom 16. Oktober 2012 (Anlage K12) kontaktierte der Partner der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. V. seinerzeit die Schuldnerin wegen der zu diesem Zeitpunkt offenen Honorarrechnungen. Er teilte darin mit, dass „Ende Oktober … mal wieder financial close half year end [ist], da muss ich wieder einmal die allseits gefuerchtete persoenliche Haftungserklaerung für meine aged debts abgeben.“ Er forderte die Schuldnerin auf, die mehr als zehn Wochen alte Kostennote von Anfang August 2012 über 38.631,90 € bis Ende der Woche auszugleichen in Kenntnis der weiteren noch offenen Rechnungen vom 11. September 2012 über 534,64 € und 30.863,79 € und vom 08. Oktober 2012 über 6.354,96 €. Für letztere Rechnungen teilte er mit, dass er hierfür „dann – als mein Beitrag - die geforderte Haftungserklaerung für S. abgeben werde.“ Die Schuldnerin wies im Jahresabschluss per 30. September 2009 (Anlage K4) einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.158.110,64 € aus. Im Jahresabschluss per 30. September 2010 war der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf 1.921.108,19 € angestiegen (Anlage K5).Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr per 30. September 2011 war der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf 1.924.272,25 € gesunken (Anlage K6). Im Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr per 30. Dezember 2011 war der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag wieder auf 1.982.257,06 € angestiegen (Anlage K7). Wesentlicher Bilanzposten im Jahresabschluss 2011 waren Forderungen von 15,5 Mio. € gegenüber verbundenen Unternehmen. Die Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin attestierten für das Geschäftsjahr 2011 und das Rumpfgeschäftsjahr 2011, dass die Liquidität der Gesellschaft während des Berichtsjahres jederzeit gewährleistet gewesen sei und die Finanzlage unter Einbindung der Gesellschaft in den S.-Konzern jederzeit weitgehend geordnet gewesen sei (Anlage K6 S. 23, Anlage K7 S. 24). Dem Kläger liegt eine Rangrücktrittserklärung einer Schwestergesellschaft der Schuldnerin, der S. A. Ltd., bezogen auf Altverbindlichkeiten vom 30. Juni 2010 bis 30. September 2010 über 1,95 Mio. € vor, in der auch ein Rangrücktritt vom 09. Februar 2010 erwähnt ist (Anlage K18). Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin sind hiernach weiter angestiegen. Die Schuldnerin leistete in der Folgezeit auch Zahlungen an die S. A. Ltd. (Zahlungsaufstellung Bl. 78 ff. d. A.). Der Kläger war und ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin zum Nachteil der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger gehandelt habe sowie dass die Schuldnerin bei deren Bezahlung mit dem Vorsatz zur Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gehandelt habe. Er hat behauptet, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Überweisungen zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, mindestens habe ihr Zahlungsunfähigkeit gedroht. Das Vorliegen eines wirksamen Rangrücktritts der S. Ltd. AG hat er mit Nichtwissen bestritten. Er hat weiter behauptet, dass die Schuldnerin seit September 2009 überschuldet gewesen sei. Eine positive Fortführungsprognose habe mindestens mit Blick auf die Forderungen von A. S. GmbH seit Dezember 2011 nicht mehr bestanden. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zusammenhang mit der A. S. GmbH habe sich aus der Kündigung der Vereinbarung zwischen dieser Firma und der Schuldnerin vom 02. Dezember 2011 ergeben. Mit der Kündigung sei der Rückzahlungsanspruch der von der Schuldnerin vereinnahmten Anzahlungen fällig geworden. Eine positive Fortführungsprognose sei für die Schuldnerin auch nicht erstellt worden. Die Schuldnerin habe keinen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen, realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt gehabt. Die Schuldnerin sei weiter mindestens seit Februar 2011 fortlaufend zahlungsunfähig gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bedienen. Eine bloße Zahlungsstockung bei der Schuldnerin sei zu verneinen. Dies sei auch aus der Insolvenztabelle (Anlage K8) ersichtlich, wonach Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Jahr 2011 bis zur Eröffnung nicht mehr bedient worden sind. So seien – unstreitig - z. B. die Forderungen der Alpine Energie Deutschland GmbH über 122.867,00 € nebst Zinsen seit 15. September 2011 und die Forderungen der Württembergischen Versicherung (Anlage K16) aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. März 2012 unbedient geblieben (Anlage K9). Die Beklagte habe Kenntnis von dem Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin gehabt, da sie die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, mindestens aber deren drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Sie habe gewusst, wie die finanzielle Lage bei der Schuldnerin sei und Kenntnis von diversen Beweisanzeichen gehabt, insbesondere habe die Beklagte aufgrund des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin ihr gegenüber gewusst, dass diese ihre Zahlungen eingestellt gehabt hatte. Auch seien die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nicht nur geringfügig oder nur unwesentlich gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.334,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz auf 4.324,71 € vom 04. Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017, auf 38.631,60 € vom 29. Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017und auf 7.378,00 € vom 18. April 2013 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war und ist der Ansicht, dass eine Überschuldung der Schuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen nicht gegeben gewesen sei, da die jeweiligen Jahresfehlbeträge geringer gewesen seien, als die jeweils vorliegenden Rangrücktritte, die die S. A. Ltd. von 1,2 Mio. € zunächst auf von 1,95 Mio. € und dann auf 2,0 Mio. € erhöht habe. Sie habe jedenfalls weder Kenntnis von einer Überschuldung noch von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin gehabt. Hierzu hat sie behauptet, dass die Branche der Schuldnerin durch wenige, aber häufig große Transaktionen geprägt sei sowie dass daraus folge, dass die Unternehmen immer wieder laufend relativ große Ausgaben anhäuften, bevor aufgrund der Transaktionen Liquidität reinkomme, die den Ausgleich dieser Forderungen erlaube. In dieser Branche sei eine Stockung von Zahlungen von mehr als drei Wochen nichts Ungewöhnliches. Die Usancen in der Branche, dass Fälligkeiten von Ausgaben nicht zwangsläufig synchron mit Fälligkeiten von Einnahmen seien, seien ihr bekannt gewesen. Die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Zahlungen im Zusammenhang mit einem für Anfang Oktober 2012 avisierten Zahlungseingang von rund 790.000 € vorgenommen (Korrespondenz hierzu - Anlage B1). Auch spiegele die späte, oft aber auch nur teilweise Zahlung von Anwaltsrechnungen leider eine Unsitte bei vielen Mandanten wider. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Bl. 106 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger bereits deshalb keinen Anspruch aus §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO habe, da er nicht dargelegt habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen drei Zahlungen Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bzw. von deren Zahlungsunfähigkeit oder zumindest einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt habe oder jedenfalls Umstände gekannt habe, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit oder zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen. Zwar könne die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer schleppenden Zahlungsweise des Schuldners ein Beweiszeichen für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Allerdings könnten die verspäteten Zahlungen auch auf eine schlechte Zahlungsmoral der Schuldnerin oder eine übliche Gepflogenheit im Geschäftsverkehr zurückzuführen sein. Es habe keine erfolglosen Mahnungen gegeben, keine Androhung gerichtlicher Schritte und keine Zahlungsversprechen, die nicht eingehalten worden seien. Die Schuldnerin habe vielmehr stets, wenn auch verspätet, vollständig gezahlt. Gerichtsbekannt sei, dass Rechtsanwälte oftmals über längere Zeit auf die Bezahlung ihrer Rechnungen durch Mandanten warten müssten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Zahlungen der Muttergesellschaft der Schuldnerin, der S. AG. Aus der Erklärung von Dr. V. gegenüber der Schuldnerin, dass er für einen Teil der noch offenen Forderungen, die persönliche Haftung übernehme, ergebe sich ebenfalls nichts anderes. Das Vorgehen sei in einer von Vertrauen geprägten Mandantenbeziehung nicht ungewöhnlich. Die Einbindung in das Verfahren gegen A. S. GmbH vermöge eine solche Kenntnis gleichfalls nicht zu begründen. Aus dem Umstand, dass das Schiedsverfahren im Jahr 2014 gegen die Schuldnerin entschieden worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass das Verfahren von vornherein aussichtslos sein würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 109 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 18. Juli 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 30. August 2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Anträge aus erster Instanz weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter führt er aus, dass das Landgericht den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu Unrecht ungeprüft gelassen habe. Auch habe die Beklagte gewusst, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt gehabt habe. Mindestens habe sie die drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte habe darlegen und beweisen müssen, dass die Schuldnerin wieder zahlungsfähig geworden sei sowie dass die Schuldnerin keinen Vorsatz gehabt habe oder dass sie zumindest keine Kenntnis von dem Vorsatz gehabt habe. Da die nicht nur unwesentlichen Forderungen der Schuldnerin länger als drei Wochen nach Fälligkeit unbeglichen geblieben seien, sei von Zahlungseinstellung und nicht nur Zahlungsstockung