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Urteil

1 U 78/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:0317.1U78.22.00
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Leitsätze
1. Bei einer akut exazerbierten paranoiden Schizophrenie entsprach es bereits im Jahre 2016 dem medizinischen Standard, dem Patienten neben Psychopharmaka auch nicht-medikamentöse Behandlungsangebote zu unterbreiten. Zu einer standardgemäßen multimodalen Behandlung gehören psychiatrische Einzelgespräche, Psychoedukation und Co-Therapien wie Ergotherapie, Bewegungstherapie und unter Umständen auch Soziotherapie.(Rn.8) 2. Psychiatrischen Einzelgespräche sind Gespräche des Patienten mit einem Psychiater, die in der Regel einmal pro Woche stattfinden und 20 bis 50 Minuten dauern. Derartige Einzelgespräche sind aus ärztlicher Sicht zu dokumentieren. Diese können nicht ersetzt werden durch ärztliche Visiten, schon weil dabei alle Patienten auf der betreffenden Station angesprochen werden müssen und daher naturgemäß zu wenig Zeit für ein Eingehen auf den einzelnen Patienten verbleibt.(Rn.10) 3. Für einen haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlen nicht-medikamentöser Behandlungsangebote und dem Ausbleiben eines günstigeren Verlaufs greift die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB ein. Eine Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers wird vermutet, wenn sich der Zustand des Patienten nicht bessert und er nicht vorzeitig entlassen werden konnte.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 02.06.2022 (Geschäfts-Nr. 323 O 1/20) abgeändert. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 20.01.2022 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 7.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.02.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und alle weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung vom 19.08. bis 11.10.2016 in den H S Kliniken gGmbH, …, zu ersetzen, soweit derartige Ansprüche nicht bereits abgegolten oder auf Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte übergegangen sind und übergehen werden. 2. Der Kläger hat die durch seine Säumnis im Verhandlungstermin vom 20.01.2022 vor dem Landgericht Hamburg veranlassten Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/4 und der Beklagten 3/4 zur Last. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer akut exazerbierten paranoiden Schizophrenie entsprach es bereits im Jahre 2016 dem medizinischen Standard, dem Patienten neben Psychopharmaka auch nicht-medikamentöse Behandlungsangebote zu unterbreiten. Zu einer standardgemäßen multimodalen Behandlung gehören psychiatrische Einzelgespräche, Psychoedukation und Co-Therapien wie Ergotherapie, Bewegungstherapie und unter Umständen auch Soziotherapie.(Rn.8) 2. Psychiatrischen Einzelgespräche sind Gespräche des Patienten mit einem Psychiater, die in der Regel einmal pro Woche stattfinden und 20 bis 50 Minuten dauern. Derartige Einzelgespräche sind aus ärztlicher Sicht zu dokumentieren. Diese können nicht ersetzt werden durch ärztliche Visiten, schon weil dabei alle Patienten auf der betreffenden Station angesprochen werden müssen und daher naturgemäß zu wenig Zeit für ein Eingehen auf den einzelnen Patienten verbleibt.(Rn.10) 3. Für einen haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlen nicht-medikamentöser Behandlungsangebote und dem Ausbleiben eines günstigeren Verlaufs greift die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB ein. Eine Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers wird vermutet, wenn sich der Zustand des Patienten nicht bessert und er nicht vorzeitig entlassen werden konnte.(Rn.14) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 02.06.2022 (Geschäfts-Nr. 323 O 1/20) abgeändert. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 20.01.2022 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 7.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.02.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und alle weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung vom 19.08. bis 11.10.2016 in den H S Kliniken gGmbH, …, zu ersetzen, soweit derartige Ansprüche nicht bereits abgegolten oder auf Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte übergegangen sind und übergehen werden. 2. Der Kläger hat die durch seine Säumnis im Verhandlungstermin vom 20.01.2022 vor dem Landgericht Hamburg veranlassten Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/4 und der Beklagten 3/4 zur Last. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.000,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 1.), im übrigen hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg (dazu unter 2.). 