Urteil
1 U 259/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einnahmeausfälle des Stromnetzbetreibers infolge der Verschlechterung des Qualitätselements stellen einen ersatzfähigen Schaden dar (Anschluss BGH, 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067).(Rn.3)
2. Wurde aufgrund des streitgegenständlichen Schadens (Beschädigung eines Stromkabels bei Bauarbeiten) seitens der Bundesnetzagentur die Erlösobergrenze des Netzbetreiber für ein Jahr herabgesetzt, entspricht der Herabsetzungsbetrag dem nach § 287 ZPO zu schätzenden und zu ersetzenden Schaden. Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass das System der Anreizregulierung auf der Prämisse beruht, dass die Netzbetreiber ihre Erlösobergrenzen ausschöpfen wollen und können und weiter davon, dass die Erlösobergrenze wirtschaftlich den tatsächlichen Erlösen des Netzbetreibers gleichgesetzt werden kann.(Rn.3)
3. Für ein Mitverschulden des Stromnetzbetreibers fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, (im Interesse von Bauunternehmen) ein Netz in der Weise einzurichten, dass Beschädigungen von Stromkabeln über "Umleitungen" im Netz folgenlos bleiben.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 11.897,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.01.2017 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einnahmeausfälle des Stromnetzbetreibers infolge der Verschlechterung des Qualitätselements stellen einen ersatzfähigen Schaden dar (Anschluss BGH, 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067).(Rn.3) 2. Wurde aufgrund des streitgegenständlichen Schadens (Beschädigung eines Stromkabels bei Bauarbeiten) seitens der Bundesnetzagentur die Erlösobergrenze des Netzbetreiber für ein Jahr herabgesetzt, entspricht der Herabsetzungsbetrag dem nach § 287 ZPO zu schätzenden und zu ersetzenden Schaden. Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass das System der Anreizregulierung auf der Prämisse beruht, dass die Netzbetreiber ihre Erlösobergrenzen ausschöpfen wollen und können und weiter davon, dass die Erlösobergrenze wirtschaftlich den tatsächlichen Erlösen des Netzbetreibers gleichgesetzt werden kann.(Rn.3) 3. Für ein Mitverschulden des Stromnetzbetreibers fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, (im Interesse von Bauunternehmen) ein Netz in der Weise einzurichten, dass Beschädigungen von Stromkabeln über "Umleitungen" im Netz folgenlos bleiben.(Rn.5) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 11.897,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.01.2017 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313, 540 ZPO abgesehen. Vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom 23.10.2018 erklärten Berufungsrücknahme macht die Klägerin gegenüber der Beklagten als Schaden nur noch die durch die Bundesnetzagentur (Anlage K 2) verfügte Herabsetzung der Erlösobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von € 11.893,04 sowie weitere € 4,50 für einen Handelsregisterauszug geltend. Unstreitig beschädigte die Beklagte am 21.09.2012 ein Stromkabel der Klägerin, so dass es zu einem Stromausfall kam, der die Grundlage der vorgenannten Herabsetzung der Erlösobergrenze bildet. Streitig sind Dauer und Umfang der Beeinträchtigung. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2018 (VI ZR 295/17) steht fest, dass Einnahmeausfälle des Netzbetreibers infolge der Verschlechterung des Qualitätselements einen ersatzfähigen Schaden darstellen (BGH, a.a.O., Rdn. 16 ff.). Nachdem unstreitig ist, dass die Bundesnetzagentur aufgrund des hier streitigen Schadensfalles vom 21.9.2012 die Erlösobergrenze der Klägerin für das Jahr 2016 um € 11.893,04 herabgesetzt hat, schätzt der Senat diesen Betrag gemäß § 287 ZPO auf den von der Beklagten zu ersetzenden Schaden. Hinsichtlich der Grundlagen einer solchen Schadensschätzung verweist der Senat zum einen auf die Ausführungen des BGH (a.a.O., Rdn. 36 ff.), nach denen davon ausgegangen werden kann, dass das System der Anreizregulierung auf der Prämisse beruht, dass die Netzbetreiber ihre Erlösobergrenzen ausschöpfen wollen und können (BGH, a.a.O., Rdn. 39). Zudem hat die Klägerin durch Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. P... vom 22.12.2017, welches dieser für einen anderen, vor dem Landgericht Hamburg geführten, Rechtsstreit erstellt hat, substantiiert - und insoweit von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass die Erlösobergrenze wirtschaftlich den tatsächlichen Erlösen des Netzbetreibers gleichgesetzt werden kann (Gutachten vom 22.12.2017, Anlage K 15, dort Seite 15 f.). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen von § 287 ZPO davon auszugehen, dass die durch die Bundesnetzagentur verfügte Herabsetzung der Erlösobergrenze der Klägerin dem durch die Beschädigung des Stromkabels verursachten Schaden gleichzusetzen ist. Für ein Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte nichts Relevantes vorgetragen. Insbesondere ist die Klägerin nicht verpflichtet, im Interesse von Bauunternehmen, die - wie hier - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, ein Netz in der Weise einzurichten, dass Beschädigungen von Stromkabeln über „Umleitungen“ im Netz folgenlos bleiben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ist in Kauf zu nehmen, dass das Ergebnis der Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist deshalb in erster Linie Sache des im Rahmen von § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (so BGH, a.a.O., Rdn. 37 f.). Revisionsrechtlich relevante Fragen stellen sich deshalb im vorliegenden Fall nicht. Die Kosten des Handelsregisterauszuges sowie der beantragten Zinsen kann die Klägerin aus §§ 288, 286 BGB beanspruchen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.