auszugehen gewesen. Ein sog. „Schlendrian“ sei nur über einen Zeitraum von drei Wochen zu akzeptieren. Die Forderungen seien von der Beklagten auch ernsthaft eingefordert gewesen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hätten Berater erst nach Abschluss der Projekte und Verkauf an Investoren vollständig bezahlt werden sollen. Auch dies offenbare, dass die Schuldnerin ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht habe bezahlen können. Das Landgericht habe weiter rechtsfehlerhaft angenommen, dass es auf Zahlungen durch Dritte nicht ankäme, weil dafür verschiedene Gründe denkbar seien, die nicht auf drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dies sei spekulativ. Ein objektiv redlicher Dritter müsse auf Zahlungseinstellung schließen, wenn durch die Zahlungen des Dritten – hier der S. AG – lediglich eine Teilzahlung auf Verbindlichkeiten der Schuldnerin erfolge Das Landgericht habe ferner die Bedeutung der E-Mail von Dr. V. vom 16. Oktober 2012 (Anlage K12) verkannt, wenn es das Vorgehen von Dr. V. als einer von Vertrauen geprägten Mandantenbeziehung geschuldet qualifiziere. Wenn Dr. V. die Haftungsübernahme und das damit offenbar in Kauf genommene Aufschieben der Bezahlung der Rechnungen von September und Oktober 2012 in der E-Mail „als seinen Beitrag“ bezeichne, müsse dies quasi als Sanierungsbeitrag oder als Beitrag zur Wahrung der Liquidität verstanden werden. Das Landgericht habe zudem nicht hinreichend gewürdigt, dass von der Schuldnerin zudem auch – anders als von Dr. V. angefragt – nicht bis Ende der Woche, sondern erst am 29. Oktober 2012 gezahlt worden sei. Es entbehre jeder Grundlage, wenn das Landgericht es als gerichtsbekannt unterstelle, dass die Nichtbegleichung von Rechtsanwaltsrechnungen keineswegs ungewöhnlich sei. Das Landgericht habe zudem übergangen, dass ausweislich der Rechnungen Anlage K3 bei Zahlungen nach mehr als 60 Kalendertagen ab Rechnungsdatum die Standardstundensätze der Beklagten zum Tragen kommen müssen. Das Landgericht habe schließlich unberücksichtigt gelassen, dass gewerblich tätige Schuldner immer weitere Gläubiger hätten und der spätere Anfechtungsgegner jedenfalls davon ausgehen müsse, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen geben müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2018 - Az. 334 O 267/17 - zu verurteilen, an den Kläger 50.334,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz auf 4.324,71 € vom 04. Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017, auf 38.631,60 € vom 29.Oktober 2012 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017und auf 7.378,00 € vom 18. April 2013 bis 04. April 2017 sowie seit dem 05. November 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nicht mit dem Vorsatz der Benachteiligung der Gläubiger gehandelt habe. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen. Es habe auch keine Zahlungsunfähigkeit gedroht. Jedenfalls aber habe sie keine Kenntnis von einem etwaigen Vorsatz der Schuldnerin gehabt und auch keine Kenntnis hiervon haben müssen. Sie habe der Schuldnerin während der Geschäftsbeziehung regelmäßig Zahlungserleichterungen gewährt, um den branchenüblichen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, nach denen eine Zahlung erst nach Vollendung des Projekts erfolgen könne. Es gelte daher die Vermutung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO n. F. Das Verhalten der Schuldnerin habe nicht den Verdacht der Zahlungseinstellung erregt oder erregen müssen. So habe sich auch die Konzernmuttergesellschaft, die S. AG, stets verhalten. Die Art der Liquiditätsplanung der Schuldnerin sei in der Branche des Solaranlagenbaus geläufig, ja gerade zwingend. Schon die ständig fortgesetzten Zahlungen der Schuldnerin sprächen gegen eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Bei den Zahlungen durch die S. AG handele es sich lediglich um Leistungen durch Dritte nach § 276 BGB. Die angefochtenen Überweisungen seien zudem keine der S. AG. Zwar habe es branchenbedingt Engpässe gegeben. Sie habe daraus jedoch nicht ableiten können und müssen, dass Zahlungsunfähigkeit drohte. Es gebe auch keine persönliche Haftungserklärung von Dr.V. ihr gegenüber. Auch die Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin seien davon ausgegangen, dass diese wegen der Rangrücktritte nicht überschuldet sei. Sie habe ohne bessere Erkenntnis nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 121 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung vom 22. Oktober 2018 (Bl. 154 ff. d. A.) sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 30. Oktober 2018 (Bl. 164 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01. März 2019 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte unter dem 04. Oktober 2012 in Höhe von 4.324,71 €, dem 29. Oktober 2012 in Höhe von 38.631,90 € sowie unter dem 18. April 2013 in Höhe von 7.378,00 € überwiesenen Rechnungsbeträge aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 Satz 2, 129 Abs. 1 InsO. 1. Bei diesen Überweisungen der Schuldnerin handelt es sich um Rechtshandlungen, die nachteilig für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger waren. Sie haben zu einer Minderung des Kontoguthabens der Schuldnerin bei ihren Geschäftsbanken und damit zu einer Verkürzung ihrer jeweiligen Auszahlungsansprüche geführt, mithin ihre Aktivmasse gemindert. Damit konnte sie ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift bei der Beklagten in entsprechender Höhe keine Überweisungen mehr zur Befriedigung der Forderungen ihrer anderen Gläubiger veranlassen. 