1. Dem Kläger steht im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der H S Klinik in … in der Zeit vom 19.08.2016 bis zum 11.10.2016 ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Klinikträgerin in Höhe von € 7.500,00 zu (dazu unter a.), der mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist (dazu unter b.). a. Die Hauptforderung ergibt sich aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 630a BGB und § 253 Abs. 2 BGB. Sonstige in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen bedürfen keiner Erörterung, weil sie nicht weiter führen. aa. Nach dem Vortrag des Klägers wurde zwischen den Parteien der als Anlage K 1 vorgelegte Behandlungsvertrag geschlossen, auf den er seinen Anspruch stützt (S. 3 und 8 der Klagschrift, Bl. 31 und 36 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat auch keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags erhoben. Dann aber ist im vorliegenden Fall vom Bestehen eines zivilrechtlichen Streitgegenstands und einer zivilrechtlichen Haftungsgrundlage auszugehen, für die eine Passivlegitimation der Beklagten besteht. bb. Im Hinblick auf das Fehlen nicht-medikamentöser Behandlungsangebote entsprach die Behandlung des Klägers nicht den seinerzeit bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards und war damit pflichtwidrig. Davon ist das Landgericht ausgegangen (S. 6 des angefochtenen Urteils, Bl. 484 d.A.) und dies nimmt auch der Senat an. Wie bereits das Landgericht stützt sich der Senat bei dieser Feststellung auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K… H…. Der Sachverständige ist als Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie fachlich kompetent für die Beurteilung der Behandlung eines psychiatrischen Patienten wie dem Kläger. Aufgrund seiner Tätigkeit als stellvertretender Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin am LWL-Universitätsklinikum … verfügt der Sachverständige sowohl über eine wissenschaftliche Expertise als auch über praktische Erfahrungen, die ihn in besonderer Weise zur Beantwortung der an ihn gerichteten Beweisfragen qualifizieren. Seine Ausführungen im Rahmen seines in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachtens vom 04.06.2021 (Bl. 205 ff. d.A.) und seiner Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 (S. 2 ff. des Protokolls, Bl. 584 R ff. d.A.) waren verständlich und einleuchtend. Auf dieser Grundlage sind die folgenden Feststellungen zu treffen: Die Behandlung des Klägers erfolgte aufgrund der - vom Sachverständigen nicht in Zweifel gezogenen (S. 46 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 250 d.A.) - Diagnose einer akut exazerbierten paranoiden Schizophrenie. Es entsprach bereits im Jahre 2016 dem medizinischen Standard, einem Patienten mit einer solchen Erkrankung neben der indizierten und im vorliegenden Fall erfolgten Gabe von Psychopharmaka auch nicht-medikamentöse Behandlungsangebote zu unterbreiten. Zu einer standardgemäßen multimodalen Behandlung gehören psychiatrische Einzelgespräche, Psychoedukation und Co-Therapien wie Ergotherapie, Bewegungstherapie und unter Umständen auch Soziotherapie (S. 2 f. des Protokolls, Bl. 584 R f. d.A.; S. 54 f., 57 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 258 f., 261 d.A.). Derartige nicht-medikamentöse Behandlungsangebote erhielt der Kläger im Verlauf der streitbefangenen Behandlung nicht. Insbesondere wurden mit ihm keine psychiatrischen Einzelgespräche geführt. Man versteht darunter Gespräche des Patienten mit einem Psychiater, die in der Regel einmal pro Woche stattfinden, 20 bis 50 Minuten dauern und in der hier in Rede stehenden Akutphase der Erkrankung insbesondere darauf gerichtet sind, ein Krankheitsverständnis zu wecken, psychosoziale Belastungsfaktoren bzw. sonstige Risikofaktoren, welche zu der Exazeberation geführt haben, zu identifizieren und auszuloten sowie die Medikation zu besprechen (S. 3 des Protokolls, Bl. 585 d.A.). Derartige Einzelgespräche sind aus ärztlicher Sicht zu dokumentieren (S. 4 des Protokolls, Bl. 585 R d.A.). Entsprechende Eintragungen sind den Behandlungsunterlagen nicht zu entnehmen, was gemäß § 630h Abs. 3 BGB die Vermutung begründet, dass solche Maßnahmen nicht stattgefunden haben. Dem Parteivortrag lässt sich nichts entnehmen, was diese Vermutung widerlegen könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der als Anlage K 4 vorgelegte Vermerk betreffend die betreuungsgerichtliche Anhörung des Klägers am 19.09.2016 enthält die Aussage der Stationsärztin, Frau S… V…, die erklärt hat, dass auf der sog. Aufnahmestation, auf der sich der Kläger befand, keine Behandlungsgespräche geführt würden, sondern dass sich der ärztliche Kontakt auf die Visiten beschränke, die dreimal pro Woche stattfänden (S. 9 der Anlage K 4). In den Visiten könnten Fragen gestellt werden, die den Kläger bewegten. Im Übrigen erhalte der Kläger eine medikamentöse Stabilisierung, das sei die Behandlung (S. 10 der Anlage K 4). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese Darstellung der Behandlungswirklichkeit im Hause der Beklagten entsprach. Wie der Sachverständige erläutert hat, sind die von der Stationsärztin beschriebenen Visiten nicht ausreichend, schon weil dabei alle Patienten auf der betreffenden Station angesprochen werden müssen und daher naturgemäß zu wenig Zeit für ein Eingehen auf den einzelnen Patienten verbleibt. Die gebotenen psychiatrischen Einzelgespräche sind dadurch nicht zu ersetzen (S. 4 und 9 des Protokolls, Bl. 585 R und 588 d.A.). Eine Psychoedukation wurde dem Kläger unstreitig nicht angeboten und fand dementsprechend ebenfalls nicht statt. Man versteht darunter eine systematische didaktisch-psychotherapeutische Intervention, mit deren Hilfe eine nachhaltige Behandlungsbereitschaft aufgebaut werden soll, indem Wissen über Psychosen und ihre (medikamentöse) Behandlung vermittelt wird (S. 54 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 258 d.A.). Unstreitig erhielt der Kläger ferner keine co-therapeutischen Behandlungsangebote wie Bewegungstherapie oder Musiktherapie. Nach seinen unwidersprochenen Angaben (S. 7 der Klagschrift, Bl. 35 d.A.), die durch die Anlage K 7 belegt sind, wurden solche Therapiemöglichkeiten in der H S Klinik in … zwar vorgehalten, der Kläger durfte daran aber nicht teilnehmen, weil er auf der geschlossenen Aufnahmestation untergebracht war. Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass der Kläger an einer standardgemäßen Ergotherapie hätte partizipieren können. In den Behandlungsunterlagen finden sich zwar Hinweise auf eine Ergotherapie. Insbesondere ist dort eine - nicht unterschriebene - Bescheinigung mit Datum vom 15.09.2016 abgeheftet, in der erklärt wird: „Außer der Ergotherapie, werktags, hat er keine andere Behandlung bekommen, insbesondere auch keine ärztlichen Gespräche.“ Ferner heißt es in einem Vermerk über eine „OA-Visite“ vom 19.08.2016: „Pat. berichtet pos. von Ergo ...“. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Dokumentation einer regelmäßigen, dem medizinischen Standard entsprechenden Ergotherapie, wie sie aus ärztlicher Sicht erforderlich gewesen wäre. Zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation einer durchgeführten Ergotherapie gehört die Darstellung, was genau gemacht worden ist (S. 4 des Protokolls, Bl. 585 R d.A.). Eine solche Beschreibung ist den Behandlungsunterlagen nicht zu entnehmen (S. 4 des Protokolls, Bl. 585 R d.A.). Auch insofern ist somit gemäß § 630h Abs. 3 BGB zu vermuten, dass es kein dem Standard entsprechendes Angebot einer Ergotherapie gab. Diese Vermutung ist ebenfalls nicht widerlegt. cc. Ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlen nicht-medikamentöser Behandlungsangebote und dem Ausbleiben eines günstigeren Verlaufs der beim Kläger vorliegenden Erkrankung kann zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der Sachverständige hat die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des streitbefangenen Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten die ihm zu unterbreitenden nicht-medikamentösen Therapieangebote angenommen hätte und ob er davon so stark profitiert hätte, dass seine Unterbringung früher hätte aufgehoben werden können, in der Rückschau weder bejahen noch verneinen können (S. 57 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 261 f. d.A.; S. 4 f. des Protokolls, Bl. 585 R f. d.A.). Der Sachverständige hat aus medizinischer Sicht auch nichts Gesichertes zur Klärung der Frage beitragen können, ob sich das Befinden des Klägers sonst gebessert hätte, wenn er die für erforderlich gehaltenen begleitenden Behandlungsmaßnahmen erhalten hätte (S. 4 f. des Protokolls, Bl. 585 R f. d.A.). Anders als das Landgericht angenommen hat (S. 6 f. des angefochtenen Urteils, Bl. 484 f. d.A.), kommen dem Kläger aber Beweiserleichterungen i.S.d. § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB zugute, mit deren Hilfe die verbleibenden Zweifel an einem haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang zu überwinden sind. Gemäß § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB wird vermutet, dass ein festgestellter Behandlungsfehler für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war, wenn der Behandlungsfehler grob und grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn der Behandelnde eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 630h Rn. 9 m.w.N.). Aufgrund des schriftlichen Gutachtens hat dies zwar nicht festgestellt werden können, weil sich der Sachverständige dort nicht zum Gewicht der Standardabweichung geäußert hat (S. 58 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 262 d.A.). In seiner Anhörung durch den Senat, die von Amts wegen veranlasst war (S. 2 der Ladungsverfügung vom 28.11.2022, Bl. 566 d.A.), hat der Sachverständige aber eindeutig und überzeugend begründet, dass die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, aufgrund derer bei wertender Betrachtung durch den Senat ein grober Behandlungsfehler anzunehmen ist. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge ist die Grunderkenntnis, wonach die medikamentöse Behandlung einer Schizophrenie durch nicht-medikamentöse Therapien zu begleiten ist, bereits seit den 1970er Jahren gesichert (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.). Insbesondere das Führen von psychiatrischen Einzelgesprächen ist in solchen Fällen schon seit ganz langem Standard (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.). Die Psychoedukation kam zwar erst in den 1990er Jahren auf (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.). Damit handelte es sich zum Zeitpunkt des streitbefangenen Krankenhausaufenthalts im Jahre 2016 aber ebenfalls um eine bereits seit vielen Jahren bekannte und in der Praxis bewährte Behandlungsform. Auch die Co-Therapien wie Ergotherapie und Bewegungstherapie waren zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Behandlung bereits so allgemein anerkannt, dass praktisch jede Klinik mit entsprechenden Patienten sie durchführte (S. 6 des Protokolls, Bl. 586 R d.A.). Dass es sich bei der Notwendigkeit einer Ergänzung der Behandlung mit Psychopharmaka durch nicht-medikamentöse Therapien um eine bewährte medizinische Behandlungsregel handelte, die auf gesicherten medizinischen Erkenntnissen beruhte, kommt besonders dadurch zum Ausdruck, dass jedenfalls das Führen von psychiatrischen Einzelgesprächen und die Co-Therapien zumindest mittelbar Eingang in die Leitlinie „Schizophrenie“ (AWMF-Register Nr. 038/009) in der im Jahre 2006 von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN) herausgegebenen und noch im Jahre 2016 geltenden Fassung gefunden hatten (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.). Zwar wurden psychiatrische Einzelgespräche dort nicht ausdrücklich als notwendige Behandlungsmaßnahmen genannt. Sie sind aber für die in den Leitlinien empfohlene therapeutische Arbeit überhaupt nicht wegzudenken, weil sie die Grundlage für die Schaffung einer therapeutischen Beziehung bilden, auf der wiederum jegliche psychiatrische Behandlung beruht (S. 8 des Protokolls, Bl. 587 R d.A.). Der Feststellung, dass es sich auch bei der Indikation für Co-Therapien um bewährte medizinische Behandlungsregeln handelte, steht nicht entgegen, dass für letztere ausweislich Ziff. 6.13, 6.14 und 6.15 der Anlage K 5 selbst in der neuesten Fassung der Leitlinien nur der Empfehlungsgrad 0 (Empfehlung offen) bzw. B (“sollte“) ausgewiesen worden ist. Dass kein höherer Empfehlungsgrad angegeben wurde, ist den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge dadurch zu erklären, dass Co-Behandlungsformen nur sehr schwer wissenschaftlich zu untersuchen und zu valuieren sind (S. 5 f. des Protokolls, Bl. 586 f. d.A.), was ihre praktische Bewährung indes nicht in Frage stellt. Soweit der Sachverständige erst durch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Auszüge aus den Leitlinien hat belegen können, dass die Psychoedukation nicht erst in den neuesten Leitlinien (Ziff. 6.2 der Anlage K 5), sondern bereits in den zum Zeitpunkt der streitbefangenen Behandlung geltenden Leitlinien in der Fassung aus dem Jahr 2006 (dort Ziff. 5.2) empfohlen wurde (Anlage zum Schreiben des Sachverständigen vom 10.02.2023, Bl. 596 ff. d.A.), was er in der Anhörung nicht mit 100 %iger Sicherheit hat bestätigen können (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.), bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend ankommt. Auch abgesehen von dem Gewicht eines fehlenden Psychoedukationsangebots rechtfertigen die vorgenannten Ausführungen die Feststellung, dass im Fall des Klägers elementare medizinische Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden, missachtet wurden. Dafür, dass auf der sog. Aufnahmestation, auf der sich der Kläger befand, keine Behandlungsgespräche geführt wurden, wie die Stationsärztin V… erklärt hat (S. 9 der Anlage K 4), sondern die Behandlung nur darin bestand, dass eine medikamentöse Stabilisierung erfolgte (S. 10 der Anlage K 4), hat der Sachverständige keinerlei Verständnis geäußert. Er hat vielmehr erklärt, dass er von einem solchen Behandlungskonzept in seinen 30 Berufsjahren noch nie gehört habe (S. 4 des Protokolls, Bl. 585 R d.A.) und über eine derartige Aussage die Hände über den Kopf zusammenschlagen würde (S. 6 des Protokolls, Bl. 586 R d.A.). Einen Arzt, der ihm ein solches Behandlungskonzept vorschlüge, würde er „rausschmeißen“, wenn er könnte, zumindest aber würde er ein sehr ernsthaftes Gespräch mit ihm führen (S. 6 des Protokolls, Bl. 586 R d.A.). Aus diesen äußerst kritischen Bemerkungen wird deutlich, dass es sich aus medizinischer Sicht um einen Fehler handelte, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. Auch auf Nachfrage durch das Gericht und die Parteivertreter hat der Sachverständige nichts aufgezeigt, was den Verzicht auf eine nicht-medikamentöse Behandlung im vorliegenden Fall nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Er hat vielmehr erklärt, dass es solche Gesichtspunkte nach Sichtung der Behandlungsunterlagen nicht gebe (S. 6 des Protokolls, Bl. 586 