2. Die Schuldnerin nahm die drei Überweisungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 15, juris). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - zumeist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen geschlossen werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 8 m. w. N., juris). a) Im Streitfall ist infolge einer Zahlungseinstellung von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10 –, Rn. 12 m. w. N., juris). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O.). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O., m. w. N.). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O., m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, Rn. 43, juris). b) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 13. April 2006, IX ZB 118/04, Rn. 14, juris). Solche Beweisanzeichen lagen hier vor: Die Schuldnerin hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen im Oktober 2012 und April 2013 ausweislich der Insolvenztabelle (Anlage K8) offene (teils zunächst noch streitige) Verbindlichkeiten gegenüber diversen Schuldnern, u. a. der W. Versicherung, der A. Energie Deutschland GmbH und der Ac. S. GmbH, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bedient wurden. Diese Forderungen können ob ihrer Größenordnung von insgesamt über 3,8 Mio. € nicht mehr als geringfügig oder nur unwesentlich betrachtet werden. Auch die Beklagte ist mit fälligen Forderungen aus ihren Rechnungen Nr. 6085521 vom 11. September 2012 und Nr. 6087234 vom 08. Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 17.397,61 € einschließlich Zinsen ausgefallen. Schon diese Forderungen bilden im Hinblick auf die angefochtenen Zahlungen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung. Das Beweisanzeichen findet seine Rechtfertigung nämlich in dem Umstand, dass eine Zahlungseinstellung naheliegt, wenn der Anfechtungsgegner Zahlung erlangte, während gleichzeitig fällige Verbindlichkeiten sonstiger Gläubiger bis zur Verfahrenseröffnung nicht befriedigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2016, IX ZR 174/15, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 12, 15; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, Rn. 15). Auch aus den Buchungskonten der Schuldnerin betreffend die Forderungen der Beklagten für das Jahr 2012 (s. Anlage K11) zeigt sich, dass die Schuldnerin bereits vor den hier streitgegenständlichen Überweisungen die Forderungen der Beklagten nicht bei Fälligkeit beglich. Teilweise beglich sie diese auch nicht selbst, sondern erfolgten die Zahlungen durch ihre Muttergesellschaft, die S. AG. Auch diese beglich jedoch die von ihr bezahlten Rechnungen nicht vollständig. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hatte die Schuldnerin bereits zu Beginn des Jahres 2012 die Honorarforderungen der Beklagten deutlich verspätet ausgeglichen. So wurde die am 07. Februar 2012 bei der Schuldnerin verbuchte Rechnung Nr. 6075665 über 5.524,65 € erst am 05. April 2012 bezahlt. Dass die Parteien für diese Rechnung oder eine der weiteren Rechnungen von der gesetzlichen Regelung des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen hätten, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Mithin erfolgte der Rechnungsausgleich daher jedenfalls mehr als drei Wochen nach Fälligkeit. Die am 09. März 2012 verbuchte Rechnung Nr. 6077110 über 16.541,50 € wurde erst am 04. Mai 2012 zusammen mit den Rechnungen vom 05. April 2012 gezahlt. Auch diese ist damit wiederum mehr als drei Wochen nach Fälligkeit bezahlt worden. Die am 08. Mai 2012 verbuchte Rechnung wurde erst am 06. Juli 2012 und zudem von der S. AG bezahlt. Ebenfalls von der S. AG wurden die beiden unter dem 11. Juni 2012 verbuchten Rechnungen am 09. Juli 2012 bezahlt, wobei eine der beiden Rechnungen nur teilweise ausgeglichen wurde und die Beklagte den übrigen offenen Rechnungsbetrag mit einer Rückzahlung von Gerichtskosten verrechnete. Die nicht nur unwesentlichen Forderungen der Beklagten blieben damit mehrfach länger als drei Wochen nach Fälligkeit unbeglichen, so dass hier hinsichtlich der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO von einer Zahlungseinstellung und nicht nur Zahlungsstockung bei der Schuldnerin auszugehen ist (s. dazu auch BGH, Urteil vom 01. Juli 2010, IX ZR 70/08 Rn. 10; BGH, Urteil vom 09. Juni 2016, IX ZR 174/15 Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017, II ZR 88/16 Rn. 41). Soweit die Beklagte