R d.A.). Insbesondere sprach nichts dafür, dass man mit dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt kranheitsbedingt nicht hätte reden können, was im Einzelfall die Beschränkung auf eine medikamentöse Behandlung erklären könnte (S. 6 des Protokolls, Bl. 586 R d.A.). Sein Zustand war nicht so schlecht, dass er nicht kontaktierbar gewesen wäre. Er zeigte sogar von sich aus Interesse an einer über die Medikation hinausgehenden Behandlung (S. 55 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 259 d.A.; S. 8 des Protokolls, Bl. 587 R d.A.). Der Umstand, dass sich der Kläger auf einer sog. Aufnahmestation befand, lässt das Absehen von einer nicht-medikamentösen Behandlung ebenfalls nicht in einem milderen Licht erscheinen. Mit den begleitenden Therapien beginnt man so früh wie möglich (S. 8 des Protokolls, Bl. 587 R d.A.), also bereits unmittelbar nach der stationären Aufnahme des Patienten. Auch die Länge der Krankheitsgeschichte, die beim Kläger bis in die 1980er Jahre zurückreichte, hat keinen Einfluss darauf, dass eine therapeutische Begleitbehandlung neben einer medikamentösen Behandlung stets notwendig ist. Wie bereits erwähnt, sind insbesondere die hier nicht angebotenen Einzelgespräche die Basis jeglicher psychiatrischen Behandlung, weil dadurch eine therapeutische Beziehung geschaffen und gepflegt wird. Dieser Prozess ist im Verlauf einer langen Krankheitsgeschichte nicht irgendwann abgeschlossen, sondern muss regelmäßig fortgesetzt werden (S. 8 des Protokolls, Bl. 587 R d.A.). Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass der Kläger vor seinem Aufenthalt im Krankenhaus der Beklagten mehrere Wochen lang im Klinikum Wilhelmshaven behandelt worden war. Die dort begonnenen nicht-medikamentösen Therapieansätze hätten unbedingt fortgesetzt werden müssen (S. 8 des Protokolls, Bl. 587 R d.A.). Man kann auch nicht argumentieren, dass die nicht-medikamentösen Behandlungsangebote im Vergleich zur medikamentösen Behandlung bei dem hier in Rede stehenden Krankheitsbild von nachrangiger Bedeutung seien. Eine generelle Gewichtung der besagten Behandlungskomponenten ist dem Sachverständigen zufolge nicht möglich (S. 9 des Protokolls, Bl. 588 d.A.). Im Falle des Klägers waren psychiatrische Einzelgespräche insbesondere deshalb von Bedeutung, weil dabei die Problematik der - von den behandelnden Ärzten für erforderlich gehaltenen, vom Kläger aber nicht ohne weiteres akzeptierten - Dosierung des ihm verordneten Medikaments (Zyprexa mit dem Wirkstoff Olanzapin) zu behandeln gewesen wäre (S. 9 des Protokolls, Bl. 588 d.A.). Wie der Sachverständige ausgeführt hat, sind die nicht-medikamentösen Behandlungsangebote generell geeignet, ein besseres Outcome bei den Patienten hervorzurufen und ggfs. auch eine frühere Entlassung zu bewirken (S. 6 des Protokolls, Bl. 586 R d.A.). Diese Beurteilung leuchtet ein, denn sonst würden die besagten Behandlungsangebote in den Leitlinien nicht empfohlen. Im Übrigen hat der Sachverständige auf eine eigene Fallstudie zurückgreifen können, in der das Outcome bei einer fachgerecht durchgeführten Ergotherapie im Vergleich zu einer „fake“-Ergotherapie untersucht wurde und sich ein deutlich besseres Behandlungsergebnis bei den Patienten mit einer fachgerecht durchgeführten Ergotherapie zeigte (S. 4 des Protokolls, Bl. 585 R d.A.). Nach alledem greift zugunsten des Klägers die Vermutung ein, dass das standardwidrig unterlassene Angebot einer nicht-medikamentösen Behandlung ursächlich dafür war, dass sich der Zustand des Klägers nicht früher besserte und er nicht vorzeitig in ambulante Weiterbehandlung hatte entlassen werden können. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht vollständig entkräftet. Sie hat nicht beweisen können, dass jeglicher für den Kläger günstigerer Verlauf sicher ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre. Wie der Sachverständige erklärt hat, war es insbesondere nicht äußerst unwahrscheinlich, dass es beim Kläger zu einer kürzeren Behandlungsdauer geführt hätte, wenn man ihm multimodale Behandlungsangebote unterbreitet hätte (S. 6 f. des Protokolls, Bl. 586 R f. d.A.). Ziemlich sicher war nur, dass der Kläger auch bei einem dem Standard entsprechenden multimodalen Behandlungsangebot nicht bereits am Tag seiner Verlegung in das Krankenhaus der Beklagten in ambulante Weiterbehandlung hätte überwiesen werden können. Erst nach einer Beobachtungszeit von mindestens einer Woche bis zu 10 Tagen wäre an eine Entlassung aus der stationären Behandlung zu denken gewesen (S. 8 des Protokolls, Bl. 587 R d.A.). Angesichts der Beweislastumkehr ist im Zweifel von dem der Beklagten nachteiligsten Verlauf auszugehen. Es ist also anzunehmen, dass der Kläger bei einer standardgemäßen Behandlung nicht erst am 11.10.2016, sondern bereits binnen einer Woche nach seiner Aufnahme im Krankenhaus der Beklagten, also am 26.08.2016, in einem gebesserten Gesundheitszustand entlassen worden wäre. dd. Zum