behauptet hat, dass es den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprochen habe, dass die Schuldnerin erst nach Abschluss eines Projekts Rechnungen habe bezahlen können, weil die Branche der Schuldnerin - Errichtung und Verkauf von Solarparks und Verkauf und Beratung im Bereich Fotovoltaik – durch wenige, aber häufig große Transaktionen geprägt sei und die Unternehmen immer wieder laufend relativ große Ausgaben anhäuften, bevor aufgrund der Transaktionen Liquidität reinkomme, die den Ausgleich dieser Forderungen erlaube, ist dieser Vortrag deutlich zu pauschal gehalten, um einer Beweiserhebung zugänglich zu sein. Dem widerspricht zudem auch die Einschätzung der Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin, die der Schuldnerin unter dem 20. Juli 2012 noch für das Geschäftsjahr 2011 attestiert hatten, dass die Liquidität der Gesellschaft während des Berichtsjahres jederzeit gewährleistet war und die Finanzlage unter Einbindung der Gesellschaft in den S.-Konzern jederzeit weitgehend geordnet war. Auch trägt die Beklagte selbst vor, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen im Oktober 2012 im Zusammenhang mit einem für Anfang Oktober 2012 avisierten Zahlungseingang von rund 790.000,00 € (Korrespondenz hierzu - Anlage B1) vorgenommen habe. Wenn dann aber hinreichend Liquidität vorhanden gewesen wäre, stellt sich schon die Frage, warum nicht alle zu jenem Zeitpunkt offenen Forderungen der Beklagten ausgeglichen wurden, d. h. auch die aus den Rechnungen von 11. September 2012 und 08. Oktober 2012, die erst im April 2013 mit der streitgegenständlichen dritten Überweisung teilweise und im Übrigen gar nicht ausgeglichen wurden. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung der Beklagten, dass Mandanten regelmäßig nicht rechtzeitig Anwaltshonorarrechnungen begleichen würden. Für die Frage der Zahlungsfähigkeit ist von normgerechtem Verhalten des Schuldners auszugehen. Auch die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten nicht bei Fälligkeit der diesen Zahlungen zugrunde liegenden Rechnungen, sondern verspätet. So waren die zwei Rechnungen Nr. 6082536 über 3.671,22 € und Nr. 6082538 über 653,49 €, die der Zahlung vom 04. Oktober 2012 zugrunde liegen, im August 2012 fällig und die Rechnung Nr. 6083920 über 38.631,90 €, der die Zahlung vom 29. Oktober 2012 zugrunde liegt, im September 2012 fällig. Der streitgegenständlichen Zahlung vom 18. April 2013 liegen die Rechnung vom 11. September 2012 über 534,64 € und 30.863,79 € zugrunde. Hinsichtlich der Rechnungen vom 11. September 2012 bestand Verzug seit 22. Oktober 2012. Hinsichtlich der Rechnung vom 08. Oktober 2012 bestand Verzug seit 19. November 2012 (s. Forderungsanmeldung – Anlage K3). Sowohl die vorangegangenen Forderungen, als auch die streitgegenständlichen Forderungen waren von der Beklagten auch ernsthaft eingefordert, indem diese ihre Rechnungen gestellt hatte.Eine Forderung ist bereits dann i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen bereits sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede über etwa im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen regelmäßig zu entrichtende Zahlungen oder aus einer nach Fertigstellung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich. Das Merkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen, die rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen – gestundet sind (BGH 06. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 26 m. w. N., juris BGH, Urteil vom 14. Mai 2009, IX ZR 63/08, Rn. 24, juris). Hätte die Beklagte ihre Forderungen also (noch) nicht ernsthaft einfordern wollen, hätte sie keine Rechnungen schreiben dürfen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie meint, dass die Schuldnerin branchenüblich nur nach Abschluss eines Projekts über hinreichende Liquidität zur Begleichung von Rechnungen verfügt habe. Die Schuldnerin war mithin nicht in der Lage die Forderungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Schließlich wurden teilweise die Forderungen der Schuldnerin nicht von dieser selbst, sondern von deren Muttergesellschaft, der S. AG beglichen. So wurden die unter dem 08. Mai 2012 in Höhe von 7.128,58 € verbuchte Forderung der Beklagten (Anlage K11) von der S. AG am 06. Juli 2012 gezahlt. Dieser Ausgleich erfolgte also zudem zu einem Zeitpunkt, in dem die Schuldnerin selbst mit der Begleichung dieser Forderung in Verzug war. Die weiteren Forderungen, die bei der Schuldnerin unter dem 11. Juni 2012 in Höhe von 4.776,15 € und von 11.512,66 € glich die S. AG nicht vollständig aus, sondern zahlte nur einen Teilbetrag von 3.119,58 € auf die Rechnung Nr. 6081107 über 11.512,66 € am 09. Juli 2012. Der Beklagten ist insoweit zwar zuzustimmen, dass es sich hierbei um die Zahlung eines Dritten auf die Schuld der Schuldnerin handelt i. S. v. § 267 BGB. Gleichwohl handelt es sich dabei um eine Zahlung, die die Beklagte in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte. Insoweit lagen inkongruente Deckungen bei diesen Zahlungen vor (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 49, juris BGH, Urteil vom 18. März 2010, IX ZR 57/09, Rn. 15, juris K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 19. Aufl. 2016, InsO § 131 Rn. 29). Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass hier die S. AG als Dritter auf Anweisung der Schuldnerin deren Verbindlichkeit erfüllt, weil eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldnerin vorgelegen hätte. Damit bildeten auch die Zahlungen der S. AG ein Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die angefochtene Rechtshandlungen Bestandteil eines ernsthaften, aber letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs gewesen wären. Dass es ein solches bei der Schuldnerin gegeben hätte, behauptet auch die Beklagte nicht. Als weiteres Beweisanzeichen ist, anders als das Landgericht meint, ferner die E-Mail des Partners der Beklagten, Dr. V., vom 16. Oktober 2012 (Anlage K12) anzusehen, mit welcher dieser die Zahlung der Kostennoten von Anfang August 2012, die zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Wochen alt waren, bis Ende der Woche anmahnte und zugleich anbot, dass die gleichfalls offenen Rechnungen von September und Oktober 2012 noch unbeglichen bleiben könnten. Auch hier zeigt sich, dass die Schuldnerin nicht zur rechtzeitigen und vollständigen Begleichung ihrer Rechnungen mehr imstande war. Dies umso mehr, als auch der Ausgleich der August-Rechnung nicht bis Ende der Woche, sondern erst am 29. Oktober 2012 erfolgte. Ferner ist es als weiteres Beweisanzeichen für die (mindestens drohende) Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auch anzusehen, dass die Schuldnerin es durch ihre verspäteten Zahlungen der Rechnungen (Anlage K3) in Kauf nahm, nicht die reduzierten Stundensätze von 288,00 € bzw. 328,00 € zahlen zu dürfen, sondern dass sie wusste, dass sie bei einer Zahlung von mehr als 60 Kalendertagen ab Rechnungsdatum die Standardstundensätze der Beklagten von 400,00 € schulden würde und mit Nachberechnungen rechnen musste. Schließlich ist festzustellen, dass die Schuldnerin auch ihre Überschuldung in den Jahren 2010 bis 2012 auch nach dem Vortrag der Beklagten nur durch Rangrücktrittserklärungen ihrer Schwestergesellschaft, der S. A. Ltd. hatte abwenden können, diese – vom Kläger im Übrigen mit Nichtwissen bestrittenen und von der Beklagten – bis auf die Vorlage der Rangrücktrittserklärung über 1,95 Mio. €, bezogen auf Altverbindlichkeiten vom 30. Juni 2010 bis 30. September 2010, in der auch ein Rangrücktritt vom 09. Februar 2010 erwähnt ist (Anlage K18) nicht weiter substantiierten – Erklärungen jedoch nicht wirklich gelebt wurden, da die Schuldnerin ausweislich der Auflistung auf Bl. 78 ff. d. A. (Schriftsatz der Klägervertreter vom 31. Mai 2018, S. 11 ff.) Zahlungen an diese leistete. 3. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners jedenfalls drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht daher auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NJW-RR 2007, 1537, 1539 Rn. 25, beck-online Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07, NJW-RR 2009, 395, 396 Rn. 10 m. w. N., beck-online). Es genügt deshalb, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, NJW 2009, 1202, 1203 Rn. 13 m. w. N., beck-online). In der Gesamtschau der gegebenen Beweisanzeichen geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Kenntnis bei der Beklagten gegeben war. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass bis auf die eine Rechnung vom 11. September 2012 und die Rechnung vom 08. Oktober 2012 sämtliche Rechnungen der Beklagten bezahlt wurden. Die Verbindlichkeiten wurden jedoch bei der Beklagten im Jahr 2012 regelmäßig nicht bei Fälligkeit, sondern wie auch die Beklagte einräumt, zumeist über einen längeren Zeitraum hinweg in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen, da sie erst nach zwei, teils auch erst nach drei Monaten bezahlt wurden. Dies auch in Kenntnis der von der Beklagten in ihren Rechnungen angeführten Regelung, dass die Schuldnerin nach 60 Tagen die regulären und nicht mehr nur die ermäßigten Stundensätze der Beklagten zu zahlen hatte. Soweit die Beklagte anführt, dass sie dies akzeptiert habe, weil es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen in einem international agierenden Konzern gehandelt habe, bei dem die Rechnungsfreigabe mitunter etwas Zeit in Anspruch nehme, muss sich die Beklagte fragen lassen, warum dann nicht gleich das Zahlungsziel entsprechend vereinbart wurde. Dies umso mehr als die Beklagte dieses Argument erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02. April 2019 vorbringt und zuvor immer vorgebracht hatte, dass die Zahlungsverzögerungen branchentypischen Liquiditätsengpässen geschuldet gewesen seien. Weiter war der Beklagten auch bekannt, dass im Juli 2012 nicht die Schuldnerin selbst ihre bis dahin aufgelaufenen Rechnungen ausgeglichen hatte, sondern dass die Begleichung der Rechnungen teilweise durch deren