Ausgleich der immateriellen Schäden, die der Kläger infolge der unzureichenden psychiatrischen Behandlung erleiden musste, steht ihm unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände ein Entschädigungsbetrag in Höhe von € 7.500,00 zu. Dabei hat der Senat bedacht, dass der Kläger wegen der schadensbedingt langsameren Besserung seines Zustands entsprechend länger unter der zum Zeitpunkt seiner Aufnahme bei der Beklagten bestehenden Intensität der Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit leiden musste. Zwar war im Falle des Klägers angesichts seiner bereits seit den 1980er Jahren bestehenden psychiatrischen Erkrankung eine vollständige Heilung auch bei standardgemäßer Therapie nicht zu erwarten (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.). Schon ein verzögertes Abklingen der Akutphase seines Leidens stellt aber einen ausgleichspflichtigen Gesundheitsschaden dar. Weiter hat der Senat in seine Beurteilung einbezogen, dass dem Kläger mit der nicht-medikamentösen Behandlung medizinische Maßnahmen vorenthalten wurden, welche einen wertschätzenden und annehmenden Charakter haben und mit deren Hilfe die Behandlung als weniger belastend empfunden wird als dies bei einer rein medikamentösen Therapie der Fall ist (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.). Dass er nicht die wertschätzende und annehmende Behandlung erfahren hat, die er bei standardgemäßem Vorgehen zu erhalten gehabt hätte, stellt für den Kläger aus dessen naturgemäß subjektiver Sicht noch immer eine emotionale Belastung dar, wie er in seiner Klagschrift (dort S. 7 f., Bl. 35 f. d.A.) unwidersprochen zum Ausdruck gebracht hat. Ferner ist in die Bemessung des Ausgleichsbetrags eingeflossen, dass der Kläger 46 Tage länger auf der geschlossenen Station des Krankenhauses der Beklagten verbleiben musste als dies bei standardgemäßer Behandlung der Fall gewesen wäre. Dadurch wurden die Grundrechte des Klägers auf körperliche Bewegungsfreiheit und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit über einen ins Gewicht fallenden Zeitraum erheblich eingeschränkt, auch wenn der engste Bereich seiner Menschenwürde gewahrt blieb. Der Kläger konnte sich innerhalb der Station zwar frei bewegen, nach seinem unwidersprochenen Vortrag durfte er den umzäunten Garten aber nur mit vorheriger Genehmigung betreten (S. 7 der Klagschrift, Bl. 35 d.A.). Spaziergänge waren lediglich in Begleitung erlaubt (S. 40, 56 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 244, 260 f. d.A.), das Krankenhaus verlassen durfte er im Übrigen nicht. Bei seinen Aktivitäten war er auf diejenigen beschränkt, welche er unter den ihm vorgegebenen Bedingungen ausüben konnte, z.B. das Abfassen von Schreiben, Tischtennisspielen oder Fitnessübungen (S. 40 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 244 f. d.A.). Das - auf einer geschlossenen psychiatrischen Station unvermeidliche - Zusammenleben mit ebenfalls erkrankten Mitpatienten wurde ihm aufgezwängt. Im Übrigen hatte er - vom Pflegepersonal und von ärztlichen Visiten abgesehen - kaum mitmenschliche Kontakte (S. 39 ff. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 243 ff. d.A.). Allein der Umstand, dass der Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, spielt bei der Bemessung des Schmerzensgelds allerdings keine Rolle. Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.02.2022, VI ZR 409/19, juris, Rn. 11 m.w.N.), der auch der Senat folgt, rechtlich eine doppelte Funktion: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Für die Ausgleichsfunktion kommt es auf die Auswirkungen der Pflichtverletzung auf den Geschädigten an, die im wesentlichen durch die Größe, Heftigkeit und Dauer seiner Schmerzen, Leiden bzw. Entstellungen bestimmt werden (BGH, Urteil vom 08.02.2022, VI ZR 409/19, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.), nicht aber auf das objektive Gewicht der Pflichtverletzung. Für die Genugtuungsfunktion kann zwar der Grad des Verschuldens des Schädigers relevant sein. Dies gilt auch für das Arzthaftungsrecht. Unter dem Blickpunkt der Billigkeit stellt es einen wesentlichen Umstand dar, ob dem Arzt grobes - möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes - Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. So kann ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben (BGH, Urteil vom 08.02.2022, VI ZR 409/19, a.a.O., juris, Rn. 13 m.w.N.). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 08.02.2022, VI ZR 409/19, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 22.03.2022, VI ZR 16/21, juris, Rn. 16). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können, sind nach alledem konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (BGH, Urteil vom 08.02.2022, VI ZR 409/19, a.a.O., Rn. 15). Für die Feststellung letzterer Umstände fehlt es hier an einem Tatsachenvortrag des für die ihm günstigen Voraussetzungen der Schmerzensgeldbemessung darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Zur Begründung der Höhe seiner Schmerzensgeldvorstellung hat er nichts ausgeführt. In Bezug auf das Verschulden der Beklagten hat er lediglich vorgetragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorgelegen habe (S. 8 f. der Klagschrift, Bl. 36 f. d.A.). Auf eine grobe Fahrlässigkeit hat er sich nicht einmal berufen, geschweige denn, konkrete Umstände behauptet, die einen Schluss auf eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung rechtfertigen könnten. Dann aber fehlt eine Grundlage dafür, das unter Berücksichtigung der Ausgleichsfunktion angemessene Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion zu erhöhen. Unter Abwägung aller relevanten Umstände hält der Senat eine immaterielle Entschädigung in Höhe von € 7.500,00 für ausreichend und geboten. Ausgehend von der Kontrollüberlegung, dass gemäß § 7 Abs. 3 StrEG für eine Freiheitsentziehung durch eine rechtmäßig angeordnete und vollzogene Untersuchungshaft im Falle eines späteren Freispruchs ein Entschädigungsbetrag von € 75,00 pro Tag zu zahlen ist, was bei 46 Tagen eine Summe von € 3.450,00 ausmacht, muss das Schmerzensgeld im vorliegenden Fall einer pflichtwidrig und schuldhaft verursachten Freiheitsentziehung deutlich höher ausfallen. Der Betrag, den sich der Kläger vorstellt, nämlich mindestens € 10.000,00, erscheint allerdings zu hoch, zumal darin ein Ausgleich für behauptete Pflichtverletzungen enthalten ist, die der Kläger, wie noch auszuführen sein wird, nicht hat nachweisen können. ee. Schließlich ist auch der Feststellungsantrag überwiegend gerechtfertigt, wobei sich dessen Reichweite aus den Ausführungen des Senats zum Haftungsgrund ergibt. Der Feststellungsausspruch erfolgt mit der Maßgabe, dass weitere immaterielle Schäden nur dann erfasst werden, wenn sie derzeit nicht vorhersehbar sind. Eine absehbare künftige Entwicklung des Schadensbilds ist bei der Bemessung eines neben dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schmerzensgelds zu berücksichtigen (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 15), was hier bedacht worden ist, angesichts der Ungewissheit der weiteren Entwicklung allerdings keinen ins Gewicht fallenden Faktor dargestellt hat. Der Einwand der Beklagten, ein zukünftiger materieller oder immaterieller Schaden sei schon nicht behauptet worden (S. 4 der Klagerwiderung, Bl. 79 d.A.), greift nicht durch. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung - insbesondere eines Körper- oder Gesundheitsschadens - beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen (Martis/Winkhart-Martis, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. 2021, Rn. F 3 m.w.N.). Soweit es die Annahme einer solchen Möglichkeit betrifft, ist eine großzügige Betrachtung angebracht. Da der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der (vom Geschädigten dann gem. § 287 ZPO nachzuweisende) Schaden eintreten sollte, sogleich festzustellen (Martis/Winkhart-Martis, a.a.O., Rn F 4a m.w.N.). Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers, dass die emotionale Belastung, die durch die nicht standardgemäße Behandlung ausgelöst worden war, bis heute anhält. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich daraus in Zukunft zumindest mitursächliche Auswirkungen auf seinen gesundheitlichen Zustand mit entsprechenden immateriellen und materiellen Schäden ergeben könnten, was ausreicht, um den Feststellungsausspruch zu rechtfertigen. b. Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Sonstige Pflichtverletzungen der Beklagten, die ggfs. zu einem höheren Schmerzensgeld bzw. zu einem weiter gehenden Feststellungsausspruch führen könnten, hat das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Dies gilt insbesondere für die Beanstandungen des Klägers bezüglich seiner medikamentösen Behandlung und der Gestattung von Spaziergängen nur in Begleitung. Insofern ist dem angefochtenen Urteil (dort S. 5 f., Bl. 483 f. d.A.) zu folgen. Das Landgericht hat sich bei seinen Feststellungen zur medikamentösen Behandlung und zur Gestattung von Spaziergängen nur in Begleitung auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten stützen können (S. 46 ff. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 250 ff. d.A.). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das schriftliche Sachverständigengutachten beruht entgegen der Meinung des Klägers (S. 1 und 3 der Berufungsbegründung, Bl. 546 und 548 d.A.) nicht deshalb auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen, weil der Sachverständige ihn nicht persönlich untersucht und befragt hat. Gemäß Ziff. IV Abs. 2 Satz 1 des Beweisbeschlusses vom 16.07.2020 (Bl. 135 d.A.) hat das Landgericht den Sachverständigen ermächtigt, den Kläger zu einer persönlichen Untersuchung zu laden, falls er das für erforderlich hält. Der Sachverständige hat eine solche Erforderlichkeit verneint und deshalb von einer persönlichen Untersuchung abgesehen (S. 4 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 208 d.A.). Das ist nicht zu beanstanden. In dem Gutachten ging es darum, ob die Behandlung des Klägers in der Zeit vom 19.08.2016 bis zum 11.10.2016 standardwidrig war. Es ist nachvollziehbar, dass Feststellungen zu seinem jetzigen Gesundheitszustand mehr als sechs Jahre später bei der Beurteilung dieser Beweisfragen nicht weiter führen können. Auch ein Verfahrensfehler ist dem Landgericht nicht unterlaufen. Zu Unrecht sieht der Kläger einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör darin, dass das Landgericht ihn nicht persönlich angehört habe (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 548 d.A.). Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts; es besteht darauf kein Rechtsanspruch der Parteien (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 141 Rn. 3). Eine der Ausnahmekonstellationen, bei denen wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör eine Parteianhörung geboten ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rn. 3a), liegt hier nicht vor. Im Anwaltsprozess besteht die Gelegenheit zum Sachvortrag in erster Linie durch vorbereitende Schriftsätze (§ 129 Abs. 1 ZPO), auf die in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wird (§ 137 Abs. 3 ZPO), ggfs. auch durch ergänzende Erklärungen des Anwalts in der mündlichen Verhandlung. Neben dem Anwalt ist zwar der Partei selbst in der mündlichen Verhandlung das Wort zu gestatten, wenn sie von sich aus erscheint und dies beantragt (§ 137 Abs. 4 ZPO). Aus dem Protokoll vom 12.05.2022 (dort S. 2, Bl. 475 d.A.), in dem es heißt, dass der Kläger persönlich anwesend gewesen sei und selbst Stellung zum Sachverständigengutachten genommen habe, ergibt sich jedoch, dass der Kläger in erster Instanz von seinem Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dort zu Wort zu kommen, Gebrauch gemacht hat. Aus der Berufungsbegründung geht schon nicht hervor, inwiefern dem Kläger unter diesen Umständen die Möglichkeit zu erheblichem eigenen Vortrag abgeschnitten worden wäre. Darauf, dass sich das Gericht durch Anhörung des Klägers ein persönliches Bild von seinem bestehenden Gesundheitszustand hätte verschaffen können, kommt es ohnehin nicht an, weil es im vorliegenden Rechtsstreit um die Beurteilung von aufgrund eines vergangenen Gesundheitszustands des Klägers veranlassten Behandlungsmaßnahmen geht. Inwiefern die nicht näher konkretisierten „persönlichen Eindrücke“ des Klägers für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Rolle spielten, ist nicht nachzuvollziehen. Es bedarf nach alledem keiner Vertiefung, ob der Kläger alle prozessualen Rechtsbehelfe gegen eine etwaige Zurückweisung seiner Wortmeldung ausgeschöpft hat (insbesondere § 140 ZPO), was Voraussetzung für die erfolgreiche Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre (Zöller/Greger, a.a.O., § 137 Rn. 4). In zweiter Instanz hat der Kläger an der ihm bekannten Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Dem Antrag des Klägers auf seine Vernehmung als Partei in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat (Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2022, Bl. 576 d.A.) ist nicht nachzugehen gewesen. Die Voraussetzungen für eine solche Parteivernehmung liegen nicht vor. Zum einen fehlt es an einer konkreten Behauptung entscheidungserheblicher und streitiger Tatsachen. Zum anderen liegt weder ein Einverständnis der Beklagten i.S.d. § 447 ZPO vor noch sind die Anforderungen des § 448 ZPO erfüllt. Soweit in der Berufungsbegründung (dort S. 2 f., Bl. 547 f. d.A.) „auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers“ darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Unterbringungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht für rechtmäßig halte, weil er weder unter einem Wahn gelitten noch selbst- oder fremdgefährdende Tendenzen bestanden hätten, führte dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Streitgegenstand war in erster Instanz nur die Behandlung des Klägers in der Zeit vom 19.08.2016 bis zum 11.10.2016 im Hause der Beklagten, nicht aber andere Zeiträume, in denen der Kläger dort bzw. in anderen Einrichtungen untergebracht war. Der damalige Klägervertreter hat der Beklagten sogar ausdrücklich vorgeworfen, dass sie sich in der Klagerwiderung mit der Notwendigkeit der Unterbringung beschäftigt habe und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht um dieses Thema, sondern nur um die o.g. Behandlung gehe (S. 1 des Schriftsatzes vom 18.06.2020, Bl. 119 d.A.). Soweit in der Berufungsbegründung weitergehende Pflichtverletzungen der Beklagten geltend gemacht worden sind, handelt es sich um neue Angriffsmittel, die nicht zuzulassen sind, weil für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nichts vorgetragen worden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO ergangen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.06.2022 (Bl. 487 f. d.A.) auf € 11.000,00 geschätzt.