Muttergesellschaft, die S. AG, erfolgte. Ein notwendiger finanzieller Beistand im Konzernverbund und die damit ohne sonst erkennbaren Grund verbundene finanzielle Hilfe zugunsten des eigentlichen Forderungsschuldners waren hierdurch auch für die Beklagte ersichtlich. Insofern war es für die Schuldnerin daher auch noch nicht erforderlich bei der Beklagten um einen Zahlungsaufschub oder eine vergleichbare Vereinbarung zu bitten. Gleichwohl wäre dies schon für die Beklagte ein Grund gewesen, eine Änderung der finanziellen Lage der Schuldnerin anzunehmen und ggfs. zu hinterfragen. Dies umso mehr als die nachfolgenden Rechnungen vom 10. Juli 2012 wiederum erst mit rund dreimonatiger Verspätung am 4. Oktober 2012 gezahlt wurde und die Rechnungen vom August 2012 zum Zeitpunkt der Anmahnung durch Herrn Dr. V. mit der E-Mail vom 16. Oktober 2012 (Anlage K12) gleichfalls noch offen waren. Für die Beklagte lässt sich schließlich auch nicht aus dieser E-Mail, mit welcher Dr. V. der Schuldnerin anbot, dass diese zunächst nur die seit August 2012 offenen Forderungen bis Ende der Woche ausgleichen solle, während er für die offenen Forderungen von September und Oktober 2012 ggfs. die persönliche Haftung gegenüber der Beklagten übernehmen würde, die Vermutung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO n. F. ableiten. Danach wird vermutet, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dann nicht kannte, wenn er mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt hat. Denn die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO n. F., die mit Wirkung zum 5. April 2017 in § 133 InsO eingefügt wurde, gilt erst für ab diesem Zeitpunkt eröffnete Insolvenzverfahren, Art. 103j Abs. 1 EGInsO. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist aber bereits am 12. September 2014 eröffnet worden. Im Übrigen könnte sich dies auch nur auf die Zahlungen vom 29. Oktober 2012 und vom 18. April 2013 beziehen, da nur diese nach der E-Mail erfolgten. Soweit es Ziel der Gesetzesänderung gewesen ist, den Gläubigern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 06. Dezember 2012 – IX ZR 3/12 –, Rn. 33, juris Beschluss vom 16.4.2015 − IX ZR 6/14 -, Rn. 3, juris; Urteil vom 14. Juli 2016 – IX ZR 188/15 –, Rn. 16, juris) Rechtssicherheit zu geben, wenn sie auf eine gütliche Erledigung bedacht sind (vgl BT-Drs. 18/7054, S 13, 18) und der Insolvenzverwalter den Beweis der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit also nicht allein auf die Gewährung der Zahlungserleichterung stützen können soll, treten hier weitere Indizien hinzu, die die Vermutung der Beklagten von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungseinstellung zu begründen vermögen. So war, wie bereits dargelegt, der Beklagten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen, einschließlich der vom 04. Oktober 2010 bekannt, dass die Schuldnerin die von ihr, der Beklagten, im Jahr 2012 gestellten Rechnungen regelmäßig nicht bei Fälligkeit bezahlt hatte. Auch hatte für die Schuldnerin, wie die Beklagte wusste, deren Muttergesellschaft im Juli 2012 einen Teil der offenen und überfälligen Rechnungen bezahlt. Weiter sollten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Berater von der Schuldnerin erst nach Abschluss der Projekte und Verkauf an Investoren vollständig bezahlt werden und wusste diese daher auch nach ihrem eigenen Vortrag, dass es bei der Schuldnerin finanzielle Engpässe gab. Schon dies offenbart, dass sie Kenntnis davon hatte, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bezahlen konnte. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte meint, dass diese Engpässe branchenbedingt waren. Diese Behauptung ist, wie bereits ausgeführt, zu pauschal, um einer Beweiserhebung zugänglich zu sein. Schließlich lässt sich auch die E-Mail von Dr. V. vom 16. Oktober 2012 (Anlage K12) nicht anders erklären. Soweit die Beklagte dazu vorträgt, dass sie der Schuldnerin während der Geschäftsbeziehung regelmäßig Zahlungserleichterungen gewährt habe, um den branchenüblichen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, nach denen eine Zahlung erst nach Vollendung des Projekts erfolge, und das Verhalten der Schuldnerin bei ihr daher nicht den Verdacht einer Zahlungseinstellung erregt habe oder hätte erregen müssen, ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme hierzu nicht angezeigt war. Dem Gericht liegt insoweit nur die E-Mail vom 16. Oktober 2012 vor. Vereinbarungen in vorangegangener Zeit hat die Beklagte weder auf einzelne Rechnungen bezogen, noch sonst datums- oder betragsmäßig dargelegt und/oder unter Beweis gestellt, sondern das Zahlungsverhalten der Beklagten einfach hingenommen. Zudem schreibt Dr. Voigtländer in der von ihm vorgeschlagenen Regelung, dass die Schuldnerin zunächst nur die Kostennoten von Anfang August 2012 (zehn Wochen alt) ausgleichen solle und dafür die Rechnungen von September und Oktober 2012 offen bleiben könnten, für die er dann die geforderte persönliche Haftungserklärung gegenüber der Beklagten abgeben würde, „Fair, ausgewogen und gut so?“. Daraus kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagten hiermit nicht die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin offenbar waren, sondern dass dieses Vorgehen allein einer von Vertrauen geprägten Mandantenbeziehung geschuldet war. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der E-Mail lässt sich nämlich mit diesem Vorschlag gerade entnehmen, dass der Beklagten bzw. einem objektiven redlichen Dritten, auf dessen Sicht es ankommt, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bzw. deren Zahlungseinstellung bekannt gewesen sein muss. Wenn Dr. Voigtländer die Haftungsübernahme und das damit offenbar in Kauf genommene Aufschieben der Bezahlung der Rechnungen von September und Oktober 2012 „als seinen Beitrag“ bezeichnet, muss dies gewissermaßen als Sanierungsbeitrag oder als Beitrag zur Wahrung der Liquidität der Schuldnerin verstanden werden. Damit wusste die Beklagte aber, dass die Liquidität nicht ausreichend war. Wenn die Beklagte dann an die Schuldnerin herantritt und nur eine Teilzahlung vorschlägt, dann ist dies bei lebensnaher Betrachtung kaum anders als mit dem Wissen um fehlende Liquidität begründbar. Dr. V. teilt in der E-Mail nämlich auch mit, dass er „Ende Oktober … wieder einmal die allseits gefürchtete persönliche Haftungserklärung für meine aged debts abgeben“ müsse. Dass er damit rechnete, die Erklärung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin abgeben zu müssen, zeigt auch, dass er davon ausging, dass diese überfälligen Altverbindlichkeiten von der Beklagten als gefährdet angesehen werden könnten. Hinzu kommt zudem, dass die Schuldnerin die – nunmehr auch streitgegenständliche – Zahlung auf die Rechnung vom 07. August 2012 sodann nicht bis Ende der Woche leistete, wie von Dr. V. erbeten, sondern erst am 29. Oktober 2012. Schließlich spricht hiergegen auch, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen im Oktober 2012 vor dem Hintergrund eines im Rahmen einer Transaktion von der Schuldnerin vereinnahmten Betrages von 790.000,00 € erfolgten und nicht verständlich ist, warum bei einem vereinnahmten Betrag in dieser Größenordnung bei hinreichender Liquidität der Schuldnerin nicht auch noch die weiteren Rechnungen aus September und Oktober 2012 vollständig ausgleichbar gewesen sein sollten. Dies umso mehr als auch in dem vergangenen Zeitraum Rechnungen regelmäßig unpünktlich gezahlt waren und die Beklagte daher darlegungs- und beweisbelastet dafür war, dass sie davon ausgehen konnte, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin dauerhaft überwunden waren. Hierfür reicht die pauschale unter Beweisangebot von Dr. V. gestellte Behauptung, dass das Verhalten der Schuldnerin bei der Beklagten nicht den Verdacht einer Zahlungseinstellung erregt habe oder hätte erregen müssen, weil das Verhalten der Schuldnerin für das Zahlungsverhalten in der Solarbranche branchentypisch gewesen sei, gleichfalls nicht aus. 4. Der Kläger hat weiter Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen auf den Hauptforderungsbetrag wie beantragt. Maßgeblich sind auch hier nach der Überleitungsvorschrift des § 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO für die Zeit bis einschließlich 04. April 2017 die bis dahin geltenden Vorschriften. Danach kann der Kläger von der Beklagten Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. ab 21. September 2014 gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung ist der Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen begründet (dazu BGH Urteil vom 01. Februar 2007, IX ZR 96/04 Rn. 23). Die Anknüpfung des Anfechtungsrechts an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungsnorm führt dazu, dass Nutzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 987 BGB vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zurückzugewähren sind (BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 – IX ZR 96/04 –, BGHZ 171, 38 - 45, Rn. 22). Dass dem Anfechtungsgegner die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Rückgewährbetrag gezogenen Zinsen verbleiben sollen, lässt sich mit dem verfahrenseigenen Hauptzweck einer optimalen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht vereinbaren. Es ist unbestritten geblieben, dass die Beklagte jedenfalls in der geltend gemachten Höhe in den Zeiträumen zwischen der jeweiligen Rechtshandlung und Insolvenzeröffnung aus dem jeweiligen Rückgewährbetrag keine Zinserträge erzielt hat oder jedenfalls durch die Zahlungen der Schuldnerin Zinsen durch die Nichtaufnahme von Krediten erspart hat. Für die Zeit ab 05. April 2017 ergibt sich die Verzinsung gemäß der Überleitungsvorschrift des § 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. i. V. m. §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 05. Oktober 2017 zur Zahlung bis zum 31. Oktober 2017 aufgefordert, so dass spätestens am 05. November 2017 Verzug eingetreten war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.